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   OLG Oldenburg, 27.08.2007 - Ss 249/07   

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https://dejure.org/2007,24280
OLG Oldenburg, 27.08.2007 - Ss 249/07 (https://dejure.org/2007,24280)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 27.08.2007 - Ss 249/07 (https://dejure.org/2007,24280)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 27. August 2007 - Ss 249/07 (https://dejure.org/2007,24280)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2008, 117
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Frankfurt, 15.02.2005 - 1 Ss 384/04

    Wirkstoffgehalt von Betäubungsmitteln und Strafzumessung

    Auszug aus OLG Oldenburg, 27.08.2007 - Ss 249/07
    Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen ist auch die Rechtsmittelbeschränkung wirksam (vgl. insoweit OLG Frankfurt, 1. Strafsenat , Beschluss vom 15. Februar 2005, Az.: 1 Ss 384/04 m.w.Nw.).
  • OLG Koblenz, 04.12.2019 - 2 OLG 6 Ss 130/19

    Weisungsverstoß, Führungsaufsicht, Urteilsgründe, Anforderungen

    Sie setzen zum einen voraus, dass der nach dem Willen des Rechtsmittelführers neu zu verhandelnde Entscheidungsteil losgelöst vom übrigen Urteilsinhalt selbständig geprüft und beurteilt werden kann, was nicht der Fall ist, wenn Schuldspruch und Strafzumessung so eng miteinander verknüpft sind, dass eine getrennte Überprüfung der Strafzumessung nicht möglich wäre, ohne den nicht angefochtenen Schuldspruch zu berühren (vgl. Senat, 2 OLG 6 Ss 182/17 v. 26.02.2018; 2 Ss 68/13 v. 18.02.2014; 2 Ss 150/12 v. 18.03.2013 in NZV 2013, 411; OLG Oldenburg, 2 Ss 249/07 v. 27.08.2007 in NStZ-RR 2007, 117 f.).
  • OLG Koblenz, 18.03.2013 - 2 Ss 150/12

    Strafverfahren u.a. wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis: Ergänzende Feststellungen

    Unwirksam ist die Beschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch hingegen, wenn die Feststellungen zur Tat so knapp, unvollständig, unklar oder widersprüchlich sind, dass sie den Unrechts- und Schuldgehalt der Tat nicht einmal in groben Zügen erkennen lassen und deshalb keine hinreichende Grundlage für die Prüfung der Rechtsfolgenentscheidung bilden (vgl. nur BGH NStZ 1994, 130; Meyer-Goßner aaO § 318 Rn. 16 mwN) oder, unabhängig davon, Schuldspruch und Strafzumessung so eng miteinander verknüpft sind, dass eine getrennte Überprüfung der Strafzumessung nicht möglich wäre, ohne den nicht angefochtenen Schuldspruch zu berühren (Meyer-Goßner aaO Rn. 6 mwN; Gössel in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 318 Rn. 61; OLG Oldenburg, Beschluss 2 Ss 249/07 vom 27.08.2007 bei juris Rn.8, NStZ-RR 2007, 117, 118).
  • OLG Koblenz, 09.04.2014 - 2 Ss 36/14

    Berufung in Strafsachen: Prüfung der Wirksamkeit der Berufungsbeschränkung auf

    Unwirksam ist die Beschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch hingegen, wenn die Feststellungen zur Tat so knapp, unvollständig, unklar oder widersprüchlich sind, dass sie den Unrechts- und Schuldgehalt der Tat nicht einmal in groben Zügen erkennen lassen und deshalb keine hinreichende Grundlage für die Prüfung der Rechtsfolgenentscheidung bilden (vgl. nur BGH NStZ 1994, 130; Meyer-Goßner aaO § 318 Rn. 16 mwN) oder, unabhängig davon, Schuldspruch und Strafzumessung so eng miteinander verknüpft sind, dass eine getrennte Überprüfung der Strafzumessung nicht möglich wäre, ohne den nicht angefochtenen Schuldspruch zu berühren (Meyer-Goßner aaO Rn. 6 mwN; Gössel in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 318 Rn. 61; OLG Oldenburg, Beschluss 2 Ss 249/07 vom 27.08.2007 bei juris Rn.8, NStZ-RR 2007, 117, 118).
  • KG, 12.01.2017 - 121 Ss 197/16

    Berufungsbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch im Strafverfahren wegen

    Auch beim Fehlen von Angaben zum Wirkstoffgehalt des Betäubungsmittels kann der Schuldspruch je nach Lage des Einzelfalles revisionsrechtlicher Prüfung standhalten, wenn - wie hier - tatbestandliche Voraussetzungen - wie das Vorliegen einer nicht geringen Menge im Sinne des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG - nicht in Frage stehen (vgl. OLG Oldenburg, Beschluss vom 27. August 2007 - Ss 249/07 -, juris Rn. 9; KG, Beschluss vom 21. Februar 2012 - [4] 121 Ss 32/12 [45/12] -, juris Rn. 7).
  • OLG Bamberg, 24.07.2012 - 3 Ss 62/12

    Revision im Strafverfahren: Auslegung einer "Verfahrensrüge" bei Beanstandung

    Eine wirksame Beschränkung ist nur in den Fällen nicht möglich, in denen Schuldspruch und Strafzumessung so eng miteinander verknüpft sind, dass eine getrennte Überprüfung der Strafzumessung nicht möglich wäre, ohne den nicht mitangefochtenen Schuldspruch zu berühren (OLG Oldenburg NStZ-RR 2008, 117 f.; OLG Frankfurt StV 2005, 559 ff.).
  • KG, 04.01.2012 - 4 Ws 107/11

    Rechtsmittelbeschränkung und Strafzumessung bei fehlenden Angaben zum

    Auch beim Fehlen von Angaben zum Wirkstoffgehalt des Betäubungsmittels kann der Schuldspruch je nach Lage des Einzelfalles - wenn tatbestandliche Voraussetzungen, wie zum Beispiel das Vorliegen einer nicht geringen Menge im Sinne des § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, nicht in Frage stehen - revisionsrechtlicher Prüfung standhalten (vgl. Senat, Beschluss vom 12. April 2011 - (4) 1 Ss 29/11 (47/11) - KG, Beschluss vom 27. April 2004 - (3) 1 Ss 493/03 (31/04); Brandenburgisches OLG, NStZ-RR 2009, 209; OLG Oldenburg, NStZ-RR 2008, 117; Thüringer OLG, Beschluss vom 12. September 2007 - 1 Ss 188/07 - [Juris]).
  • KG, 15.12.2021 - 5 Ss 48/21

    Anforderungen an die Feststellung gewerbsmäßigen Handelns im Sinne von § 29 Abs.

    Auch beim Fehlen von Angaben zum Wirkstoffgehalt des Betäubungsmittels kann der Schuldspruch je nach Lage des Einzelfalles revisionsrechtlicher Prüfung standhalten, wenn tatbestandliche Voraussetzungen - wie z. B. das Vorliegen einer nicht geringen Menge im Sinne des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG - nicht in Frage stehen (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 26. Februar 2009 - 1 Ss 10/09 -, juris Rn. 16; OLG Oldenburg, Beschluss vom 27. August 2007 - Ss 249/07 -, juris Rn. 9; KG, Beschlüsse vom 21. Februar 2012 - [4] 121 Ss 32/12 [45/12] -, juris Rn. 7, und 4. Januar 2012, a. a. O.).
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