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   BSG, 09.02.2006 - B 7a AL 44/05 R   

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BSG, 09.02.2006 - B 7a AL 44/05 R (https://dejure.org/2006,1713)
BSG, Entscheidung vom 09.02.2006 - B 7a AL 44/05 R (https://dejure.org/2006,1713)
BSG, Entscheidung vom 09. Februar 2006 - B 7a AL 44/05 R (https://dejure.org/2006,1713)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Arbeitslosenversicherung

  • lexetius.com

    Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs wegen Entlassungsentschädigung nach Sozialplan - Zulässigkeit der ordentlichen Kündigung nur bei Betriebsänderung - fiktive Kündigungsfrist

  • openjur.de

    Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs wegen Entlassungsentschädigung nach Sozialplan; Zulässigkeit der ordentlichen Kündigung nur bei Betriebsänderung; fiktive Kündigungsfrist; Verfassungsmäßigkeit

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld auf Grund der Gewährung einer Entlassungsentschädigung; Anwendung des § 143a Abs. 1 S. 4 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) im Falle einer die Aufhebung des tarifvertraglichen Sonderkündigungsschutzes bei ...

  • Judicialis

    SGB III § 143a Abs 1 S 1; ; SGB III § 143a Abs 1 S 3 Nr 2; ; SGB III § 143a Abs 1 S 4; ; BetrVG § 111 S 3; ; GG Art 3 Abs 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld bei Entlassungsentschädigung nach Sozialplan

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 96, 64
  • NZS 2006, 662
  • NZA-RR 2006, 663
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (6)

  • BSG, 29.01.2001 - B 7 AL 62/99 R

    Ruhen des Arbeitslosengeldanspruches - Abfindung -Kündigungseinschränkung -

    Auszug aus BSG, 09.02.2006 - B 7a AL 44/05 R
    Kann einem Arbeitnehmer auf Grund einer tarifvertraglichen Regelung nur noch bei Vorliegen einer Betriebsänderung ordentlich gekündigt werden, und ist auf Grund der konkreten Verhältnisse in dem betroffenen Betrieb bei einer Betriebsänderung die Aufstellung eines Sozialplans erforderlich, so führt auch die danach im Sozialplan vereinbarte Entlassungsentschädigung zum Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld, wenn die arbeitsförderungsrechtlich vorgesehenen fiktiven Kündigungsfristen nicht eingehalten worden sind (Fortführung von BSG vom 29.1.2001 - B 7 AL 62/99 R = BSGE 87, 250 = SozR 3-4100 § 117 Nr. 22).

    Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt der Kläger eine Verletzung des § 143a SGB III. Die Vorinstanzen hätten verkannt, dass es sich vorliegend um eine andere als die vom BSG am 29. Januar 2001 (BSGE 87, 250 = SozR 3-4100 § 117 Nr. 22) entschiedene Sachlage handele.

    Der Senat hat bereits im Einzelnen begründet (BSGE 87, 250, 254 = SozR 3-4100 § 117 Nr. 22), dass die Norm des § 143a Abs. 1 Satz 4 SGB III die Fälle erfasst, in denen die ordentliche Kündigung für den Arbeitgeber vertraglich grundsätzlich ausgeschlossen ist und nur für Fälle (wieder) eröffnet wird, bei denen eine Abfindung gezahlt wird.

    Entgegen der Rechtsansicht des LSG bestehen zwischen einer tarifvertraglichen Regelung, die den Wiedereintritt in die ordentliche Kündbarkeit an das "Vorliegen eines für den betroffenen Arbeitnehmer geltenden Sozialplans" (so die Regelung in BSGE 87, 250, 251 = SozR 3-4100 § 117 Nr. 22) knüpft und einer Regelung, die - wie im vorliegenden Rechtsstreit - die Aufhebung des tarifvertraglichen Sonderkündigungsschutzes bei "Betriebsänderungen" ermöglicht, keine rechtserheblichen Unterschiede.

    Der Senat hat im Übrigen bereits im Einzelnen begründet (BSGE 87, 250, 256 f = SozR 3-4100 § 117 Nr. 22; vgl auch BSG SozR 3-4100 § 117 Nr. 15; vgl auch BSGE 76, 294, 299 f = SozR 3-4100 § 117 Nr. 12), dass er keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Regelung des § 117 Abs. 2 Satz 4 AFG hat, der § 143a Abs. 1 Satz 4 SGB III im Wesentlichen entspricht.

    Auch dies entspricht dem Regelungszusammenhang des § 143a SGB III (zur dreifach abgestuften Regelung des § 117 AFG vgl insoweit BSGE 87, 250, 253 = SozR 3-4100 § 117 Nr. 22).

    Hätte der Arbeitgeber solche ihm eröffneten Kündigungsmöglichkeiten im konkreten Falle ohne Abfindung realisieren können, so würde die Anwendung des § 143a Abs. 1 Satz 4 SGB III ausscheiden (vgl BSGE 87, 250, 258 = SozR 3-4100 § 117 Nr. 22 S 160).

    Der Senat hat allerdings weiterhin bereits entschieden (BSGE 87, 250, 259 ff = SozR 3-4100 § 117 Nr. 22), dass es aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht möglich ist, die fiktive Kündigungsfrist von einem Jahr gemäß § 143a Abs. 1 Satz 4 SGB III auf einen Sachverhalt anzuwenden, wenn gleichzeitig die Möglichkeit bestanden hätte, den betroffenen Arbeitnehmer außerordentlich mit sozialer Auslauffrist zu kündigen.

  • BSG, 05.02.1998 - B 11 AL 65/97 R
    Auszug aus BSG, 09.02.2006 - B 7a AL 44/05 R
    Erfasst werden sollen nach der Entstehungsgeschichte der Regelung des § 143a Abs. 1 Satz 4 SGB III vor allem Fälle, in denen dem Arbeitgeber tarifvertraglich die ordentliche Kündigung nur noch für den Fall des Bestehens eines Sozialplanes vorbehalten ist und der Sozialplan für den betroffenen Arbeitnehmer eine Abfindung vorsieht (BSG aaO; vgl bereits BSG SozR 3-4100 § 117 Nr. 15).

    Der Senat ist befugt, die hier maßgebliche tarifvertragliche Regelung des § 20 Nr. 4 Satz 1 MTV selbst auszulegen, da jedenfalls eine den Senat bindende (§ 562 Zivilprozessordnung iVm § 202 SGG) Auslegung dieses - möglicherweise nicht revisiblen - Rechts (§ 162 SGG) seitens des LSG nicht vorgenommen worden ist (hierzu BSG SozR 3-4100 § 117 Nr. 15, S 103 mwN).

    Der Senat hat im Übrigen bereits im Einzelnen begründet (BSGE 87, 250, 256 f = SozR 3-4100 § 117 Nr. 22; vgl auch BSG SozR 3-4100 § 117 Nr. 15; vgl auch BSGE 76, 294, 299 f = SozR 3-4100 § 117 Nr. 12), dass er keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Regelung des § 117 Abs. 2 Satz 4 AFG hat, der § 143a Abs. 1 Satz 4 SGB III im Wesentlichen entspricht.

  • BSG, 09.02.2006 - B 7a AL 22/05 R

    Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld bei Entlassungsentschädigung nach

    Auszug aus BSG, 09.02.2006 - B 7a AL 44/05 R
    Zweifel ergeben sich auch nicht daraus, dass in der hier einschlägigen Tarifnorm lediglich von dem Erfordernis einer Betriebsänderung die Rede ist, ohne dass - wie in der im Verfahren B 7a AL 22/05 R (Urteil vom 9. Februar 2006) maßgebenden Tarifnorm - der § 111 BetrVG im Einzelnen in Bezug genommen wird.

    Die unterschiedliche Verwendung der Begriffe "Betriebsänderung" (vorliegender Rechtsstreit) bzw "Betriebsänderung iS des § 111 BetrVG" (B 7a AL 22/05 R) gibt keinen Anlass, bei den Tarifvertragsparteien als Normgebern eine Tarifauskunft einzuholen, ob mit der jeweils gewählten Begrifflichkeit auch Nuancen in den Rechtsfolgen intendiert waren.

  • BVerfG, 12.05.1976 - 1 BvL 31/73

    Verfassungsmäßigkeit der Anrechnung einer Abfindung auf Arbeitslkosengeld

    Auszug aus BSG, 09.02.2006 - B 7a AL 44/05 R
    Das Bundessozialgericht (BSG) und das Bundesverfassungsgericht ( , BVerfGE 42, 176 f) hätten sich bereits ausführlich zur Verfassungsmäßigkeit der Norm geäußert, wovon mit Rücksicht auf die Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck der Regelung nicht abzuweichen sei.
  • BSG, 09.02.2006 - B 7a/7 AL 48/04 R

    Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld nach § 117 Abs. 2 AFG

    Auszug aus BSG, 09.02.2006 - B 7a AL 44/05 R
    Alle drei Bescheide treffen insoweit eine einheitliche rechtliche Regelung und können gemeinsam angefochten werden (vgl hierzu eingehend: Urteil des Senats vom 9. Februar 2006 - B 7a/7 AL 48/04 R).
  • BSG, 21.09.1995 - 11 RAr 41/95

    Sozialplanabfindung, Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs

    Auszug aus BSG, 09.02.2006 - B 7a AL 44/05 R
    Der Senat hat im Übrigen bereits im Einzelnen begründet (BSGE 87, 250, 256 f = SozR 3-4100 § 117 Nr. 22; vgl auch BSG SozR 3-4100 § 117 Nr. 15; vgl auch BSGE 76, 294, 299 f = SozR 3-4100 § 117 Nr. 12), dass er keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Regelung des § 117 Abs. 2 Satz 4 AFG hat, der § 143a Abs. 1 Satz 4 SGB III im Wesentlichen entspricht.
  • BSG, 17.10.2007 - B 11a AL 51/06 R

    Ruhen des Arbeitslosengeldes - Sperrzeit - Arbeitsaufgabe - Lösung des

    Nicht zu beanstanden ist, dass das LSG die vom Kläger angegriffenen Bescheide vom 15. November 2001/14. Mai 2002/6. Juni 2002 sowie die verschiedenen Alg-Bewillligungsbescheide als Einheit angesehen hat (vgl ua BSGE 84, 270, 271 = SozR 3-4100 § 119 Nr. 19; BSG, Urteil vom 9. Februar 2006, B 7a/7 AL 48/04 R; BSGE 96, 64 = SozR 4-4300 § 143a Nr. 1, RdNr 12).
  • BSG, 24.09.2008 - B 12 R 10/07 R

    Rentenversicherungspflicht - Bezug von Vorruhestandsgeld - Notwendigkeit einer

    Das LSG ist entsprechend der vom Bundesarbeitsgericht entwickelten Auslegungspraxis (vgl BSG, Urteil vom 9.2.2006, B 7a AL 44/05 R, BSGE 96, 64 = SozR 4-4300 § 143a Nr. 1, jeweils RdNr 15) vom Wortlaut der Tarifbestimmungen ausgegangen und hat deren maßgeblichen Sinn erforscht.

    Das LSG hat zu Recht ergänzend die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages herangezogen (vgl BSG, Urteil vom 9.2.2006, B 7a AL 44/05 R, BSGE 96, 64 = SozR 4-4300 § 143a Nr. 1, jeweils RdNr 15).

  • BSG, 17.12.2014 - B 8 SO 19/13 R

    Sozialhilfe - stationäre Unterbringung - örtliche Zuständigkeit - letzter

    Zur Auslegung der vorgenannten, an sich nicht revisiblen (§ 162 SGG) landesrechtlichen Regelungen war der Senat befugt, weil das LSG insoweit keine eigenen Feststellungen getroffen hat (vgl zu dieser Voraussetzung: BSGE 94, 38, 43 = SozR 4-2700 § 182 Nr. 1; BSGE 96, 64, 67 f = SozR 4-4300 § 143a Nr. 1).
  • BSG, 09.10.2007 - B 5b/8 KN 2/07 R

    Rente wegen Berufsunfähigkeit - Verweisung - Zigarettenautomatenauffüller -

    Wenn ein solches Vorgehen zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zulässt, können die Gerichte ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des jeweiligen Tarifvertrages, ggf auch eine praktische Tarifübung ergänzend heranziehen (vgl BAG AP Nr. 57 zu § 1 TVG Tarifverträge: Einzelhandel; BSGE 96, 64 = SozR 4-4300 § 143a Nr. 1, jeweils RdNr 15).
  • BSG, 09.10.2007 - 5b/8 KN 3/07
    Wenn ein solches Vorgehen zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zulässt, können die Gerichte ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des jeweiligen Tarifvertrages, ggf auch eine praktische Tarifübung ergänzend heranziehen (vgl BAG AP Nr. 57 zu § 1 TVG Tarifverträge: Einzelhandel; BSGE 96, 64 = SozR 4-4300 § 143a Nr. 1, jeweils RdNr 15).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 07.05.2009 - L 9 AL 60/06

    Arbeitslosenversicherung

    Dies betrifft vor allem Fälle, in denen dem Arbeitgeber tarifvertraglich die ordentliche Kündigung nur noch für den Fall des Bestehens eines Sozialplans vorbehalten ist und der Sozialplan für den betroffenen Arbeitnehmer eine Abfindung vorsieht (vgl. BSG, Urteile vom 29.01.2001 - B 7 AL 62/99 R - und vom 09.02.2006 - B 7a AL 44/05 R -).

    Diese Regelung nimmt hinsichtlich des Begriffs der Betriebsänderung auf sämtliche Regelungselemente des § 111 BetrVG Bezug, die auch erfüllt sind, sodass ein Sozialplan nach § 112 BetrVG erzwingbar war (vgl. BSG, Urteil vom 09.02.2006 - B 7a AL 44/05 R -).

    Insbesondere verstößt es nicht gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG), wenn bei einem sonst nicht mehr ordentlich kündbaren Arbeitnehmer die ordentliche Kündigung unter Zahlung einer Abfindung wie eine "vorzeitige" Beendigung des Arbeitsverhältnisses behandelt wird (vgl. BSG, Urteil vom 09.02.2006 - B 7a AL 44/05 R - m.w.N.).

  • BSG, 09.02.2006 - B 7a AL 22/05 R

    Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs - Entlassungsentschädigung - tariflicher

    Dies gilt auch, wenn - wie in dem Rechtsstreit B 7a AL 44/05 R (Urteil vom 9. Februar 2006) entschieden - im Tarifvertrag lediglich von dem Erfordernis einer Betriebsänderung die Rede ist, ohne dass der § 111 BetrVG im Einzelnen in Bezug genommen wird.
  • BSG, 24.05.2006 - B 11a AL 21/05 R

    Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs - Entlassungsentschädigung - ordentliche

    Der Senat schließt sich insoweit der Rechtsprechung des 7a. Senats in einem Parallelverfahren an, bei dem es ebenfalls um die Gewährung einer Sozialplanabfindung im Zusammenhang mit der ordentlichen Kündigung eines langjährig beschäftigten und grundsätzlich mit demselben tariflichen Sonderkündigungsschutz ausgestatteten Arbeitnehmers durch dieselbe Arbeitgeberin auf Grund derselben Betriebsänderung ging (Urteil vom 9. Februar 2006 - B 7a AL 44/05 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen).

    Nicht völlig ausgeschlossen ist nach den Umständen des Falles aber die Möglichkeit einer außerordentlichen Kündigung mit sozialer Auslauffrist (vgl BAGE 48, 220), also der Fall des § 143a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Alt 2 SGB III, der bei positiver Feststellung im Anschluss an den Vorlagebeschluss des erkennenden Senats vom 13. März 1990 - 11 RAr 107/89 - und BSGE 87, 250 = SozR 3-4100 § 117 Nr. 22 eine teleologische Reduktion der einjährigen Kündigungsfrist des § 143a Abs. 1 Satz 4 SGB III auf die - eingehaltene - ordentliche Kündigungsfrist erfordern würde (vgl BSG, Urteile vom 9. Februar 2006 - B 7a AL 22/05 R - - B 7a AL 44/05 R - und - B 7a/7 AL 48/04 R).

  • BSG, 30.08.2018 - B 11 AL 16/17 R

    Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld wegen des Erhalts einer

    Sind also für den Arbeitgeber alternative Möglichkeiten der ordentlichen Kündigung auch ohne Abfindung eröffnet, so ist die Anwendung des § 143a Abs. 1 Satz 4 SGB III aF mit der Folge ausgeschlossen, dass bei Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist ein Ruhen des Alg -Anspruchs nicht in Betracht kommt ( vgl nur BSG vom 29.1.2001 - B 7 AL 62/99 R - BSGE 87, 250 = SozR 3-4100 § 117 Nr. 22 und SozR 3-4300 § 143a Nr. 2, juris RdNr 25; BSG vom 9.2.2006 - B 7a AL 44/05 R - BSGE 96, 64 = SozR 4-4300 § 143a Nr. 1, RdNr 13) .
  • BSG, 24.05.2006 - B 11a AL 45/05 R

    Verfassungsmäßigkeit des Ruhens des Anspruchs auf Arbeitslosengeld bei

    Der Senat schließt sich insoweit der Rechtsprechung des 7a. Senats des BSG in einem Parallelverfahren an, bei dem es ebenfalls um die Gewährung einer Sozialplanabfindung im Zusammenhang mit der ordentlichen Kündigung eines langjährig beschäftigten und grundsätzlich mit demselben tariflichen Sonderkündigungsschutz ausgestatteten Arbeitnehmers durch dieselbe Arbeitgeberin auf Grund derselben Betriebsänderung ging (Urteil vom 9. Februar 2006 - B 7a AL 44/05 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen; vgl auch Urteil des erkennenden Senats vom 24. Mai 2006 in dem ebenfalls gleichgelagerten Verfahren B 11a AL 21/05 R).

    Weitere vertiefende Ausführungen zu verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten erübrigen sich auch im vorliegenden Fall deshalb, weil sich nach den bisherigen Feststellungen des LSG nicht abschließend beurteilen lässt, ob § 143a Abs. 1 Satz 4 SGB III überhaupt zur Anwendung gelangt oder ob weitere ordentliche Kündigungsmöglichkeiten des Arbeitgebers ohne Abfindung (konkret) bestanden (vgl bereits Urteil des 7a. Senats vom 9. Februar 2006 im Parallelverfahren B 7a AL 44/05 R).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 28.11.2014 - L 11 AL 120/11
  • LSG Baden-Württemberg, 08.11.2012 - L 12 AL 367/11
  • BSG, 08.02.2007 - B 7a AL 28/06 R

    Arbeitslosengeldanspruch - Bemessungsentgelt - Berücksichtigung nicht gezahlten

  • LSG Baden-Württemberg, 26.06.2009 - L 4 KR 2614/07
  • LSG Bayern, 23.07.2009 - L 8 AL 340/06

    Arbeitslosengeld - Sperrzeit - Arbeitsaufgabe - arbeitsgerichtlicher Vergleich -

  • LSG Bayern, 29.04.2008 - L 8 AL 304/07

    Rechtmäßigkeit einer Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe im Zusammenhang mit der

  • BSG, 18.06.2014 - B 11 AL 22/14 B
  • SG Schwerin, 10.01.2013 - S 2 AL 146/08

    Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs bei Entlassungsentschädigung -

  • LSG Sachsen, 09.06.2022 - L 3 AL 42/21
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 16.11.2016 - L 2 R 56/16
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 14.11.2013 - L 12 AL 37/11
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