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   StGH Bremen, 04.05.1981 - St 1/80   

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StGH Bremen, 04.05.1981 - St 1/80 (https://dejure.org/1981,1626)
StGH Bremen, Entscheidung vom 04.05.1981 - St 1/80 (https://dejure.org/1981,1626)
StGH Bremen, Entscheidung vom 04. Mai 1981 - St 1/80 (https://dejure.org/1981,1626)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • bremen.de PDF, S. 8 (Zusammenfassung)

    Prüfung der 5 %-Klausel nach bremischem Wahlrecht, der Einteilung des Landes Bremen in die beiden Wahlbereiche Bremen und Bremerhaven mit festen Mandatskontingenten und der einheitlichen Stimmabgabe für die personell identischen Mandatsbewerber der Stadtbürgerschaft und ...

 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (56)

  • BVerfG, 05.04.1952 - 2 BvH 1/52

    7,5%-Sperrklausel

    Auszug aus StGH Bremen, 04.05.1981 - St 1/80
    Das bedeutet für das reine und das durch Mehrheitswahlelemente modifizierte Verhältniswahlrecht, daß jede Stimme grundsätzlich nicht nur den gleichen Zählwert, sondern auch den gleichen Erfolgswert hat (BVerfGE 1, 208, 248; 6, 84, 90; 34, 81, 99 f.).

    Hieraus folgt, daß dem Gesetzgeber bei der Ordnung des Wahlrechts nur ein eng bemessener Spielraum für Differenzierungen verbleibt; letztere bedürfen stets eines besonderen, rechtfertigenden, zwingenden Grundes (BVerfGE 1, 208, 249; 34, 81, 99; 51, 222, 235).

    Das BVerfG hat in ständiger Rechtsprechung eine Einschränkung des Erfolgswertes der Stimmen beim Verhältniswahlrecht wie auch bei gemischten Wahlsystemen vor allem in der Form eines Quorums von 5 % bejaht (so erstmalig BVerfGE 1, 208, 247 ff. und zuletzt BVerfGE 51, 222, 235 ff.) Es hat das damit begründet, daß sich durch das Aufkommen kleiner Parteien und Wählervereinigungen eine ernsthafte Beeinträchtigung der Handlungsfähigkeit der zu wählenden Volksvertretung ergeben könne.

    Es müßten besondere Umstände des Einzelfalls vorliegen, die ein solches Quorum unzulässig machten, während andererseits ganz besondere, zwingende Gründe gegeben sein müßten, um eine Erhöhung des Quorums über 5 % hinaus zu rechtfertigen (BVerfGE 1, 208, 256; 51, 222, 236 f.).

    Was in diesem Zusammenhang von Verfassungs wegen als zwingender Grund für eine begrenzte Differenzierung anzuerkennen sei, variiere von Bereich zu Bereich und bestimme sich vor allem nach dem Aufgabenkreis der zu wählenden Volksvertretung (BVerfGE 1, 208, 259; 51, 222, 236 f.).

    Trotz der geschilderten Ungleichgewichte bei den Erfolgswerten der Stimmen hat das BVerfG das in der Bundesrepublik geltende System der personalisierten Verhältniswahl stets als verfassungsmäßig angesehen (BVerfGE 1, 208, 246 f.; 6, 84, 89 f; 7, 63, 69; 11, 351, 362; 13, 127, 129; 16, 130, 139; 21, 355, 356).

    Überprüft man nach diesen Maßstäben die Wahlkreiseinteilung im Land Bremen, so ist von der Prämisse auszugehen, daß das Gericht nicht ein abstraktes Wahlrecht, sondern ein konkretes Wahlgesetz in einem bestimmten Land zu einem bestimmten Zeitpunkt zu beurteilen hat (BVerfGE 1, 208, 259).

    Die im Verhältnis von Wohn- und Wahlbevölkerung gleichbleibende Gewichtsverteilung liegt daher im Interesse des Staatsganzen, das bei der Ausgestaltung des Wahlrechts stets im Auge behalten werden muß (BVerfGE 1, 208, 259).

    Für die zweite Lösung hat es als Beispiel "die historisch gegebenen zwei Wahlbereiche Bremen und Bremerhaven" genannt (BVerfGE 1, 208, 253).

    Das BVerfG hat ausdrücklich entschieden, daß es im Ermessen des Gesetzgebers liege, ob er das 5 %-Quorum auf das gesamte Wahlgebiet oder nur auf den einzelnen Wahlkreis beziehe (so BVerfGE 34, 81, 100; sinngemäß auch schon BVerfGE 1, 208, 253).

    In Übereinstimmung hiermit hat das BVerfG die Fraktionen des Bundestages (s. auch Art. 53a Abs. 1 Satz 2 GG) als durch Geschäftsordnung anerkannte und mit eigenen Rechten ausgestattete ständige Gliederungen des Bundestages angesehen, die den technischen Ablauf der Parlamentsmehrheit zu steuern und zu erleichtern haben und dadurch notwendige Einrichtungen des Verfassungslebens sind (BVerfGE 1, 208, 229, 351, 359; 2, 143, 167; 10, 4, 14; 20, 56, 104; 43, 142, 147 f.).

    Der Sinn der Wahlprüfung besteht nicht vorrangig in der Sanktion von Gesetzesverletzungen, sondern in der Gewährleistung der gesetzmäßigen Zusammensetzung des Parlaments (BVerfGE 1, 208, 238; 1, 430, 433; 4, 370 ff.; 21, 199; 22, 277, 280 f. 34, 81, 96 f.; 35, 300, 301 f.; vgl. auch von Heyl, Wahlfreiheit und Wahlprüfung, Schriften zum Öffentlichen Recht, Band 262, 1975, S. 201 ff.).

  • BVerfG, 19.07.1966 - 2 BvF 1/65

    Parteienfinanzierung I

    Auszug aus StGH Bremen, 04.05.1981 - St 1/80
    Gerade auf Bremen trifft deshalb die Auffassung des BVerfG zu, daß das Volk seinen politischen Willen nicht nur durch Wahlen und Abstimmungen, sondern auch durch sonstige Möglichkeiten der Einflußnahme zum Ausdruck bringt (BVerfGE 20, 56, 98 f.).

    Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sind nach dem Grundsatz der gleichen Wettbewerbschancen verpflichtet, sich gegenüber dem Wahlwettbewerb der politischen Parteien neutral zu verhalten (BVerfGE 14, 121, 134; 20, 56, 118).

    Dieses umfassend als Rundfunkfreiheit zu beschreibende Grundrecht muß grundsätzlich unangetastet bleiben (BVerfGE 12, 205, 261 f.; 20, 56, 97; 35, 222).

    In Übereinstimmung hiermit hat das BVerfG die Fraktionen des Bundestages (s. auch Art. 53a Abs. 1 Satz 2 GG) als durch Geschäftsordnung anerkannte und mit eigenen Rechten ausgestattete ständige Gliederungen des Bundestages angesehen, die den technischen Ablauf der Parlamentsmehrheit zu steuern und zu erleichtern haben und dadurch notwendige Einrichtungen des Verfassungslebens sind (BVerfGE 1, 208, 229, 351, 359; 2, 143, 167; 10, 4, 14; 20, 56, 104; 43, 142, 147 f.).

    Über die Parlamentsfraktionen und die zu ihnen gehörenden Abgeordneten wirken die Parteien auf die staatlichen Entscheidungen, z.B. bei der Besetzung der obersten Staatsämter, und auf die Beschlüsse von Parlament und Regierung ein (BVerfGE 3, 19, 26; 13, 54, 81; 14, 121, 133; 20, 56, 104).

    Diese Zuordnung der Parlamentsfraktionen zu den Parteien und das verfassungsrechtlich geschützte Wirken für sie stehen zu ihrer staatsorganschaftlichen Zuordnung im Parlament nicht im Gegensatz, vielmehr macht erst die Doppelfunktion die Eigenart und Wirksamkeit der Fraktionen aus (vgl. auch BVerfGE 20, 56, 104 f. BremStGH vom 13.7.1970, BremStGHE 1970 bis 1976, S. 19, 37.

    Daß die Antragstellerin zu 1) und andere bisher im Parlament nicht vertretene Wahlbewerber diesbezüglich ein geringeres Betätigungsfeld im Wahlkampf haben, ist die bei Gewährleistung der Chancengleichheit vorgefundene Situation, die der Staat auszugleichen nicht verpflichtet und nicht in der Lage ist, weil die bisherige Parlamentsarbeit aus dem Wahlkampf nicht ausgeklammert werden kann (vgl. BVerfGE 20, 56, 118; 41, 399, 414).

    Aus den Art. 3 Abs. 1 und 21 Abs. 1 Satz 1 und 2 GG ist der Verfassungsgrundsatz der gleichen Wettbewerbschancen aller Parteien abzuleiten, der gerade im Wahlkampf und für Wahlpropaganda gilt und primär den Staat trifft (BVerfGE 14, 132; 20, 56, 116; Seifert, a.a.O., GG Art. 38 Rz. 29, mit weiteren Angaben).

    Die durch die zwangsläufige Einbeziehung der Parlamentsarbeit in den Wahlkampf hervorgerufene unterschiedliche Ausgangsposition zwischen bisher im Parlament vertretenen und nicht vertretenen Parteien und Wählervereinigungen darf durch finanzielle Zuwendungen nicht noch verschärft werden (vgl. BVerfGE 8, 51, 66; 20, 56, 118; 41, 399, 414).

    Das BVerfG hat es in dem bereits mehrfach erwähnten Urteil vom 19. Juli 1966 für zulässig gehalten, daß die Parlamentsfraktionen zur Deckung ihrer im Rahmen der parlamentarischen Arbeit entstehenden Aufwendungen, z.B. zur Unterhaltung eines Büros und zur Beschäftigung von wissenschaftlichen Mitarbeitern und Hilfskräften, Zuschüsse erhalten (BVerfGE 20, 56, 104).

    Deshalb stellt es nach seiner Meinung einen die Verfassung verletzenden Mißbrauch dar, wenn die Parlamente den Fraktionen Zuschüsse in einer Höhe bewilligen würden, die durch die Bedürfnisse der Fraktionen nicht gerechtfertigt wären, also eine verschleierte Parteifinanzierung enthielten (BVerfGE 20, 56, 105).

  • BVerfG, 22.05.1979 - 2 BvR 193/79

    5%-Sperrklausel III

    Auszug aus StGH Bremen, 04.05.1981 - St 1/80
    Für den Sachbereich der Wahlen ist nach der geschichtlichen Entwicklung und der demokratisch-egalitären Grundlage des Grundgesetzes, die auch für das Wahlrecht in den Ländern gemäß Art. 28 Abs. 3 GG ihren verfassungsrechtlich verbindlichen Ausdruck gefunden hat, davon auszugehen, daß jedermann seine staatsbürgerlichen Rechte in formal möglichst gleicher Weise soll ausüben können (BVerfGE 6, 84, 91; 16, 130, 138; 28, 220, 225; 34, 81, 98; 51, 222, 234).

    Hieraus folgt, daß dem Gesetzgeber bei der Ordnung des Wahlrechts nur ein eng bemessener Spielraum für Differenzierungen verbleibt; letztere bedürfen stets eines besonderen, rechtfertigenden, zwingenden Grundes (BVerfGE 1, 208, 249; 34, 81, 99; 51, 222, 235).

    Das BVerfG hat in ständiger Rechtsprechung eine Einschränkung des Erfolgswertes der Stimmen beim Verhältniswahlrecht wie auch bei gemischten Wahlsystemen vor allem in der Form eines Quorums von 5 % bejaht (so erstmalig BVerfGE 1, 208, 247 ff. und zuletzt BVerfGE 51, 222, 235 ff.) Es hat das damit begründet, daß sich durch das Aufkommen kleiner Parteien und Wählervereinigungen eine ernsthafte Beeinträchtigung der Handlungsfähigkeit der zu wählenden Volksvertretung ergeben könne.

    Es müßten besondere Umstände des Einzelfalls vorliegen, die ein solches Quorum unzulässig machten, während andererseits ganz besondere, zwingende Gründe gegeben sein müßten, um eine Erhöhung des Quorums über 5 % hinaus zu rechtfertigen (BVerfGE 1, 208, 256; 51, 222, 236 f.).

    Was in diesem Zusammenhang von Verfassungs wegen als zwingender Grund für eine begrenzte Differenzierung anzuerkennen sei, variiere von Bereich zu Bereich und bestimme sich vor allem nach dem Aufgabenkreis der zu wählenden Volksvertretung (BVerfGE 1, 208, 259; 51, 222, 236 f.).

    Im Vergleich zur Europawahl, für die das BVerfG die 5 %-Sperrklausel ebenfalls als verfassungsgemäß angesehen hat (BVerfGE 51, 222), ist die Einschränkung der Wettbewerbschancen durch die 5 %-Sperrklausel in den Wahlbereichen Bremen und Bremerhaven sogar noch geringer.

    Die Grenzen des Ermessens, das dem Gesetzgeber bei der Schaffung einer Sperrklausel eingeräumt ist (BVerfGE 4, 31, 40; 51, 222, 237 f.), sind deshalb jedenfalls hier noch nicht überschritten.

    die Bestimmungen eines Wahlgesetzes wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Wahlgleichheit vielmehr nur dann für nichtig erklären, wenn die Regelung nicht an dem Ziel orientiert ist, Störungen der Funktionsfähigkeit des zu wählenden Organs zu verhindern, oder wenn sie das Maß des zur Erreichung dieses Zieles Erforderlichen überschreitet (BVerfGE 6, 84, 94; 51, 222, 238).

    Außerdem würde gegen das Postulat verstoßen, die Einheitlichkeit des ganzen Wahlsystems zu sichern (s. BVerfGE 6, 92 f; 51, 222, 236).

    Nach den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und des Übermaßverbotes wird nur eine solche Regelung nicht mehr hinzunehmen sein, die nicht durch unabweisbare Bedürfnisse bei der Bildung der Staatsorgane getragen wird oder die das nach der Verfassung gebotene Mindestmaß an Entscheidungsfreiheit des Wählers überschreitet (BVerfGE 6, 84, 94; 51, 222, 238).

    Dabei sind auch die historisch bedingten tatsächlichen Gegebenheiten innerhalb eines Landes zu berücksichtigen (BVerfGE 4, 31, 40; 51, 222, 238).

  • BVerfG, 23.01.1957 - 2 BvE 2/56

    5%-Sperrklausel II

    Auszug aus StGH Bremen, 04.05.1981 - St 1/80
    Für den Sachbereich der Wahlen ist nach der geschichtlichen Entwicklung und der demokratisch-egalitären Grundlage des Grundgesetzes, die auch für das Wahlrecht in den Ländern gemäß Art. 28 Abs. 3 GG ihren verfassungsrechtlich verbindlichen Ausdruck gefunden hat, davon auszugehen, daß jedermann seine staatsbürgerlichen Rechte in formal möglichst gleicher Weise soll ausüben können (BVerfGE 6, 84, 91; 16, 130, 138; 28, 220, 225; 34, 81, 98; 51, 222, 234).

    Das bedeutet für das reine und das durch Mehrheitswahlelemente modifizierte Verhältniswahlrecht, daß jede Stimme grundsätzlich nicht nur den gleichen Zählwert, sondern auch den gleichen Erfolgswert hat (BVerfGE 1, 208, 248; 6, 84, 90; 34, 81, 99 f.).

    Das gilt auch für Differenzierungen beim Erfolgswert der Stimmen (BVerfGE 4, 31, 39; 6, 84, 90 f.).

    Trotz der geschilderten Ungleichgewichte bei den Erfolgswerten der Stimmen hat das BVerfG das in der Bundesrepublik geltende System der personalisierten Verhältniswahl stets als verfassungsmäßig angesehen (BVerfGE 1, 208, 246 f.; 6, 84, 89 f; 7, 63, 69; 11, 351, 362; 13, 127, 129; 16, 130, 139; 21, 355, 356).

    Der Gesetzgeber darf Differenzierungen in dem Erfolgswert der Stimmen bei der Verhältniswahl vornehmen, soweit das zur Sicherung des Charakters der Wahl als eines Integrationsvorganges bei der politischen Willensbildung des Volkes, im Interesse der Einheitlichkeit des ganzen Wahlsystems und zur Sicherung der mit der Parlamentswahl verfolgten staatspolitischen Ziele unbedingt erforderlich ist (so BVerfGE 6, 84, 92 f.).

    die Bestimmungen eines Wahlgesetzes wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Wahlgleichheit vielmehr nur dann für nichtig erklären, wenn die Regelung nicht an dem Ziel orientiert ist, Störungen der Funktionsfähigkeit des zu wählenden Organs zu verhindern, oder wenn sie das Maß des zur Erreichung dieses Zieles Erforderlichen überschreitet (BVerfGE 6, 84, 94; 51, 222, 238).

    Hiernach bestehen gegen die Einteilung des Wahlgebietes in Wahlkreise ohne einen überregionalen Verhältnisausgleich und gegen die damit verbundene Einschränkung der Erfolgswerte der Stimmen keine grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken (BVerfGE 4, 375, 380; 6, 84, 95; 34, 81, 99; 47, 253, 277).

    Nach den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und des Übermaßverbotes wird nur eine solche Regelung nicht mehr hinzunehmen sein, die nicht durch unabweisbare Bedürfnisse bei der Bildung der Staatsorgane getragen wird oder die das nach der Verfassung gebotene Mindestmaß an Entscheidungsfreiheit des Wählers überschreitet (BVerfGE 6, 84, 94; 51, 222, 238).

  • BVerfG, 11.10.1972 - 2 BvR 912/71

    Wahlgleichheit

    Auszug aus StGH Bremen, 04.05.1981 - St 1/80
    Für den Sachbereich der Wahlen ist nach der geschichtlichen Entwicklung und der demokratisch-egalitären Grundlage des Grundgesetzes, die auch für das Wahlrecht in den Ländern gemäß Art. 28 Abs. 3 GG ihren verfassungsrechtlich verbindlichen Ausdruck gefunden hat, davon auszugehen, daß jedermann seine staatsbürgerlichen Rechte in formal möglichst gleicher Weise soll ausüben können (BVerfGE 6, 84, 91; 16, 130, 138; 28, 220, 225; 34, 81, 98; 51, 222, 234).

    Das bedeutet für das reine und das durch Mehrheitswahlelemente modifizierte Verhältniswahlrecht, daß jede Stimme grundsätzlich nicht nur den gleichen Zählwert, sondern auch den gleichen Erfolgswert hat (BVerfGE 1, 208, 248; 6, 84, 90; 34, 81, 99 f.).

    Hieraus folgt, daß dem Gesetzgeber bei der Ordnung des Wahlrechts nur ein eng bemessener Spielraum für Differenzierungen verbleibt; letztere bedürfen stets eines besonderen, rechtfertigenden, zwingenden Grundes (BVerfGE 1, 208, 249; 34, 81, 99; 51, 222, 235).

    Zum Wahlrecht von Rheinland-Pfalz hat das BVerfG (Beschluß vom 11.10.1972, BVerfGE 34, 81, 100 f.) eine Verletzung des Grundsatzes der Wahlgleichheit zwar darin gesehen, daß im Rahmen einer Sitzverteilung nach dem Wahlschlüsselverfahren dieser Schlüssel bei der Zweitverteilung nach Reststimmen eine über die 5 %-Sperrklausel hinausreichende absolute Sperrwirkung entfalte.

    Dagegen hat es das BVerfG in dieser Entscheidung für unbedenklich gehalten, daß bei der Verhältniswahl nach Wahlkreisen eine überregionale Stimmenverrechnung im gesamten Wahlgebiet nicht stattfindet (BVerfGE 34, 81, 99).

    Hiernach bestehen gegen die Einteilung des Wahlgebietes in Wahlkreise ohne einen überregionalen Verhältnisausgleich und gegen die damit verbundene Einschränkung der Erfolgswerte der Stimmen keine grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken (BVerfGE 4, 375, 380; 6, 84, 95; 34, 81, 99; 47, 253, 277).

    Das BVerfG hat ausdrücklich entschieden, daß es im Ermessen des Gesetzgebers liege, ob er das 5 %-Quorum auf das gesamte Wahlgebiet oder nur auf den einzelnen Wahlkreis beziehe (so BVerfGE 34, 81, 100; sinngemäß auch schon BVerfGE 1, 208, 253).

  • BVerfG, 28.02.1961 - 2 BvG 1/60

    1. Rundfunkentscheidung

    Auszug aus StGH Bremen, 04.05.1981 - St 1/80
    Nach geltendem Recht ist die Veranstaltung von Rundfunksendungen eine öffentliche und - wegen der Beteiligung des Staates - zugleich eine staatliche Aufgabe (Art. 30 GG, s. BVerfGE 12, 205, 243).

    Dieses umfassend als Rundfunkfreiheit zu beschreibende Grundrecht muß grundsätzlich unangetastet bleiben (BVerfGE 12, 205, 261 f.; 20, 56, 97; 35, 222).

    Das ist kein Widerspruch zur Eigenschaft der Rundfunkanstalten als Träger der öffentlichen Meinungsbildung, weil die Interessen der Öffentlichkeit durch die Institution einer Anstalt des öffentlichen Rechts und die Besetzung ihrer kollegialen Organe mit Repräsentanten aller bedeutsamen politischen, weltanschaulichen und gesellschaftlichen Gruppen gewahrt werden (BVerfGE 12, 205, 261 f.).

    Auch für das redaktionelle Programm muß ein Mindestmaß von inhaltlicher Ausgewogenheit, Sachlichkeit und gegenseitiger Achtung gewährleistet sein (BVerfGE 12, 205, 263; 48, 271, 278).

    In diesem Rahmen obliegt den Rundfunkanstalten die Freiheit der Programmgestaltung als Ausfluß der Rundfunkfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG (BVerfGE 12, 205, 260 f; 35, 202, 222).

    Im Gegensatz zu den von den Parteien selbstgefertigten Wahlspots, bei denen der Rundfunk lediglich als Medium der öffentlichen Meinungsbildung benutzt wird, ist er bei einer von den Rundfunkredakteuren und sonstigen Mitarbeitern hergestellten Sendung mit Politikern ein eminenter Faktor der öffentlichen Meinungsbildung (vgl. BVerfGE 12, 205, 260; 35, 202, 222 f.).

  • BVerfG, 09.05.1978 - 2 BvC 2/77

    Zulässigkeitsanforderungen an eine Wahlprüfungsbeschwerde

    Auszug aus StGH Bremen, 04.05.1981 - St 1/80
    Die Anwendung des Grundsatzes der gleichen Wettbewerbschancen der Parteien durch Wahlpropaganda erfordert jedoch nicht, daß alle Parteien im gleichen Umfang zu Wort kommen; vielmehr dürfen die den einzelnen Parteien zuzuteilenden Sendezeiten entsprechend der Bedeutung der Parteien verschieden bemessen werden (BVerfGE 7, 99, 108; 13, 204, 205; 14, 21, 134; 34, 160, 163; 47, 198, 227; 48, 271, 277).

    Auch für das redaktionelle Programm muß ein Mindestmaß von inhaltlicher Ausgewogenheit, Sachlichkeit und gegenseitiger Achtung gewährleistet sein (BVerfGE 12, 205, 263; 48, 271, 278).

    Regierungen sowie ihre sonstige politisch wirksame Tätigkeit Gewicht und Einfluß erlangt haben (vgl. auch BVerfGE 14, 121, 137; 34, 160, 164; 48, 271, 278).

    Wie auch sonst bei den von Amts wegen aufzuklärenden Sachverhalten, befreit sie der Grundsatz der Amtsermittlung nicht von dieser Darlegungslast (BVerfGE 48, 271, 280).

    Mit allgemeinen Behauptungen genügen sie nicht ihrer auch im Rahmen des Grundsatzes der Amtsermittlung bestehenden Substantiierungspflicht (BVerfGE 48, 271, 280).

  • BVerfG, 03.06.1975 - 2 BvC 1/74

    Wahlprüfung

    Auszug aus StGH Bremen, 04.05.1981 - St 1/80
    Da die Antragsteller sonstige Wahlfehler, die zur Korrektur der Mandatsverteilung mit der Folge der Zuteilung eines fünften Bürgerschaftssitzes an die Antragstellerin zu 1) nötigen, nicht geltend gemacht haben (BVerfGE 40, 11, 30), muß ihr Hauptantrag insgesamt erfolglos bleiben.

    Da die Freiheit der Meinungsäußerung zur Gültigkeit von Gesetzen nicht eingeschränkt ist, liegt in entsprechenden Stellungnahmen während des Wahlkampfes auch keine unzulässige Wahlbeeinflussung (s. BVerfGE 40, 11, 39).

    Dem Vorbringen der Antragsteller kann jedoch bei verständiger Auslegung (BVerfGE 40, 11, 30) die Behauptung entnommen werden, die SPD- Bürgerschaftsfraktion habe die besagten sechs Zeitungsanzeigen und das Faltblatt aus den ihr gewährten Fraktionszuschüssen finanziert.

    Grundsätzlich ist zwar der Verstoß gegen Vorschriften außerhalb des Wahlrechts wahlprüfungsrechtlich irrelevant (BVerfGE 40, 11, 39).

    Ob sonstige Wahlkampfmaßnahmen der SPD-Fraktion oder anderer Fraktionen der Bremischen Bürgerschaft zu beanstanden sind, hat das Wahlprüfungsgericht nicht von sich aus zu untersuchen, weil es insoweit an einem erforderlichen Vorbringen der Antragsteller (s. BVerfGE 40, 11, 30) fehlt.

  • BVerfG, 05.06.1973 - 1 BvR 536/72

    Der Soldatenmord von Lebach

    Auszug aus StGH Bremen, 04.05.1981 - St 1/80
    In diesem Rahmen obliegt den Rundfunkanstalten die Freiheit der Programmgestaltung als Ausfluß der Rundfunkfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG (BVerfGE 12, 205, 260 f; 35, 202, 222).

    Diese Freiheit deckt nicht allein die Auswahl des dargebotenen Stoffes, sondern auch die Entscheidung über die Art und Weise der Darstellung einschließlich der Bestimmung darüber, welche der verschiedenen Formen von Sendungen hierfür gewählt wird (BVerfGE 35, 202, 223).

    Im Gegensatz zu den von den Parteien selbstgefertigten Wahlspots, bei denen der Rundfunk lediglich als Medium der öffentlichen Meinungsbildung benutzt wird, ist er bei einer von den Rundfunkredakteuren und sonstigen Mitarbeitern hergestellten Sendung mit Politikern ein eminenter Faktor der öffentlichen Meinungsbildung (vgl. BVerfGE 12, 205, 260; 35, 202, 222 f.).

    Bei der hiernach gebotenen Rechtsgüterabwägung darf indessen die Rundfunkfreiheit nicht relativiert werden; gegebenenfalls sind die die Rundfunkfreiheit beschränkenden Gesetze selbst wieder einzuschränken, um der Rundfunkfreiheit angemessene Verwirklichung zu sichern (BVerfGE 7, 198, 208; 20, 162, 176 f.; 35, 202, 223 f.).

  • BVerfG, 02.03.1977 - 2 BvE 1/76

    Öffentlichkeitsarbeit

    Auszug aus StGH Bremen, 04.05.1981 - St 1/80
    Er gilt als allgemeines Rechtsprinzip für Wahlen zu allen Volksvertretungen im staatlichen und kommunalen Bereich (BVerfGE 44, 125, 138; 47, 253, 271 f.).

    Die Fraktion befindet sich hier in einer anderen Position als z. B. die Regierung, der es untersagt ist, als Staatsorgan parteiergreifend im Wahlkampf auf die Wähler einzuwirken, auch nicht unter dem Vorwand der Öffentlichkeitsarbeit (BVerfGE 44, 125, 141).

    Regierung verstoßen wird (BVerfGE 44, 125, 154).

    Es ist daher gerechtfertigt, daß nur ins Gewicht fallende, häufige und massive offenkundige Verstöße (vgl. BVerfGE 44, 125, 156) gegen das Verbot der Verwendung öffentlicher Mittel im Wahlkampf durch eine Parlamentsfraktion einen Wahlfehler darstellen, der zur Ungültigkeit der Wahl führen kann.

  • BVerfG, 15.02.1978 - 2 BvR 134/76

    Gemeindeparlamente

  • BVerfG, 30.05.1962 - 2 BvR 158/62

    FDP-Sendezeit

  • BVerfG, 17.11.1972 - 2 BvR 820/72

    Wahlsendung NPD

  • BVerfG, 01.08.1953 - 1 BvR 281/53

    Unterschriftenquorum

  • BVerfG, 09.03.1976 - 2 BvR 89/74

    Wahlkampfkostenpauschale

  • BVerfG, 23.08.1961 - 2 BvR 286/61

    Sendezeit II

  • BVerfG, 22.05.1963 - 2 BvC 3/62

    Wahlkreise

  • BVerfG, 11.08.1954 - 2 BvK 2/54

    5%-Sperrklausel I

  • BVerfG, 03.06.1954 - 1 BvR 183/54

    Gesamtdeutscher Block

  • BVerfG, 06.12.1961 - 2 BvR 399/61

    Wahlgebietsgröße

  • BVerfG, 06.05.1970 - 2 BvR 158/70

    Heimatbund Badenerland

  • BVerfG, 25.05.1977 - 2 BvE 1/74

    Haushaltsüberschreitung

  • BVerfG, 24.06.1958 - 2 BvF 1/57

    1. Parteispenden-Urteil

  • BVerfG, 24.07.1979 - 2 BvF 1/78

    2. Parteispenden-Urteil

  • BVerfG, 03.07.1957 - 2 BvR 9/56

    Listenwahl

  • BVerfG, 18.09.1952 - 1 BvC 5/52

    Frist zur Einlegung der Wahlprüfungsbeschwerde

  • BVerfG, 26.08.1961 - 2 BvR 322/61

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der auf einen Wahlkreisabgeordneten

  • BVerfG, 02.11.1960 - 2 BvR 504/60

    Reserveliste Nordrhein-Westfalen

  • BVerfG, 11.04.1967 - 2 BvC 1/67

    Verfassungsmäßigkeit des Systems der personalisierten Verhältniswahl

  • VerfGH Bayern, 18.12.1975 - 5-VII-75
  • BVerfG, 25.07.1967 - 2 BvC 4/62

    Erledigung einer Wahlprüfungsbeschwerde durch Ende der Legislaturperiode

  • BVerfG, 15.02.1967 - 2 BvC 1/66

    Wahlprüfung bei kleinen Geschenksendungen durch den Wahlkreiskandidaten

  • OVG Berlin, 11.02.1975 - V B 5.75
  • BVerfG, 02.03.1977 - 2 BvR 424/75

    Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde mangels Klärungsbedürftigkeit einer

  • BVerfG, 05.08.1966 - 1 BvR 586/62

    Spiegel-Affäre ("Bedingt abwehrbereit")

  • BVerfG, 14.12.1976 - 2 BvR 802/75

    Verfassungsbeschwerde einer Parlamentsfraktion

  • BVerfG, 07.03.1953 - 2 BvE 4/52

    EVG-Vertrag

  • BVerfG, 10.12.1974 - 2 BvK 1/73

    Magistratsverfassung Schleswig-Holstein

  • BVerfG, 24.03.1976 - 2 BvP 1/75

    Volksentscheid über die Angliederung des Regierungsbezirks Montabaur an Hessen

  • BVerfG, 03.09.1957 - 2 BvR 7/57

    Sendezeit I

  • BVerfG, 06.02.1956 - 2 BvH 1/55

    Schwerpunktparteien

  • BVerfG, 21.12.1955 - 1 BvC 2/54

    Mandatsrelevanz

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.04.1975 - III A 641/75
  • BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51

    Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte

  • BVerfG, 20.06.1973 - 2 BvC 1/73

    Gegenstand des Wahlprüfungsverfahrens

  • BVerfG, 11.07.1961 - 2 BvG 2/58

    Neugliederung Hessen

  • BVerfG, 14.07.1959 - 2 BvE 2/58

    Redezeit

  • BVerfG, 14.02.1978 - 2 BvR 523/75

    Wahlwerbesendungen

  • BGH, 29.02.1980 - IV ZB 64/79

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Streit über die Zuständigkeit bezüglich

  • BVerfG, 19.02.1963 - 1 BvR 610/62

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an den Vollzug von Untersuchungshaft

  • BVerwG, 17.10.1968 - II C 112.65

    Schriftform des Widerspruchs - Recht der amtsenthobenen Beamten - Entlassungsgeld

  • BFH, 05.11.1973 - GrS 2/72

    Handschriftliche Unterzeichnung der Revisionsbegründungsschrift - Entsendung

  • BGH, 25.09.1959 - IV ZR 84/59

    Zustellung an einen Anwalt

  • BVerwG, 17.05.1979 - 2 C 1.79

    Vereinfachte Zustellung an einen Rechtsanwalt gemäß § 5 Abs. 2

  • BGH, 31.05.1979 - VII ZR 290/78

    Zeitpunkt der Bewirkung einer Zustellung eines Urteils an einen Rechtsanwalt -

  • BGH, 07.12.1978 - VII ZB 24/78

    Zulässigkeit des Beweises der Unrichtigkeit des Datums auf dem Empfangsbekenntnis

  • BVerfG, 08.02.2001 - 2 BvF 1/00

    Wahlprüfung Hessen

    Vor diesem Hintergrund seien nur ins Gewicht fallende, häufige und massive offenkundige Verstöße gegen das Verbot der Verwendung öffentlicher Mittel im Wahlkampf geeignet, einen Wahlfehler zu begründen (vgl. BremStGHE 4, 111 ).
  • StGH Bremen, 29.08.2000 - St 4/99

    Zum Wahlrecht für Unionsbürger im Stadtstaate Bremen

    Da die Wahlprüfung nur auf begründeten Einspruch hin erfolgt (§ 38 Abs. 1 und 2 BremWG), ist der Prüfungsumfang des Staatsgerichtshofs bei der Untersuchung von Wahlfehlern im engeren Sinne (Fehler bei der Anwendung der die Wahl betreffenden Rechtsnormen) durch das substantiierte Vorbringen der Einspruchsführer eingegrenzt (vgl. BVerfGE 40, 11, 30 ff.; 66, 369, 379; BremStGHE 4, 111, 151).

    Der Staatsgerichtshof prüft in dem die Gültigkeit der Wahl betreffenden Beschwerdeverfahren auch, ob die die Wahl regelnden Vorschriften mit höherrangigem Recht vereinbar sind; von der Verfassungsmäßigkeit wahlgesetzlicher Vorschriften kann die Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl abhängen (BremStGHE 1, 205, 211; 4, 111, 123, m. w. N.).

    Der für die Wahl zur bremischen Bürgerschaft in Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG und Art. 75 Abs. 1 Satz 1 BremLV und für die Wahl zur Stadtbürgerschaft in Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG und Art. 148 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Art. 75 Abs. 1 Satz 1 BremLV gewährleistete Grundsatz der gleichen Wahl verlangt, daß die Stimme eines jeden Wahlberechtigten den gleichen Zählwert und im Verhältniswahlrecht grundsätzlich auch den gleichen Erfolgswert hat (vgl. BVerfGE 95, 408, 417; BremStGHE 4, 111, 123; jeweils m. w. N.).

    Hieraus folgt, daß dem Gesetzgeber bei der Ordnung des Wahlrechts für Differenzierungen nur ein eng bemessener Spielraum verbleibt; letztere bedürfen stets eines rechtfertigenden Grundes (vgl. BVerfGE 1, 208, 249; auch BremStGHE 4, 111, 123).

    Für das bis zur Einführung des Kommunalwahlrechts für Unionsbürger geltende Wahlrecht hat der Staatsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 4. Mai 1981 (BremStGHE 4, 111, 136 ff.) festgestellt, die strukturelle Identität der Mandate des Landtags und der Stadtbürgerschaft, die eine getrennte Wahl und damit eine Differenzierung bei der Stimmabgabe ausschließe, verstoße nicht gegen die Wahlfreiheit.

    Für Landtagswahlen ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bremischen Staatsgerichtshofs die Zulässigkeit einer 5 %-Klausel anerkannt (vgl. BVerfGE 1, 208, 248 f.; 95, 408, 419 f.; st. Rspr.; BremStGHE 1, 205, 212 ff.; 4, 111, 122 ff.; 5, 94, 99).

  • StGH Bremen, 14.05.2009 - St 2/08

    Verfassungsrechtliche Unzulässigkeit der Wiedereinführung der

    Der Staatsgerichtshof hielt seine ursprüngliche Ablehnung der Sperrklausel (BremStGHE 1, 173) angesichts der inzwischen dazu ergangenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 1, 208; 6, 84) nicht aufrecht (BremStGHE 4, 111, 123; 6, 253, 268).

    Zu der den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildenden Frage der Verfassungsmäßigkeit der Fünf-Prozent-Sperrklausel für die Wahl zur Stadtverordnetenversammlung Bremerhaven hat der Staatsgerichtshof bislang keine Stellung genommen; die Überlegungen in seiner Entscheidung vom 4. Mai 1981 - St 1/80 - bezogen sich auf die Beurteilung der Fünf-Prozent-Sperrklausel in den Wahlbereichen Bremen und Bremerhaven bei der Landtagswahl (BremStGHE 4, 111, 125 f.).

    Allerdings bedürfen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, der sich der Staatsgerichtshof angeschlossen hat, Einschränkungen dieser Grundsätze zwingender Gründe (BVerfGE 1, 208, 247 ff.; 121, 266, 297; BremStGHE 4, 111, 123; 6, 253, 263 f.).

    Der bremische Staat "Freie Hansestadt Bremen" (Art. 64 BremLV) besteht aus den beiden Städten Bremen und Bremerhaven (Art. 143 BremLV; dazu BremStGHE 4, 111, 130).

  • VerfGH Saarland, 29.09.2011 - Lv 4/11

    Wahlprüfungsbeschwerden betreffend die Wahl zum 14. Landtag des Saarlandes am

    c) Das Bundesverfassungsgericht und die Landesverfassungsgerichte haben die mit der Verankerung einer Fünf-Prozent-Klausel verbundenen Differenzie- rungen des Erfolgswerts der Wählerstimmen im Rahmen der Verhältniswahl auf Landes-, Bundes- und Europäischer Ebene bislang stets für zulässig gehal- ten (vgl. BVerfGE 1, 208, 247 ff.; 4, 31, 39 ff.: 6, 84, 92 ff.; 51, 222, 233 ff.; 82, 322, 337 ff.; 95, 408, 418 ff.; 120, 82, 111; VerfGH Bayern, Entscheidung v. 18.7.2006 - Vf. 9-VII-04, NVwZ-RR 2007, S. 73 ff.; VerfGH Bayern, Entschei- dung v. 10.5.2010 - Vf. 49-III-09 , BayVBl. 2010, 531, 533 f.; VerfGH Berlin, Beschluss v. 17.3.1997 - 82/95, LVerfGE 6, 28, 31; StGH Bremen, Entschei- dung v. 4.5.1981 - St 1/80, S. 14 f. des Entscheidungsabdrucks; StGH Nieder- sachsen, Beschluss v. 15.4.2010 - StGH 2/09; LVerfG Schleswig-Holstein, Ur- teil v. 30.8.2010 - LVerfG 3/09, juris, Rdn. 107).
  • StGH Bremen, 05.11.2004 - St 2/04

    Zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Gleichheit des Erfolgswerts

    a) Der für die Wahl zur Bremischen Bürgerschaft in Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG und Art. 75 Abs. 1 Satz 1 BremLV und für die Wahl zur Stadtbürgerschaft in Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG und Art. 148 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Art. 75 Abs. 1 Satz 1 BremLV gewährleistete Grundsatz der gleichen Wahl verlangt, daß die Stimme eines jeden Wahlberechtigten den gleichen Zählwert und im Verhältniswahlrecht grundsätzlich auch den gleichen Erfolgswert hat (vgl. BVerfGE 95, 408 [417]; BremStGHE 4, 111, [123]; jeweils m. w. N.).

    Dem Gesetzgeber verbleibt bei der Ordnung des Wahlrechts für Differenzierungen nur ein eng bemessener Spielraum; sie bedürfen stets eines rechtfertigenden Grundes (vgl. BVerfGE 1, 208, [249]; auch BremStGHE 4, 111 [123]).

    Da es sich bei der Wahlrechtsgleichheit um eine strikt formale Gleichheit handelt, bedürfen Ungleichbehandlungen einer Rechtfertigung durch zwingende Gründe (BVerfGE 1, 208 [247 ff.]; 82, 322 [338]; BremStGHE 4, 111 [123]; 6, 253 [263 f]).

    Die Einteilung des Landes Bremen in die beiden Wahlbereiche Bremen und Bremerhaven geht auf eine seit 1849 bestehende Tradition zurück (vgl. BremStGHE 4, 111 [131]; 6, 253).

  • StGH Bremen, 23.12.1996 - St 5/96

    Wahlwerbung und Chancengleichheit

    Die Chancengleichheit der Parteien wird während der Wahlkampfzeit nicht schon ausreichend dadurch gewahrt, daß für das redaktionelle Programm ein Mindestmaß an inhaltlicher Ausgewogenheit, Sachlichkeit und gegenseitiger Achtung gewährleistet ist (so noch BremStGH, Entsch. vom 4. Mai 1981 - St 1/80 -, BremStGHE 4, 111 [143]; dazu kritisch OVG Bremen, Beschl. vom 18. September 1991 - 1 B 53/91 -, DVBl. 1991, 1269).

    Sie sind einerseits Teile des Parlaments und damit Teile des staatsorganschaftlichen Bereichs, andererseits Repräsentanten einer Partei (BremStGHE 4, 111 [145 ff.]).

    Dieser Rechtsprechung hat sich das (früher zuständige) Wahlprüfungsgericht II. Instanz in seiner Entscheidung vom 4. Mai 1981 angeschlossen (BremStGHE 4, 111 [145]).

  • StGH Bremen, 22.05.2008 - St 1/07

    Zu den Anforderungen, die an die Transparenz des Verfahrens zur Ermittlung und

    Es entspricht der ständigen Praxis des Staatsgerichtshofs, dass der Landeswahlleiter als Beteiligter mit eigenen Antragsrechten im Verfahren der Wahlprüfungsbeschwerde mitwirkt (BremStGHE 4, 111, 113, 119; 5, 100, 103; 6, 253, 256, 258; 7, 141, 149).
  • StGH Bremen, 19.10.1996 - St 1/95

    Rückzahlungsverpflichtung einer aus dem Landesparlament ausgeschiedenen

    Da Fraktionen nach gefestigter Rechtsprechung des BVerfG Gliederungen des Parlaments und als solche "der organisierten Staatlichkeit eingefügt" sind (BVerfGE 20, 56, 104; 62, 194, 202; 70, 324, 362; 80, 188, 231; vgl. auch BremStGHE 4, 111, 145 f.), müssen die ihnen zugeflossenen Haushaltsmittel aufgrund des in Art. 131 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 LV enthaltenen Prinzips der Vollständigkeit des Haushalts notwendigerweise zweckbezogen sein.
  • VG Aachen, 16.06.2005 - 4 K 4462/04

    Bürgermeisterwahl in Wassenberg ist gültig

    Fraktionen sind trotz ihrer Eigenschaft als Teile des kommunalen Organs Rat keine Amtsträger im Sinne des Wahlprüfungsrechts, vgl. BVerfG, Urteil vom 8. Februar 2001 - 2 BvF 1/00 - BVerfGE 103, 111, Wahlprüfungsgericht II. Instanz der freien Hansestadt Bremen, Entscheidung vom 4. Mai 1981 - 1/80 - BremStGHE 4, 111.

    Hierbei ist davon auszugehen, dass eine Unregelmäßigkeit im Sinne des nordrhein-westfälischen Wahlprüfungsrechts grundsätzlich (auch) dann gegeben ist, wenn eine Fraktion Zuschüsse, die ihr der Staat zur Bestreitung ihrer gesetzlichen Aufgaben gewährt, für wahlwerbende Veröffentlichungen zweckentfremdet einsetzt, vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1982 - 2 BvR 630/81 - NVwZ 1982, 613; OVG Schleswig, Urteil vom 30. September 1997 - 2 K 9/97 - Wahlprüfungsgericht II. Instanz der freien Hansestadt Bremen, Entscheidung vom 4. Mai 1981 - St 1/80 -.

  • VG Aachen, 16.06.2005 - 4 K 106/05

    Bürgermeisterwahl in Wassenberg ist gültig

    Fraktionen sind trotz ihrer Eigenschaft als Teile des kommunalen Organs Rat keine Amtsträger im Sinne des Wahlprüfungsrechts, vgl. BVerfG, Urteil vom 8. Februar 2001 - 2 BvF 1/00 - BVerfGE 103, 111, Wahlprüfungsgericht II. Instanz der freien Hansestadt Bremen, Entscheidung vom 4. Mai 1981 - 1/80 - BremStGHE 4, 111.

    Hierbei ist davon auszugehen, dass eine Unregelmäßigkeit im Sinne des nordrhein-westfälischen Wahlprüfungsrechts grundsätzlich (auch) dann gegeben ist, wenn eine Fraktion Zuschüsse, die ihr der Staat zur Bestreitung ihrer gesetzlichen Aufgaben gewährt, für wahlwerbende Veröffentlichungen zweckentfremdet einsetzt, vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1982 - 2 BvR 630/81 - NVwZ 1982, 613; OVG Schleswig, Urteil vom 30. September 1997 - 2 K 9/97 - Wahlprüfungsgericht II. Instanz der freien Hansestadt Bremen, Entscheidung vom 4. Mai 1981 - St 1/80 -.

  • StGH Bremen, 08.04.2010 - St 3/09

    Verfassungsmäßigkeit des Sitzverteilungsverfahrens des geltenden Bremischen

  • StGH Bremen, 27.02.2004 - St 1/03

    Zur Zulässigkeit eines Antrags im Organstreitverfahren

  • StGH Bremen, 19.10.1996 - St 2/95
  • OVG Bremen, 18.09.1991 - 1 B 53/91

    Anspruch auf Teilnahme an einem im Fernsehen ausgestrahlten Wahlhearing gegenüber

  • OVG Bremen, 28.08.1987 - 1 B 68/87

    Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung; Gewährung von Sendezeiten für

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