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   OLG Frankfurt, 28.10.2010 - 20 W 254/10   

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OLG Frankfurt, 28.10.2010 - 20 W 254/10 (https://dejure.org/2010,23016)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 28.10.2010 - 20 W 254/10 (https://dejure.org/2010,23016)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 28. Oktober 2010 - 20 W 254/10 (https://dejure.org/2010,23016)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • SpuRt 2011, 125
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Frankfurt, 22.05.2006 - 20 W 542/05

    Vereinsrecht: Erwerb einer notfalls zu vermietenden Hausmeisterwohnung für eine

    Auszug aus OLG Frankfurt, 28.10.2010 - 20 W 254/10
    Der Senat geht zunächst davon aus, dass es sich bei dem neuen Teilbereich des Betriebs der Kletterhalle um eine Tätigkeit handelt, die einer der drei Fallgruppen wirtschaftlicher Vereine im Sinne des § 22 BGB zuzuordnen ist (vgl. zu dieser typologischen Einordnung anhand von Fallgruppen: Grundlegend Karsten Schmidt, Rpfleger 1972, 286 ff, 343 ff; so unter anderem auch Hadding, in Soergel, BGB, Stand Frühjahr 2000, §§ 21, 22, Rn.24 ff; Reuter in MüKo-BGB, 5.Auflage, 2006, §§ 21, 22, Rn 6 ff, ebenso der erkennende Senat mit Beschluss vom 22.05.2006, Az. 20 W 542/05, in NJW-RR 2006, 1698).

    Die Hauptbetätigung des Vereins muss nach wie vor die ideelle Tätigkeit sein, was dann nicht der Fall ist, wenn die wirtschaftliche Betätigung faktisch den einzigen Zweck des Vereins darstellt (so der Senat in seinem Beschluss vom 22.05.2006, aaO).

  • BGH, 29.09.1982 - I ZR 88/80

    Wettbewerbswidrigkeit von Werbetätigkeiten eines Idealvereins;

    Auszug aus OLG Frankfurt, 28.10.2010 - 20 W 254/10
    Danach handelt es sich dann um eine Tätigkeit eines Vereins im Rahmen des Nebenzweckprivilegs, wenn es sich bei der wirtschaftlichen Betätigung um eine untergeordnete, den idealen Hauptzwecken des Vereins dienende Tätigkeit handelt (BGH, Urteil vom 29.09.1982, Az. I ZR 88/80, zitiert nach juris).
  • LG Frankfurt/Main, 17.06.1994 - 9 T 214/94
    Auszug aus OLG Frankfurt, 28.10.2010 - 20 W 254/10
    Maßgeblich ist insoweit, dass die Beteiligte zu 1) mit dem Betrieb der Kletterhalle planmäßig und auf Dauer angelegt in unternehmerischer Funktion durch Einschaltung in wirtschaftliche Umsatzprozesse mit einer regelmäßig entgeltlichen Tätigkeit auch an einem äußeren Markt auftritt, wobei die wirtschaftliche Betätigung dabei in der planmäßigen Teilnahme am unternehmerischen Wettbewerb besteht ( BayObLG, Beschluss vom 06.08.1985, Az. BReg 2 Z 116/84, LG Frankfurt, Urteil vom 17.06.1994, Az. 2/9 T 214/94, jeweils zitiert nach juris, Waldner/Schweyer aaO. Rn 43).
  • OLG Celle, 26.08.1991 - 20 W 12/91

    Vereinsrecht; Fremdenverkehrsverein als wirtschaftlicher Verein

    Auszug aus OLG Frankfurt, 28.10.2010 - 20 W 254/10
    Auch ein Unternehmen ohne diese Absicht kann nach obigen Kriterien am Markt nach außen wirtschaftlich auftreten (Karsten Schmidt, Verbandszweck und Rechtsfähigkeit im Vereinsrecht, Heidelberg 1984, S. 115 f; OLG Celle, Beschluss vom 26.08.1991, Az. 20 W 12/91, mwN zitiert nach juris; Hadding, in Soergel. aaO Rn 27 m.w.N., auch zur Gegenansicht).
  • BayObLG, 06.08.1985 - BReg. 2 Z 116/84

    Zur Abgrenzung zwischen wirtschaftlichem und nicht wirtschaftlichem Verein

    Auszug aus OLG Frankfurt, 28.10.2010 - 20 W 254/10
    Maßgeblich ist insoweit, dass die Beteiligte zu 1) mit dem Betrieb der Kletterhalle planmäßig und auf Dauer angelegt in unternehmerischer Funktion durch Einschaltung in wirtschaftliche Umsatzprozesse mit einer regelmäßig entgeltlichen Tätigkeit auch an einem äußeren Markt auftritt, wobei die wirtschaftliche Betätigung dabei in der planmäßigen Teilnahme am unternehmerischen Wettbewerb besteht ( BayObLG, Beschluss vom 06.08.1985, Az. BReg 2 Z 116/84, LG Frankfurt, Urteil vom 17.06.1994, Az. 2/9 T 214/94, jeweils zitiert nach juris, Waldner/Schweyer aaO. Rn 43).
  • BGH, 16.05.2017 - II ZB 7/16

    Anordnung der Löschung eines Kindertagesstätten betreibenden Vereins im

    Eine Indizwirkung kommt diesem Umstand gleichwohl zu (OLG Frankfurt, SpuRt 2011, 125; KG, Rpfleger 2005, 199; OLG Schleswig, SchlHA 2013, 231, 234 f.; vgl. Reuter, NZG 2008, 881, 886 ff.; Schauhoff/Kirchhain, ZIP 2016, 1857, 1866; Terner, DNotZ 2011, 636; Reichert, Vereinsrecht, 13. Aufl., Rn. 163; Waldner/Wörle-Himmel in Sauter/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein, 20. Aufl., Rn. 47; aA Beuthien, WM 2017, 645, 646; Hüttemann, Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht, 3. Aufl., Rn. 2.31).

    Die wirtschaftliche Betätigung ist danach nicht Haupt- bzw. Selbstzweck (vgl. BGH, Urteil vom 30. November 1954 - I ZR 147/53, BGHZ 15, 315, 319; BayObLG, DNotZ 1990, 103, 105; OLG Frankfurt, SpuRt 2011, 125, 126), sondern dem ideellen Hauptzweck zugeordnet.

  • KG, 16.02.2016 - 22 W 71/15

    Amtslöschungsverfahren im Vereinsregister: Kindertagesstätten betreibender Verein

    Ob ein wirtschaftlicher Hauptzweck verfolgt wird, ist in jedem Einzelfall typologisch unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der §§ 21, 22 BGB zu ermitteln (OLG Frankfurt, Beschluss vom 28.10.2010, 20 W 254/10, juris Rn. 22; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 30.08.2011, 14 Wx 51/11, juris Rn. 20; KG, Beschluss vom 07.03.2012, 25 W 95/11, juris Rn. 11; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 03.09.2013, 3 W 34/13, juris Rn. 5; Winheller, DStR 2013, 2009 f.).

    Eine wirtschaftliche Betätigung i.S. des § 22 BGB liegt dabei vor, wenn der Verein am Markt gegenüber Dritten unternehmerisch tätig wird, für seine Mitglieder unternehmerische Teilfunktionen wahrnimmt oder allein gegenüber seinen Mitgliedern unternehmerisch auftritt (grundlegend: Karsten Schmidt, Rpfleger 1972, 286 ff.; KG, Beschluss vom 26.10.2004, 1 W 269/04, NJW-RR 2005, 339, juris, Rn. 6; KG, Beschluss vom 07.03.2012, 25 W 95/11, juris Rn. 11; Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 06.08.2010, 2 W 112/10, juris Rn. 25 und Beschluss vom 18.09.2012, 2 W 152/11, juris Rn. 30; OLG Frankfurt, Beschluss vom 28.10.2010, 20 W 254/10, juris Rn. 22; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 30.08.2011, 14 Wx 51/11, juris Rn. 20; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 03.09.2013, 3 W 34/13, juris Rn. 5; Leuschner, ZIP 2015, 356, 359; kritisch zu dieser Typologisierung: Beuthien, Rpfleger 2016, 65 ff.).

    Bei der Beurteilung der Frage der Gemeinnützigkeit handelt es sich nämlich um eine allein steuerrechtlich zu beurteilende Frage (OLG Frankfurt, Beschluss vom 28.10.2010, 20 W 254/10, juris Rn. 40; KG, Beschluss vom 23.06.2014, 12 W 66/12, juris Rn. 19; Hüttemann, Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht, 3. Aufl. 2015, Rn. 2.31).

  • BGH, 16.05.2017 - II ZB 6/16

    Vereinsregisterlöschung: Mehrere Kindertagesstätten betreibender Verein als

    Eine Indizwirkung kommt diesem Umstand gleichwohl zu (OLG Frankfurt, SpuRt 2011, 125; KG, Rpfleger 2005, 199; OLG Schleswig, SchlHA 2013, 231, 234 f.; vgl. Reuter, NZG 2008, 881, 886 ff.; Schauhoff/Kirchhain, ZIP 2016, 1857, 1866; Terner, DNotZ 2011, 636; Reichert, Vereinsrecht, 13. Aufl., Rn. 163; Waldner/Wörle-Himmel in Sauter/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein, 20. Aufl., Rn. 47; aA Beuthien, WM 2017, 645, 646; Hüttemann, Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht, 3. Aufl. Rn. 2.31).

    Die wirtschaftliche Betätigung ist danach nicht Haupt- bzw. Selbstzweck (vgl. BGH, Urteil vom 30. November 1954 - I ZR 147/53, BGHZ 15, 315, 319; BayObLG, DNotZ 1990, 103, 105; OLG Frankfurt, SpuRt 2011, 125, 126), sondern dem ideellen Hauptzweck zugeordnet.

  • KG, 16.02.2016 - 22 W 88/14

    Amtslöschungsverfahren im Vereinsregister: Kindertagesstätten betreibender Verein

    Ob ein wirtschaftlicher Hauptzweck verfolgt wird, ist in jedem Einzelfall typologisch unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der §§ 21, 22 BGB zu ermitteln (OLG Frankfurt, Beschluss vom 28.10.2010, 20 W 254/10, juris Rn. 22; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 30.08.2011, 14 Wx 51/11, juris Rn. 20; KG, Beschluss vom 07.03.2012, 25 W 95/11, juris Rn. 11; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 03.09.2013, 3 W 34/13, juris Rn. 5; Winheller, DStR 2013, 2009 f.).

    Eine wirtschaftliche Betätigung i.S. des § 22 BGB liegt dabei vor, wenn der Verein am Markt gegenüber Dritten unternehmerisch tätig wird, für seine Mitglieder unternehmerische Teilfunktionen wahrnimmt oder allein gegenüber seinen Mitgliedern unternehmerisch auftritt (grundlegend: Karsten Schmidt, Rpfleger 1972, 286 ff.; KG, Beschluss vom 26.10.2004, 1 W 269/04, NJW-RR 2005, 339, juris, Rn. 6; KG, Beschluss vom 07.03.2012, 25 W 95/11, juris Rn. 11; Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 06.08.2010, 2 W 112/10, juris Rn. 25 und Beschluss vom 18.09.2012, 2 W 152/11, juris Rn. 30; OLG Frankfurt, Beschluss vom 28.10.2010, 20 W 254/10, juris Rn. 22; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 30.08.2011, 14 Wx 51/11, juris Rn. 20; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 03.09.2013, 3 W 34/13, juris Rn. 5; Leuschner, ZIP 2015, 356, 359; Kritisch zu dieser Typologisierung: Beuthien, Rpfleger 2016, 65 ff.).

    Bei der Beurteilung der Frage der Gemeinnützigkeit handelt es sich nämlich um eine allein steuerrechtlich zu beurteilende Frage (OLG Frankfurt, Beschluss vom 28.10.2010, 20 W 254/10, juris Rn. 40; KG, Beschluss vom 23.06.2014, 12 W 66/12, juris Rn. 19; Hüttemann, Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht, 3. Aufl. 2015, Rn. 2.31).

  • BGH, 16.05.2017 - II ZB 9/16

    Löschung eines Vereins aus dem Vereinsregister von Amts wegen; Mangel einer

    Eine Indizwirkung kommt diesem Umstand gleichwohl zu (OLG Frankfurt, SpuRt 2011, 125; KG, Rpfleger 2005, 199; OLG Schleswig, SchlHA 2013, 231, 234 f.; vgl. Reuter, NZG 2008, 881, 886 ff.; Schauhoff/Kirchhain, ZIP 2016, 1857, 1866; Terner, DNotZ 2011, 636; Reichert, Vereinsrecht, 13. Aufl. Rn. 163; Waldner/Wörle-Himmel in Sauter/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein, 20. Aufl. Rn. 47; aA Beuthien, WM 2017, 645, 646; Hüttemann, Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht, 3. Aufl. Rn. 2.31).

    Die wirtschaftliche Betätigung ist danach nicht Haupt- bzw. Selbstzweck (vgl. BGH, Urteil vom 30. November 1954 - I ZR 147/53, BGHZ 15, 315, 319; BayObLG DNotZ 1990, 103, 105; OLG Frankfurt, SpuRt 2011, 125, 126), sondern dem ideellen Hauptzweck zugeordnet.

  • OLG Frankfurt, 24.01.2017 - 20 W 290/14

    Erforderlicher Inhalt einer Zwangsgeldandrohung

    Nachfolgend hat der erkennende Senat mit Beschluss vom 28.10.2010 (zu Az. 20 W 254/10, Bd. II, Bl. 34 ff der Registerakten) eine Beschwerde der IHK ... gegen einen Beschluss des Registergerichts zurückgewiesen, mit dem dieses deren "Antrag" auf Löschung des Vereins aus dem Vereinsregister nach § 395 FamFG wegen angeblich eingetretener Verfehlung eines nicht wirtschaftlichen Vereinszwecks durch den neu von dem Verein aufgenommenen Betrieb einer Kletterhalle zurückgewiesen hat.

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass - was die Beschwerde möglicherweise nicht erkennt - der Senat diese Frage in seinem Beschluss vom 28.10.2010 (a.a.O.) noch nicht entschieden hat.

  • KG, 11.04.2016 - 22 W 40/15

    Löschung eines Vereins im Vereinsregister: Wirtschaftliche Betätigung durch

    Ob ein wirtschaftlicher Hauptzweck verfolgt wird, ist in jedem Einzelfall typologisch unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der §§ 21, 22 BGB zu ermitteln (OLG Frankfurt, Beschluss vom 28.10.2010, 20 W 254/10, juris Rn. 22; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 30.08.2011, 14 Wx 51/11, juris Rn. 20; KG, Beschluss vom 07.03.2012, 25 W 95/11, juris Rn. 11; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 03.09.2013, 3 W 34/13, juris Rn. 5; Winheller, DStR 2013, 2009 f.).

    Eine wirtschaftliche Betätigung i.S. des § 22 BGB liegt dabei vor, wenn der Verein am Markt gegenüber Dritten unternehmerisch tätig wird, für seine Mitglieder unternehmerische Teilfunktionen wahrnimmt oder allein gegenüber seinen Mitgliedern unternehmerisch auftritt (grundlegend: Karsten Schmidt, Rpfleger 1972, 286 ff.; KG, Beschluss vom 26.10.2004, 1 W 269/04, NJW-RR 2005, 339, juris, Rn. 6; KG, Beschluss vom 07.03.2012, 25 W 95/11, juris Rn. 11; Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 06.08.2010, 2 W 112/10, juris Rn. 25 und Beschluss vom 18.09.2012, 2 W 152/11, juris Rn. 30; OLG Frankfurt, Beschluss vom 28.10.2010, 20 W 254/10, juris Rn. 22; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 30.08.2011, 14 Wx 51/11, juris Rn. 20; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 03.09.2013, 3 W 34/13, juris Rn. 5; Leuschner, ZIP 2015, 356, 359; kritisch zu dieser Typologisierung: Beuthien, Rpfleger 2016, 65 ff.).

    Bei der Beurteilung der Frage der Gemeinnützigkeit handelt es sich nämlich um eine allein steuerrechtlich zu beurteilende Frage (OLG Frankfurt, Beschluss vom 28.10.2010, 20 W 254/10, juris Rn. 40; KG, Beschluss vom 23.06.2014, 12 W 66/12, juris Rn. 19; Hüttemann, Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht, 3. Aufl. 2015, Rn. 2.31).

  • OLG Frankfurt, 21.03.2017 - 20 W 350/15

    Abgrenzung wirtschaftlicher und nicht-wirtschaftlicher Verein

    Der Senat hat sich bereits in seinem Beschluss vom 22.05.2006 (Az. 20 W 542/05, zitiert nach juris) unter Bestätigung mit Beschluss vom 28.10.2010 (Az. 20 W 254/10, zitiert nach juris) der auch heute noch in Rechtsprechung und Literatur herrschenden Auffassung angeschlossen, wonach unter einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb im Sinne des § 21 BGB das planmäßige und auf Dauer angelegte Auftreten des Vereins am Markt in unternehmerischer Funktion durch Einschaltung in wirtschaftliche Umsatzprozesse mit einer regelmäßig, aber nicht notwendig entgeltlichen Tätigkeit zu verstehen ist, wobei es - auch wenn sich die zur Einordnung als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb führende unternehmerische Tätigkeit des Vereins in dessen planmäßiger Betätigung als Anbieter von Wirtschaftsgütern im weiteren Sinne gegen Entgelt darstellt - auf eine Gewinnerzielungsabsicht durch den Verein selbst nicht ankommt.
  • OLG Stuttgart, 30.01.2014 - 8 W 32/14

    Vereinsregistersache: Voraussetzungen für die Löschung unzulässiger Eintragungen

    Antragsberechtigt wäre insoweit nur ein berufsständisches Organ (§ 380 FamFG), dem dann auch im Falle einer bloßen Anregung ein Beschwerderecht gemäß § 380 Abs. 5 FamFG zustehen würde (OLG Frankfurt SpuRT 2011, 125; Heinemann in Keidel, FamFG, 18. Auflage 2014, § 395 FamFG Rn. 43).
  • OLG Stuttgart, 03.12.2014 - 8 W 447/14

    Eintragung eines Vereins, der Erziehungsmethoden auf der Grundlage der Pädagogik

    Für die Unterscheidung zwischen nichtwirtschaftliichem und wirtschaftlichem Verein kommt es darauf an, ob der Verein auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist (Ellenberger in Palandt, a.a.0., 8 21 BGB, Rn. 2; Reichert, Vereins- und Verbandsrecht, 12. Auflage 2010, Rn. 141 ff.; OLG Schleswig NJW-RR 2001, 1478; OLG Frankfurt NIJW-RR 2006, 1698; BGHZ 175, 12; OLG Frankfurt SpuRt 2011, 125; KG Berlin _4A-.
  • OLG Karlsruhe, 30.08.2011 - 14 Wx 51/11

    Wirtschaftlicher Verein: Fortführung eines der Öffentlichkeit gegen Entgelt

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