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   BSG, 11.06.1987 - 7 RAr 29/86   

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BSG, 11.06.1987 - 7 RAr 29/86 (https://dejure.org/1987,9891)
BSG, Entscheidung vom 11.06.1987 - 7 RAr 29/86 (https://dejure.org/1987,9891)
BSG, Entscheidung vom 11. Juni 1987 - 7 RAr 29/86 (https://dejure.org/1987,9891)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Berufliche Tätigkeit - Beitragspflicht - Beitragspflichtige Beschäftigung - Unbillige Härte - Bemessungsentgelt - Umschulung - Unterhaltsgeld - Ausbildung - Arbeitslosengeld

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 62, 43
  • SozR 4100 § 112 Nr. 31
 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (7)

  • BSG, 22.07.1982 - 7 RAr 107/81

    Verfassungsmäßigkeit des § 112 Abs 5 Nr 2a AFG - Füllung von Gesetzeslücken

    Auszug aus BSG, 11.06.1987 - 7 RAr 29/86
    Der Senat hat schon entschieden, daß diese Vorschrift angesichts ihres unmißverständlichen Wortlauts für die Annahme einer Lücke, die durch Richterrecht zu füllen wäre, grundsätzlich keinen Raum (vgl vom 22.1982 7 RAr 107/81.

    Dies stimmt zudem mit der Auffassung des Senats überein, daß jedenfalls Bezieher von Uhg seit dem HStruktG-AFG wie Erwerbstätige und nicht wie Alg- oder Alhi-Empfänger behandelt werden (BSG vom 22.1982 Juli - 7 RAr 107/81 -, DBl R der.

  • BSG, 18.03.1982 - 7 RAr 46/81

    Sozialgerichtliches Berufungsurteil; Urteilsgründe; Zustellung des Urteils

    Auszug aus BSG, 11.06.1987 - 7 RAr 29/86
    Er hat dies lediglich dann verneint, wenn es sich um Berufsausbildungen oder sonstige Tätigkeiten handelte, die nicht > der Beitragspflicht zur Beklagten unterlagen (vgl BSGE 53, 186 : SozR "100 S 112 Nr. 20; 1983.

    der Absicht des Gesetzgebers, wie der Senat schon dargestellt hat (vgl BSGE 53, 186, 192 : SozR 4100 $ 112 Nr. 20).

  • BSG, 19.03.1986 - 7 RAr 48/84

    Herstellungsanspruch - Arbeitslosmeldung

    Auszug aus BSG, 11.06.1987 - 7 RAr 29/86
    - wie hier - fehlende Arbeitslosmeldung im Anschluß an die Umschulung und damit das Fehlen der Anspruchsvoraussetzungen des 5 112 Abs. 5 Nr. 8 AFG vermag die Beklagte durch Herstellung nicht zu ersetzen (BSGE 60, 43, u8 : SozR 4100 5 105 Nr. 2).
  • BSG, 06.10.1977 - 7 RAr 82/76

    Berechnung von Arbeitslosengeld (Alg) und Unterhaltsgeld (Uhg) - Erweiterung

    Auszug aus BSG, 11.06.1987 - 7 RAr 29/86
    Erst ein deutlich höheres Entgelt aus in dieser Zeit überwiegend ausgeübten beruflichen Tätigkeiten als aus der Tätigkeit im Bemessungszeitraum spricht für unbillige Härte der Regelbemessung mit der Rechtsfolge des 5 112 Abs. 7 AFG (vgl dazu BSG SozR Nrn 3 und 5 zu 8 90 AVAVG; BSG SozR 4100 5 112 Nr. 19; BSGE 45, 49 SozR 4100 5 112 Nr. 6; Urteil vom 31. August 1976 :.
  • BSG, 12.05.1982 - 7 RAr 17/81

    Unmittelbare Entstehung von Kinderbetreuungskosten durch die Fortbildungsmaßnahme

    Auszug aus BSG, 11.06.1987 - 7 RAr 29/86
    Der Senat hat die Frage, ob Beschäftigungen zur beruflichen Ausbildung als berufliche Tätigkeiten in diesem Sinne gelten, bisher offenlassen können (vgl Urteile vom 12. Mai 1982 7 RAr 17/81 BA Nr. 2787 zu 5 112 AFG,.
  • BSG, 26.11.1986 - 7 RAr 88/85

    Arbeitszeit - Unbillige Härte - Bemessungsentgelt - Arbeitslosengeld

    Auszug aus BSG, 11.06.1987 - 7 RAr 29/86
    und vom 26. November 1986 - 7 RAr 88/85 - SozR "100 $ 112 Nr. 28).
  • BSG, 31.08.1976 - 7 RAr 128/74
    Auszug aus BSG, 11.06.1987 - 7 RAr 29/86
    - 7 RAr 128/74 DBl R der BA Nr. 2162 zu 5 112 AFG; Urteil vom -".
  • BSG, 11.02.1988 - 7 RAr 75/86

    Unbillige Härte - Beitragspflichtiger Zivildienst - Berufliche Tätigkeit -

    Eine andere Betrachtung sei auch nicht mit Rücksicht auf die Entscheidung des erkennenden Senats vom 11. Juni 1987 - 7 RAr 29/86 - (BSG SozR 4100 § 112 Nr. 31) gerechtfertigt.

    Wie der Senat schon entschieden hat (demnächst BSGE 62, 43 = SozR 4100 § 112 Nr. 31) stellt § 112 Abs. 7 AFG zwar rechtstechnisch eine Ausnahme von der Regelbemessung des § 112 Abs. 2 AFG dar.

    Dabei kann jede Bemessung aus den Absätzen 2 bis 6 des § 112 AFG in Betracht kommen (vgl demnächst BSGE 62, 43 = SozR 4100 § 112 Nr. 31).

    Erst ein deutlich höheres Entgelt aus in dieser Zeit überwiegend ausgeübten beruflichen Tätigkeiten als aus der Tätigkeit im Bemessungszeitraum spricht für unbillige Härte der Regelbemessung mit der Rechtsfolge des § 112 Abs. 7 AFG (vgl dazu die Nachweise in BSGE 62, 43 = SozR 4100 § 112 Nr. 31).

    Der Senat hat bereits entschieden (vgl demnächst BSGE 62, 43 = SozR 4100 § 112 Nr. 31), daß als derartige berufliche Tätigkeiten auch Zeiten der beruflichen Bildung anzusehen sind, die der Beitragspflicht zur Bundesanstalt für Arbeit (BA) unterliegen oder Zeiten einer beitragspflichtigen Beschäftigung gleichstehen.

    Entsprechendes hat der Senat bereits zu der Frage entschieden, wie in diesen Fällen eine als berufliche Tätigkeit anzuerkennende beitragspflichtige berufliche Umschulung mit Bezug von Unterhaltsgeld entgeltmäßig zu bewerten ist (vgl demnächst BSGE 62, 43 = SozR 4100 § 112 Nr. 31).

  • BSG, 24.11.2010 - B 11 AL 30/09 R

    Bemessung des Arbeitslosengeldes - Erweiterung des Bemessungsrahmens wegen

    Die Voraussetzungen für die Annahme einer unbilligen Härte sind generalisierend so umschrieben worden, dass ein "deutlich höheres" Vergleichsentgelt erforderlich sei (BSGE 62, 43 = SozR 4100 § 112 Nr. 31; BSG SozR 4100 § 112 Nr. 35; BSG SozR 3-4100 § 112 Nr. 2, S 19 mwN) oder ein "wesentlich geringeres" Arbeitsentgelt im Bemessungszeitraum (BSG SozR 3-4100 § 44 Nr. 11, S 39; BSGE 74, 96 = SozR 3-4100 § 112 Nr. 17, S 76) bzw ein derartiges Missverhältnis der miteinander zu vergleichenden Entgelte, dass die Regelbemessung den Arbeitslosen "erheblich" benachteiligen würde (BSGE 45, 49, 54 = SozR 4100 § 112 Nr. 6, S 17; BSG SozR 4100 § 112 Nr. 28, S 130) .
  • BSG, 10.03.1994 - 7 RAr 56/93

    Arbeitslosengeld - Bemessung - Neue Bundesländer

    Da die Vorschrift des § 112 Abs. 7 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) als Ausnahmeregelung konzipiert ist (BSGE 62, 43, 47 = SozR 4100 § 112 Nr. 31; BSGE 66, 11, 18 = SozR 4100 § 112 Nr. 52; BSGE 72, 177, 183 = SozR 3-4100 § 112 Nr. 13), kann nicht beurteilt werden, ob die Zugrundelegung des Regelentgelts unbillig iS des § 112 Abs. 7 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) ist, wenn dieses Regelentgelt nach § 112 Abs. 1 bis 3 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) noch nicht feststeht.

    Folglich knüpft die Berechnung des Regelentgelts nach § 112 Abs. 1 bis 3 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) an das aktuell vor Eintritt der Arbeitslosigkeit erzielte Entgelt an, weil davon ausgegangen wird, daß der Arbeitnehmer ohne den Verlust der zugrundeliegenden Beschäftigung jenes Entgelt weitererzielt hätte; ihm soll mithin durch das Alg Lohnersatz auf der Grundlage dieses Entgelts gewährt werden (BSGE 62, 43, 47 = SozR 4100 § 112 Nr. 31).

    Diese Konzeption wahrt die für den Lohnersatzcharakter des Alg gebotene zeitliche Nähe zum aktuellen Entgelt (BSGE 72, 177, 180 = SozR 3-4100 § 112 Nr. 13); sie trägt dem Versicherungsprinzip Rechnung (BSGE 62, 43, 47 = SozR 4100 § 112 Nr. 31; BSGE 66, 11, 19 = SozR 4100 § 112 Nr. 52) und ist Ausdruck der gesetzgeberischen Absicht, das Bemessungsentgelt nach möglichst einfach festzustellenden und objektiv überprüfbaren Maßstäben zu bestimmen (BSG SozR 3-4100 § 112 Nrn 2 und 10).

    Als Ausnahme von der Regel kann dann § 112 Abs. 7 Alt 1 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) grundsätzlich nur einen Ausgleich dafür schaffen, daß der Arbeitnehmer in einem verhältnismäßig kurzen Bemessungszeitraum ein wesentlich geringeres Arbeitsentgelt erzielt hat als aus seiner eigentlichen, während eines längeren Zeitraums ausgeübten Tätigkeit (BSGE 45, 49, 54 ff = SozR 4100 § 112 Nr. 6; BSGE 53, 186, 191 = SozR 4100 § 112 Nr. 20; BSGE 62, 43, 48 = SozR 4100 § 112 Nr. 31; BSGE 63, 153, 161 = SozR 4100 § 112 Nr. 39; BSGE 72, 177, 183 = SozR 3-4100 § 112 Nr. 13; BSG SozR Nr. 5 zu § 90 AVAVG; SozR 4100 § 112 Nrn 19, 28, 44, 45 und 47; SozR 3-4100 § 112 Nr. 2); die Gründe, die zu dem niedrigeren Regelentgelt geführt haben, sind ohne Belang (BSG SozR 3-4100 § 112 Nr. 2).

  • BSG, 15.02.1990 - 7 RAr 82/89

    Regelbemessung - Arbeitslosengeld - Teilzeitarbeit

    Mit Rücksicht auf die in den letzten drei Jahren überwiegend ausgeübte berufliche Tätigkeit kann daher jedes Regelbemessungsentgelt unbillig hart sein (BSGE 62, 43, 48 = SozR, 4100 § 112 Nr. 31; SozR 4100 § 112 Nrn. 35 und 44).

    Ob eine unbillige Härte vorliegt, ist zum einen nach dem Unterschied zwischen dem Regelbemessungsentgelt und dem Arbeitsentgelt aus der überwiegend ausgeübten Tätigkeit zu beurteilen (BSGE 45, 49, 54 = SozR 4100 § 112 Nr. 6; BSGE 53, 186, 191 = SozE 4100 § 112 Nr. 20; BSGE 62, 43, 48 = SozR 4100 § 112 Nr. 31), zum anderen aber auch nach dem zeitlichen Verhältnis der unterschiedlichen beruflichen Tätigkeiten (vgl. BSG SozR 4100 § 112 Nr. 35).

    Ergibt sich angesichts dieses Vergleichs eine unbillige Härte, die erst bei einem deutlich 'höheren Entgelt gegeben ist (vgl. SozR 4100 § 112 Nr. 19; BSGE 62, 43, 48 SozR 4100 § 112 Nr. 31; SozR 4100 § 112 Nr. 35; BSGE 63, 153, 162 SozR 4100 § 112 Nr. 39), wird hinsichtlich der Rechtsfolge aus § 112 Abs. 7 AFG zu prüfen sein, inwieweit die Klägerin während ihrer Arbeitslosigkeit objektiv verfügbar war, insbesondere ob einer Vollzeittätigkeit nicht die Betreuung ihres Kindes entgegenstand; denn nur dann ist das Bemessungsentgelt nach § 112 Abs. 7 AFG auf der Grundlage der vollen tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit zu ermitteln.

  • LSG Baden-Württemberg, 18.05.2021 - L 6 SB 4012/20

    Darf Rentenberater für den Beratenen Neufeststellung des Grades der Behinderung

    Zutreffend weise der 4. Senat auf die Entscheidung des BSG vom 6. März 1997 (7 RAr 29/86) hin, wonach bereits Rechtsgebiete außerhalb des eigentlichen Sozialversicherungsrechts ohne Rentenbezug nicht zum zulässigen Tätigkeitsfeld gehörten, selbst wenn sie teilweise Gegenstand der im Zusammenhang mit der Zulassung durchgeführten Sachkundeprüfungen gewesen seien.
  • LSG Hessen, 01.03.1989 - L 6 Ar 215/87

    Härtefall; Beschäftigung; Berufsausbildung; Umschulung; Übergangsgeld; Haushalt;

    1) Die Prüfung des Härtefalles nach § 112 Abs. 7 AFG findet auch bei Beschäftigungen zur Berufsausbildung (§ 112 Abs. 5 Nr. 2 AFG) im Rahmen von Umschulungen und bei Bezug von Übergangsgeld statt (vgl. Urteil des BSG vom 11.06.1987 - 7 RAr 29/86).

    Als berufliche Tätigkeit ist nach Auffassung des erkennenden Senats die Umschulung des Klägers zum Masseur und medizinischen Bademeister (16. April 1982 bis 14. April 1983) einschließlich Vorschulung (11. Januar bis 8. April 1982) und der beiden Praktikantenzeiten (2. Mai bis 30. November 1983 und 1. März 1984 bis 31. Januar 1985) anzusehen (vgl. BSG vom 11. Juni 1987 - 7 RAr 29/86).

    § 112 Abs. 7 AFG dient zur Überprüfung einer unbilligen Härte bei jeder Bemessung aus den Absätzen 2 bis 6 des § 112 AFG (vgl. Urteil des BSG vom 11. Juni 1987 - 7 RAr 29/86).

  • BSG, 23.11.1988 - 7 RAr 5/87

    Arbeitslosengeld - Härtefall

    Dabei kann jede Bemessung aus den Absätzen 2 bis 6 des § 112 AFG in Betracht kommen (BSGE 62, 43, 48 = SozR 4100 § 112 Nr. 31; BSG SozR 4100 § 112 Nr. 35).

    Erst ein deutlich höheres Entgelt aus in dieser Zeit überwiegend ausgeübten beruflichen Tätigkeiten als aus der Tätigkeit im Bemessungszeitraum spricht für eine unbillige Härte der Regelbemessung mit der Rechtsfolge des § 112 Abs. 7 AFG (vgl dazu die Nachweise in BSGE 62, 43, 48 = SozR 4100 § 112 Nr. 31 und BSG SozR 4100 § 112 Nr. 35).

    Für Zeiten der beruflichen Bildung hat der Senat bereits entschieden, daß diese als berufliche Tätigkeiten iS des § 112 Abs. 7 AFG anzusehen sind, wenn sie der Beitragspflicht zur BA unterliegen oder den Zeiten einer beitragspflichtigen Beschäftigung gleichstehen (BSGE 62, 43, 48 = SozR 4100 § 112 Nr. 31).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 16.10.2007 - L 12 AL 318/06

    Arbeitslosengeld - fiktive Bemessung wegen Mutterschutz- und Erziehungszeiten -

    Bei der Höhe der Leistungen ist zu berücksichtigen, dass - zeitlich befristet - der Ausfall des während der Arbeitslosigkeit zu erzielenden Entgelts ersetzt werden soll, dessen Höhe sich nicht vergangenheitsbezogen an den früheren Entgelten, sondern zukunftsbezogen an den künftig entgehenden Entgelten orientiert (BSG Urteil v. 11. Juni 1987 - 7 RAr 29/86 - = SozR 4100 § 112 Nr. 31).
  • SG Kassel, 29.04.1998 - S 12 KR 1248/97

    Vorlagebeschluß an das BVerfG - sozialrechtliche Behandlung von einmalig

    Insoweit knüpft die Berechnung des Regelentgelts nach § 112 Abs. 1 bis 3 AFG bisher auch noch an das aktuell vor Eintritt der Arbeitslosigkeit erzielte Entgelt an, wobei davon ausgegangen wird, daß der Arbeitnehmer ohne den Verlust der zugrundeliegenden Beschäftigung jenes Entgelt weitererzielt hätte; ihm soll mithin durch das Arbeitslosengeld Lohnersatz auf der Grundlage dieses Entgelts gewährt werden (BSGE 62, 43, 47 = ">112%20AFG%20Nr.%2031#0 | " style="color:red" title="');">SozR 4100 § 112 AFG Nr. 31).

    Diese Konzeption wahrt die für den Lohnersatzcharakter des Arbeitslosengeldes gebotene zeitliche Nähe zum aktuellen Entgelt (BSGE 72, 177, 180 = ">112%20AFG%20Nr.%2013#0 | " style="color:red" title="');">SozR 3-4100 § 112 AFG Nr. 13); sie trägt dem Versicherungsprinzip Rechnung (BSGE 62, 43, 47 = ">112%20AFG%20Nr.%2031#0 | " style="color:red" title="');">SozR 4100 § 112 AFG Nr. 31; BSGE 66, 11, 19 = 'SozR%204100%20§%20);">112%20AFG%20Nr.%2052#0 | " style="color:red" title="');">SozR 4100 § 112 AFG Nr. 52) und ist Ausdruck der gesetzgeberischen Absicht, das Bemessungsentgelt nach möglichst einfach festzustellenden und objektiv überprüfbaren Maßstäben zu bestimmen (BSG SozR 3-4100 § 112 AFG Nrn. 2 und 10), wobei es auch als sachgerecht angesehen wird, für seine Bemessung grundsätzlich an den zuletzt bezogenen Nettolohn anzuknüpfen.

  • BSG, 08.08.1990 - 11 RAr 93/88

    Arbeitslosengeldbemessung nach § 112 Abs. 7 AFG

    Hierzu hat der 7. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) entschieden, daß diese Vorschrift angesichts ihres unmißverständlichen Wortlauts für die Annahme einer durch Richterrecht zu füllenden Lücke grundsätzlich keinen Raum bietet (vgl. BSG SozR 4100 § 112 Nr. 31; Urteil vom 22. Juli 1982 - 7 RAr 107/81 - DBl R der BA Nr. 2793a zu § 112 AFG ).

    Dies entspricht dem Prinzip der Arbeitslosenversicherung, daß das Alg prozentual den Ausfall an Arbeitsentgelt ausgleichen soll, das der Arbeitslose voraussichtlich erzielen würde, wenn er nicht arbeitslos wäre (vgl. SozR 4100 § 112 Nr. 31, S. 156).

  • LSG Bayern, 01.07.2003 - L 9 AL 33/96

    Berechnung der Höhe des Arbeitslosengeldes; Ausnahme von der Regelbemessung des

  • BSG, 23.02.1989 - 7 RAr 109/87

    Zeiten des Bezugs von Mutterschaftsgeld als Zeiten beruflicher Tätigkeiten iS.

  • BSG, 25.04.1996 - 11 RAr 89/95

    Bemessung des Unterhaltsgeldes nach § 44 Abs. 2 , § 112 Abs. 7 AFG

  • BSG, 15.09.1994 - 11 RAr 13/94

    Arbeitslosengeld - Unbillige Härte - Beitrittsgebiet - Währungsumstellung

  • BSG, 08.08.1990 - 11 RAr 99/89
  • BSG, 21.10.1999 - B 11 AL 5/99 R

    Bemessung des Arbeitslosengeldes bei Beschäftigung im Beitrittsgebiet

  • LSG Berlin-Brandenburg, 17.09.2009 - L 10 AL 98/09

    Divergenz: grundsätzliche Bedeutung: frühere Rechtslage: Klärungsfähigkeit;

  • LSG Bayern, 28.06.2007 - L 10 AL 97/04

    Zuständigkeit eines Arbeitsamts zur Gewährung von Arbeitslosengeld im Falle des

  • BSG, 08.06.1989 - 7 RAr 40/88

    Bemessung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld - Ermittlung des Bemessungsentgelts

  • BSG, 11.01.1989 - 7 RAr 40/87

    Berufliche Tätigkeiten im Dreijahreszeitraum nach § 112 Abs. 7 AFG

  • LSG Schleswig-Holstein, 26.03.2010 - L 3 AL 10/09

    Höhe des Arbeitslosengeldes - Erweiterung des Bemessungsrahmens - unbillige Härte

  • BSG, 25.04.1996 - 11 RAr 91/95

    Anspruch auf höheres Unterhaltsgeld - Teilnahme an einer Vollzeitbildungsmaßnahme

  • BSG, 26.04.1989 - 7 RAr 98/87

    Berechnung des Arbeitslosengeldes im Anschluß an die Beschäftigung in einer nach

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 12.06.2012 - L 12 AL 105/09
  • BSG, 31.07.1996 - 11 BAr 93/96

    Bemessung des für das Arbeitslosengeld (Alg) maßgebende Arbeitsentgelt -

  • SG Gelsenkirchen, 21.01.2003 - S 8 RA 35/01

    Rentenversicherung

  • BSG, 09.08.1990 - 11 RAr 47/89
  • LSG Berlin, 24.01.1997 - L 4 Ar 55/95

    Arbeitsbeschaffungsmaßnahme; Anschlußbeschäftigung; Arbeitslosengeld; Unbillige

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