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   BSG, 26.11.1986 - 7 RAr 88/85   

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BSG, 26.11.1986 - 7 RAr 88/85 (https://dejure.org/1986,17650)
BSG, Entscheidung vom 26.11.1986 - 7 RAr 88/85 (https://dejure.org/1986,17650)
BSG, Entscheidung vom 26. November 1986 - 7 RAr 88/85 (https://dejure.org/1986,17650)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Arbeitszeit - Unbillige Härte - Bemessungsentgelt - Arbeitslosengeld

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • SozR 4100 § 112 Nr. 28
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (2)

  • BSG, 18.03.1982 - 7 RAr 46/81

    Sozialgerichtliches Berufungsurteil; Urteilsgründe; Zustellung des Urteils

    Auszug aus BSG, 26.11.1986 - 7 RAr 88/85
    Hierzu ist das gemäß 5 112 Abs. 2 - 6 AFG ermittelte Arbeitsentgelt dem Arbeitsentgelt gegenüberzustellen, das der Arbeitslose aus der überwiegend ausgeübten beruflichen Tätigkeit erzielt hat (BSGE 45, 49, 54 : SozR "100 S 112 Nr. 6; SozR 4100 S 112 Nr. 19; BSGE 53, 186, 191 : SozR ü100 S 112 Nr. 20).

    darin, einen Ausgleich für die Fälle zu schaffen, in denen der Arbeitnehmer gerade in dem verhältnismäßig kurzen Bemessungszeitraum ein wesentlich geringeres Arbeitsentgelt erzielt hat, als es seiner eigentlichen, während des längeren Zeitraums ausgeübten beruflichen Tätigkeit entsprochen hätte (BSG SozR Nr. 5 zu % 90 AVAVG; BSGE 53, 186, 191 : SozH ü100 % 112 Nr. 20).

  • BSG, 06.10.1977 - 7 RAr 82/76

    Berechnung von Arbeitslosengeld (Alg) und Unterhaltsgeld (Uhg) - Erweiterung

    Auszug aus BSG, 26.11.1986 - 7 RAr 88/85
    Hierzu ist das gemäß 5 112 Abs. 2 - 6 AFG ermittelte Arbeitsentgelt dem Arbeitsentgelt gegenüberzustellen, das der Arbeitslose aus der überwiegend ausgeübten beruflichen Tätigkeit erzielt hat (BSGE 45, 49, 54 : SozR "100 S 112 Nr. 6; SozR 4100 S 112 Nr. 19; BSGE 53, 186, 191 : SozR ü100 S 112 Nr. 20).
  • BSG, 24.11.2010 - B 11 AL 30/09 R

    Bemessung des Arbeitslosengeldes - Erweiterung des Bemessungsrahmens wegen

    Die Voraussetzungen für die Annahme einer unbilligen Härte sind generalisierend so umschrieben worden, dass ein "deutlich höheres" Vergleichsentgelt erforderlich sei (BSGE 62, 43 = SozR 4100 § 112 Nr. 31; BSG SozR 4100 § 112 Nr. 35; BSG SozR 3-4100 § 112 Nr. 2, S 19 mwN) oder ein "wesentlich geringeres" Arbeitsentgelt im Bemessungszeitraum (BSG SozR 3-4100 § 44 Nr. 11, S 39; BSGE 74, 96 = SozR 3-4100 § 112 Nr. 17, S 76) bzw ein derartiges Missverhältnis der miteinander zu vergleichenden Entgelte, dass die Regelbemessung den Arbeitslosen "erheblich" benachteiligen würde (BSGE 45, 49, 54 = SozR 4100 § 112 Nr. 6, S 17; BSG SozR 4100 § 112 Nr. 28, S 130) .
  • BSG, 01.04.1993 - 7 RAr 68/92

    Arbeitslosengeld - Arbeitsentgelt - Mutterschaftsgeld - Erziehungsgeld -

    Gegen dieses Vorgehen spricht jedoch die aus dem Gesamtzusammenhang des § 112 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) ersichtliche Zielsetzung des Gesetzgebers, das Alg am vor Entstehung des Anspruchs (= Stammrechts) tatsächlich erzielten Einkommen auszurichten; das Alg soll dem Arbeitslosen nur ermöglichen, mit gewissen Einschränkungen seinen bisherigen Lebensstandard beizubehalten (BSGE 53, 186, 189 = SozR 4100 § 112 Nr. 20; BSGE 66, 11, 15 = SozR 4100 § 112 Nr. 52; BSG SozR 4100 § 112 Nr. 28).

    Sie soll vor allem dann Ausgleich schaffen, wenn der Arbeitnehmer in einem verhältnismäßig kurzen Bemessungszeitraum ein wesentlich geringeres Arbeitsentgelt erzielt hat, als es seiner eigentlichen, während eines längeren Zeitraumes ausgeübten Tätigkeit entsprochen hat (BSGE 53, 186, 191 = SozR 4100 § 112 Nr. 20; BSG SozR 4100 § 112 Nr. 28; SozR 3-4100 § 112 Nr. 2), oder wenn der Bemessungszeitraum weit zurückliegt.

    Ohnedies liefe das Begehren der Klägerin darauf hinaus, anders als in bereits entschiedenen Fällen von Teilzeitbeschäftigung (vgl BSG SozR 4100 § 112 Nr. 28 und SozR 3-4100 § 112 Nr. 2) für den Vergleich zwischen der überwiegend ausgeübten und der anderen Tätigkeit, also auf der Tatbestandsseite der Norm, nicht alleine die tatsächlichen Verdienste zum Maßstab zu machen, sondern auch einen fiktiven.

  • BSG, 15.02.1990 - 7 RAr 82/89

    Regelbemessung - Arbeitslosengeld - Teilzeitarbeit

    Ob eine Arbeitszeitvereinbarung vorübergehender Natur ist, ist grundsätzlich allein nach dem Beschäftigungsverhältnis zu beurteilen, für das die Vereinbarung getroffen worden ist (BSG SozR 4100 § 112 Nr. 28).

    Wenn nach § 112 Abs. 4 Nr. 3 AFG nun eine nur vorübergehend vereinbarte kürzere als die tarifliche oder übliche Arbeitszeit unberücksichtigt bleibt, kann dies nur für eine für ganz wenige Monate getroffene, das Beschäftigungsverhältnis im übrigen nicht prägende Arbeitszeitvereinbarung gelten (BSG SozR 4100 § 112 Nr. 28).

  • BSG, 14.12.2000 - B 11 AL 60/00 R

    Bemessung des Arbeitslosengeldes unter Berücksichtigung einer verkürzten

    Ob eine Arbeitszeitvereinbarung vorübergehender Natur ist, ist grundsätzlich allein nach dem Beschäftigungsverhältnis zu beurteilen, für das die Vereinbarung getroffen worden ist (BSG SozR 4100 § 112 Nr. 28; BSGE 66, 11, 15 = SozR 4100 § 112 Nr. 52; BSG SozR 3-4100 § 112 Nr. 2).

    Da ein solches Ergebnis möglichst zu vermeiden ist, kann nach § 112 Abs. 4 Nr. 3 AFG eine vereinbarte kürzere Arbeitszeit nur unberücksichtigt bleiben, wenn sie nur für ganz wenige Monate getroffen wurde und die Arbeitszeitvereinbarung das Beschäftigungsverhältnis im übrigen nicht prägt (BSG SozR 4100 § 112 Nr. 28; SozR 3-4100 § 112 Nr. 2).

  • BSG, 25.10.1989 - 7 RAr 150/88

    Bemessung der Arbeitslosenhilfe, Zumutbarkeit der Aufnahme einer

    Eine geringere als die tarifliche oder übliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit, die für ein befristetes Arbeitsverhältnis vereinbart wird, ist mithin unbeschadet der Kürze der Frist in keinem Fall nur vorübergehend vereinbart (BSG, SozR 4100 § 112 Nr. 28; vgl. hierzu auch etwa Gagel, AFG, Stand: Februar 1989, § 112 Rdnrn. 197 ff.; Heuer, in: Hennig-Kühl-Heuer, AFG, Stand: Juni 1989, § 112 Rdnr. 23).

    Härten, die durch diese zurückhaltende Beurteilung des Vorübergehenden entstehen, werden - sofern die Voraussetzungen gegeben sind - durch § 112 VII AFG ausgeglichen (BSG, SozR 4100 § 112 Nr. 28).

  • BSG, 10.03.1994 - 7 RAr 56/93

    Arbeitslosengeld - Bemessung - Neue Bundesländer

    Nach der Rechtsprechung des BSG baut das gesetzliche System für den Alg-Anspruch auf dem bisherigen Lebensstandard des Arbeitslosen auf (BSGE 53, 186, 189 = SozR 4100 § 112 Nr. 20; BSGE 63, 153, 159 f = SozR 4100 § 112 Nr. 39; BSGE 66, 11, 15 = SozR 4100 § 112 Nr. 52; BSG SozR 4100 § 112 Nr. 28).
  • BSG, 23.07.1992 - 7 RAr 2/92

    Berechnung des Lohnfaktors des Bemessungsentgelts bei der Gewährung von

    § 112 Abs. 7 AFG setzt aber voraus, daß das nach § 112 Abs. 2 bis 6 AFG ermittelte Bemessungsentgelt in einem Mißverhältnis zu dem Entgelt steht, das der Arbeitslose aus der innerhalb der letzten drei Jahre vor der Arbeitslosmeldung überwiegend ausgeübten beruflichen Tätigkeit erzielt hat (vgl BSG SozR 4100 § 112 Nr. 28).
  • LSG Hessen, 25.02.2000 - L 10 AL 660/97

    Bemessung des Arbeitslosengelds - Verkürzung der tariflichen regelmäßigen

    Jedenfalls ist eine Arbeitszeitvereinbarung, die wie hier für 13 Monate maßgebend sein sollte, nach den Zwecken des § 112 Abs. 4 Nr. 3 AFG nicht nur vorübergehend vereinbart (so BSG SozR 3-4100, 112 Nr. 2; SozR 4100 § 112 Nr. 28).
  • BSG, 11.06.1987 - 7 RAr 29/86

    Berufliche Tätigkeit - Beitragspflicht - Beitragspflichtige Beschäftigung -

    und vom 26. November 1986 - 7 RAr 88/85 - SozR "100 $ 112 Nr. 28).
  • LSG Bayern, 22.01.2009 - L 8 AL 332/04

    Berufung in einem Verfahren um die Höhe eines Arbeitslosengeldanspruchs sowie die

    Dabei handelt es sich um eine schon alte Rechtsprechung (Urteil des BSG vom 25.10.1989, Az.: 7 RAr 150/88, BSG SozR 4100 § 112 Nr. 28).
  • BSG, 11.01.1989 - 7 RAr 40/87

    Berufliche Tätigkeiten im Dreijahreszeitraum nach § 112 Abs. 7 AFG

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