Rechtsprechung
   BSG, 12.07.2006 - B 11a AL 47/05 R   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,208
BSG, 12.07.2006 - B 11a AL 47/05 R (https://dejure.org/2006,208)
BSG, Entscheidung vom 12.07.2006 - B 11a AL 47/05 R (https://dejure.org/2006,208)
BSG, Entscheidung vom 12. Juli 2006 - B 11a AL 47/05 R (https://dejure.org/2006,208)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2006,208) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (13)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Arbeitslosenversicherung

  • lexetius.com

    Arbeitslosengeld - Sperrzeit - Arbeitsaufgabe - Aufhebungsvertrag - wichtiger Grund - drohende sozial gerechtfertigte Arbeitgeberkündigung - Abfindung - Verzicht auf Prüfung der Rechtmäßigkeit der Kündigung ab 1. 1. 2004

  • openjur.de

    Arbeitslosengeld; Sperrzeit; Arbeitsaufgabe; Aufhebungsvertrag; wichtiger Grund; drohende sozial gerechtfertigte Arbeitgeberkündigung; Abfindung; Verzicht auf Rechtmäßigkeitsprüfung der Kündigung im Hinblick auf § 1a KSchG

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Arbeitslosengeld nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Freistellung im Aufhebungsvertrag; Eintritt einer Sperrzeit nach Abschluss eines Aufhebungsvertrages; Vorliegen eines wichtigen Grundes im Falle der Lösung des Beschäftigungsverhältnisses durch ...

  • hensche.de

    Arbeitslosengeld, Aufhebungsvertrag, Sperrzeit

  • Techniker Krankenkasse
  • Judicialis

    SGB III F. 23.12.2002 § 144 Abs 1 S 1 Nr 1; ; KSchG F. 24.12.2003 § 1a Abs 1; ; KSchG F. 24.12.2003 § 1a Abs 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Sperrzeit beim Anspruch auf Arbeitslosengeld, wichtiger Grund, Verzicht auf Rechtmäßigkeitsprüfung der Kündigung

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Sperrzeit beim Arbeitslosengeld wegen Arbeitsaufgabe: Keine Rechtfertigung bei Aufhebungsvertrag aus wichtigem Grund (hier: drohende sozial gerechtfertigte Arbeitgeberkündigung) ? Verzicht auf Rechtmäßigkeitsprüfung der Kündigung im Hinblick auf § 1a KSchG?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (11)

  • IWW (Kurzinformation)

    Neue Verwaltungspraxis in Sachen Sperrzeit

  • IWW (Kurzinformation)

    Arbeitslosengeld - Aufhebungsvertrag zum Ende der vertraglichen Kündigungsfrist

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Arbeitslosengeld und Sperrzeit - Darf die Agentur für Arbeit wegen eines Aufhebungsvertrags eine Sperrzeit gegen den ausscheidenden Arbeitnehmer verhängen?

  • k44.de (Kurzinformation)

    Rückkehr zum gesunden Menschenverstand - keine Sperrzeit bei Aufhebungsverträgen

  • channelpartner.de (Kurzinformation)

    Sperrzeit bei Eigenkündigung des Arbeitnehmers

  • welt.de (Pressebericht, 23.07.2006)

    Abschluß von Aufhebungsverträgen erleichtert

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Nicht immer rechtfertigt der Abschluss eines Aufhebungsvertrages eine Sperrzeit!

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Keine Sperrfrist bei Aufhebungsverträgen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Aufhebungsvertrag ohne Sperrzeit beim ALG bei drohender betriebsbedingter Kündigung

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Keine Sperrzeit nach Abschluss eines Aufhebungsvertrags - Drohende Arbeitnehmerkündigung ist ein wichtiger Grund

  • 123recht.net (Kurzinformation, 29.3.2007)

    § 1 a KSchG
    Problem Sperrzeit bei Aufhebungsverträgen

Besprechungen u.ä. (4)

  • meyer-koering.de (Entscheidungsbesprechung)

    Keine Sperrzeit bei Aufhebungsvertrag mit Regelsatzabfindung!

  • RA Hensche (Entscheidungsbesprechung)
  • channelpartner.de (Entscheidungsbesprechung)

    Neue Praxis zur Verhängung von Sperrzeiten

  • gesundheitundrecht.de (Entscheidungsbesprechung)

    Der Arzt als Arbeitgeber: Aufhebungsvertrag löst nicht automatisch Sperrzeit aus ? Neue Perspektiven für den außergerichtlichen Aufhebungsvertrag?

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 97, 1
  • NJW 2006, 3514
  • NZA 2006, 1359
  • NZS 2007, 380
  • DB 2006, 2521
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (63)Neu Zitiert selbst (11)

  • BSG, 17.10.2002 - B 7 AL 136/01 R

    Arbeitslosengeldanspruch - Sperrzeit - Aufhebungsvertrag - wichtiger Grund -

    Auszug aus BSG, 12.07.2006 - B 11a AL 47/05 R
    Denn für die Beurteilung der Frage, ob eine Lösung des Beschäftigungsverhältnisses zum Eintritt der Arbeitslosigkeit geführt hat, kommt es allein auf den tatsächlichen Geschehensablauf an (BSG SozR 4100 § 119 Nr. 24; BSGE 77, 48, 51 = SozR 3-4100 § 119 Nr. 9; BSGE 89, 243, 245 = SozR 3-4300 § 144 Nr. 8; BSG SozR 3-4300 § 144 Nr. 12).

    Nach der bisherigen Rechtsprechung des BSG kann sich ein Arbeitnehmer im Falle der Lösung des Beschäftigungsverhältnisses durch Aufhebungsvertrag auf einen wichtigen Grund berufen, wenn ihm der Arbeitgeber mit einer objektiv rechtmäßigen Kündigung droht und ihm die Hinnahme dieser Kündigung nicht zuzumuten ist (BSGE 89, 243, 246 ff = SozR 3-4300 § 144 Nr. 8; SozR 3-4300 § 144 Nr. 12; BSGE 92, 74, 81= SozR 4-4300 § 144 Nr. 6; SozR 4-4300 § 147a Nr. 1; BSG Urteil vom 17. November 2005 - B 11a/11 AL 69/04 R - SozR 4-4300 § 144 Nr. 11, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen).

    Inwieweit ein wichtiger Grund auch bei einer drohenden oder feststehenden, aber noch nicht erfolgten rechtswidrigen Kündigung in Verbindung mit sonstigen Umständen in Betracht kommt, bedarf hier keiner Erörterung (vgl dazu BSG SozR 3-4300 § 144 Nr. 12 S 34 mwN).

    Anders formuliert: Bei einem Aufhebungsvertrag ist - mit dem LSG - zu prüfen, ob "Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die mit einer Kündigung typischerweise einhergehenden Nachteile ... nicht eingetreten wären" (vgl BSGE 89, 243, 248 = SozR 3-4300 § 144 Nr. 8 mit Hinweis auf das verfassungsrechtliche Übermaßverbot; BSG SozR 3-4300 § 144 Nr. 12 S 34, 36; BSG Urteil vom 2. September 2004 - B 7 AL 18/04 R, veröffentlicht in juris).

    Dabei kann offen bleiben, ob bereits sein Alter (über 58 Jahre) und das Vorliegen der Voraussetzungen des § 428 SGB III eine differenzierende Wertung rechtfertigen (ohne Festlegung - vgl BSG SozR 3-4300 § 144 Nr. 8, S 17; ebenso offen gelassen in BSG SozR 3-4300 § 144 Nr. 12, S 36 f; weitergehend und für diesen Personenkreis einen wichtigen Grund bejahend Gagel, SGb 2006, 264, 269).

    Es ist hier auch kein Grund ersichtlich, bei der Beurteilung des wichtigen Grundes darauf abzustellen, ob der Arbeitnehmer bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses arbeitet oder vereinbarungsgemäß gegen Zahlung von Arbeitsentgelt von der Arbeit freigestellt wird (so bereits BSG SozR 3-4300 § 144 Nr. 12, S 35).

  • BSG, 17.11.2005 - B 11a/11 AL 69/04 R

    Arbeitslosengeld - Sperrzeit - Arbeitsaufgabe - Aufhebungsvertrag - wichtiger

    Auszug aus BSG, 12.07.2006 - B 11a AL 47/05 R
    Ein Arbeitnehmer kann sich auf einen - die Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe ausschließenden - wichtigen Grund für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses durch Aufhebungsvertrag mit Abfindungsregelung berufen, wenn ihm ansonsten eine rechtmäßige Arbeitgeberkündigung aus nicht verhaltensbedingten Gründen zum gleichen Zeitpunkt droht (Weiterentwicklung von BSG vom 17.11.2005 - B 11a/11 AL 69/04 R = BSGE 95, 232 = SozR 4-4300 § 144 Nr. 11).

    Nach der bisherigen Rechtsprechung des BSG kann sich ein Arbeitnehmer im Falle der Lösung des Beschäftigungsverhältnisses durch Aufhebungsvertrag auf einen wichtigen Grund berufen, wenn ihm der Arbeitgeber mit einer objektiv rechtmäßigen Kündigung droht und ihm die Hinnahme dieser Kündigung nicht zuzumuten ist (BSGE 89, 243, 246 ff = SozR 3-4300 § 144 Nr. 8; SozR 3-4300 § 144 Nr. 12; BSGE 92, 74, 81= SozR 4-4300 § 144 Nr. 6; SozR 4-4300 § 147a Nr. 1; BSG Urteil vom 17. November 2005 - B 11a/11 AL 69/04 R - SozR 4-4300 § 144 Nr. 11, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen).

    Denn - wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 17. November 2005 - B 11a/11 AL 69/04 R - (= SozR 4-4300 § 144 Nr. 11) dargelegt hat - liegt ein wichtiger Grund keineswegs nur dann vor, wenn ein Abwarten der arbeitgeberseitigen Kündigung deshalb unzumutbar ist, weil Nachteile für das berufliche Fortkommen zu befürchten sind; vielmehr handelt es sich hierbei nur um einen der in Betracht zu ziehenden Gesichtspunkte (BSG Urteil vom 12. April 1984 - 7 RAr 28/83 - und vom 25. April 2002 - B 11 AL 100/01 R -, jeweils veröffentlicht in juris).

    Anknüpfend hieran hat der Senat in seinem Urteil vom 17. November 2005 (= SozR 4-4300 § 144 Nr. 11; zustimmend Spellbrink, BB 2006, 1274, 1276; ablehnend Hase, AuB 2006, 58 f; vgl auch Gagel, SGb 2006, 264, 267) zur Mitwirkung eines leitenden Angestellten bei der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses entschieden, dass bereits das Interesse, sich (im Hinblick auf den ohnehin nicht zu vermeidenden Eintritt der Beschäftigungslosigkeit) durch den Aufhebungsvertrag wenigstens die ihm angebotene Abfindung zu sichern, im Rahmen der Prüfung des wichtigen Grundes als schützenswert anzusehen ist, ein wichtiger Grund mithin bereits unter diesem Aspekt zu bejahen ist.

    Insoweit hat der erkennende Senat bereits im oben genannten Urteil vom 17. November 2005 (SozR 4-4300 § 144 Nr. 11 RdNr 21) in Erweiterung der bisherigen Rechtsprechung deutlich gemacht, dass bei einer drohenden rechtmäßigen Arbeitgeberkündigung "im Regelfall ... ein wichtiger Grund anzunehmen sein ..." wird, dh bei dieser Fallgestaltung der (zusätzliche) Nachweis eines besonderen Interesses an der Auflösungsvereinbarung (wie zB Vermeidung zukünftiger beruflicher Nachteile) regelmäßig nicht erforderlich ist bzw - selbst wenn an diesem Erfordernis festgehalten wird - das Interesse des Arbeitnehmers an einer Abfindung im Rahmen der gebotenen Interessensabwägung als schützenswert anzusehen ist.

  • BSG, 25.04.2002 - B 11 AL 65/01 R

    Arbeitslosengeld - Ruhen - Sperrzeit - Beginn - Arbeitsaufgabe - wichtiger Grund

    Auszug aus BSG, 12.07.2006 - B 11a AL 47/05 R
    Denn für die Beurteilung der Frage, ob eine Lösung des Beschäftigungsverhältnisses zum Eintritt der Arbeitslosigkeit geführt hat, kommt es allein auf den tatsächlichen Geschehensablauf an (BSG SozR 4100 § 119 Nr. 24; BSGE 77, 48, 51 = SozR 3-4100 § 119 Nr. 9; BSGE 89, 243, 245 = SozR 3-4300 § 144 Nr. 8; BSG SozR 3-4300 § 144 Nr. 12).

    Nach der bisherigen Rechtsprechung des BSG kann sich ein Arbeitnehmer im Falle der Lösung des Beschäftigungsverhältnisses durch Aufhebungsvertrag auf einen wichtigen Grund berufen, wenn ihm der Arbeitgeber mit einer objektiv rechtmäßigen Kündigung droht und ihm die Hinnahme dieser Kündigung nicht zuzumuten ist (BSGE 89, 243, 246 ff = SozR 3-4300 § 144 Nr. 8; SozR 3-4300 § 144 Nr. 12; BSGE 92, 74, 81= SozR 4-4300 § 144 Nr. 6; SozR 4-4300 § 147a Nr. 1; BSG Urteil vom 17. November 2005 - B 11a/11 AL 69/04 R - SozR 4-4300 § 144 Nr. 11, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen).

    Anders formuliert: Bei einem Aufhebungsvertrag ist - mit dem LSG - zu prüfen, ob "Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die mit einer Kündigung typischerweise einhergehenden Nachteile ... nicht eingetreten wären" (vgl BSGE 89, 243, 248 = SozR 3-4300 § 144 Nr. 8 mit Hinweis auf das verfassungsrechtliche Übermaßverbot; BSG SozR 3-4300 § 144 Nr. 12 S 34, 36; BSG Urteil vom 2. September 2004 - B 7 AL 18/04 R, veröffentlicht in juris).

    Dabei kann offen bleiben, ob bereits sein Alter (über 58 Jahre) und das Vorliegen der Voraussetzungen des § 428 SGB III eine differenzierende Wertung rechtfertigen (ohne Festlegung - vgl BSG SozR 3-4300 § 144 Nr. 8, S 17; ebenso offen gelassen in BSG SozR 3-4300 § 144 Nr. 12, S 36 f; weitergehend und für diesen Personenkreis einen wichtigen Grund bejahend Gagel, SGb 2006, 264, 269).

    Unter Berücksichtigung des Zwecks der Sperrzeit und des verfassungsrechtlichen Übermaßverbotes (vgl BSGE 89, 243, 248 = SozR 3-4300 § 144 Nr. 8) unterläge es durchgreifenden Bedenken, das Eigeninteresse des Versicherten an einer für ihn günstigen Gestaltung der Modalitäten der Beendigung des Arbeitsverhältnisses unberücksichtigt zu lassen, wenn ein Interesse der Versichertengemeinschaft an einem Abwarten der Kündigung nicht ersichtlich ist.

  • BSG, 16.10.2003 - B 11 AL 1/03 R

    Arbeitslosengeld - Erstattungspflicht des Arbeitgebers - Befreiungstatbestand -

    Auszug aus BSG, 12.07.2006 - B 11a AL 47/05 R
    Nach der bisherigen Rechtsprechung des BSG kann sich ein Arbeitnehmer im Falle der Lösung des Beschäftigungsverhältnisses durch Aufhebungsvertrag auf einen wichtigen Grund berufen, wenn ihm der Arbeitgeber mit einer objektiv rechtmäßigen Kündigung droht und ihm die Hinnahme dieser Kündigung nicht zuzumuten ist (BSGE 89, 243, 246 ff = SozR 3-4300 § 144 Nr. 8; SozR 3-4300 § 144 Nr. 12; BSGE 92, 74, 81= SozR 4-4300 § 144 Nr. 6; SozR 4-4300 § 147a Nr. 1; BSG Urteil vom 17. November 2005 - B 11a/11 AL 69/04 R - SozR 4-4300 § 144 Nr. 11, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen).
  • BSG, 25.04.2002 - B 11 AL 100/01 R

    Arbeitslosengeldanspruch - Sperrzeit - Lösung des Beschäftigungsverhältnisses -

    Auszug aus BSG, 12.07.2006 - B 11a AL 47/05 R
    Denn - wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 17. November 2005 - B 11a/11 AL 69/04 R - (= SozR 4-4300 § 144 Nr. 11) dargelegt hat - liegt ein wichtiger Grund keineswegs nur dann vor, wenn ein Abwarten der arbeitgeberseitigen Kündigung deshalb unzumutbar ist, weil Nachteile für das berufliche Fortkommen zu befürchten sind; vielmehr handelt es sich hierbei nur um einen der in Betracht zu ziehenden Gesichtspunkte (BSG Urteil vom 12. April 1984 - 7 RAr 28/83 - und vom 25. April 2002 - B 11 AL 100/01 R -, jeweils veröffentlicht in juris).
  • BSG, 02.09.2004 - B 7 AL 18/04 R

    Arbeitslosengeld - Sperrzeit - Arbeitsaufgabe - Aufhebungsvertrag - wichtiger

    Auszug aus BSG, 12.07.2006 - B 11a AL 47/05 R
    Anders formuliert: Bei einem Aufhebungsvertrag ist - mit dem LSG - zu prüfen, ob "Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die mit einer Kündigung typischerweise einhergehenden Nachteile ... nicht eingetreten wären" (vgl BSGE 89, 243, 248 = SozR 3-4300 § 144 Nr. 8 mit Hinweis auf das verfassungsrechtliche Übermaßverbot; BSG SozR 3-4300 § 144 Nr. 12 S 34, 36; BSG Urteil vom 2. September 2004 - B 7 AL 18/04 R, veröffentlicht in juris).
  • BSG, 18.12.2003 - B 11 AL 35/03 R

    Arbeitslosengeldanspruch - Ruhen - Sperrzeit - Arbeitsaufgabe -

    Auszug aus BSG, 12.07.2006 - B 11a AL 47/05 R
    Nach der bisherigen Rechtsprechung des BSG kann sich ein Arbeitnehmer im Falle der Lösung des Beschäftigungsverhältnisses durch Aufhebungsvertrag auf einen wichtigen Grund berufen, wenn ihm der Arbeitgeber mit einer objektiv rechtmäßigen Kündigung droht und ihm die Hinnahme dieser Kündigung nicht zuzumuten ist (BSGE 89, 243, 246 ff = SozR 3-4300 § 144 Nr. 8; SozR 3-4300 § 144 Nr. 12; BSGE 92, 74, 81= SozR 4-4300 § 144 Nr. 6; SozR 4-4300 § 147a Nr. 1; BSG Urteil vom 17. November 2005 - B 11a/11 AL 69/04 R - SozR 4-4300 § 144 Nr. 11, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen).
  • BSG, 09.11.1995 - 11 RAr 27/95

    Eintritt einer Sperrzeit bei tariflich grundsätzlich nicht kündbaren

    Auszug aus BSG, 12.07.2006 - B 11a AL 47/05 R
    Denn für die Beurteilung der Frage, ob eine Lösung des Beschäftigungsverhältnisses zum Eintritt der Arbeitslosigkeit geführt hat, kommt es allein auf den tatsächlichen Geschehensablauf an (BSG SozR 4100 § 119 Nr. 24; BSGE 77, 48, 51 = SozR 3-4100 § 119 Nr. 9; BSGE 89, 243, 245 = SozR 3-4300 § 144 Nr. 8; BSG SozR 3-4300 § 144 Nr. 12).
  • BSG, 29.11.1989 - 7 RAr 86/88

    Drastischer Personalabbau als wichtiger Grund iS. des § 119 AFG

    Auszug aus BSG, 12.07.2006 - B 11a AL 47/05 R
    Vielmehr muss der wichtige Grund objektiv vorgelegen haben (stRspr, vgl nur: BSGE 66, 94, 101 f = SozR 4100 § 119 Nr. 36; BSG SozR 3-4100 § 119 Nr. 11; dagegen Preis/Schneider, FS zum 25-jährigen Bestehen der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltsverein, 2005, 1300, 1313; vgl auch Gagel, SGb 2006, 264, 268, der als Maßstab eine objektive Beurteilung der subjektiven Sicht des Arbeitnehmers genügen lassen möchte).
  • BSG, 12.04.1984 - 7 RAr 28/83

    Feststellung einer Sperrzeit - Fußball-Lehrer mit Lizenz des Deutschen

    Auszug aus BSG, 12.07.2006 - B 11a AL 47/05 R
    Denn - wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 17. November 2005 - B 11a/11 AL 69/04 R - (= SozR 4-4300 § 144 Nr. 11) dargelegt hat - liegt ein wichtiger Grund keineswegs nur dann vor, wenn ein Abwarten der arbeitgeberseitigen Kündigung deshalb unzumutbar ist, weil Nachteile für das berufliche Fortkommen zu befürchten sind; vielmehr handelt es sich hierbei nur um einen der in Betracht zu ziehenden Gesichtspunkte (BSG Urteil vom 12. April 1984 - 7 RAr 28/83 - und vom 25. April 2002 - B 11 AL 100/01 R -, jeweils veröffentlicht in juris).
  • BSG, 13.03.1997 - 11 RAr 25/96

    Wichtiger Grund für die Ablehnung des Arbeitsangebotes, besondere Härte bei

  • BSG, 02.05.2012 - B 11 AL 6/11 R

    Arbeitslosengeld - Sperrzeit - Arbeitsaufgabe - wichtiger Grund - drohende

    Schließt ein Arbeitnehmer angesichts einer drohenden betriebsbedingten Kündigung einen Aufhebungsvertrag mit Abfindung, die sich im Rahmen des § 1a Kündigungsschutzgesetz hält, so steht ihm ein wichtiger Grund zur Seite, der eine Sperrzeit ausschließt, es sei denn, es liegt eine Gesetzesumgehung (zB offenkundige Rechtswidrigkeit der beabsichtigten Kündigung) vor (Fortführung von BSG vom 12.7.2006 - B 11a AL 47/05 R = BSGE 97, 1 = SozR 4-4300 § 144 Nr. 13).

    Entsprechend habe der 11a. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) in seiner Entscheidung vom 12.7.2006 (B 11a AL 47/05 R - BSGE 97, 1 = SozR 4-4300 § 144 Nr. 13) erwogen, unter Heranziehung der Grundsätze des § 1a KSchG für Streitfälle ab 1.1.2004 auf eine ausnahmslose Prüfung der Rechtmäßigkeit der Arbeitgeberkündigung zu verzichten, wenn die Abfindungshöhe die in § 1a Abs. 2 KSchG vorgesehene nicht überschreite.

    bb) Einen wichtigen Grund für den Abschluss eines Aufhebungsvertrags hat der Arbeitnehmer nach der bisherigen Rspr dann, wenn der Arbeitgeber mit einer objektiv rechtmäßigen ordentlichen Kündigung gedroht hat und dem Arbeitnehmer die Hinnahme dieser Kündigung nicht zuzumuten war (vgl ua BSGE 97, 1, 3 f = SozR 4-4300 § 144 Nr. 13, RdNr 13 ff; BSGE 89, 243, 248 = SozR 3-4100 § 119 Nr. 24) .

    Demgemäß hat der erkennende Senat in seiner bereits erwähnten Entscheidung vom 12.7.2006 (BSGE 97, 1, 5 f = SozR 4-4300 § 144 Nr. 13, RdNr 19 bis 20) , die eine Fallgestaltung vor Inkrafttreten des § 1a KSchG am 1.1.2004 zum Gegenstand hatte, ausdrücklich erwogen, dass die unmittelbar nur auf das Arbeitsrecht bezogene "Öffnung" für eine Beendigung von Arbeitsverhältnissen "Veranlassung dafür geben (könnte), künftig einen wichtigen Grund bei Abschluss eines Aufhebungsvertrags ohne die ausnahmslose Prüfung der Rechtmäßigkeit der drohenden Arbeitgeberkündigung anzuerkennen".

    ee) Wie bereits durch die - zur Rechtsfrage vor Inkrafttreten der Regelung des § 1a KSchG ab 1.1.2004 ergangene - Rspr des Senats geklärt ist (vgl ua Urteil vom 17.10.2007 - B 11a AL 51/06 R - BSGE 99, 154, 160 = SozR 4-4300 § 144 Nr. 17, RdNr 38; Urteil vom 12.7.2006 - B 11a AL 47/05 R - BSGE 97, 1, 3 = SozR 4-4300 § 144 Nr. 13, RdNr 15 mwN) , steht der Umstand, dass der Aufhebungsvertrag mit einer Abfindungsregelung verknüpft worden ist, grundsätzlich der Annahme eines wichtigen Grunds nicht entgegen.

    Vielmehr kann auch das Interesse schützenswert sein, sich bei einer ohnehin nicht zu vermeidenden Beschäftigungslosigkeit wenigstens eine Abfindung zu sichern (vgl BSGE 97, 1, 4 = SozR 4-4300 § 144 Nr. 13, RdNr 15) .

    Anders als bei Vereinbarung der gesetzlich vorgesehenen Abfindungshöhe kann allerdings bei frei vereinbarter Abfindungssumme, namentlich dann, wenn die Abfindungssumme die Grenzen des § 1a Abs. 2 KSchG deutlich überschreitet, ein Anhaltspunkt für einen "Freikauf" gegeben sein (vgl BSGE 104, 57 = SozR 4-4300 § 144 Nr. 20, RdNr 19; BSGE 99, 154, 161 = SozR 4-4300 § 144 Nr. 17, RdNr 42; BSGE 97, 1 = SozR 4-4300 § 144 Nr. 13, RdNr 19) .

  • BSG, 17.10.2007 - B 11a AL 51/06 R

    Ruhen des Arbeitslosengeldes - Sperrzeit - Arbeitsaufgabe - Lösung des

    Vielmehr kann auch das Interesse schützenswert sein, sich bei ohnehin nicht zu vermeidender Beschäftigungslosigkeit wenigstens eine Abfindung zu sichern (BSG SozR 4-4300 § 144 Nr. 13 RdNr 15 ff; vgl auch Voelzke NZS 2005, 281, 286).

    Allerdings hat der Senat die Sperrzeitunschädlichkeit einer Abfindung bislang auf Fälle der bereits ausgesprochenen oder der drohenden objektiv rechtmäßigen betriebsbedingten Kündigung beschränkt (BSGE 92, 74 = SozR 4-4300 § 144 Nr. 6, RdNr 19; SozR 4-4300 § 144 Nr. 13 RdNr 13 ff).

    Der Vorschlag, das arbeitsgerichtliche Verfahren durch Vergleich zu beenden, war unter diesen Umständen - unabhängig vom Alter des Klägers (vgl hierzu SozR 4-4300 § 144 Nr. 13 RdNr 16, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen) - nicht unangemessen, zumal bei Fortführung des Rechtsstreits selbst für den Fall der sich herausstellenden Rechtswidrigkeit der Kündigung unter den Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Satz 2 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung auf Antrag des Arbeitgebers nicht ausgeschlossen gewesen wäre.

    Für eine Manipulation spricht auch nicht zwingend die Höhe der dem Kläger zugebilligten Abfindung, auch wenn sie sowohl die in § 1a Abs. 2 KSchG - im streitgegenständlichen Zeitraum noch nicht anwendbar - als auch die in § 10 KSchG genannten Beträge übersteigt (zu § 1a KSchG vgl BSG SozR 4-4300 § 144 Nr. 13, RdNr 19; Voelzke NZS 2005, 281, 286 f; Lilienfeld/Spellbrink RdA 2005, 88, 94; Seel NZS 2007, 513, 515).

  • BSG, 08.07.2009 - B 11 AL 17/08 R

    Arbeitslosengeldanspruch - Sperrzeit - Arbeitsaufgabe - Widerspruch gegen den

    Hypothetische Geschehensabläufe finden in diesem Zusammenhang keine Berücksichtigung (vgl ua BSGE 97, 1 = SozR 4-4300 § 144 Nr. 13 RdNr 12 mwN).

    Der erkennende Senat hat zudem darauf hingewiesen, dass er erwägt, für Streitfälle ab dem 1. Januar 2004 unter Heranziehung der Grundsätze des § 1a KSchG, welcher dem von einer betriebsbedingten Kündigung betroffenen Arbeitnehmer im Interesse einer effizienten und kostengünstigen vorgerichtlichen Klärung für den Fall des Verzichts auf eine gerichtliche Überprüfung ohne weiteres einen Anspruch auf eine Abfindung zubilligt, eine weitere "Öffnung" in Betracht zu ziehen und auf eine ausnahmslose Prüfung der Rechtmäßigkeit der Arbeitgeberkündigung zu verzichten, wenn die Abfindungshöhe die in § 1a Abs. 2 KSchG vorgesehene Höhe von 0, 5 Monatsverdiensten für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses nicht überschreitet (BSGE 97, 1 = SozR 4-4300 § 144 Nr. 13 RdNr 19).

    Jenseits des durch das Gesetz zu Reformen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (BGBl I 3002) eingefügten § 1a KSchG und den von dieser Regelung erfassten Abfindungen hat er indessen an der Prüfung der Rechtmäßigkeit der anderenfalls drohenden Kündigung festgehalten, jedoch des Weiteren deutlich gemacht, dass der Nachweis eines besonderen Interesses an der einvernehmlichen Lösung regelmäßig nicht mehr erforderlich ist bzw bereits das Interesse der Arbeitnehmers an der angebotenen Abfindungsregelung auch außerhalb des Personenkreises der leitenden Angestellten (vgl BSGE 95, 232 = SozR 4-4300 § 144 Nr. 11 RdNr 21) ein Abwarten der Arbeitgeberkündigung unzumutbar machen kann (BSGE 97, 1 = SozR 4-4300 § 144 Nr. 13 RdNr 17; zum arbeitsgerichtlichen Vergleich vgl BSGE 99, 154 = SozR 4-4300 § 144 Nr. 17).

  • LSG Baden-Württemberg, 21.10.2011 - L 12 AL 4621/10

    Arbeitslosengeldanspruch - Sperrzeit - Arbeitsaufgabe - Aufhebungsvertrag -

    Bei der Frage, ob ein wichtiger Grund für den Abschluss eines Aufhebungsvertrages vorliegt, ist auf die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Arbeitgeberkündigung nicht zu verzichten, wenn der Abfindung statt der in § 1a Abs. 2 KSchG vorgesehenen Höhe von 0, 5 Monatsverdiensten je Beschäftigungsjahr ein Faktor von 1, 2 zugrunde liegt (Fortführung von BSGE 104, 57; BSGE 97, 1).

    Es müsse eine arbeitgeberseitige Kündigung hinreichend bestimmt zum selben Zeitpunkt oder früher in Aussicht gestellt worden sein, erst dann könne nach der ständigen Rechtsprechung des BSG auf eine ausnahmslose Prüfung der Rechtmäßigkeit der Arbeitgeberkündigung verzichtet werden, wenn die Abfindungshöhe die in § 1a Abs. 2 KSchG vorgesehene Höhe von 0, 5 Monatsverdiensten für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses nicht überschreite (unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 12. Juli 2006 - B 11a AL 47/05 R -).

    Der Kläger ist der Auffassung, dass die Entscheidung des BSG vom 12. Juli 2006 (B 11a AL 47/05 R), in der der Senat erwägt, für Streitfälle ab 1. Januar 2004 unter Heranziehung der Grundsätze des § 1a KSchG auf eine ausnahmslose Prüfung der Rechtmäßigkeit der hypothetischen Arbeitgeberkündigung zu verzichten, wenn die Abfindungshöhe die in § 1a Abs. 2 KSchG vorgesehene Höhe nicht überschreitet, auf den vorliegenden Sachverhalt anwendbar sei.

    Keine Beachtung findet demgegenüber ein hypothetischer Geschehensablauf, zu dem auch eine angedrohte betriebsbedingte Kündigung gehört (vgl. BSGE 97, 1).

    Das BSG hat zudem darauf hingewiesen, dass es erwägt, für Streitfälle ab dem 1. Januar 2004 unter Heranziehung der Grundsätze des § 1a KSchG, welcher dem von einer betriebsbedingten Kündigung betroffenen Arbeitnehmer im Interesse einer effizienten und kostengünstigen vorgerichtlichen Klärung für den Fall des Verzichts auf eine Überprüfung ohne Weiteres ein Anspruch auf eine Abfindung zubilligt, eine weitere "Öffnung" in Betracht zu ziehen und auf eine ausnahmslose Prüfung der Rechtmäßigkeit der Arbeitgeberkündigung zu verzichten, wenn die Abfindung die in § 1a Abs. 2 KSchG vorgesehene Höhe von 0, 5 Monatsverdiensten für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses nicht überschreitet (BSGE 104, 57; BSGE 97, 1).

  • SG Landshut, 18.07.2022 - S 16 AL 135/20

    Wchtiger Grund bei Abschluss eines Aufhebungsvertrages

    Wird das Beschäftigungsverhältnis durch Abschluss eines Aufhebungsvertrages gelöst, liegt ein wichtiger Grund i. S. d § 159 Abs. 1 S. 1 SGB III vor, wenn der Arbeitgeber mit einer objektiv rechtmäßigen betriebsbedingten Kündigung zu dem Zeitpunkt droht, zu dem das Arbeitsverhältnis gelöst wird, und dem Arbeitnehmer die Hinnahme dieser Kündigung nicht zuzumuten ist (Anschluss an BSG, Urteil vom 12.07.206, Az. B 11a AL 47/05 R).

    Ein hypothetischer Geschehensablauf bleibt außer Betracht (vgl. BSG, Urteil vom 12.07.2006, Az. B 11a AL 47/05 R, Rn. 12 - juris).

    Jedoch ist ein wichtiger Grund dann zu bejahen, wenn der Arbeitgeber mit einer nach Arbeitsrecht objektiv rechtmäßigen betriebsbedingten Kündigung zu dem Zeitpunkt droht, zu dem das Arbeitsverhältnis gelöst wird, und der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer die Hinnahme dieser Kündigung nicht zuzumuten ist (vgl. BSG, Urteil vom 12.07.2006, Az. B 11a AL 47/05 R, Rn. 13 m.w.N. - juris).

    Die höhere Abfindung ist vorliegend ein besonderes, schützenswertes Interesse, das ein Abwarten der Arbeitgeberkündigung unzumutbar werden lässt (für eine Fallkonstellation, in der ohne den Abschluss des Aufhebungsvertrages eine Abfindung nicht zahlbar gewesen wäre, vgl. BSG, Urteil vom 12.07.2006, Az. B 11a AL 47/05 R, Rn. 16 m.w.N. - juris, und Urteil vom 17.11.2005, Az. B 11a/11 AL 69/04 R, Rn. 19 - juris).

    Ebenso kann offenbleiben, ob bereits allein die drohende rechtmäßige Arbeitgeberkündigung zum selben Zeitpunkt zur Bejahung eines wichtigen Grundes ausgereicht hätte, ohne dass es zusätzlich noch eines Nachweises eines besonderen Interesses an der Auflösungsvereinbarung bedurft hätte (vgl. hierzu die Ausführungen bei BSG, Urteil vom 12.07.2006, Az. B 11a AL 47/05 R, Rn. 17 m.w.N. - juris).

  • LSG Sachsen, 24.01.2013 - L 3 AL 112/11
    Maßgebend ist allein der tatsächliche Geschehensablauf (vgl. BSG, Urteil vom 12. Juli 2006 - B 11a AL 47/05 R - SozR 4-4300 § 144 Nr. 13 Rdnr. 12 = JURIS-Dokument Rdnr. 12, m. w. N.; Sächs. LSG, Urteil vom 7. Mai 2009 - L 3 AL 238/06 - JURIS-Dokument Rdnr. 30; Sächs. LSG, Urteil vom 26. April 2012 - L 3 AL 10/11 - [n. V.]).

    Keine Beachtung findet demgegenüber ein hypothetischer Geschehensablauf, zu dem auch eine betriebsbedingte Kündigung gehört (vgl. BSG, Urteil vom 12. Juli 2006, a. a. O.).

    Dies ist nicht nach den subjektiven Vorstellungen des Arbeitslosen zu beurteilen, sondern ein wichtiger Grund im Sinne des Sperrzeitrechts muss objektiv gegeben sein (vgl. BSG, Urteil vom 12. Juli 2006, a. a. O., Rdnr. 13).

    Im Fall des Abschlusses eines Aufhebungsvertrages hat das Bundessozialgericht einen wichtigen Grund angenommen, wenn dem Arbeitnehmer zum gleichen Beendigungszeitpunkt eine objektiv rechtmäßige Kündigung aus einem nicht von seinem Verhalten abhängigen Grund gedroht hätte und ihm die Hinnahme der Kündigung nicht zumutbar gewesen wäre (vgl. BSG, Urteil vom 8. Juli 2009 - B 11 AL 17/08 R - SozR 4-4300 § 144 Nr. 20 = JURIS-Dokument Rdnr. 19; BSG, Urteil vom 12. Juli 2006, a. a. O.).

    Andererseits ist die vom Bundessozialgericht geforderte ausnahmslose Prüfung der Rechtmäßigkeit der Arbeitgeberkündigung nur verzichtbar, wenn die Abfindungshöhe die in § 1a Abs. 2 KSchG vorgesehene nicht überschreitet (vgl. BSG, Urteil vom 12. Juli 2006, a. a. O., JURIS-Dokument Rdnr. 19; BSG, Urteil vom 2. Mai 2012 - B 11 AL 6/11 R - SozR 4-4300 § 144 Nr. 23 = JURIS-Dokument Rdnr. 24).

  • SG Duisburg, 17.04.2019 - S 16 AL 240/17

    Bewilligung von Arbeitslosengeld ohne Minderung der Anspruchsdauer i.R.d.

    Sie verweist u.a. auf das Urteil vom 12.07.2006 - B 11a AL 47/05, wonach es unter Be-rücksichtigung des Zwecks der Sperrzeit und des verfassungsrechtlichen Übermaßver-botes durchgreifenden Bedenken unterliege, das eigene Interesse des Versicherten an einer für ihn günstigen Gestaltung der Modalitäten der Beendigung des Arbeitsverhält-nisses unberücksichtigt zu lassen, wenn ein Interesse der Versichertengemeinschaft an einem Abwarten der Kündigung nicht ersichtlich sei.

    Es hat dort sodann ausge-führt, dass bereits das Interesse, sich (im Hinblick auf den ohnehin nicht zu vermeiden-den Eintritt der Beschäftigungslosigkeit) durch den Aufhebungsvertrag wenigstens die ihm angebotene Abfindung zu sichern, im Rahmen der Prüfung des wichtigen Grundes als schützenswert anzusehen sei, ein wichtiger Grund mithin bereits unter diesem As-pekt zu bejahen sei (BSG, Urteil vom 12. Juli 2006 - B 11a AL 47/05 R -, BSGE 97, 1-6, SozR 4-4300 § 144 Nr. 13, Rn. 13ff. MwN.).

    "Nach der bisherigen Rechtsprechung des BSG kann sich ein Arbeitneh-mer im Falle der Lösung des Beschäftigungsverhältnisses durch Zustim-mung zu einem Aufhebungsvertrag auf einen wichtigen Grund dann be-rufen, wenn ihm der Arbeitgeber mit einer objektiv rechtmäßigen Kündi-gung droht und ihm die Hinnahme dieser Kündigung nicht zuzumuten ist (BSG vom 25.04.2002 - B 11 AL 65/01 R = SozR 3-4300 § 144 Nr. 8 - Leit-satz; BSG vom 18.12.2003 - B 11 AL 35/03 R = SozR 4-4300 § 144 Nr. 6 - juris Rn. 25; BSG vom 17.11.2005 - B 11a/11 AL 69/04 = SozR 4-4300 § 144 Nr. 11 - juris Rn. 12; BSG vom 12.07.2006 - B 11a AL 47/05 R = SozR 4-4300 § 144 Nr. 13 - juris Rn. 13).

    Die Prüfung ist dem-nach darauf zu beschränken, ob Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die mit einer Kündigung typischerweise einhergehenden Nachteile im Falle des Klägers (ausnahmsweise) nicht eingetreten wären (so BSG vom 02.09.2004, a.a.O., juris Rn. 19 33 Weitergehend geht das BSG in jüngerer Zeit davon aus, dass im Falle ei-ner drohenden rechtmäßigen Arbeitgeberkündigung im Regelfall ein wichtiger Grund anzunehmen sei (BSG vom 17.11.2005, a.a.O., juris Rn. 21; BSG vom 12.07.2006, a.a.O., juris Rn. 17).

    Bei dieser Fallgestaltung sei demnach der "(zusätzliche) Nachweis eines besonderen Interesses an der Auflösungsvereinbarung (wie z.B. Vermeidung zukünftiger beruflicher Nachteile) regelmäßig nicht erforderlich"; das BSG vermeidet allerdings eine endgültige Festlegung in dieser Frage und verweist stattdessen da-rauf, dass, selbst wenn an diesem Erfordernis festgehalten werde, das In-teresse des Arbeitnehmers an einer Abfindung im Rahmen der gebotenen Interessensabwägung als schützenswert anzusehen sei (BSG vom 12.07.2006, a.a.O., juris Rn. 17; BSG vom 08.07.2009, a.a.O., juris Rn. 19).

  • LSG Hessen, 22.06.2012 - L 7 AL 186/11

    Arbeitslosengeld - Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe - Abschluss eines

    Anknüpfend hieran habe das BSG in seinem Urteil vom 17. November 2005 (= SozR 4-4300 § 144 Nr. 11) zur Mitwirkung eines leitenden Angestellten bei der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses entschieden, dass bereits das Interesse, sich (im Hinblick auf den ohnehin nicht zu vermeidenden Eintritt) durch den Aufhebungsvertrag wenigstens die ihm angebotene Abfindung zu sichern, im Rahmen der Prüfung des wichtigen Grundes als schützenswert anzusehen sei und somit ein wichtiger Grund mithin bereits unter diesem Aspekt zu bejahen sei (BSG vom 12. Juli 2006, B 11a AL 47/05 R, BSGE 97, 1).

    Keine Beachtung findet demgegenüber ein hypothetischer Geschehensablauf, zu dem auch eine angedrohte betriebsbedingte Kündigung gehört (vgl. BSGE 97, 1).

    Im Falle der Lösung des Beschäftigungsverhältnisses durch Aufhebungsvertrag und Zahlung einer Abfindung kann sich der Arbeitnehmer nach der Rechtsprechung des BSG auf einen wichtigen Grund dann berufen, wenn ihm der Arbeitgeber mit einer nach Arbeitsrecht objektiv rechtmäßigen betriebsbedingten Kündigung zu dem Zeitpunkt droht, zu dem er das Arbeitsverhältnis löst, und ihm die Hinnahme dieser Kündigung nicht zuzumuten ist (vgl. BSG, Urteil vom 12. Juli 2006, B 11a AL 47/05 R; BSG, Urteil vom 8. Juli 2009, B 11 AL 17/08 R).

  • LSG Baden-Württemberg, 16.02.2011 - L 3 AL 712/09

    Arbeitslosengeld - Sperrzeit - Arbeitsaufgabe - Aufhebungsvertrag - wichtiger

    Auch der 11a. Senat des BSG hat in seiner Entscheidung vom 12.07.2006 - B 11a AL 47/05 - (veröffentlicht in juris) - dort nicht entscheidungstragend - ausgeführt, dass er erwäge, für Streitfälle ab dem 01.01.2004 unter Heranziehung der Grundsätze des § 1a KSchG auf eine ausnahmslose Prüfung der Rechtmäßigkeit der Arbeitgeberkündigung zu verzichten, wenn die Abfindungshöhe die in § 1a Abs. 2 KSchG vorgesehene nicht überschreite.
  • LSG Hessen, 02.09.2011 - L 9 AL 120/11

    Arbeitslosengeld - Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe - Abschluss eines

    Darüber hinaus kann ein wichtiger Grund auch bei einer drohenden oder feststehenden, aber noch nicht erfolgten rechtswidrigen Kündigung in Verbindung mit sonstigen Umständen in Betracht kommen (vgl. dazu BSG SozR 3-4300 § 144 Nr. 12 S. 34 m. w. N.; BSG, Urteil vom 12. Juli 2006 - B 11a AL 47/05 R - juris).

    Vielmehr kann auch das Interesse schützenswert sein, sich bei ohnehin nicht zu vermeidender Beschäftigungslosigkeit wenigstens eine Abfindung zu sichern (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 17. Oktober 2007 - B 11a/7a AL 52/06 R - juris; BSG, Urteil vom 17. November 2005 - SozR 4-4300 § 144 Nr. 11; s. a. BSG, Urteil vom 12. Juli 2006 - B 11a AL 47/05 R - juris).

  • LSG Baden-Württemberg, 28.09.2018 - L 8 AL 2497/18

    Überprüfungsverfahren - BSG-Entscheidungen - Entstehung einer neuen ständigen

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 16.11.2011 - L 9 AL 82/11

    Anspruch auf Arbeitslosengeld; Zulässigkeit des Eintritts einer Sperrzeit nach

  • LSG Rheinland-Pfalz, 24.09.2009 - L 1 AL 50/08

    Keine Sperrzeit für Arbeitnehmer, der durch Eigenkündigung seine Arbeitslosigkeit

  • LSG Bayern, 25.05.2011 - L 10 AL 121/11

    Ein wichtiger Grund für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses im Sinne des §

  • LSG Berlin-Brandenburg, 04.04.2017 - L 18 AL 128/16

    Ruhen des Arbeitslosengeldes - Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe - Abschluss eines

  • LSG Bayern, 15.02.2017 - L 10 AL 25/16

    Eintritt der Sperrzeit durch Abschluss eines Aufhebungsvertrages ohne wichtigen

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 21.08.2017 - L 20 AL 147/16

    Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe; Wichtiger Grund für die Arbeitsaufgabe;

  • LSG Baden-Württemberg, 21.10.2011 - L 12 AL 2879/09

    Arbeitslosengeld - Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe - versicherungswidriges

  • LSG Bayern, 28.02.2013 - L 9 AL 42/10

    Aufhebungsvertrag und Transfergesellschaft: Keine Sperrzeit, wenn Arbeitgeber

  • SG Osnabrück, 27.01.2009 - S 16 AL 151/08
  • LSG Berlin-Brandenburg, 16.12.2008 - L 10 B 2154/08

    Absenkung des Arbeitslosengeld II auf Leistungen für Unterkunft bei jungem

  • LSG Sachsen, 07.05.2009 - L 3 AL 238/06

    Sperrzeitbescheid und der folgende Bewilligungsbescheid als eine einheitliche

  • LSG Bayern, 14.06.2018 - L 11 AS 652/17

    Keine Minderung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts infolge von

  • LSG Sachsen-Anhalt, 16.12.2010 - L 2 AL 52/08

    Eintritt einer Sperrzeit bei Abschluss eines Auflösungsvertrages

  • BSG, 30.01.2012 - B 11 AL 116/11 B
  • BSG, 25.01.2012 - B 14 AS 111/11 B

    Revisionszulassung - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache -

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 22.01.2019 - L 7 AL 101/17
  • LSG Berlin-Brandenburg, 26.03.2012 - L 18 AL 376/10
  • LSG Rheinland-Pfalz, 22.12.2011 - L 1 AL 90/10

    Keine Sperrzeit für bedrohten Vorstand eines Fußballvereins

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 16.06.2020 - L 11 AL 7/17
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 29.05.2018 - L 7 AL 46/17
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 28.08.2018 - L 7 AL 16/17
  • LSG Sachsen, 13.02.2014 - L 3 AL 100/12

    Streit um die Zahlung von Arbeitslosengeld

  • LSG Baden-Württemberg, 18.10.2011 - L 13 AL 5030/10

    Arbeitslosengeldanspruch - Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe - wichtiger Grund -

  • LSG Baden-Württemberg, 19.10.2011 - L 3 AL 5078/10

    Ruhen des Arbeitslosengeldes - Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe - Aufhebungsvertrag

  • SG Frankfurt/Main, 11.10.2012 - S 15 AL 510/10

    Arbeitslosengeld - Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe - arbeitsvertragswidriges

  • SG Augsburg, 11.12.2015 - S 5 AL 273/15

    Eintritt einer Sperrzeit bei Abschluss eines Aufhebungsvertrages

  • BSG, 18.10.2012 - B 11 AL 89/12 B
  • LSG Baden-Württemberg, 21.08.2012 - L 13 AL 1434/11

    Arbeitslosengeldanspruch - Sperrzeit - Arbeitsaufgabe - wichtiger Grund -

  • SG Nürnberg, 25.05.2018 - S 10 AL 289/17

    Eintritt einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe durch Aufhebungsvertrag mit

  • LSG Bayern, 01.09.2011 - L 10 AL 210/11

    Zulassung der Berufung bei Abweichen des SG von obergerichtlicher Rechtsprechung

  • BSG, 30.07.2013 - B 11 AL 51/13 B
  • LSG Mecklenburg-Vorpommern, 17.06.2020 - L 2 AL 21/15

    Eintritt einer Sperrzeit bei Abschluss einer Altersteilzeitvereinbarung ohne

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 08.09.2020 - L 7 AL 93/18
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 24.04.2012 - L 7 AL 182/09
  • SG München, 14.10.2011 - S 36 AL 976/08

    Arbeitslosengeld - Sperrzeit - Arbeitsaufgabe - Aufhebungsvertrag - wichtiger

  • LSG Berlin-Brandenburg, 05.09.2016 - L 18 AL 68/16
  • SG Gelsenkirchen, 21.06.2016 - S 20 AL 173/15
  • LSG Baden-Württemberg, 22.11.2013 - L 12 AL 3689/12
  • SG Hannover, 16.05.2007 - S 20 AL 386/06
  • SG Kassel, 26.09.2011 - S 3 AL 231/10

    Arbeitslosengeldanspruch - Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe - Aufhebungsvertrag -

  • LSG Baden-Württemberg, 26.10.2012 - L 8 AL 4813/10
  • LSG Baden-Württemberg, 10.05.2011 - L 13 AL 1271/09
  • LSG Baden-Württemberg, 10.05.2011 - L 13 AL 2962/08
  • LSG Berlin-Brandenburg, 22.11.2010 - L 18 AL 106/10
  • SG Berlin, 25.01.2007 - S 60 AL 2084/05

    Arbeitslosengeld - Sperrzeit - Arbeitsaufgabe - Abschluss eines

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 03.04.2014 - L 7 AL 132/12
  • SG Lüneburg, 03.03.2011 - S 7 AL 169/09

    Der Abschluss eines Aufhebungsvertrages stellt eine versicherungswidriges

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 13.01.2011 - L 11/12 AL 55/08
  • SG Köln, 16.12.2015 - S 3 AL 377/14

    Eintritt einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe

  • LSG Sachsen-Anhalt, 29.09.2009 - L 2 AL 50/07
  • SG Oldenburg, 27.09.2007 - S 4 AL 297/06
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 23.01.2007 - L 7 AL 33/04
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht