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   BSG, 30.07.2008 - B 5a R 110/07 R   

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BSG, 30.07.2008 - B 5a R 110/07 R (https://dejure.org/2008,6557)
BSG, Entscheidung vom 30.07.2008 - B 5a R 110/07 R (https://dejure.org/2008,6557)
BSG, Entscheidung vom 30. Juli 2008 - B 5a R 110/07 R (https://dejure.org/2008,6557)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • lexetius.com

    Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit - Zehnjahreszeitraum - Anrechnungszeit - Unterbrechung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung - Arbeitslosengeldbezug

  • openjur.de

    Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit; Zehnjahreszeitraum; Anrechnungszeit; Unterbrechung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung; Türkei; Arbeitslosengeldbezug

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    In der Türkei ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung als versicherte Beschäftigung im rentenversicherungsrechtlichen Sinne

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit; Unterbrechung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung bei Tätigkeit in der Türkei

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2009, 508 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (12)

  • BSG, 26.07.2007 - B 13 R 8/07 R

    Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit -

    Auszug aus BSG, 30.07.2008 - B 5a R 110/07 R
    Die Anrechnungszeiten (früher: Ausfallzeiten) sollen dem Versicherten einen Ausgleich für bestimmte unverschuldete Beitragsausfälle (zB wegen Arbeitsunfähigkeit, Arbeitslosigkeit) gewähren (vgl BSG SozR 4-2600 § 58 Nr. 9; BSGE 87, 269, 271 = SozR 3-2600 § 58 Nr. 16 S 88; BSG SozR 3-2600 § 58 Nr. 7 S 39; BSG SozR 2200 § 1259 Nr. 94 S 252f).

    Der Zeitraum der Tätigkeit in der Türkei ist jedoch deutlich länger als der von etwa sechs Monaten, den das BSG grundsätzlich als Obergrenze für einen sog missglückten Selbsthilfeversuch angesehen hat (vgl zuletzt BSG SozR 4-2600 § 58 Nr. 9).

  • BSG, 25.04.1990 - 5 RJ 37/89

    Arbeitslosigkeit vor dem 01.07.1978 als Ausfallzeit

    Auszug aus BSG, 30.07.2008 - B 5a R 110/07 R
    Es muss sich grundsätzlich um eine Beschäftigung in Deutschland handeln, weil der deutschen Rentenversicherung im Regelfall ein Solidarausgleich für Zeiten der Arbeitslosigkeit nicht abverlangt werden kann, die nicht deutsche, sondern ausländische Beschäftigungszeiten unterbrochen haben (dazu bereits eingehend BSG SozR 3-2200 § 1259 Nr. 1 S 3; vgl auch BSG SozR 2200 § 1259 Nr. 99 S 266 mwN).

    Spezielle Regelungen für die Berücksichtigung von Anrechnungszeiten (damals noch: Ausfallzeiten) enthält das Abkommen nicht, obwohl sich solche in anderen von der Bundesrepublik Deutschland geschlossenen Abkommen aus der gleichen Zeit finden (etwa in Art. 12 des Abkommens vom 25.2. 1964 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Soziale Sicherheit, Gesetz vom 15.9. 1965, BGBl II 1965, 1293; hierzu: BSG SozR 3-2200 § 1259 Nr. 1 S 4).

  • BSG, 01.02.2001 - B 13 RJ 37/00 R

    Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit

    Auszug aus BSG, 30.07.2008 - B 5a R 110/07 R
    Die Unterbrechung setzt nicht voraus, dass die Beschäftigung danach wieder aufgenommen wird (vgl BSGE 87, 269, 271 = SozR 3-2600 § 58 Nr. 16 S 87 mwN).

    Die Anrechnungszeiten (früher: Ausfallzeiten) sollen dem Versicherten einen Ausgleich für bestimmte unverschuldete Beitragsausfälle (zB wegen Arbeitsunfähigkeit, Arbeitslosigkeit) gewähren (vgl BSG SozR 4-2600 § 58 Nr. 9; BSGE 87, 269, 271 = SozR 3-2600 § 58 Nr. 16 S 88; BSG SozR 3-2600 § 58 Nr. 7 S 39; BSG SozR 2200 § 1259 Nr. 94 S 252f).

  • BSG, 12.06.2001 - B 4 RA 26/00 R

    Berücksichtigung einer wegen Urlaubs bedingten mehr als sechswöchigen

    Auszug aus BSG, 30.07.2008 - B 5a R 110/07 R
    Nach der Rechtsprechung des BSG kann eine solche Zeit aber ihrerseits eine davorliegende versicherte Beschäftigung iS von § 58 Abs. 2 SGB VI unterbrechen (vgl BSG SozR 3-2600 § 58 Nr. 18 S 96).
  • BSG, 21.03.2006 - B 5 RJ 27/05 R

    Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit -

    Auszug aus BSG, 30.07.2008 - B 5a R 110/07 R
    Abgesehen von der Frage, ob der Kläger zu dem von § 237 Abs. 2 Satz 2 iVm Satz 1 SGB VI erfassten Personenkreis gehört (vgl BSG SozR 4-2600 § 237 Nr. 10 RdNr 25), macht der Senat auf grundsätzliche Bedenken dagegen aufmerksam, die Zeit zwischen dem 58. und 60. Lebensjahr eines währenddessen erwerbslosen Versicherten im Ergebnis wie eine Anrechnungszeit zu behandeln, ohne dass dessen fortdauernde Zugehörigkeit zum Kreis der Arbeitnehmer irgendwie belegt wäre; in der offenbar auch von der Beklagten befürworteten Auslegung würde die Regelung vielmehr auch Personen erfassen, die sich bereits vor ihrer Meldung als arbeitslos vom Erwerbsleben völlig zurückgezogen hatten (zu diesem Kriterium im Zusammenhang mit § 237 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI: BSG, aaO).
  • Drs-Bund, 07.03.1989 - BT-Drs 11/4124
    Auszug aus BSG, 30.07.2008 - B 5a R 110/07 R
    Die Vorgängerregelung des § 7 Abs. 3 Satz 2 Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetz (BGBl I 1985, 2484) enthielt eine entsprechende Voraussetzung, und ausweislich der Begründung zu § 237 SGB VI (BT-Drucks 11/4124 S 198 zu § 232) sollte gegenüber dem bisher geltenden Recht keine Änderung eintreten.
  • EuGH, 28.04.2004 - C-373/02

    Öztürk

    Auszug aus BSG, 30.07.2008 - B 5a R 110/07 R
    Somit kommt es auf die weitere Frage nicht an, ob für die entsprechenden Bestimmungen des Beschlusses Nr. 3/80 der Rat die in der EWGV 574/72 (ABl EWG 1972 L 74, zuletzt geändert durch die Verordnung 647/2005, ABl EG 2005, L 117) zur Durchführung des Beschlusses unerlässlichen ergänzenden Maßnahmen erlassen hat (hierzu EuGH vom 28.4. 2004 - C 373/02 - Öztürk - EuGHE I 2004 3605 mwN).
  • BSG, 13.08.1996 - 8 RKn 30/95

    Arbeitslosigkeit als Anrechnungszeit

    Auszug aus BSG, 30.07.2008 - B 5a R 110/07 R
    Die Anrechnungszeiten (früher: Ausfallzeiten) sollen dem Versicherten einen Ausgleich für bestimmte unverschuldete Beitragsausfälle (zB wegen Arbeitsunfähigkeit, Arbeitslosigkeit) gewähren (vgl BSG SozR 4-2600 § 58 Nr. 9; BSGE 87, 269, 271 = SozR 3-2600 § 58 Nr. 16 S 88; BSG SozR 3-2600 § 58 Nr. 7 S 39; BSG SozR 2200 § 1259 Nr. 94 S 252f).
  • BSG, 11.03.2004 - B 13 RJ 16/03 R

    Altersrente wegen Arbeitslosigkeit - Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit -

    Auszug aus BSG, 30.07.2008 - B 5a R 110/07 R
    Die Überbrückungszeit gewährleistet lediglich, dass der Zurechnungszusammenhang mit nachfolgenden Tatbeständen rentenrechtlicher Zeiten bestehen bleibt (BSG SozR 3-2600 § 58 Nr. 20 S 114 f; BSGE 92, 241, 246 = SozR 4-2600 § 58 Nr. 3 mwN).
  • BSG, 31.10.2002 - B 4 RA 54/01 R

    Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit - Vertriebener - Lücke zwischen Beendigung

    Auszug aus BSG, 30.07.2008 - B 5a R 110/07 R
    Die Überbrückungszeit gewährleistet lediglich, dass der Zurechnungszusammenhang mit nachfolgenden Tatbeständen rentenrechtlicher Zeiten bestehen bleibt (BSG SozR 3-2600 § 58 Nr. 20 S 114 f; BSGE 92, 241, 246 = SozR 4-2600 § 58 Nr. 3 mwN).
  • BSG, 06.08.1986 - 5a RKn 21/85

    Versicherungspflichtige Tätigkeit - Arbeitslosigkeit - Überbrückung der

  • BSG, 14.01.1982 - 4 RJ 89/80

    Versicherungspflichtige Beschäftigung; Arbeitslosigkeit; Unterbrechung einer

  • LSG Berlin-Brandenburg, 21.04.2010 - L 3 R 695/06
    Eine Unterbrechung liegt vor, wenn zwischen dem Ende der versicherten Beschäftigung bzw. versicherten selbständigen Tätigkeit und der betreffenden Anrechnungszeit kein voller Kalendermonat liegt, wobei auch mehrere unmittelbar aufeinander folgende Anrechnungszeittatbestände vorausgehen können (vgl. BSG, Urteile vom 30. Juli 2008 - B 5a R 110/07 R -, in ">237%20SGB%20VI%20Nr.%2013#0 | " style="color:red" title="');">SozR 4-2600 § 237 SGB VI Nr. 13, und vom 01. Februar 2001 - B 13 RJ 37/00 R -, in ">58%20SGB%20VI%20Nr.%2016#0 | " style="color:red" title="');">SozR 3-2600 § 58 SGB VI Nr. 16).

    Ebenso wenig kann hier eine Wahrung des Unterbrechungstatbestandes wegen einer unschädlichen Überbrückungszeit im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BSG, Urteil vom 26. Juli 2007 - B 13 R 8/07 R -, in ">58%20SGB%20VI%20Nr.%209#0 | " style="color:red" title="');">SozR 4-2600 § 58 SGB VI Nr. 9 m. w. N; BSG, Urteil vom 30. Juli 2008 - B 5a R 110/07 R -, a. a. O.) auf Grund eines missglückten Versuchs der Selbständigkeit festgestellt werden.

  • LSG Baden-Württemberg, 18.03.2014 - L 9 R 4819/12
    Diese Regelung wäre überflüssig, wenn schon in allen Fällen des § 55 Abs. 2 SGB VI eine versicherte Beschäftigung im Sinne des § 58 Abs. 2 S. 1 SGB VI vorläge, denn Wehr- und Zivildienstleistende unterliegen gemäß § 3 S. 1 Nr. 2 der Versicherungspflicht und werden von § 55 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 SGB VI erfasst (vgl. BSG, Urteil vom 30.07.2008, B 5a R 110/07 R, SozR 4-2600 § 237 Nr. 13 und in Juris m.w.N.; so auch die überwiegende Literaturmeinung: Gürtner in Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, Stand September 2013, § 58 SGB VI Rn. 73; Fichte in Hauck/Haines, Sozialgesetzbuch, SGB VI, Gesetzliche Rentenversicherung, Kommentar, Stand 2013, § 58 SGB VI Rn. 201; Försterling in Ruland/Försterling, GK-SGB VI, Stand Dezember 2013, § 58 Rn. 589; Lepiorz in Löschau (Hrsg.), Gesetzliche Rentenversicherung, SGB VI, Kommentar, Stand August 2013 § 58 Rn. 273).

    Die Überbrückungszeit gewährleistet lediglich, dass der Zurechnungszusammenhang mit nachfolgenden Tatbeständen rentenrechtlicher Zeiten bestehen bleibt (BSG, Urteil vom 30.07.2008, a.a.O.).

  • BSG, 10.08.2009 - B 5 R 36/09 R
    9 Hierzu hätte der Kläger in Auseinandersetzung mit den Gründen des vorinstanzlichen Gerichts, die in der Revisionsbegründung insoweit wiederzugeben gewesen wären, vor allem auf die einschlägige höchstrichterliche Rechtsprechung (insbesondere BSG SozR 4-2600 § 58 Nr. 9 zum missglückten Selbsthilfeversuch der - selbstständigen - Existenzgründung; aber auch: BSGE 92, 241 = SozR 4-2600 § 58 Nr. 3; BSG SozR 3-2600 § 58 Nr. 18 und 20; BSG SozR 4-2600 § 237 Nr. 13) eingehen und deutlich machen müssen, welche Merkmale des "sozialadäquaten Verhaltens" diese Rechtsprechung herausgearbeitet hat und aus welchen Gründen im Einzelnen sie entgegen der Ansicht des SG erfüllt sein sollen.

    Eine besonders eingehende Überprüfung der Erfolgsaussicht wäre auch deshalb notwendig gewesen, weil sich das SG auf ein Berufungsurteil stützt und weitgehend übernimmt, das bereits vor der neuesten höchstrichterlichen Rechtsprechung (BSG SozR 4-2600 § 58 Nr. 9; BSG SozR 4-2600 § 237 Nr. 13) ergangen war und diese noch nicht hatte berücksichtigen können.

  • LSG Bayern, 25.01.2017 - L 13 R 1099/13

    Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung

    Darüber hinaus kann, wie das BSG bereits in seiner Entscheidung vom 30. Juli 2008, Az. B 5a R 110/07 R überzeugend entschieden hat, der Bezug von Arbeitslosengeld und die dadurch begründete Versicherungspflicht (vgl. § 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI) nicht als versicherte Beschäftigung im Sinne des § 58 Abs. 2 SGB VI angesehen werden, die durch eine später folgende Zeit der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug unterbrochen worden sein könnte.
  • LSG Bayern, 30.03.2017 - L 19 R 1118/14

    Keine Rente wegen Erwerbsminderung trotz ADHS

    Die in der Zeit vom 20.02.2006 bis 31.12.2008 vorliegende Zeit des Leistungsbezuges von Arbeitslosengeld II stelle nach der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 30.07.2008 (B 5a R 110/07 R) keine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit dar, so dass auch die Zeit ab dem 01.01.2009 keine Unterbrechung einer versicherten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit wäre.
  • LSG Bayern, 28.10.2009 - L 19 R 167/07

    Rente wegen voller Erwerbsminderung - Erfüllung der besonderen

    Die Überbrückungszeit gewährleistet lediglich, dass der Zurechnungszusammenhang mit nachfolgenden Tatbeständen rentenrechtlicher Zeiten bestehen bleibt (vgl. BSG, Urteil vom 30.07.2008, B 5a R 110/07 R, mwN, veröffentlicht in juris).
  • LSG Baden-Württemberg, 21.06.2016 - L 13 R 4227/14
    Die Gleichstellung in § 55 Abs. 2 SGB VI habe nach der Entscheidung des BSG (Urteil vom 30. Juli 2008, B 5a R 110/07 R), die den Fall der Pflichtbeitragszeiten auf Grund von Alg-Bezugs betroffen habe, im Rahmen des § 58 Abs. 2 SGB VI aber keine Bedeutung.
  • LSG Baden-Württemberg, 19.11.2015 - L 10 R 1266/15
    Das von der Rechtsprechung entwickelte Rechtsinstitut des Überbrückungstatbestands dient der Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs der "Unterbrechung" (s. BSG, Urteil vom 30.07.2008, B 5a R 110/07 R in SozR 4-2600 § 237 Nr. 13; Urteil vom 26.07.2007, B 13 R 8/07 R in SozR 4-2600 § 58 Nr. 9).
  • BSG, 20.09.2016 - B 13 R 77/16 B
    Die materiellen Voraussetzungen für eine Berücksichtigung von Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit nach § 58 Abs. 1 S 1 Nr. 3 SGB VI sind in der Rechtsprechung des BSG hinreichend geklärt (grundlegend BSG Urteil vom 11.3.2004 - B 13 RJ 16/03 R - BSGE 92, 241 RdNr 10 ff = SozR 4-2600 § 58 Nr. 3 RdNr 16 ff; s auch BSG Urteil vom 30.7.2008 - B 5a R 110/07 R - SozR 4-2600 § 237 Nr. 13 RdNr 17; zu den Vorgängerregelungen in § 1259 Abs. 1 S 1 Nr. 3 RVO bzw § 36 Abs. 1 S 1 Nr. 3 AVG s auch BVerfG Beschluss vom 19.12.1975 - 1 BvR 368/75 - SozR 2200 § 1259 Nr. 11).
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