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   OLG Köln, 02.01.2001 - Ss 537/00 (B)   

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OLG Köln, 02.01.2001 - Ss 537/00 (B) (https://dejure.org/2001,16866)
OLG Köln, Entscheidung vom 02.01.2001 - Ss 537/00 (B) (https://dejure.org/2001,16866)
OLG Köln, Entscheidung vom 02. Januar 2001 - Ss 537/00 (B) (https://dejure.org/2001,16866)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Beweisführung beim Qualifizierten Rotlichtverstoß

 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (22)

  • OLG Köln, 08.02.2000 - Ss 51/00
    Auszug aus OLG Köln, 02.01.2001 - Ss 537/00
    In der Rechtsprechung ist inzwischen allgemein anerkannt, dass für die Berechnung der Rotlichtdauer grundsätzlich der Zeitpunkt maßgebend ist, in dem das Fahrzeug des Betroffenen die Haltelinieüberfährt (BayObLG NZV 1994, 200; OLG Düsseldorf VRS 95, 133; 98, 225, 228; OLG Hamm DAR 1999, 226; Senatsentscheidungen NZV 1995, 327 = VRS 89, 470; NZV 1998, 297 = VRS 95, 136; NZV 1998, 472 = VRS 95, 424; VRS 98, 389).

    Es bedarf daher der Feststellung, wie lange das Rotlicht beim Überfahren der Haltelinie schon andauerte (Senatsentscheidungen NZV 1998, 472 = VRS 95, 424; VRS 98, 389).

    Wenngleich aufgrund der bisher getroffenen Feststellungen davon auszugehen ist, dass der Betroffene jedenfalls gegen § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7 StVO verstoßen hat, muss das Urteil insgesamt aufgehoben werden, da die Frage, ob es sich um einen qualifizierten Rotlichtverstoß oder nur um einen einfachen Rotlichtverstoß handelt, den Schuldumfang betrifft und die hierzu zu treffenden Feststellungen untrennbar mit den Schuldfeststellungen verknüpft sind (vgl. OLG Düsseldorf NZV 1999, 94 = VRS 95, 439; Senatsentscheidungen VRS 92, 228 und VRS 98, 389).

  • OLG Köln, 28.04.1995 - Ss 241/95
    Auszug aus OLG Köln, 02.01.2001 - Ss 537/00
    In der Rechtsprechung ist inzwischen allgemein anerkannt, dass für die Berechnung der Rotlichtdauer grundsätzlich der Zeitpunkt maßgebend ist, in dem das Fahrzeug des Betroffenen die Haltelinieüberfährt (BayObLG NZV 1994, 200; OLG Düsseldorf VRS 95, 133; 98, 225, 228; OLG Hamm DAR 1999, 226; Senatsentscheidungen NZV 1995, 327 = VRS 89, 470; NZV 1998, 297 = VRS 95, 136; NZV 1998, 472 = VRS 95, 424; VRS 98, 389).

    Wegen der erheblichen Auswirkungen im Rechtsfolgenausspruch muss insbesondere auch die Feststellung, dass das Rotlicht länger als eine Sekunde andauerte, vom Tatrichter nachvollziehbar aus dem Beweisergebnis hergeleitet werden (Senatsentscheidung NZV 1995, 327 = VRS 89, 470; Senatsentscheidung vom 12.02.1999 - Ss 613/98).

  • OLG Düsseldorf, 04.10.1999 - 2b Ss OWi 129/99

    Feststellung eines qualifizierten Rotlichtverstoßes

    Auszug aus OLG Köln, 02.01.2001 - Ss 537/00
    In der Rechtsprechung ist inzwischen allgemein anerkannt, dass für die Berechnung der Rotlichtdauer grundsätzlich der Zeitpunkt maßgebend ist, in dem das Fahrzeug des Betroffenen die Haltelinieüberfährt (BayObLG NZV 1994, 200; OLG Düsseldorf VRS 95, 133; 98, 225, 228; OLG Hamm DAR 1999, 226; Senatsentscheidungen NZV 1995, 327 = VRS 89, 470; NZV 1998, 297 = VRS 95, 136; NZV 1998, 472 = VRS 95, 424; VRS 98, 389).

    Dass die Polizeibeamten die Dauer der Rotphase gemessen (vgl. OLG Düsseldorf DAR 2000, 579 = VRS 99, 294) oder durch Mitzählen ("21, 22, 23" - vgl. hierzu OLG Brandenburg DAR 1999, 512 [OLG Brandenburg 03.08.1999 - Ss (Owi) 101 B/99]; OLG Düsseldorf VRS 93, 462; NZV 2000, 134 = VRS 98, 225; Senatsentscheidung vom 08.05.1998 - Ss 155/98 B) ermittelt haben, wird nicht mitgeteilt.

  • OLG Düsseldorf, 13.07.2020 - 4 RBs 46/20

    Rotlichtverstoß, Feststellungen, Anforderungen, Beweiswürdigung

    Freie Schätzungen aufgrund einer bloß gefühlsmäßigen Erfassung der verstrichenen Zeit sind jedenfalls zur Feststellung von Zeitintervallen im Sekundenbereich ungeeignet (vgl. OLG Köln, Beschlüsse vom 7. September 2004 - 8 Ss-OWi 12/04 - und vom 2. Januar 2001 - Ss 537/00 (B) -, ).
  • OLG Köln, 07.09.2004 - 8 Ss OWi 12/04

    Zur Schätzung durch Polizeibeamten bei einem qualifizierten Rotlichtverstoß

    Zeitschätzungen sind jedoch wegen der Ungenauigkeit des menschlichen Zeitgefühls in der Regel mit einem erheblichen Fehlerrisiko behaftet (OLG Hamm, Beschluss vom 16.01.1997 - 3 Ss OWi 1540/96; vgl. BayObLG VRS 103, 449 = NZV 2002, 518 = NStZ-RR 2002, 345; OLG Düsseldorf, DAR 2003, 85; Senat VRS 100, 140).

    Infolgedessen bedarf es in einem solchen Fall einer Darlegung tatsächlicher Anhaltspunkte, die eine Überprüfung der Schätzung auf ihre Zulässigkeit zulassen - z. B. der Zählweise beim Mitzählen (vgl. dazu Senat VRS 106, 214), der Geschwindigkeit des Betroffenen und seine Entfernung von der Ampelanlage bei Lichtwechsel auf Rot oder zumindest der Beschreibung eines während der Rotlichtdauer abgelaufenen, zeitlich eingrenzbaren Vorgangs, an dem sich der Zeuge bei seiner Schätzung orientiert hat (Senat VRS 100, 140 mit Nachweisen).

    Freie Schätzungen aufgrund bloß gefühlmäßiger Erfassung der verstrichenen Zeit sind zur Feststellung von Zeitintervallen im Sekundenbereich ungeeignet (BayObLG a.a.O.; vgl. Senat VRS 100, 140).

    Ist - wie nach den Urteilsgründen hier - eine Halterlinie vorhanden, dann ist für die Bemessung der Rotlichtdauer grundsätzlich der Zeitpunkt maßgebend, in dem das Fahrzeug des Betroffenen die Haltelinie überfährt (Senat VRS 100, 140 m.N.).

  • OLG Hamm, 07.03.2001 - 2 Ss OWi 127/01

    Geschwindigkeitsüberschreitung, Zusatzschild, Werktag, werktags, Samstag,

    Der Senat hat in der Vergangenheit wiederholt (vgl. u.a. 2 Ss OWi 409/2000 = Verkehrsrecht Aktuell 2000, 66; 2 Ss 537/2000; 2 Ss OWi 1196/99 = ZAP EN-Nr. 12/2000 = DAR 2000, 129 = MDR 2000, 269 = VRS 98, 305 = NZV 2000, 264) darauf hingewiesen, dass nach seiner ständigen Rechtsprechung, an der er festhält, das amtsgerichtliche Urteil erkennen lassen muss, dass sich der Tatrichter der generellen Möglichkeit bewusst war, trotz der Annahme eines Regelfalles von der Verhängung eines Fahrverbotes bei gleichzeitiger Erhöhung der Regelbuße (vgl. § 2 Abs. 4 BKatVO) abzusehen, wenn im Einzelfall auch dadurch ausnahmsweise die erstrebte Einwirkung auf den Betroffenen erreicht werden kann.
  • OLG Hamm, 01.09.2009 - 2 Ss OWi 550/09

    Rotlichtverstoß, Rotlichtzeit, Zeugenaussagen, qualifizierter Verstoß

    Freie Schätzungen aufgrund bloß gefühlsmäßiger Erfassung der verstrichenen Zeit sind zur Feststellung von Zeitintervallen im Sekundenbereich nämlich ungeeignet (OLG Köln, VRS 100, 140; Bay OLG, VRS 103, 449).
  • OLG Köln, 12.12.2003 - Ss 527/03

    Anforderungen an die Feststellung eines qualifizierten Rotlichtverstoßes

    Wegen der erheblichen Auswirkungen im Rechtsfolgenausspruch muss insbesondere auch die Feststellung, dass das Rotlicht - im maßgebenden Zeitpunkt des Überfahrens der Haltelinie (Senatsentscheidung vom 02.01.2001 - Ss 537/00 B = VRS 100, 140) - länger als eine Sekunde andauerte, vom Tatrichter nachvollziehbar aus dem Beweisergebnis hergeleitet werden (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. nur Senatsentscheidung VRS 100, 140).

    Allerdings kann die Schätzung eines Polizeibeamten durch Mitzählen ("21, 22, ...") für die Annahme eines qualifizierten Rotlichtverstoßes genügen, wenn sie im Rahmen einer - wie hier - gezielten Ampelbeobachtung erfolgt ist (Senatsentscheidung VRS 100, 140 mit Nachweisen; vgl. OLG Brandenburg DAR 1999, 512; OLG Düsseldorf VRS 93, 462; NZV 2000, 134 = VRS 98, 225; OLG Hamm NStZ-RR 1996, 216).

    Wenngleich aufgrund der bisher getroffenen Feststellungen davon auszugehen ist, dass der Betroffene jedenfalls gegen § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7 StVO verstoßen hat, muss das Urteil insgesamt aufgehoben werden, da die Frage, ob es sich um einen qualifizierten oder nur um einen einfachen Rotlichtverstoß handelt, den Schuldumfang betrifft und die hierzu zu treffenden Feststellungen untrennbar mit den Schuldfeststellungen verknüpft sind (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. nur Senatsentscheidung VRS 100, 140 mit Nachweisen).

  • OLG Hamm, 18.07.2019 - 4 RBs 185/19

    Freie Schätzung als tragfähige Tatsachengrundlage für qualifizierten

    Wegen der erheblichen Auswirkungen im Rechtsfolgenausspruch muss insbesondere die Feststellung, dass das Rotlicht - im maßgebenden Zeitpunkt des Überfahrens der Haltelinie (OLG Köln, Beschluss vom 02.01.2001 - Ss 537/00 B = VRS 100, 140) - länger als eine Sekunde andauerte, vom Tatrichter nachvollziehbar aus dem Beweisergebnis hergeleitet werden (OLG Köln, VRS 100, 140).

    Auch eine Schätzung der Polizeibeamtin durch Mitzählen ("21, 22, ..."), das nach der Rechtsprechung für die Annahme eines qualifizierten Rotlichtverstoßes genügt, wenn es im Rahmen einer - wie hier - gezielten Ampelbeobachtung durchgeführt wird (OLG Köln, VRS 100, 140 mit Nachweisen; vgl. OLG Brandenburg DAR 1999, 512; OLG Düsseldorf VRS 93, 462; NZV 2000, 134 = VRS 98, 225; OLG Hamm NStZ-RR 1996, 216) erfolgte nicht.

  • KG, 01.07.2021 - 3 Ws (B) 167/21

    Urteilsanforderungen bei ohne technische Hilfsmittel festgestelltem

    Bei einem sog. qualifizierten Rotlichtverstoß gilt für die Würdigung der Rotlichtdauer: Wegen der erheblichen Auswirkungen im Rechtsfolgenausspruch muss insbesondere die Feststellung, dass das Rotlicht - im maßgebenden Zeitpunkt des Überfahrens der Haltlinie - länger als eine Sekunde andauerte, vom Tatrichter nachvollziehbar aus dem Beweisergebnis hergeleitet werden (OLG Köln VRS 100, 140).

    Auch das sog. Sekundenzählen durch gezielt überwachende Polizeibeamte wurde - insbesondere in etwas älteren Entscheidungen - als ggf. zuverlässiges Beweismittel anerkannt (vgl. OLG Köln, VRS 100, 140; OLG Brandenburg DAR 1999, 512; OLG Düsseldorf VRS 93, 462; NZV 2000, 134; OLG Hamm NZV 2010, 44; 1997, 13; a. A. OLG Hamm NZV 2001, 177).

  • OLG Köln, 06.11.2006 - 83 Ss OWi 81/06
    Etwas anderes kann jedoch für eine auf Zählung beruhende Schätzung von Polizeibeamten gelten, der eine gezielte Rotlichtüberwachung zugrunde liegt (vgl. OLG Düsseldorf VRS 93, 462 = DAR 1997, 283, DAR 1997, 322 und NZV 2000, 134 [135] = DAR 2000, 127 [128] = VRS 98, 225 [226 f.]; OLG Hamm VRS 91, 394 [395 f.], DAR 1996, 415, 416 = VM 1997, 20 = VRS 92, 281 und DAR 1997, 77 = NZV 1997, 130; Löhle/Beck DAR 2000, 1 [7]; st. Senatsrechtsprechung: SenE v. 14.02.1997 - Ss 34/97 B - SenE v. 03.06.1997 - Ss 177/97 B -, SenE v. 08.05.1998 - Ss 155/98 B - SenE v. 02.01.2001 - Ss 537/00 B - = VRS 100, 140 [141]; SenE v. 20.03.2001 - Ss 58/01 B -;.

    Denn die Frage der Rotlichtdauer betrifft den Schuldumfang und die hierzu getroffenen Feststellungen sind untrennbar mit den Schuldfeststellungen verknüpft (SenE v. 08.02.2000 - Ss 51/00 B - = VRS 98, 389 [392]; SenE VRS 92, 228; SenE v. 04.12.1998 - Ss 571/98 B - SenE v. 02.01.2001 - Ss 537/00 B - = VRS 100, 140 [142]; SenE v. 22.05.2003 - Ss 198/03 B - SenE v. 09.09.2003 - Ss 250/03 B - SenE v. 07.09.2004 - 8 Ss-OWi 12/04 - = NJW 2004, 3439 = DAR 2005, 50 [51] = NZV 2004, 651 = VRS 107, 384; OLG Düsseldorf VRS 95, 439 = NZV 1999, 94).

  • OLG Köln, 20.04.2010 - 1 RVs 71/10

    Sorgfaltspflichten eines Kraftfahrers hinsichtlich der bei Dunkelheit

    Deshalb müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, dass die Beweiswürdigung auf einer tragfähigen, verstandesmäßig einsehbaren Tatsachengrundlage beruht und die vom Gericht gezogene Schlussfolgerung nicht etwa nur eine Annahme ist oder sich als bloße Vermutung erweist, die letztlich nicht mehr als einen Verdacht zu begründen vermag (BGH NJW 2003, 1748; ständige Senatsrechtsprechung, vgl. nur Senat VRS 82, 358; SenE v. 02.01.2001 - Ss 537/00 B - = VRS 100, 140).
  • OLG Köln, 06.07.2001 - Ss 270/01

    Anfechtung des Schuldspruchs durch auf das Fahrverbot beschränkte

    Wird daher bei Anordnung eines Fahrverbots nach § 25 StVG i.V.m. § 2 BKatV mit der Rechtsbeschwerde geltend gemacht, es habe sich nicht um einen Regelfall eines Fahrverbots gehandelt oder es habe - entgegen der Indizwirkung des Bußgeldkatalogs - keine grobe Pflichtverletzung vorgelegen, das heißt es habe objektiv an der abstrakten oder konkreten Gefährlichkeit oder subjektiv an der besonderen Verantwortungslosigkeit gefehlt (vgl. OLG Karlsruhe DAR 2000, 370 = VRS 98, 385), so ist wegen des untrennbaren Zusammenhangs auch der Schuldspruch mitangefochten (vgl. Senatsentscheidung VRS 92, 228; ferner zur Untrennbarkeit der Feststellungen bei "qualifizierten" Rotlichtverstößen: OLG Düsseldorf NZV 1999, 94; Senatsentscheidungen VRS 98, 389; 100, 140).
  • OLG Brandenburg, 08.06.2005 - 1 Ss OWi 92 B/05

    Die Schätzung eines Polizeibeamten ist in der Regel zum Beweis eines sog.

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