Rechtsprechung
   OLG Saarbrücken, 28.10.2010 - Ss 104/2010 (141/10), Ss 104/10 (141/10)   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,9696
OLG Saarbrücken, 28.10.2010 - Ss 104/2010 (141/10), Ss 104/10 (141/10) (https://dejure.org/2010,9696)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 28.10.2010 - Ss 104/2010 (141/10), Ss 104/10 (141/10) (https://dejure.org/2010,9696)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 28. Oktober 2010 - Ss 104/2010 (141/10), Ss 104/10 (141/10) (https://dejure.org/2010,9696)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2010,9696) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • Burhoff online

    Drogenfahrt, Drogenenthemmungsmerkmale, Fahruntüchtigkeit

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Über einen positiven Blutwirkstoffbefund hinaus erforderliche Beweisanzeichen zum Beleg der Fahruntüchtigkeit während einer Drogenfahrt

  • blutalkohol PDF, S. 54
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Über einen positiven Blutwirkstoffbefund hinaus erforderliche Beweisanzeichen zum Beleg der Fahruntüchtigkeit während einer Drogenfahrt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation)

    Anleitung zur Wertung von Beweisanzeichen gegen eine Drogenfahrt

  • streifler.de (Kurzinformation)

    Drogenfahrt: Wirkstoffkonzentration begründet für sich keine Fahruntüchtigkeit

  • streifler.de (Kurzinformation)

    Drogenfahrt: Wirkstoffkonzentration begründet für sich keine Fahruntüchtigkeit

  • streifler.de (Kurzinformation)

    Drogenfahrt: Wirkstoffkonzentration begründet für sich keine Fahruntüchtigkeit

  • strafrecht-bundesweit.de (Kurzinformation)

    Über einen positiven Blutwirkstoffbefund hinaus erforderliche Beweisanzeichen zum Beleg der Fahruntüchtigkeit während einer Drogenfahrt

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Für die Strafbarkeit einer Drogenfahrt müssen Drogenenthemmungsmerkmale sicheren Schluss auf konkrete Fahruntüchtigkeit zulassen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Allgemeine Merkmale des Drogenkonsums reichen für Strafbarkeit einer Fahrt unter Cannabis nicht aus

Papierfundstellen

  • NStZ 2011, 444
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Köln, 14.02.2003 - Ss 16/03

    Revisibilität einer mangelnden Wiedergabe der Einlassung eines Angeklagten im

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 28.10.2010 - Ss 104/10
    Hierzu bedarf es außer dem - hier festgestellten - positiven Blut-Wirkstoffbefund weiterer, für die fahrerische Leistungsfähigkeit aussagekräftiger Beweisanzeichen (vgl. BGH, a.a.O.; OLG Düsseldorf, JR 1999, 474 ; Senatsbeschluss vorn 11. März 2003 - Ss 16/03 (23/03) -), d.h. solcher Tatsachen, die über die allgemeine Drogenwirkung hinaus den sicheren Schluss zulassen, dass der Angeklagte in der konkreten Verkehrssituation fahrunsicher gewesen ist (vgl. OLG Zweibrücken, StV 2003, 624).

    So könnte die Schläfrigkeit des Angeklagten auch auf einem Schlafentzug beruhen (vgl. Senatsbeschluss vom 11. März 2003 - Ss 16/03 (23/03) - OLG Düsseldorf VRS 96, 107 ff.).

    Was die Konzentrationsstörungen des Angeklagten, sein verzögertes Reagieren, seine verwaschene Aussprache und seinen schleppenden Gang in der Kontrollsituation anbetrifft, werden diese Auffälligkeiten nicht im Vergleich mit einem "unberauschten" Zustandsbild des Angeklagten bewertet, womit nicht ausgeschlossen ist, dass der Angeklagte auch ansonsten und insbesondere in ihn belastenden Situationen - wie der gegenständlichen - entsprechende Verhaltensweisen zeigt (vgl. Senatsbeschluss vom 11. März 2003 - Ss 16/03 (23/03) - Fischer, a.a.O., § 316 Rn. 40 LK-König, StGB , 12. Auflage, § 316 Rn. 164 a, jeweils m.w.N.).

  • OLG Düsseldorf, 24.08.1998 - 5 Ss 267/98

    Absolute und relative Fahruntüchtigkeit nach Drogenkonsum

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 28.10.2010 - Ss 104/10
    Hierzu bedarf es außer dem - hier festgestellten - positiven Blut-Wirkstoffbefund weiterer, für die fahrerische Leistungsfähigkeit aussagekräftiger Beweisanzeichen (vgl. BGH, a.a.O.; OLG Düsseldorf, JR 1999, 474 ; Senatsbeschluss vorn 11. März 2003 - Ss 16/03 (23/03) -), d.h. solcher Tatsachen, die über die allgemeine Drogenwirkung hinaus den sicheren Schluss zulassen, dass der Angeklagte in der konkreten Verkehrssituation fahrunsicher gewesen ist (vgl. OLG Zweibrücken, StV 2003, 624).

    So könnte die Schläfrigkeit des Angeklagten auch auf einem Schlafentzug beruhen (vgl. Senatsbeschluss vom 11. März 2003 - Ss 16/03 (23/03) - OLG Düsseldorf VRS 96, 107 ff.).

  • OLG Koblenz, 28.04.2005 - 1 Ss 109/05

    Betäubungsmittel im Straßenverkehr: Anforderungen an die tatrichterliche

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 28.10.2010 - Ss 104/10
    Daraus lassen sich aber - ohne Feststellung einer konkreten Beeinträchtigung der Sehfähigkeit - keine hinreichenden Schlüsse auf die Fahrtüchtigkeit ziehen (BGH, a.a.O. für den Fall der Pupillenverengung; OLG Koblenz, Beschluss vom 28. April 2005 - 1 Ss 109/05 -, zitiert nach [...]; Senatsbeschluss vorn 11. März 2003 Ss 16103 (23/03) -).
  • BGH, 03.11.1998 - 4 StR 395/98

    Fahruntüchtigkeit nach Drogenkonsum

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 28.10.2010 - Ss 104/10
    Zutreffend ist das Amtsgericht zunächst davon ausgegangen, dass allein aus der nach der Tat gemessenen Wirkstoffkonzentration des Rauschmittels im Blut des Angeklagten mangels entsprechender wissenschaftlicher Erkenntnisse nicht auf die Fahruntüchtigkeit geschlossen, also kein Grenzwert für eine so genannte "absolute" Fahruntüchtigkeit festgestellt, sondern der Nachweis der "relative« Fahruntüchtigkeit vielmehr nur aufgrund des konkreten rauschmittelbedingten Leistungsbildes des Angeklagten geführt werden kann (vgl. u.a. Fischer, StGB , 57, Aufl., § 316 Rn. 39; BGHSt 44, 219 ff.: Senatsbeschluss vom 11. März 2003- Ss 16103 (23/03) -, jeweils m.w.N.).
  • OLG Zweibrücken, 14.02.2003 - 1 Ss 117/02

    Relative Fahruntauglichkeit nach dem Konsum von Betäubungsmitteln

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 28.10.2010 - Ss 104/10
    Hierzu bedarf es außer dem - hier festgestellten - positiven Blut-Wirkstoffbefund weiterer, für die fahrerische Leistungsfähigkeit aussagekräftiger Beweisanzeichen (vgl. BGH, a.a.O.; OLG Düsseldorf, JR 1999, 474 ; Senatsbeschluss vorn 11. März 2003 - Ss 16/03 (23/03) -), d.h. solcher Tatsachen, die über die allgemeine Drogenwirkung hinaus den sicheren Schluss zulassen, dass der Angeklagte in der konkreten Verkehrssituation fahrunsicher gewesen ist (vgl. OLG Zweibrücken, StV 2003, 624).
  • OLG Saarbrücken, 04.03.2015 - Ss 7/15

    Verurteilung wegen drogenbedingter Fahruntüchtigkeit: Erforderliche

    Beim Führen eines Kraftfahrzeugs nach dem Genuss eines anderen Rauschmittels als Alkohol kann allein aus der nach der Tat gemessenen Wirkstoffkonzentration des Rauschmittels im Blut des Angeklagten mangels entsprechender wissenschaftlicher Erkenntnisse nicht auf die Fahruntüchtigkeit geschlossen, also kein Grenzwert für eine so genannte "absolute" Fahruntüchtigkeit festgestellt, sondern der Nachweis der "relativen" Fahruntüchtigkeit vielmehr nur aufgrund des konkreten rauschmittelbedingten Leistungsbildes des Angeklagten geführt werden (vgl. BGHSt 44, 219 ff. - Rn,. 8 ff. nach juris; Senatsbeschlüsse vom 11. März 2003 - Ss 16/03 (23/03) - und vom 28. Oktober 2010 - Ss 104/2010 (141/10) -, DAR 2011, 95, 96; Fischer, StGB, 62. Aufl., § 316 Rn. 39).

    Hierzu bedarf es außer dem positiven Blut-Wirkstoffbefund weiterer, für die fahrerische Leistungsfähigkeit aussagekräftiger Beweisanzeichen (vgl. BGH, a. a. O., Rn. 13 nach juris; OLG Düsseldorf, JR 1999, 474; vorgenannte Senatsbeschlüsse; LK-König, StGB, 12. Aufl., § 316 Rn. 154), das heißt solcher Tatsachen, die über die allgemeine Drogenwirkung hinaus den sicheren Schluss zulassen, dass der Angeklagte in der konkreten Verkehrssituation fahrunsicher gewesen ist (vgl. OLG Zweibrücken, StV 2003, 624; Senatsbeschluss vom 28. Oktober 2010, a. a. O.).

    Die Anforderungen an Art und Ausmaß drogenbedingter Ausfallerscheinungen können dabei umso geringer sein, je höher die im Blut festgestellte Wirkstoffkonzentration ist (vgl. BGH, a. a. O., Rn. 14 nach juris; Senatsbeschlüsse vom 5. November 2003 - Ss 71/2003 (86/03) - und vom 28. Oktober 2010, a. a. O.).

    Als Auffälligkeiten, die durch den Drogenkonsum zumindest mitverursacht sein müssen und die sich unmittelbar auf eine Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit beziehen, kommen insbesondere rauschmittelbedingte Fahrfehler, aber auch Verhaltensauffälligkeiten in der Anhaltesituation wie z.B. schwerwiegende Beeinträchtigungen der Wahrnehmungs- und Reaktionsfähigkeit, mangelnde Ansprechbarkeit, Unfähigkeit zu koordinierter Bewegung, deutliche motorische Ausfallerscheinungen (Schwanken und Torkeln), sowie entsprechende Verhaltensauffälligkeiten bei der ärztlichen Untersuchung in Betracht (vgl. BGH, a. a. O., Rn. 16 nach juris; BGH DAR 2008, 390 ff. - Rn. 10 nach juris; Senatsbeschlüsse vom 11. März 2003 - Ss 16/03 (23/03) - und vom 28. Oktober 2010, a. a. O.; Fischer, a. a. O., § 316 Rn. 40; LK-König, a. a. O.).

    a) Zutreffend ist die Strafkammer zunächst davon ausgegangen, dass die aufgrund einer Blutprobe im Blut des Angeklagten festgestellte THC-Wirkstoffkonzentration von 0, 024 mg/l (= 24 ng/ml) ganz erheblich über dem Nachweisgrenzwert (analytischer Grenzwert) von 0, 001 mg/l (= 1 ng/ml) liegt (vgl. König in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl., § 24a StVG, Rn. 21a) und damit als hoch zu veranschlagen ist (anders verhielt es sich in dem vom Senat mit Beschluss vom 28. Oktober 2010, a. a. O., entschiedenen Fall).

    Gleiches gilt, wenn zu derartigen Auffälligkeiten der Pupillen lediglich geringfügige Ausfallerscheinungen und damit für die fahrerische Leistungsfähigkeit wenig aussagekräftige Beweisanzeichen (vgl. OLG Frankfurt NStZ-RR 2002, 17, 18; OLG Koblenz, Beschl. v. 28. April 2005 - 1 Ss 109/05, Rn. 9 - 11 nach juris; Senatsbeschluss vom 28. Oktober 2010, a. a. O., bei festgestelltem THC-Gehalt von 0, 001 mg/l) oder aber nur Verhaltensauffälligkeiten des Angeklagten in der Anhaltesituation, die nicht ohne Weiteres den Schluss auf die Beeinträchtigung seiner Fahrtauglichkeit zulassen, hinzutreten (vgl. OLG Zweibrücken NStZ-RR 2004, 149 ff. - Rn. 7 nach juris bei festgestelltem THC-Gehalt von 0, 95 ng/ml).

    In einem solchen Fall bedarf es keiner weitergehenden Feststellungen zur konkreten Beeinträchtigung der Sehfähigkeit sowie zu deren konkreten Auswirkungen auf die Fahrtüchtigkeit des Angeklagten, zumal es auf der Hand liegt, dass das Ausbleiben einer Pupillenlichtreaktion bei einer - im vorliegenden Fall festgestellten - Nachtfahrt zu einer Beeinträchtigung der Sehfähigkeit und damit zu einer Beeinträchtigung der Fahrtauglichkeit führt (vgl. Senatsbeschluss vom 11. März 2003 - Ss 16/2003 (23/03) - OLG Koblenz NStZ-RR 2004, 247; LK-König, a. a. O., § 316 Rn. 162), weshalb kein Grund dafür ersichtlich ist, die fehlende Pupillenlichtreaktion nicht als zusätzliches Beweisanzeichen heranzuziehen (vgl. König, Anmerkung zum Beschluss des Senats vom 28. Oktober 2010 - Ss 104/2010 (141/10) -, DAR 2011, 96, 97).

  • LG Waldshut-Tiengen, 04.06.2012 - 4 Qs 12/12

    Strafverfahren: Feststellung der Fahruntüchtigkeit nach dem Konsum von Drogen

    Beides stellt jedoch keinen ausreichenden Beleg für eine drogenbedingte Fahruntüchtigkeit dar (vgl. BGHSt 44, 219; OLG Saarbrücken, B. v. 28.10.2010 - Ss 104/2010 -).
  • VG Saarlouis, 18.01.2017 - 5 L 38/17

    Kein einstweiliger Rechtsschutz gegen Entziehung der Fahrerlaubnis wegen

    Soweit das Vorbringen des Antragstellers dahingehend zu verstehen sein sollte, dass die Einstellung des Strafverfahrens wegen Verstoßes gegen § 316 StGB eine "Besonderheit" seines Falles sei, ist darauf hinzuweisen, dass in nahezu allen Fällen, die die Kammer in den vergangenen Jahren entschieden hat, die Strafverfahren meist noch von der Staatsanwaltschaft nach § 170 Abs. 2 StPO, teilweise auch nach § 154a StPO eingestellt wurden, obwohl nach Einschätzung des Instituts für Rechtsmedizin von Fahruntüchtigkeit auszugehen war.(vgl. Urteil vom 07.12.2016 - 5 K 2038/15 - Beschlüsse vom 02.11.2016 - 5 L 2110/16 -, vom 19.10.2016 - 5 L 1759/16 -, vom 02.05.2016 - 5 L 371/16 - unter Hinweis auf den Beschluss des OLG Saarbrücken vom 28.10.2010 - Ss 104/2010 -, vom 22.12.2015 - 5 L 2018/15 -, vom 13.08.2015 - 5 L 942/15 -).
  • VG Minden, 11.07.2022 - 2 K 6630/21

    Fahrerlaubnisentziehung - typische Drogenausfallerscheinungen bei

    vgl. BGH, Beschluss vom 3. November 1998 - 4 StR 395/98 -, juris, Rn. 10; OLG Hamburg, Beschluss vom 19. Februar 2018 - 2 Rev 8/18 -, juris, Rn. 12; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 28. Oktober 2010 - Ss 104/2010 (141/10) -, juris, Rn. 7; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 27. Januar 2004 - 1 Ss 242/03 -, juris, Rn. 6; a.A. AG Tiergarten, Urteil vom 6. April 2011 - (310 Ds) 3012 PLs 11869/10 (32/10) -, juris, Rn. 13.
  • AG Saarlouis, 04.12.2018 - 12 Cs 132/18

    Keine Fahrerlaubnisentziehung wegen Fahrten unter Drogeneinfluss bei

    Hierbei war von relativer Fahruntüchtigkeit auszugehen, da absolute Fahruntüchtigkeit zwar im Zusammenhang mit Alkoholkonsum bei Überschreiten des diesbezüglich definierten Grenzwertes angenommen werden kann, ein Grenzwert für eine absolute Fahruntüchtigkeit bei Drogenkonsum jedoch nicht besteht und der Nachweis der relativen Fahruntüchtigkeit nur aufgrund des konkreten rauschmittelbedingten Leistungsbildes des Angeklagten geführt werden kann (vergleiche: Fischer, StGB, 65. Auflage 2018, Rn. 39 f. zu § 316 StGB; Dölling/Duttge/Rössner, Gesamtes Strafrecht, 4. Auflage 2017, Rdnr. 6 zu § 316 StGB; BGHSt 44, 219 ff.; Saarländisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 11. März 2003- Ss 16/03 (23/03); Beschluss vom 28.10.2010 - Ss 104/2010 (141/10), jeweils mit weiteren Nachweisen).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht