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   OLG Oldenburg, 14.01.1999 - Ss 506/98   

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https://dejure.org/1999,12052
OLG Oldenburg, 14.01.1999 - Ss 506/98 (https://dejure.org/1999,12052)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 14.01.1999 - Ss 506/98 (https://dejure.org/1999,12052)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 14. Januar 1999 - Ss 506/98 (https://dejure.org/1999,12052)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • verkehrslexikon.de

    Durchfahrtgewährung beim Verlassen der abknickenden Vorfahrtstraße

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    StVO § 9 Abs. 3 § 42 Abs. 2
    Verhalten bei Befahren einer Straße mit abknickender Vorfahrt

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BayObLG, 15.01.1974 - RReg. 5 St 613/73

    Haltverbot in Zufahrtsspur zum Parkhaus durch Zusatzzeichen

    Auszug aus OLG Oldenburg, 14.01.1999 - Ss 506/98
    Letzteres mag in den ersten Jahren nach der 1971 erfolgten gesetzlichen Regelung der Anzeigepflicht wegen verbreiteter Unkenntnis dieser Vorschrift der Fall gewesen sein, so dass es seinerzeit gerechtfertigt war, dem Wartepflichtigen den Vertrauensschutz schlechthin zu versagen (OLG Zweibrücken DAR 1974, 166; OLG Düsseldorf 1977, 1245; BayObLG DAR 1974, 302 und zuletzt noch 1986, 126).
  • OLG Zweibrücken, 06.07.1990 - 1 Ss 159/90

    Der wartepflichtige Verkehrsteilnehmer darf auch im Falle der abknickenden

    Auszug aus OLG Oldenburg, 14.01.1999 - Ss 506/98
    Angesichts dessen, dass mittlerweile mehr als 25 Jahre vergangen sind, erscheint dem Senat eine solche generalisierende Handhabung jedoch nicht mehr vertretbar (so auch OLG Zweibrücken DAR 1991, 68; Jagusch/ Hentschel StVO, 34. Auflage, § 8 Rn. 54; Mühlhaus/Janiszewski StVO, 15. Auflage, § 9 Rn. 40a).
  • OLG Oldenburg, 21.09.1999 - Ss 308/99

    Grundsätze der Beweiswürdigung im Falle Aussage gegen Aussage

    Letzterer Auffassung ist der Senat durch Beschluß vom 14. Januar 1999 (Ss 506/98) entgegengetreten, hat das Urteil aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht zurückverwiesen, weil nicht auszuschließen sei, daß in der erneuten Hauptverhandlung weitere Feststellungen, insbesondere zur Frage, ob der Radfahrer K. seine Fahrtrichtungsänderung durch Handzeichen angekündigt habe, getroffen werden könnten.
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