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   BSG, 18.03.2003 - B 2 U 15/02 R   

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BSG, 18.03.2003 - B 2 U 15/02 R (https://dejure.org/2003,3401)
BSG, Entscheidung vom 18.03.2003 - B 2 U 15/02 R (https://dejure.org/2003,3401)
BSG, Entscheidung vom 18. März 2003 - B 2 U 15/02 R (https://dejure.org/2003,3401)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Bemessung der Höhe der Hinterbliebenenrenten ; Zugrundelegung eines höheren JAV; Vor dem Tag des In-Kraft-Tretens des SGB VII eingetretene Versicherungsfälle; Geltung der RVO oder des SGB VII ; Festsetzung des JAV im Rahmen des Mindest- und Höchstarbeitsverdienstes ; Als ...

  • Judicialis

    RVO § 577

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mindest-Jahresarbeitsverdienst in der gesetzlichen Unfallversicherung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (17)

  • BSG, 28.04.1977 - 2 RU 39/75

    Ehrenamtlicher Richter - Arbeitsunfall - Jahresarbeitsverdienst -

    Auszug aus BSG, 18.03.2003 - B 2 U 15/02 R
    Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) sei dies nicht der Fall, wenn der Verletzte bereits länger als ein Jahr vor dem Unfall aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sei und einen Unfall bei einer ehrenamtlichen Tätigkeit erleide (BSGE 44, 12 ff = SozR 2200 § 571 Nr. 10).

    Der vom LSG zitierten Entscheidung des BSG (BSGE 44, 12 ff = SozR 2200 § 571 Nr. 10) sei nicht zu entnehmen, welches Renteneinkommen der dortige Versicherte gehabt und in welchem Verhältnis dieses zum Mindest-JAV gestanden habe.

    Weder die Erwerbsunfähigkeitsrente noch die von privaten Versicherungen sowie der BfG-Bank gewährten Leistungen bilden das Äquivalent für eine Arbeitstätigkeit des V (vgl BSGE 44, 12, 14 = SozR 2200 § 571 Nr. 10); sie werden nicht als Entgelt im Hinblick auf eine V konkret zuzuordnende Tätigkeit gezahlt.

    Entgegen der auf die Entscheidung des BSG vom 28. April 1977 (BSGE 44, 12 = SozR 2200 § 571 Nr. 10) gestützten Auffassung des LSG ist die Anwendung des § 577 RVO bzw des § 87 SGB VII nicht bereits deshalb praktisch ausgeschlossen, weil der Versicherte - wie hier - den Arbeitsunfall bei einer ehrenamtlichen Tätigkeit erlitten und seinen Lebensunterhalt bis dahin durch den Bezug von Renten finanziert hat.

    Daher ist es auch vor dem Hintergrund der og Entscheidung des BSG vom 28. April 1977 (aaO) grundsätzlich nicht ausgeschlossen, unter "Lebensstellung" iS des § 577 Satz 2 RVO bzw § 87 Satz 2 SGB VII den durch sämtliche ihrer Einkünfte bestimmten (geprägten) sozialen Status einer Person zu verstehen, ohne dass die betreffende Person im relevanten Zeitraum Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen bezogen hat (vgl BSG Urteil vom 3. Dezember 2002 - B 2 U 23/02 R = HVBG-Info 2003, 428).

    Zwar hat der Senat in der Entscheidung vom 28. April 1977 (aaO) eine Billigkeitsentscheidung nach § 577 RVO ausgeschlossen, weil der Lebensstandard des dortigen Verletzten im maßgebenden Zeitraum dauerhaft nicht mehr auf seinem Einkommen als Gewerkschaftssekretär, sondern auf dem Bezug verschiedener Sozialleistungen beruhte.

  • BSG, 29.10.1981 - 8a RU 68/80

    Feststellung des Jahresarbeitsverdienstes - Arbeitsunfall - Landwirtschaftlicher

    Auszug aus BSG, 18.03.2003 - B 2 U 15/02 R
    Nach einer späteren Entscheidung (BSG SozR 2200 § 577 Nr. 9) bezwecke die Regelung des § 577 RVO jedoch, dass der Verletzte und seine Hinterbliebenen durch den Unfall nicht in ihrem erreichten Lebensstandard beeinträchtigt würden.

    Unbilligkeit iS des § 577 Satz 1 RVO (bzw des § 87 Satz 1 SGB VII) ist ein unbestimmter Rechtsbegriff; erst bei Vorliegen seiner Voraussetzungen hat der Versicherungsträger Ermessenserwägungen anzustellen (vgl BSG Urteil vom 23. Januar 1993 - 2 RU 15/92 - HV-Info 1993, 972 mwN; BSG Urteil vom 30. Oktober 1991 - 2 RU 61/90 - HV-Info 1992, 428; BSG SozR 2200 § 577 Nr. 9 mwN).

    Bereits hier sind die bei der Feststellung des billigen JAV zu beachtenden Bewertungsgesichtspunkte (Fähigkeiten, Ausbildung und Lebensstellung des Verletzten, seine Erwerbstätigkeit zur Zeit des Arbeitsunfalles oder eine gleichartige oder vergleichbare Erwerbstätigkeit, vgl § 577 Satz 2 RVO bzw § 87 Satz 2 SGB VII) zu berücksichtigen (BSGE 32, 169, 173 = SozR Nr. 1 zu § 577 RVO; BSGE 51, 178, 182 = SozR 2200 § 571 Nr. 20; BSG SozR 2200 § 577 Nr. 9 mwN; BSGE 73, 258, 260 = SozR 3-2200 § 577 Nr. 1; BSG, Urteil vom 3. Dezember 2002 - B 2 U 23/02 R = HVBG-Info 2003, 428).

    Da - worauf die Kläger zutreffend hinweisen - der Entscheidung die Höhe der von ihm bezogenen Sozialleistungen (Renten aus der Angestelltenversicherung und Kriegsopferversorgung, Leistungen der Arbeitsverwaltung) jedoch nicht zu entnehmen ist, lässt sich daraus eine quantitative Beziehung zwischen dem (damaligen) Mindest-JAV und diesen Einkünften nicht ablesen (anders etwa im Fall BSG SozR 2200 § 577 Nr. 9).

    Allerdings ist in der Rechtsprechung des BSG anerkannt, dass jedenfalls bei einer Abweichung des vom Versicherungsträger angesetzten JAV gegenüber dem den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechenden Jahreseinkommen von 40 vH durchaus eine erhebliche Unbilligkeit zu verzeichnen ist (BSG SozR 2200 § 577 Nr. 9).

  • BSG, 09.12.1993 - 2 RU 48/92

    Kind - Verletzung - Unfallrente

    Auszug aus BSG, 18.03.2003 - B 2 U 15/02 R
    Nach einer Entscheidung des BSG (BSGE 73, 258 = SozR 3-2200 § 577 Nr. 1) stehe der Anwendung des § 577 RVO nicht entgegen, dass der dortige Kläger als Kind nicht erwerbstätig gewesen sei.

    Es ist demnach zunächst festzustellen, auf Grund welcher Vorschriften der JAV zu berechnen und wie hoch er danach ist; anschließend ist die Prüfung vorzunehmen, ob der errechnete JAV in erheblichem Maße unbillig ist (BSGE 73, 258, 259 = SozR 3-2200 § 577 Nr. 1).

    Bereits hier sind die bei der Feststellung des billigen JAV zu beachtenden Bewertungsgesichtspunkte (Fähigkeiten, Ausbildung und Lebensstellung des Verletzten, seine Erwerbstätigkeit zur Zeit des Arbeitsunfalles oder eine gleichartige oder vergleichbare Erwerbstätigkeit, vgl § 577 Satz 2 RVO bzw § 87 Satz 2 SGB VII) zu berücksichtigen (BSGE 32, 169, 173 = SozR Nr. 1 zu § 577 RVO; BSGE 51, 178, 182 = SozR 2200 § 571 Nr. 20; BSG SozR 2200 § 577 Nr. 9 mwN; BSGE 73, 258, 260 = SozR 3-2200 § 577 Nr. 1; BSG, Urteil vom 3. Dezember 2002 - B 2 U 23/02 R = HVBG-Info 2003, 428).

    Zu Recht verweisen die Kläger in diesem Zusammenhang darauf, dass die Anwendbarkeit des § 577 RVO bzw des § 87 SGB VII nach der neueren Rechtsprechung des Senats nicht die Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor dem Versicherungsfall voraussetzt (BSGE 73, 258, 259 = SozR 3-2200 § 577 Nr. 1).

  • BSG, 03.12.2002 - B 2 U 23/02 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Witwenrente - Jahresarbeitsverdienst - Härte -

    Auszug aus BSG, 18.03.2003 - B 2 U 15/02 R
    Schließlich sind auch Zahlungen Arbeitsentgelt, die anlässlich der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses geleistet werden, soweit sie sich zeitlich der versicherungspflichtigen Beschäftigung zuordnen lassen, dh auf die Zeit der Beschäftigung und der Versicherungspflicht entfallen (BSGE 66, 219, 220 = SozR 3-2400 § 14 Nr. 2; BSG Urteil vom 4. Mai 1999 - B 2 U 9/98 R = HVBG-Info 1999, 2388; s auch BSG SozR 3-2400 § 14 Nr. 16, 17 mwN; BSG Urteil vom 3. Dezember 2002 - B 2 U 23/02 R = HVBG-Info 2003, 428).

    Bereits hier sind die bei der Feststellung des billigen JAV zu beachtenden Bewertungsgesichtspunkte (Fähigkeiten, Ausbildung und Lebensstellung des Verletzten, seine Erwerbstätigkeit zur Zeit des Arbeitsunfalles oder eine gleichartige oder vergleichbare Erwerbstätigkeit, vgl § 577 Satz 2 RVO bzw § 87 Satz 2 SGB VII) zu berücksichtigen (BSGE 32, 169, 173 = SozR Nr. 1 zu § 577 RVO; BSGE 51, 178, 182 = SozR 2200 § 571 Nr. 20; BSG SozR 2200 § 577 Nr. 9 mwN; BSGE 73, 258, 260 = SozR 3-2200 § 577 Nr. 1; BSG, Urteil vom 3. Dezember 2002 - B 2 U 23/02 R = HVBG-Info 2003, 428).

    Daher ist es auch vor dem Hintergrund der og Entscheidung des BSG vom 28. April 1977 (aaO) grundsätzlich nicht ausgeschlossen, unter "Lebensstellung" iS des § 577 Satz 2 RVO bzw § 87 Satz 2 SGB VII den durch sämtliche ihrer Einkünfte bestimmten (geprägten) sozialen Status einer Person zu verstehen, ohne dass die betreffende Person im relevanten Zeitraum Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen bezogen hat (vgl BSG Urteil vom 3. Dezember 2002 - B 2 U 23/02 R = HVBG-Info 2003, 428).

  • BSG, 26.10.1988 - 12 RK 18/87

    Autohersteller - Verlosung - Arbeitnehmer - Arbeitsentgelt - Beitragspflicht

    Auszug aus BSG, 18.03.2003 - B 2 U 15/02 R
    Erfasst werden mithin nur solche Einnahmen, die einem Versicherten in ursächlichem Zusammenhang mit einer Beschäftigung zufließen (vgl BSGE 60, 39, 40 = SozR 2200 § 571 Nr. 25; BSG SozR 2100 § 14 Nr. 19).

    Hierzu gehören vor allem die Gegenleistungen des Arbeitgebers oder uU eines Dritten für eine konkret zu ermittelnde Arbeitsleistung des Beschäftigten (vgl BSGE 8, 278, 283; BSGE 20, 6, 9 = SozR Nr. 41 zu § 165 RVO), aber auch solche Vergütungen, die wesentlich von dem Ziel mitbestimmt sind, dem Beschäftigten neben dem laufend gezahlten Arbeitsentgelt eine zusätzliche Vergütung für geleistete Arbeit zukommen zu lassen und zugleich einen Anreiz für weitere erfolgreiche Arbeit zu schaffen, wie etwa Gratifikationen, Gewinnbeteiligungen und sonstige Vorteile (vgl BSG SozR 2100 § 14 Nr. 19).

  • BSG, 04.06.2002 - B 2 U 28/01 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Übergangsrecht - Neuberechnung des JAV -

    Auszug aus BSG, 18.03.2003 - B 2 U 15/02 R
    Da indes - wie im Folgenden zu zeigen ist - das Ergebnis in beiden Fällen dasselbe ist, kann der Senat diese Frage - wie bereits im Urteil vom 4. Juni 2002 (SozR 3-2700 § 214 Nr. 2) - offen lassen.
  • BSG, 29.08.1963 - 3 RK 86/59

    Beiträge zur Sozialversicherung auch für die Stundenhonorare von Golflehrern;

    Auszug aus BSG, 18.03.2003 - B 2 U 15/02 R
    Hierzu gehören vor allem die Gegenleistungen des Arbeitgebers oder uU eines Dritten für eine konkret zu ermittelnde Arbeitsleistung des Beschäftigten (vgl BSGE 8, 278, 283; BSGE 20, 6, 9 = SozR Nr. 41 zu § 165 RVO), aber auch solche Vergütungen, die wesentlich von dem Ziel mitbestimmt sind, dem Beschäftigten neben dem laufend gezahlten Arbeitsentgelt eine zusätzliche Vergütung für geleistete Arbeit zukommen zu lassen und zugleich einen Anreiz für weitere erfolgreiche Arbeit zu schaffen, wie etwa Gratifikationen, Gewinnbeteiligungen und sonstige Vorteile (vgl BSG SozR 2100 § 14 Nr. 19).
  • BSG, 28.01.1999 - B 12 KR 6/98 R

    Beitragspflicht - Abfindung - Arbeitsentgelt - Einmalzahlung - Änderungskündigung

    Auszug aus BSG, 18.03.2003 - B 2 U 15/02 R
    Schließlich sind auch Zahlungen Arbeitsentgelt, die anlässlich der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses geleistet werden, soweit sie sich zeitlich der versicherungspflichtigen Beschäftigung zuordnen lassen, dh auf die Zeit der Beschäftigung und der Versicherungspflicht entfallen (BSGE 66, 219, 220 = SozR 3-2400 § 14 Nr. 2; BSG Urteil vom 4. Mai 1999 - B 2 U 9/98 R = HVBG-Info 1999, 2388; s auch BSG SozR 3-2400 § 14 Nr. 16, 17 mwN; BSG Urteil vom 3. Dezember 2002 - B 2 U 23/02 R = HVBG-Info 2003, 428).
  • BSG, 04.05.1999 - B 2 U 9/98 R

    Übergangsleistung - Minderverdienst - Vorteilsausgleich - Arbeitgeberabfindung -

    Auszug aus BSG, 18.03.2003 - B 2 U 15/02 R
    Schließlich sind auch Zahlungen Arbeitsentgelt, die anlässlich der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses geleistet werden, soweit sie sich zeitlich der versicherungspflichtigen Beschäftigung zuordnen lassen, dh auf die Zeit der Beschäftigung und der Versicherungspflicht entfallen (BSGE 66, 219, 220 = SozR 3-2400 § 14 Nr. 2; BSG Urteil vom 4. Mai 1999 - B 2 U 9/98 R = HVBG-Info 1999, 2388; s auch BSG SozR 3-2400 § 14 Nr. 16, 17 mwN; BSG Urteil vom 3. Dezember 2002 - B 2 U 23/02 R = HVBG-Info 2003, 428).
  • BSG, 16.12.1970 - 2 RU 239/68

    Revisionsbegründung - Verlängerte Begründungsfrist - Revision des

    Auszug aus BSG, 18.03.2003 - B 2 U 15/02 R
    Bereits hier sind die bei der Feststellung des billigen JAV zu beachtenden Bewertungsgesichtspunkte (Fähigkeiten, Ausbildung und Lebensstellung des Verletzten, seine Erwerbstätigkeit zur Zeit des Arbeitsunfalles oder eine gleichartige oder vergleichbare Erwerbstätigkeit, vgl § 577 Satz 2 RVO bzw § 87 Satz 2 SGB VII) zu berücksichtigen (BSGE 32, 169, 173 = SozR Nr. 1 zu § 577 RVO; BSGE 51, 178, 182 = SozR 2200 § 571 Nr. 20; BSG SozR 2200 § 577 Nr. 9 mwN; BSGE 73, 258, 260 = SozR 3-2200 § 577 Nr. 1; BSG, Urteil vom 3. Dezember 2002 - B 2 U 23/02 R = HVBG-Info 2003, 428).
  • BSG, 28.01.1993 - 2 RU 15/92

    Umfang der Bindung rechtskräftiger Urteile - Erteilung einer

  • BSG, 11.02.1981 - 2 RU 65/79

    Jahresarbeitsverdienst - Berechnung des JAV - Arbeitsunfall - Unbezahlter Urlaub

  • BSG, 30.10.1991 - 2 RU 61/90

    Streit über die Höhe des für die Witwenrente maßgeblichen

  • BSG, 21.02.1990 - 12 RK 20/88

    Arbeitsentgelt - Entschädigung - Abfindung

  • BSG, 04.12.1958 - 3 RK 3/56

    Beteiligtenfähigkeit der Deutschen Bundesbahn bei Verfahren vor den

  • BSG, 12.03.1986 - 5a RKnU 2/85

    Bergmannsprämie - Arbeitsunfall - Jahresarbeitsverdienst - Verletztenrente

  • BSG, 18.10.1984 - 2 RU 72/83

    Jahresarbeitsverdienst - Berufskrankheit - Arbeitsunfall

  • BSG, 15.09.2011 - B 2 U 24/10 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Festsetzung des Jahresverdienstes - erhebliche

    Erst nach dieser Festsetzung ist in einem weiteren Schritt zu prüfen (BSG vom 18.3.2003 - B 2 U 15/02 R - SozR 4-2700 § 87 Nr. 1 RdNr 11) , ob der im Einzelfall berechnete JAV in erheblichem Maße unbillig ist (3.).

    Bei dieser Festsetzung des JAV muss es sich um die erstmalige handeln (BSG vom 18.3.2003 - B 2 U 15/02 R - SozR 4-2700 § 87 Nr. 1 RdNr 9) .

    Durch diesen Vergleich ergibt sich, ob der nach gesetzlichen Vorgaben festgesetzte Betrag des JAV außerhalb jeder Beziehung zu den Einnahmen steht, die für den Versicherten zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls oder innerhalb der Jahresfrist vor diesem Zeitpunkt die finanzielle Lebensgrundlage gebildet haben (BSG vom 18.3.2003 - B 2 U 15/02 R - SozR 4-2700 § 87 Nr. 1 RdNr 17; so auch BSG vom 28.4.1977 - 2 RU 39/75 - BSGE 44, 12 = SozR 2200 § 571 Nr. 10) .

  • BSG, 26.04.2016 - B 2 U 14/14 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Höhe der Verletztenrente - Neuberechnung des

    Durch diesen Vergleich ergibt sich, ob der nach gesetzlichen Vorgaben festgesetzte Betrag des JAV außerhalb jeder Beziehung zu den Einnahmen steht, die für den Versicherten zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls oder innerhalb der Jahresfrist vor diesem Zeitpunkt die finanzielle Lebensgrundlage gebildet haben (BSG vom 18.3.2003 - B 2 U 15/02 R - SozR 4-2700 § 87 Nr. 1 RdNr 17; so auch BSG vom 28.4.1977 - 2 RU 39/75 - BSGE 44, 12 = SozR 2200 § 571 Nr. 10) .
  • LSG Berlin, 09.08.2004 - L 16 U 79/03

    Anspruch auf eine Verletztenrente unter Zugrundelegung eines höheren

    Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend und nimmt auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 18. März 2003 (B 2 U 15/02 R) Bezug.

    Denn sie bildet kein Äquivalent für eine Arbeitstätigkeit der Klägerin und wird nicht als Entgelt im Hinblick auf eine der Klägerin konkret zuzuordnende Tätigkeit gezahlt (vgl. zum Bezug von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bzw. privater Versicherungsleistungen BSG, Urteil vom 18. März 2003 -B 2 U 15/02 R- nicht veröffentlicht).

    Unbilligkeit im Sinne des § 87 Satz 1 SGB VII ist ein unbestimmter Rechtsbegriff; erst bei Vorliegen seiner Voraussetzungen hat der Versicherungsträger Ermessenserwägungen anzustellen (vgl. BSG, Urteil vom 23. Januar 1993 - 2 RU 15/93 = HV-Info 1993, 972 m.w.N.; BSG SozR 2200 § 577 Nr. 9 m.w.N. und zuletzt BSG, Urteil vom 18. März 2003 -B 2 U 15/02 R-).

    Dabei kann dahinstehen, ob die Gewährung von Anschluss-Arbeitslosenhilfe, die die Klägerin auch nach Eintritt des Versicherungsfalls weiter bezogen hat, zur Bestimmung des JAV im Rahmen des § 87 SGB VII herangezogen werden kann (vgl. ausdrücklich nur für Sozialleistungen, die nach dem Eintritt des Versicherungsfalls wegfallen: BSG, Urteil vom 18. März 2003 -B 2 U 15/02 R-).

  • LSG Sachsen, 15.02.2023 - L 6 U 57/20
    Daher seien Sozialleistungen, wie Renten, Leistungen der Arbeitsverwaltung, Krankengeld als Einkünfte anzusehen, die, wenngleich nicht im Rahmen des § 82 Abs. 1 SGB VII, so doch unter bestimmten Voraussetzungen im Wege des § 87 SGB VII zur Bestimmung des JAV herangezogen werden könnten (Verweis auf BSG, Urteil vom 18.03.2003 - B 2 U 15/02 R).

    Unabhängig von der Frage, von welcher Alternative des § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV man ausgeht, ist Voraussetzung für die Charakterisierung einer Einnahme als Arbeitsentgelt, dass sie eine Gegenleistung für die Arbeit im weitesten Sinne ist (BSG, Urteil vom 18.03.2003 - B 2 U 15/02 R, RdNr. 28, juris), d.h., dass die Beschäftigung die Grundlage ist, aus der das Arbeitsentgelt herrührt und sich damit für die Beziehung von Einnahmen und Beschäftigung ein innerer Zusammenhang ergeben muss.

    Der nach der Regelung über den Mindest-JAV festgesetzte JAV ist jedoch vorliegend in erheblichem Maße unbillig i.S. von § 87 Satz 1 SGB VII. Der Begriff "in erheblichem Maße unbillig" ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, bei dessen Prüfung der Unfallversicherungsträger keinen Beurteilungsspielraum hat und der vom Gericht in vollem Umfang überprüfbar ist; erst bei Vorliegen seiner Voraussetzungen hat der Versicherungsträger Ermessenserwägungen anzustellen (BSG, Urteil vom 18.03.2003 - B 2 U 15/02 R, RdNr. 31, juris).

    Weder im Gesetz noch in der Rechtsprechung finden sich starre Richtwerte, in der Form, dass etwa ab einem bestimmten Prozentsatz der Abweichung eine Unbilligkeit in erheblichen Maße anzunehmen wäre (BSG, Urteil vom 18.03.2003 - B 2 U 15/02 R, RdNr. 36, juris).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 14.09.2016 - L 17 U 210/14

    Berechnung einer Verletztenrente

    Diesbezüglich habe das Bundessozialgericht ( BSG) in seinem Urteil vom 18.03.2003 - B 2 U 15/02 R - dargelegt, dass die Erwerbsminderungsrente aus der Rentenversicherung als Sozialleistung kein Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGB IV darstelle, weil diese keine Gegenleistung für eine Arbeitstätigkeit sei.

    Auch wenn die JAV- Feststellung im Bescheid nicht in Bindungswirkung erwächst, vielmehr nur als verwaltungsinterne Klärung eines Wertfaktors im Rahmen der Vorbereitung der Feststellung der Versichertenrente anzusehen ist und erst deren Feststellung Verwaltungsaktsqualität hat (vgl. Schudmann in Schlegel/Voelzke, juris PK-SGB VII, 2. Aufl. 2014, § 81 Rn 3 und Bereiter-Hahn/Mehrtens, Kommentar zum SGB VII, Stand 01.09.2016, § 81 Rn 5), reduziert sich das Verfahren auf die Frage der Feststellung des JAV, da der Bescheid vom 02.03.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.01.2012 nur unter diesem Gesichtspunkt angefochten worden ist und die übrigen Feststellungen damit in Bindungswirkung (§ 77 SGG) erwachsen sind (BSG, Urteil vom 18.03.2003 - B 2 U 15/02 R - Juris-Rn 23).

    Die rechtliche Charakterisierung von Rentenleistungen im Zusammenhang mit der Berechnung des JAV ist durch die zitierte Entscheidung des BSG vom 18.03.2003 (a.a.O.) höchstrichterlich geklärt.

  • LSG Bayern, 08.07.2014 - L 2 U 150/13

    Jahresarbeitsverdienst, Rentenanpassung, Verletztenrente

    Durch diesen Vergleich ergibt sich, ob der nach gesetzlichen Vorgaben festgesetzte Betrag des JAV außerhalb jeder Beziehung zu den Einnahmen steht, die für den Versicherten zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls oder innerhalb der Jahresfrist vor diesem Zeitpunkt die finanzielle Lebensgrundlage gebildet haben (vgl. BSG vom 18.03.2003 - B 2 U 15/02 R - SozR 4-2700 § 87 Nr. 1 RdNr. 17).
  • LSG Baden-Württemberg, 20.02.2018 - L 9 U 2094/17
    Erst nach dieser Festsetzung ist in einem weiteren Schritt zu prüfen (BSG, Urteil vom 18.03.2003 - B 2 U 15/02 R - SozR 4-2700 § 87 Nr. 1), ob der im Einzelfall berechnete JAV in erheblichem Maße unbillig ist (2.).

    Bei dieser Festsetzung des JAV muss es sich um die erstmalige handeln (BSG, Urteil vom 18.03.2003 - B 2 U 15/02 R - SozR 4-2700 § 87 Nr. 1 Rdnr. 9).

    Durch diesen Vergleich ergibt sich, ob der nach gesetzlichen Vorgaben festgesetzte Betrag des JAV außerhalb jeder Beziehung zu den Einnahmen steht, die für den Versicherten zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls oder innerhalb der Jahresfrist vor diesem Zeitpunkt die finanzielle Lebensgrundlage gebildet haben (BSG, Urteile vom 18.03.2003 - B 2 U 15/02 R - SozR 4-2700 § 87 Nr. 1 Rdnr. 17, vom 28.04.1977 - 2 RU 39/75 - BSGE 44, 12 = SozR 2200 § 571 Nr. 10).

  • LSG Baden-Württemberg, 25.01.2013 - L 8 U 4645/11

    Sozialgerichtliches Verfahren - Gegenstand des Rechtsstreits - Zugunstenverfahren

    Es sind die bei der Feststellung des billigen Jahresarbeitsverdienstes zu beachtenden Bewertungsgesichtspunkte (Fähigkeiten, Ausbildung und Lebensstellung des Verletzten, seine Erwerbstätigkeit zur Zeit des Arbeitsunfalles oder eine gleichartige oder vergleichbare Erwerbstätigkeit, vgl. § 87 Satz 2 SGB VII) zu berücksichtigen (BSGE 32, 169, 173 = SozR Nr. 1 zu § 577 RVO; BSGE 51, 178, 182 = SozR 2200 § 571 Nr. 20; BSG SozR 2200 § 577 Nr. 9 mwN; BSGE 73, 258, 260 = SozR 3-2200 § 577 Nr. 1; BSG, Urteil vom 03.12.2002 - B 2 U 23/02 R, SozR 4-2700 § 87 Nr. 1, Juris Rn. 31).

    Durch diesen Vergleich ergibt sich, ob der nach gesetzlichen Vorgaben festgesetzte Betrag des JAV außerhalb jeder Beziehung zu den Einnahmen steht, die für den Versicherten zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls oder innerhalb der Jahresfrist vor diesem Zeitpunkt die finanzielle Lebensgrundlage gebildet haben (BSG Urteil vom 15.09.2011 - B 2 U 24/10 R, Juris und sozialgerichtsbarkeit.de, Rn. 25; vom 18.3.2003 - B 2 U 15/02 R - SozR 4-2700 § 87 Nr. 1 RdNr 17; so auch BSG vom 28.04.1977 - 2 RU 39/75 - BSGE 44, 12 = SozR 2200 § 571 Nr. 10).

  • SG Berlin, 19.12.2011 - S 25 U 341/10

    Gesetzliche Unfallversicherung - höhere Verletztenrente - Festsetzung des

    Erst nach dieser Festsetzung ist in einem weiteren Schritt zu prüfen (BSG vom 18. März 2003 - B 2 U 15/02 R - SozR 4-2700 § 87 Nr. 1 Rn. 11), ob der im Einzelfall berechnete JAV in erheblichem Maße unbillig ist.

    Unbilligkeit im Sinne des § 87 Satz 1 SGB VII ist ein unbestimmter Rechtsbegriff; erst bei Vorliegen seiner Voraussetzungen hat der Versicherungsträger Ermessenserwägungen anzustellen (vgl. BSG SozR 2200 § 577 Nr. 9; BSG, Urteil vom 28. Januar 1993 - 2 RU 15/92 = HV-Info 1993, 972; BSG SozR 4-2700 § 87 Nr. 1, BSG, Urteil vom 15. September 2011, B 2 U 24/10 R, Juris).

  • LSG Baden-Württemberg, 21.09.2023 - L 10 U 2719/20

    Gesetzliche Unfallversicherung - Neufestsetzung des Jahresarbeitsverdienstes gem

    Gleichwohl beschränkt sich der Streitgegenstand damit auf die Frage, ob höhere Rente unter dem Gesichtspunkt eines höheren JAV zu gewähren ist, denn hinsichtlich aller übrigen Feststellungen und Entscheidungen sind die Bescheide der Beklagten mangels Einlegung von Rechtsbehelfen bindend geworden (BSG 18.03.2003, B 2 U 15/02 R).
  • LSG Bayern, 10.01.2012 - L 3 U 181/09

    Flexible Teilzeit - Unfallrente - Bemessung der Verletztenrente - Jahrelange

  • LSG Berlin-Brandenburg, 09.12.2021 - L 21 U 117/17

    Gesetzliche Unfallversicherung - Höhe der Verletztenrente -

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 15.09.2010 - L 17 U 26/09

    Festsetzung eines JAV nach billigem Ermessen - Teilzeittätigkeit im Rahmen des

  • SG Stade, 13.10.2010 - S 11 U 81/07

    Bestimmung der Höhe eines Jahresarbeitsverdienstes (JAV) als Berechnungsgrundlage

  • LSG Baden-Württemberg, 20.09.2012 - L 10 U 1359/10
  • LSG Sachsen-Anhalt, 17.06.2010 - L 10 U 84/05

    Änderung oder Ersetzung eines Bescheides; Eingriff eines neuen Bescheides in den

  • SG Dortmund, 06.10.2003 - S 23 U 123/02

    Zugrundelegung eines richtigen Jahresarbeitsverdienstes (JAV); Gewährung einer

  • LSG Berlin-Brandenburg, 11.06.2020 - L 3 U 99/17
  • LSG Berlin-Brandenburg, 18.02.2010 - L 22 U 142/08
  • BSG, 23.06.2009 - B 2 U 47/09 B
  • BSG, 21.05.2008 - B 2 U 41/08 B
  • SG Oldenburg, 02.11.2005 - S 7 U 15/04
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