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   OLG Oldenburg, 02.12.1992 - Ss 385/92   

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https://dejure.org/1992,1673
OLG Oldenburg, 02.12.1992 - Ss 385/92 (https://dejure.org/1992,1673)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 02.12.1992 - Ss 385/92 (https://dejure.org/1992,1673)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 02. Dezember 1992 - Ss 385/92 (https://dejure.org/1992,1673)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen (Leitsatz)

    § 2 Abs. 1 S. 1 BKatV ; § 25 StVG
    Anordnung eines Fahrverbot; Begründung; Berufliche Nutzung des Kfz; Bedeutung der Entscheidung; Überprüfung der Einwirkungsmöglichkeit; Erhöhung der Geldbuße; Außergewöhnliche Härte; Drohender Verlust des Arbeitsplatzes

  • verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)

    Kein Fahrverbot, wenn Verlust des Arbeitsplatzes / der wirtschaftlichen Existenz droht

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Anordnung eines Fahrverbot; Begründung; Berufliche Nutzung des Kfz; Bedeutung der Entscheidung; Überprüfung der Einwirkungsmöglichkeit; Erhöhung der Geldbuße; Außergewöhnliche Härte; Drohender Verlust des Arbeitsplatzes

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BKatV § 2 Abs. 1 S. 1; StVG § 25

Papierfundstellen

  • NZV 1993, 198
  • NZV 1993, 198 (Volltext mit amtl. LS)
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 28.11.1991 - 4 StR 366/91

    Umfang der Feststellungen bei Verhängung eines Fahrverbots; Bußgeldverfahren

    Auszug aus OLG Oldenburg, 02.12.1992 - Ss 385/92
    Ein solcher Verstoß offenbart zugleich ein derart hohes Maß an Verantwortungslosigkeit im Straßenverkehr, daß es regelmäßig der Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme eines Fahrverbots bedarf (so BGHSt 38, 125 ff. m.w.N.; BGHSt 38, 231).
  • OLG Oldenburg, 29.12.1989 - Ss 471/89

    Fahrverbot; Erstmaliges Auffallen des Kraftfahrers; Blutalkoholkonzentration;

    Auszug aus OLG Oldenburg, 02.12.1992 - Ss 385/92
    Droht dem Betroffenen hingegen durch die Maßnahme der Verlust des Arbeitsplatzes oder - bei einem Selbständigen - der Verlust der wirtschaftlichen Existenz, so ist eine Ausnahme naheliegend, wenn wie hier bei erstmaliger Wiederholung des Verstoßes und fahrlässiger Begehung noch in der Weise auf den Betroffenen eingewirkt werden könnte, daß beispielsweise die Geldbuße erhöht wird, § 2 Abs. 4 BKatV (vgl. dazu BayObLG bei Rüth, DAR 1985, 237; OLG Oldenburg, DAR 1990, 150, 151; Mühlhaus/Janiszewski, StVO, 12. Aufl., Rdn. 13 zu § 25 StVG).
  • BGH, 17.03.1992 - 4 StR 367/91

    Umfang der Feststellungen bei Verhängung eines Fahrverbots; Bußgeldverfahren

    Auszug aus OLG Oldenburg, 02.12.1992 - Ss 385/92
    Ein solcher Verstoß offenbart zugleich ein derart hohes Maß an Verantwortungslosigkeit im Straßenverkehr, daß es regelmäßig der Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme eines Fahrverbots bedarf (so BGHSt 38, 125 ff. m.w.N.; BGHSt 38, 231).
  • OLG Karlsruhe, 02.03.2004 - 1 Ss 18/04

    Anordnung eines Fahrverbots bei Vorliegen einer außerordentlichen Härte

    Eine solche vertiefte Befassung in den Urteilsgründen setzt jedoch nach Auffassung des Senates voraus, dass zu solchen Ausführungen überhaupt Veranlassung besteht (ebenso OLG Oldenburg NZV 1993, 198 f.), denn berufliche Folgen auch schwerwiegender Art reichen für die Annahme eines Ausnahmefalles allein nicht aus, da sie mit einem Fahrverbot sehr häufig verbunden sind.
  • OLG Hamm, 26.06.1995 - 2 Ss OWi 703/95

    Bei Taxifahrer kann auch bei einem Regelverstoß von einem Fahrverbot abgesehen

    In der Regel ist in diesem Zusammenhang auch eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, ob eine Kündigung sich ggf. auch durch die Einstellung einer Aushilfe zum Führen des Kraftfahrzeuges vermeiden läßt (zu den Anforderungen an die Feststellungen s.a. OLG Oldenburg ZfS 1993, 140; OLG Düsseldorf, a.a.O.), wobei hier diese Möglichkeit aber wegen des vom Amtsgericht festgestellten geringen Einkommens der Betroffenen kaum zum Tragen kommen dürfte (vgl. auch BayObLG NZV 1991, 436 ).
  • OLG Zweibrücken, 23.01.1996 - 1 Ss 211/95
    Dazu ist folgendes anzumerken: Eine Ausnahme vom Fahrverbot ist nicht allein deshalb angezeigt, weil der Betroffene beruflich auf die Fahrerlaubnis angewiesen ist und ihm daher wirtschaftliche Folgen drohen (vgl. BayObLG NZV 1994, 327 ; OLG Frankfurt NZV 1994, 77 ; OLG Oldenburg NZV 1993, 198 ).

    Im Lichte des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes kann aber eine andere Beurteilung dann angezeigt sein, wenn dem Betroffenen ganz ungewöhnliche Härten wie der Verlust des Arbeitsplatzes oder - bei Selbständigen - der Verlust der wirtschaftlichen Existenz drohen (BVerfG NZV 1994, 157 ; NJW 1995, 1541 ; OLG Oldenburg NZV 1993, 198 ; OLG Stuttgart NZV 1994, 371 ).

    Es ist allerdings in jedem Fall sorgfältig zu prüfen, ob der Betroffene - der spätestens ab der Zustellung des Bußgeldbescheides mit einem Fahrverbot rechnen muß und im Hinblick hierauf entsprechende Dispositionen treffen kann (OLG Karlsruhe VRS 88, 476 ) - alle ihm zumutbare Maßnahmen ergriffen hat, um die Folgen der Maßnahme gering zu halten (BVerfG NJW 1995, 1541 ; OLG Oldenburg NZV 1993, 198 ).

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