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   OLG Köln, 26.09.2003 - Ss 388/03 - 199   

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OLG Köln, 26.09.2003 - Ss 388/03 - 199 (https://dejure.org/2003,11542)
OLG Köln, Entscheidung vom 26.09.2003 - Ss 388/03 - 199 (https://dejure.org/2003,11542)
OLG Köln, Entscheidung vom 26. September 2003 - Ss 388/03 - 199 (https://dejure.org/2003,11542)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Formelle Ordnungsgemäßheit einer Revisionsbegründung durch eine hinreichend konkretisierte Unterzeichnung des Verteidigers; Fehlende Verlesung des Anklagesatzes als Revisionsgrund; Erklärung des Übergangs zur Revision als eine ordnungsgemäße Rechtsmitteleinlegung; ...

  • rewis.io
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2004, 48
  • StV 2005, 121
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (17)

  • OLG Hamm, 08.04.1999 - 2 Ss 1425/98

    Berücksichtigung des Zwecks des Verlesungsgebots der Anklage im Strafverfahren;

    Auszug aus OLG Köln, 26.09.2003 - Ss 388/03
    Auf die Verlesung des Anklagesatzes kann aber nicht verzichtet werden (OLG Hamm NStZ-RR 99, 276).

    Zwar ist das Beruhen eines Urteils auf einem Verstoß gegen § 243 Abs. 3 Satz 1 StPO dann auszuschließen, wenn ausnahmsweise wegen Einfachheit der Sach- und Rechtslage weder der Gang der Hauptverhandlung noch das Urteil irgendwie von dem Verfahrensmangel berührt worden ist (vgl. BGH NJW 82, 1057; BGH NStZ 95, 200; OLG Hamm NStZ-RR 99, 276).

  • BGH, 09.01.1987 - 3 StR 601/86

    Verfahrenseinstellung mangels wirksamen Eröffnungsbeschlusses

    Auszug aus OLG Köln, 26.09.2003 - Ss 388/03
    Jedoch ersetzt ein solcher Verbindungsbeschluss den Eröffnungsbeschluss nur, wenn das verbindende Gericht die Eröffnungsvoraussetzungen (erkennbar) geprüft hat, wenn also dem Verbindungsbeschluss eine schlüssige und eindeutige Willenserklärung des Gerichts, die Anklage unter den Voraussetzungen des § 203 StPO zuzulassen, unter gleichzeitiger Würdigung des hinreichenden Tatverdachts entnommen werden kann (vgl. BGH NStZ 87, 239; BGH NStZ 88, 236 = BGHR StPO § 203 Beschluss 1; BGHR StPO § 203 Beschluss 4).

    Soweit der Bundesgerichtshof in einer vereinzelten Entscheidung insoweit die Möglichkeit einer Zurückverweisung in Betracht gezogen hat (BGHSt 29, 224, 228) ist dem die nachfolgende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht beigetreten (vgl. BGH NStZ 87, 239; Meyer-Goßner a.a.O. § 203 Rn. 3 m. w. N.).

  • OLG Köln, 27.05.1994 - Ss 165/94
    Auszug aus OLG Köln, 26.09.2003 - Ss 388/03
    Für die Wahl des Rechtsmittels als Revision bedürfte es nicht etwa einer (gar nicht zulässigen, vgl. OLG Hamm NStZ 91, 601; Senat NStZ 94, 557; Senatsentscheidung vom 19. September 2003, Ss 381/03; Meyer-Goßner a.a.O. § 335 Rn. 13 m. w. N.) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand deswegen, weil eine ordnungsgemäß unterzeichnete Revisionsbegründung mit der Wahl eben dieses Rechtsmittels erst nach Ablauf der Frist des § 345 Abs. 1 StPO unter dem 18. September 2003 eingegangen ist.
  • BayObLG, 29.09.1997 - 4St RR 220/97

    Endgültige Wahl des Rechtsmittels in vorgeschriebener Form gegenüber dem Gericht

    Auszug aus OLG Köln, 26.09.2003 - Ss 388/03
    Vielmehr ist die Erklärung des Übergangs zur Revision eine Rechtsmitteleinlegung und wie diese zu behandeln (BGHSt 40, 395, 398; BayObLG NStZ-RR 98, 51).
  • BGH, 17.12.1999 - 2 StR 376/99

    Vorlage nach § 121 Abs. 2 GVG; Anforderungen an den Eröffnungsbeschluß bei

    Auszug aus OLG Köln, 26.09.2003 - Ss 388/03
    Nichts anderes ergibt sich auch aus dem Beschluss des Bundesgerichtshofs NStZ 00, 442 = BGHR StPO § 203 Beschluss 5, in dem einem Verbindungsbeschluss die schlüssige eindeutige Willenserklärung des Gerichts entnommen worden war, die Anklage nach Prüfung und Bejahung der Voraussetzungen zur Hauptverhandlung zuzulassen.
  • BGH, 25.01.1995 - 2 StR 456/94

    Zuständigkeit zur Entgegennahme der Erklärung, dass der Rechtsmittelführer von

    Auszug aus OLG Köln, 26.09.2003 - Ss 388/03
    Vielmehr ist die Erklärung des Übergangs zur Revision eine Rechtsmitteleinlegung und wie diese zu behandeln (BGHSt 40, 395, 398; BayObLG NStZ-RR 98, 51).
  • BGH, 05.02.1998 - 4 StR 606/97

    Anforderungen an einen Verbindungsbeschluss - Verwertbarkeit von

    Auszug aus OLG Köln, 26.09.2003 - Ss 388/03
    Jedoch ersetzt ein solcher Verbindungsbeschluss den Eröffnungsbeschluss nur, wenn das verbindende Gericht die Eröffnungsvoraussetzungen (erkennbar) geprüft hat, wenn also dem Verbindungsbeschluss eine schlüssige und eindeutige Willenserklärung des Gerichts, die Anklage unter den Voraussetzungen des § 203 StPO zuzulassen, unter gleichzeitiger Würdigung des hinreichenden Tatverdachts entnommen werden kann (vgl. BGH NStZ 87, 239; BGH NStZ 88, 236 = BGHR StPO § 203 Beschluss 1; BGHR StPO § 203 Beschluss 4).
  • BGH, 14.05.1957 - 5 StR 145/57
    Auszug aus OLG Köln, 26.09.2003 - Ss 388/03
    Das Verfahren unterliegt wegen der Tatvorwürfe aus den Anklagen vom 6. November 2002 und vom 6. März 2003 der Einstellung, weil es insoweit jeweils an der Verfahrensvoraussetzung eines Eröffnungsbeschlusses fehlt; insoweit besteht ein von Amts wegen zu beachtendes Verfahrenshindernis, welches zur Verfahrenseinstellung führt (vgl. BGHSt 10, 278, 279; BGH StV 83, 2; BGH NStZ 86, 276; Meyer-Goßner a.a.O. § 203 Rn. 3).
  • BGH, 18.03.1980 - 1 StR 213/79

    nachgeholter Eröffnungsbeschluß - § 207 Abs. 1 StPO, versehentlich unterlassener

    Auszug aus OLG Köln, 26.09.2003 - Ss 388/03
    Soweit der Bundesgerichtshof in einer vereinzelten Entscheidung insoweit die Möglichkeit einer Zurückverweisung in Betracht gezogen hat (BGHSt 29, 224, 228) ist dem die nachfolgende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht beigetreten (vgl. BGH NStZ 87, 239; Meyer-Goßner a.a.O. § 203 Rn. 3 m. w. N.).
  • OLG Hamm, 01.08.1991 - 1 Ss 656/91
    Auszug aus OLG Köln, 26.09.2003 - Ss 388/03
    Für die Wahl des Rechtsmittels als Revision bedürfte es nicht etwa einer (gar nicht zulässigen, vgl. OLG Hamm NStZ 91, 601; Senat NStZ 94, 557; Senatsentscheidung vom 19. September 2003, Ss 381/03; Meyer-Goßner a.a.O. § 335 Rn. 13 m. w. N.) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand deswegen, weil eine ordnungsgemäß unterzeichnete Revisionsbegründung mit der Wahl eben dieses Rechtsmittels erst nach Ablauf der Frist des § 345 Abs. 1 StPO unter dem 18. September 2003 eingegangen ist.
  • BGH, 20.11.1987 - 3 StR 493/87

    Rüge des Nichtvorliegens eines ausdrücklichen Eröffnungsbeschlusses - Nachholung

  • BGH, 13.10.1982 - 3 StR 236/82

    Verfahrenseinstellung wegen Nichtvorliegens eines wirksamen Eröffnungsbeschlusses

  • BGH, 31.01.1986 - 2 StR 726/85

    Bestehen eines Verfahrenshindernis durch unterlassene Eröffnung eines

  • OLG Köln, 09.01.2001 - Ss 477/00

    Strafprozessrecht: Verfahrensrüge wegen eines Verwertungsverbots bezüglich der

  • BGH, 15.12.1981 - 1 StR 724/81

    Strafbarkeit wegen versuchten Totschlags - Verlesung des Anklagesatzes -

  • BGH, 15.05.1984 - 5 StR 283/84

    Durchführung der Hauptverhandlung ohne Eröffnungsbeschluss - Ersetzen des

  • BGH, 13.12.1994 - 1 StR 641/94

    Verfahrensrüge - Protokollberichtigung - Formvorschriften - Verlesung der

  • BGH, 29.09.2011 - 3 StR 280/11

    Wirksamkeit eines Eröffnungsbeschlusses (Unterschriften aller Richter);

    Denn hieraus ergibt sich mangels entsprechender inhaltlicher Anknüpfungspunkte nicht mit der notwendigen Sicherheit, dass die zuständigen Richter die Eröffnung des Hauptverfahrens in Bezug auf die erste Anklage tatsächlich beschlossen haben (s. BGH, Beschluss vom 11. Januar 2011 - 3 StR 484/10, NStZ-RR 2011, 150, 151; ähnlich auch BGH, Beschlüsse vom 30. Mai 1988 - 1 StR 223/88; vom 9. Januar 1987 - 3 StR 601/86, NStZ 1987, 239; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20. September 2010 III-3 RVs 117/10, NStZ-RR 2011, 105; OLG Köln, Beschluss vom 26. September 2003 - Ss 388/03 - 199, NStZ-RR 2004, 48, 49).
  • OLG Düsseldorf, 03.06.2014 - 2 RVs 55/14

    Fehlender Eröffnungsbeschluss als unbehebbares Verfahrenshindernis in der

    So kann einem Verbindungsbeschluss im Einzelfall die Wirkung eines Eröffnungsbeschlusses zukommen (vgl. OLG Köln NStZ-RR 2004, 48; OLG Hamm NStZ-RR 2014, 114).
  • OLG Köln, 04.02.2020 - 1 RVs 240/19

    Verwerfungsurteil, fehlender Eröffnungsbeschluss, Sachrüge

    Das Fehlen eines Eröffnungsbeschlusses stellt ein absolutes Verfahrenshindernis dar, das zur Verfahrenseinstellung führt (BGH StV 1983, 318; BGH, StV 2015, 740; SenE v. 21.01.2003 - Ss 456/02 - = VRS 104, 364 [365] = NStZ 2004, 281; SenE v. 26.09.2003 - Ss 388/03 - = NStZ-RR 2003, 49 [50]; SenE v. 09.08.2005 - 8 Ss 34/05 - SenE v. 11.08.2009 - 81 Ss 35/09 - SenE v. 22.05.2012 - III-1 RVs 79/12 - SenE v. 29.06.2016 - III-1RVs 128/16 - SenE v. 25.09.2018 - III-1 RVs 191/18 -).
  • OLG Hamm, 24.09.2013 - 3 RVs 66/13

    Wirkung eines Verbindungsbeschlusses als Eröffnungsbeschluss bei erkennbarer

    Einem Verbindungsbeschluss kann zwar im Einzelfall die Wirkung eines Eröffnungsbeschlusses zukommen, wenn das verbindende Gericht die Eröffnungsvoraussetzungen im Rahmen der Verbindung erkennbar geprüft hat, dem Verbindungsbeschluss mithin eine schlüssige und eindeutige Willenserklärung des Gerichts, die Anklage unter den Voraussetzungen des § 203 StPO zuzulassen, unter gleichzeitiger Würdigung des hinreichenden Tatverdachts entnommen werden kann (OLG Köln, NStZ-RR 2004, 48; vgl. auch BGH, NStZ-RR 2011, 150 für den Übernahmebeschluss der (Jugend-)Kammer, die Termins- und Ladungsverfügung sowie die Besetzungsentscheidung nach § 76 Abs. 2 GVG).
  • OLG Köln, 20.03.2020 - 1 RVs 60/20

    Eröffnungsbeschluss, Fehlen, Einstellung des Verfahrens

    Die fehlende Eröffnungsentscheidung ist auch nicht durch andere Beschlüsse oder Vorgänge im Rahmen des amtsgerichtlichen Verfahrens (konkludent) ersetzt worden, denen eine schlüssige und eindeutige Willenserklärung des Gerichts, die Anklage unter den Voraussetzungen des § 203 StPO zuzulassen, zweifelsfrei entnommen werden kann (vgl. BGH NStZ 1987, 239; BGH NStZ 1988, 236; BGH NStZ-RR 2011, 150 m. w. N. recherchiert über juris; SenE vom 26.09.2003 - Ss 388/03 - = NStZ-RR 2004, 49 [50] = StV 2005, 121; SenE v. 29.06.2016 - 111- 1 RVs 128/16; SenE v. 25.09.2018 - 111-1 RVs 181/18 - LR-StPO-Stuckenberg, StPO, 26. Auflage, § 207 Rz. 54).
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