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OLG Köln, 05.11.1991 - Ss 495/91 - 257 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Unfall; Abends; Unverzüglich; Benachrichtigung; Geschädigter; Polizei; Schaden; Fahrverbot; Entziehung der Fahrerlaubnis; Schuld; Zumessungsregeln; Hauptstrafe; Nebenstrafe
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
StGB § 142 Abs. 2
- rechtsportal.de (Leitsatz)
Wird zitiert von ... (4)
- OLG Köln, 04.09.2001 - Ss 356/01
Anforderungen an den subjektiven Tatbestand des § 142 Abs. 1 Strafgesetzbuch …
Im Falle einer Geldstrafe als Hauptstrafe ist nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit daher zu prüfen, ob nicht im Einzelfall eine Erhöhung der Geldstrafe ausreichend ist, um den Kraftfahrer zu warnen (Senatsentscheidung vom 03.12.1991 - Ss 555/91 m. N. - = zfs 92, 67 = DAR 92, 152 = NZV 92, 159 = VRS 82, 335). - LG Offenburg, 19.06.2017 - 3 Qs 31/17
Entziehung der Fahrerlaubnis, bedeutender Schaden, Grenzwert
Auch das Oberlandesgericht Köln etwa erhöhte die Wertgrenze für seinen Bezirk zwischen den Jahren 1991 und 2002 von 1.225 DM auf 2.000 DM (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 05. November 1991 - Ss 495/91 - 257 -. juris: 1.225 DM; OLG Köln, Beschluss vom 12. März 2002- Ss 54/02-. juris: 2.000 Dm). - OLG Köln, 11.01.1994 - Ss 575/93
Wartepflicht; Kriterien; Einzelfall; Fremdschaden; Verkehrsdichte; Tageszeit; …
Sollte das Amtsgericht, das nicht mitgeteilt hat, welchen der Tatbestände des § 142 StGB es als verwirklicht angesehen hat, auf § 142 Abs. 2 StGB abgestellt haben, hätte es zudem außer acht gelassen, daß bei nächtlicher Unfallverursachung mit Sachschaden in der Regel die Meldung beim Geschädigten oder der Polizei in den Morgenstunden des nächsten Tages noch als unverzüglich gelten kann, wenn die Haftungslage eindeutig ist (SenE DAR 1992, 152 m.N.). - OLG Köln, 09.12.1994 - Ss 530/94
Rechtmäßigkeit der Verhängung eines Fahrverbots bei Verwirklung des Tatbestands …
Erfolgt eine solche Maßregel der Besserung und Sicherung nicht, weil kein "bedeutender Schaden" im Sinne von § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB entstanden ist - der Grenzwert liegt oberhalb von 1.500,-- DM (vgl. Senat VRS 82, 335 = DAR 1992, 152), während hier lediglich ein Fremdschaden von rund 1.150,-- DM eingetreten ist -, darf nicht "automatisch" ein Fahrverbot verhängt werden (vgl. Senat a.a.0.), vielmehr kommt auch in einem solchen Fall die Anordnung der Nebenstrafe nur unter den oben beschriebenen Voraussetzungen in Betracht.