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   OLG Köln, 12.04.2002 - Ss 141/02 (Z)   

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OLG Köln, 12.04.2002 - Ss 141/02 (Z) (https://dejure.org/2002,11805)
OLG Köln, Entscheidung vom 12.04.2002 - Ss 141/02 (Z) (https://dejure.org/2002,11805)
OLG Köln, Entscheidung vom 12. April 2002 - Ss 141/02 (Z) (https://dejure.org/2002,11805)
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (16)

  • OLG Köln, 20.10.2000 - Ss 438/00

    Geldbuße wegen nicht ausreichender Vorsicht beim Rückwärtsfahren; Versagung

    Auszug aus OLG Köln, 12.04.2002 - Ss 141/02
    Über die Zulassung der Rechtsbeschwerde hat nach § 80 a Abs. 2 Nr. 2 OWiG der Senat in der Besetzung mit einem Richter zu entscheiden (Senatsentscheidungen VRS 96, 451; 99, 464; Göhler/König/Seitz, OWiG, 13. Auflage, § 80 a Rn. 3).

    Dieser Zulassungsgrund wird durch § 80 Abs. 2 OWiG nicht eingeschränkt (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. Senatsentscheidung VRS 99, 464 m. w. N.).

    Der Tatsachenvortrag in der Rechtsbeschwerdebegründung ermöglicht dem Rechtsbeschwerdegericht die Überprüfung, ob der gerügte Verfahrensfehler vorliegt, wenn das tatsächliche Vorbringen zutrifft (Senatsentscheidung VRS 99, 464).

    Dies gilt aber nicht, wenn - wie hier - die Versagung rechtlichen Gehörs darin liegen soll, dass ein Verteidigungsvorbringen nicht berücksichtigt worden ist, da es in einem solchen Fall für die Beruhensfrage nicht darauf ankommt, was der Betroffene noch weiter hätte vortragen können, sondern nur darauf, ob das nicht berücksichtigte Verteidigungsvorbringen entscheidungserheblich sein konnte (vgl. BayObLG VRS 100, 441; Senatsentscheidungen VRS 96, 451; 99, 464).

    Ob das rechtliche Gehört verletzt ist, muss bereits im Zulassungsverfahren geprüft werden (BVerfG NJW 1992, 2811, 2812; Senatsentscheidungen VRS 95, 383; 99, 464; Göhler/König/Seitz a. a. O. § 80 Rn. 16 c).

    Wird die Rechtsbeschwerde vom Einzelrichter zugelassen, weil es geboten ist, das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (§ 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG), so ist der Einzelrichter auch für die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde zuständig (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. VRS 95, 383 und VRS 99, 464; vgl. ferner Göhler/König/Seitz OWiG, 13. Auflage, § 80 a Rn. 3).

  • OLG Köln, 17.07.1998 - Ss 351/98
    Auszug aus OLG Köln, 12.04.2002 - Ss 141/02
    Ob das rechtliche Gehört verletzt ist, muss bereits im Zulassungsverfahren geprüft werden (BVerfG NJW 1992, 2811, 2812; Senatsentscheidungen VRS 95, 383; 99, 464; Göhler/König/Seitz a. a. O. § 80 Rn. 16 c).

    Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen von Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen; die wesentlichen der Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung dienenden Tatsachenbehauptungen müssen in den Entscheidungsgründen verarbeitet werden (BVerfG NJW 1991, 1167, 1168 und 1996, 2785, 2786; ständige Senatsrechtsprechung vgl. Senatsentscheidungen VRS 87, 207; 94, 123; 95, 383; 96, 451).

    Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (BVerfGE 86, 133, 146; Senatsentscheidung VRS 95, 383).

    Wird die Rechtsbeschwerde vom Einzelrichter zugelassen, weil es geboten ist, das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (§ 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG), so ist der Einzelrichter auch für die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde zuständig (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. VRS 95, 383 und VRS 99, 464; vgl. ferner Göhler/König/Seitz OWiG, 13. Auflage, § 80 a Rn. 3).

  • BVerfG, 24.02.1992 - 2 BvR 700/91

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Zurückweisung eines

    Auszug aus OLG Köln, 12.04.2002 - Ss 141/02
    Ob das rechtliche Gehört verletzt ist, muss bereits im Zulassungsverfahren geprüft werden (BVerfG NJW 1992, 2811, 2812; Senatsentscheidungen VRS 95, 383; 99, 464; Göhler/König/Seitz a. a. O. § 80 Rn. 16 c).

    Liegt eine Versagung rechtlichen Gehörs vor, so gebietet § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG die Zulassung der Rechtsbeschwerde (BVerfG NJW 1992, 2811, 2812).

    Das Gebot des rechtlichen Gehörs soll als Prozessgrundrecht sicher stellen, dass die erlassene Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, welche ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben (BVerfGE 60, 250, 252; 65, 305, 307; BVerfG NJW 1992, 2811).

  • OLG Köln, 04.02.1999 - Ss 45/99
    Auszug aus OLG Köln, 12.04.2002 - Ss 141/02
    Über die Zulassung der Rechtsbeschwerde hat nach § 80 a Abs. 2 Nr. 2 OWiG der Senat in der Besetzung mit einem Richter zu entscheiden (Senatsentscheidungen VRS 96, 451; 99, 464; Göhler/König/Seitz, OWiG, 13. Auflage, § 80 a Rn. 3).

    Dies gilt aber nicht, wenn - wie hier - die Versagung rechtlichen Gehörs darin liegen soll, dass ein Verteidigungsvorbringen nicht berücksichtigt worden ist, da es in einem solchen Fall für die Beruhensfrage nicht darauf ankommt, was der Betroffene noch weiter hätte vortragen können, sondern nur darauf, ob das nicht berücksichtigte Verteidigungsvorbringen entscheidungserheblich sein konnte (vgl. BayObLG VRS 100, 441; Senatsentscheidungen VRS 96, 451; 99, 464).

    Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen von Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen; die wesentlichen der Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung dienenden Tatsachenbehauptungen müssen in den Entscheidungsgründen verarbeitet werden (BVerfG NJW 1991, 1167, 1168 und 1996, 2785, 2786; ständige Senatsrechtsprechung vgl. Senatsentscheidungen VRS 87, 207; 94, 123; 95, 383; 96, 451).

  • BVerfG, 02.12.1969 - 2 BvR 320/69

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

    Auszug aus OLG Köln, 12.04.2002 - Ss 141/02
    Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör kann festgestellt werden, wenn sich aus den besonderen Umständen des einzelnen Falls deutlich ergibt, dass das Gericht das tatsächliche Vorbringen eines Betroffenen entweder nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat (BVerfGE 27, 248, 252; 85, 386, 404).
  • BVerfG, 25.03.1992 - 1 BvR 1430/88

    Fangschaltungen

    Auszug aus OLG Köln, 12.04.2002 - Ss 141/02
    Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör kann festgestellt werden, wenn sich aus den besonderen Umständen des einzelnen Falls deutlich ergibt, dass das Gericht das tatsächliche Vorbringen eines Betroffenen entweder nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat (BVerfGE 27, 248, 252; 85, 386, 404).
  • OLG Oldenburg, 11.04.2006 - Ss 101/01
    Auszug aus OLG Köln, 12.04.2002 - Ss 141/02
    Zwar ist das Rechtsbeschwerdegericht auch im Fall der Rüge der Versagung rechtlichen Gehörs an die im Urteil getroffenen Feststellungen über den Inhalt der Einlassung des Betroffenen und über das Ergebnis der Beweisaufnahme gebunden und nicht berechtigt, durch Rekonstruktion der Beweisaufnahme zu klären, was in der richterlichen Verhandlung ausgesagt worden ist (vgl. Senatsentscheidung vom 11.07.00 - Ss 293/00; Senatsentscheidung vom 20.03.01 - Ss 101/01; Senatsentscheidung VRS 100, 388).
  • BVerfG, 19.05.1992 - 1 BvR 986/91

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Übergehen

    Auszug aus OLG Köln, 12.04.2002 - Ss 141/02
    Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (BVerfGE 86, 133, 146; Senatsentscheidung VRS 95, 383).
  • BVerfG, 29.11.1983 - 1 BvR 1313/82
    Auszug aus OLG Köln, 12.04.2002 - Ss 141/02
    Das Gebot des rechtlichen Gehörs soll als Prozessgrundrecht sicher stellen, dass die erlassene Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, welche ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben (BVerfGE 60, 250, 252; 65, 305, 307; BVerfG NJW 1992, 2811).
  • BVerfG, 20.04.1982 - 1 BvR 1429/81

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehörs durch Nichtberücksichtigung von

    Auszug aus OLG Köln, 12.04.2002 - Ss 141/02
    Das Gebot des rechtlichen Gehörs soll als Prozessgrundrecht sicher stellen, dass die erlassene Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, welche ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben (BVerfGE 60, 250, 252; 65, 305, 307; BVerfG NJW 1992, 2811).
  • BVerfG, 30.11.1990 - 2 BvR 591/90

    Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Nichtberücksichtigung wesentlicher

  • BayObLG, 20.03.2001 - 1 ObOWi 107/01

    Berücksichtigung der Entschuldigungsgründe des Betroffenen für sein Ausbleiben in

  • OLG Düsseldorf, 21.04.1988 - 5 Ss OWi 108/88
  • OLG Köln, 12.03.2001 - Ss 73/01

    Befahren einer Bundesautobahn mit einem LKW ohne gültige Gebührenbescheinigung;

  • BVerfG, 29.05.1996 - 2 BvR 725/96

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde - Mißbrauchsgebühr

  • OLG Köln, 24.03.1994 - Ss 114/94
  • OLG Köln, 16.10.2012 - 1 RBs 265/12

    Zu den Voraussetzungen für die Entpflichtung des Betroffenen vom persönlichen

    Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in seine Erwägungen einzubeziehen (BVerfG NJW 1978, 413; BVerfG NJW 1979, 413; BVerfG NJW 1991, 1167 [1168]; BVerfG NJW 1996, 2785 [2786]; BGHSt 28, 44 [46] = NJW 78, 1984 = VRS 55, 440; SenE v. 12.04.2002 - Ss 141/02 Z - = VRS 102, 469 [470]).

    Eine Gehörsverletzung kann festgestellt werden, wenn das Gericht nach den Umständen des Falles - etwa weil es auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags zu einer zentralen Frage nicht eingeht (BVerfGE 86, 133 [146]) - das Vorbringen eines Betroffenen nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat (BVerfGE 27, 248 [252]; BVerfGE 85, 386 [404]; SenE v. 12.04.2002 - Ss 141/02 Z - = VRS 102, 469 [470]).

  • OLG Jena, 02.10.2009 - 1 Ss 92/09

    Zulässigkeit der Verweisung bei Verfahrensrüge; Verletzung des rechtlichen Gehörs

    Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrages einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrages schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (Anschluss an OLG Köln VRS 102, 469, 470); das rechtliche Gehör eines Betroffenen ist dann verletzt.

    Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrages einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrages schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (vgl. OLG Köln, VRS 102, 469, 470).

  • OLG Celle, 10.06.2010 - 322 SsBs 161/10

    Tateinheitlich begangene vorsätzliche Überschreitung der zulässigen

    Abschließend weist der Senat im Hinblick auf den Umstand, dass die dem Betroffenen zur Last gelegten Taten jetzt mehr als zwei Jahre zurückliegen, für die neu zu treffende Entscheidung darauf hin, dass ein Fahrverbot vorliegend seine Denkzettel- und Erziehungsfunktion verloren haben könnte, wenn der Betroffene zwischenzeitlich nicht erneut verkehrsrechtlich in Erscheinung getreten ist (vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 30.10.2009, 322 SsBs 90/09; vom 05.10.2009, 322 SsBs 241/09; vom 18.05.2006, 222 Ss 300/05 - OWi; und vom 20.09.2002, 222 Ss 141/02 - OWi).
  • OLG Hamm, 13.01.2016 - 2 RBs 181/15

    Verletzung rechtlichen Gehörs im Bußgeldverfahren bei Nichtbeachtung der

    Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (zu vgl. OLG Köln, Beschluss vom 17.07.1998 - Ss 351/98 - zitiert nach juris; OLG Köln, Urteil vom 12.04.2002 - Ss 141/02 - zitiert nach juris).
  • OLG Köln, 15.04.2014 - 1 RBs 89/14

    Zulässigkeit der Beteiligung von Privatunternehmen am Betrieb einer

    Soweit es die Versagung des rechtlichen Gehörs betrifft, erfordert die Zulassung, dass eine entsprechende Rechtsverletzung schon im Verfahren über den Antrag festgestellt wird (vgl. dazu BVerfG NJW 1992, 2811, 2812; SenE v. 17.07.1998 - Ss 351/98 (Z) = NStZ-RR 1998, 345 = NZV 1998, 476 = VRS 95, 383; SenE v. 04.02.1999 - Ss 45/99 Z - = NZV 1999, 264 = VRS 96, 451; SenE v. 15.04.1999 - Ss 144/99 Z - = VRS 97, 187 = NZV 1999, 436; SenE v. 20.10.2000 - Ss 438/00 Z - = VRS 99, 464, 465; SenE v. 12.03.2001 - Ss 73/01 Z - = VRS 100, 388, 389; SenE v. 12.04.2002 - Ss 141/02 Z - = VRS 102, 469, 470; OLG Düsseldorf DAR 2001, 515, 516 = VRS 101, 215, 218; OLG Celle DAR 2004, 595; OLG Jena VRS 107, 289, 290).
  • OLG Brandenburg, 04.02.2021 - 1 OLG 53 Ss OWi 685/20

    Gehörsrüge, Begründetheit, Abwesenheitsverhandlung, Protokoll der

    Dies gilt aber nicht, wenn -wie hier - die Versagung rechtlichen Gehörs darin liegen soll, dass ein Verteidigungsvorbringen nicht berücksichtigt worden ist, da es in einem solchen Fall für die Beruhensfrage nicht darauf ankommt, was der Betroffene noch weiter hätte vortragen können, sondern nur darauf, ob das nicht berücksichtigte Verteidigungsvorbringen entscheidungserheblich sein konnte (vgl. OLG Köln VRS 102, 469).
  • OLG Braunschweig, 30.09.2011 - Ss (OWiZ) 154/11

    Darlegunganforderungen des Betroffenen bei Rüge der Verletzung des rechtlichen

    Dies gilt aber nicht, wenn die Versagung rechtlichen Gehörs darin liegt, dass ein Verteidigungsvorbringen nicht berücksichtigt worden ist, da es in einem solchen Fall für die Beruhensfrage nicht darauf ankommt, was der Betroffene noch weiter hätte vortragen können, sondern nur darauf, ob das nicht berücksichtigte Verteidigungsvorbringen entscheidungserheblich sein könnte (vgl. OLG Köln, 12.04.2002, Ss 141/02 nach [...], Rn. 12 m.w.N.).
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