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   LG Duisburg, 20.11.2008 - 12 S 42/08   

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https://dejure.org/2008,25804
LG Duisburg, 20.11.2008 - 12 S 42/08 (https://dejure.org/2008,25804)
LG Duisburg, Entscheidung vom 20.11.2008 - 12 S 42/08 (https://dejure.org/2008,25804)
LG Duisburg, Entscheidung vom 20. November 2008 - 12 S 42/08 (https://dejure.org/2008,25804)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Aufhebung eines Stadionverbotes wegen Zeitablaufes; Erteilung eines Betretungsverbotes für alle nationalen und internationalen Fußballveranstaltungen von Vereinen bzw. Tochtergesellschaften der Fußball-Bundesligen und der Fußball-Regionalligen sowie in sämtlichen anderen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • SpuRt 2009, 78
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • AG Duisburg, 13.03.2008 - 73 C 1565/07

    Antrag eines Fußballfans zur Aufhebung eines ihm gegenüber ausgesprochenen

    Auszug aus LG Duisburg, 20.11.2008 - 12 S 42/08
    Die Berufung des Klägers gegen das am 13.03.2008 verkündete Urteil des Amtsgerichts Duisburg - 73 C 1565/07 - wird zurückgewiesen.
  • LG Duisburg, 22.07.2005 - 7 S 63/05

    Wirksamkeit eines bundesweit ausgesprochenen Stadionverbotes wegen

    Auszug aus LG Duisburg, 20.11.2008 - 12 S 42/08
    Dass alle den Richtlinien unterworfenen Vereine des sich insoweit gegenseitig bevollmächtigt haben, ist in der Rechtsprechung anerkannt (vgl. LG Duisburg, Urt. v. 22.07.2005, Az. 7 S 63/05) und auch zwischen den Parteien nicht streitig.
  • BGH, 30.10.2009 - V ZR 253/08

    Bundesweites Stadionverbot bestätigt

    Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in SpuRt 2009, 78 f. veröffentlicht ist, hat die Änderung der Leistungsklage in eine Feststellungsklage wegen Sachdienlichkeit für zulässig gehalten; als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung hat es das besondere Feststellungsinteresse des Klägers bejaht, weil es der Klärung der Rechtmäßigkeit des Stadionverbots bedürfe, damit der Kläger seine Mitgliedschaft bei dem FC B. M. und seine Dauerkarten zurückerlangen könne.
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