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   StGH Bremen, 01.03.1989 - St 1/88   

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StGH Bremen, 01.03.1989 - St 1/88 (https://dejure.org/1989,2310)
StGH Bremen, Entscheidung vom 01.03.1989 - St 1/88 (https://dejure.org/1989,2310)
StGH Bremen, Entscheidung vom 01. März 1989 - St 1/88 (https://dejure.org/1989,2310)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • bremen.de PDF, S. 1 (Zusammenfassung)

    Zur Frage, ob der Senat der Freien Hansestadt Bremen berechtigt ist, die Vorlage von abgeschlossene Sachverhalte betreffenden Senatsprotokollen zu verweigern, die ein Untersuchungsausschuß der Bremischen Bürgerschaft gefordert hat

Papierfundstellen

  • NJW 1990, 314 (Ls.)
  • NVwZ 1989, 953
  • DVBl 1989, 453
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerfG, 17.07.1984 - 2 BvE 11/83

    Flick-Untersuchungsausschuß

    Auszug aus StGH Bremen, 01.03.1989 - St 1/88
    Diesem Untersuchungsausschuß verweigerte der Senat die Vorlage der Senatsprotokolle mit der Begründung, "daß die Willensbildung des Senats zum Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung gehört, der auch von parlamentarischen Untersuchungsausschüssen nicht ausforschbar ist (BVerfGE 67, 100 (139)).".

    Der Präsident des Senats wies zur Stützung der Senatsauffassung auf zwei Urteile des Hamburgischen Verfassungsgerichts vom 6. Juli 1973 (Az.: 2/72 und 1/73) und auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Juli 1984 (BVerfGE 67, 100) hin.

    Das Bundesverfassungsgericht hat deshalb für Art. 44 GG, obwohl dort die Aktenvorlage nicht eigens erwähnt wird, das Recht auf Vorlage von Akten der dem Bundestag verantwortlichen Regierung als Bestandteil des parlamentarischen Kontrollrechts qualifiziert (BVerfGE 67, 100, 129 f.).

    Von seinen frühkonstitutionellen Anfängen bis zu seiner Übernahme in das parlamentarische Regierungssystem durch Art. 34 WeimRV richtet sich das parlamentarische Untersuchungsrecht vor allem gegen die Regierung (vgl. Anschütz, Die Verfassung des Deutschen Reichs, 14. Aufl. 1933, Anm. 1 ff. zu Art. 34; BVerfGE 67, 100, 129 ff.; jeweils mit weiteren Nachweisen).

    Situation auf Bundesebene vgl. BVerfGE 67, 100, 130) sowie im Hinblick auf die der Regierung faktisch zukommende Machtposition, die im Gesamtzusammenhang zunehmender Staatstätigkeit nicht zuletzt auf der Verfügung über die bürokratischen Apparate und der mit ihrer Hilfe gewonnenen Informationsmacht beruht.

    Soll das Parlament seiner ihm von der Verfassung übertragenen Kontrollaufgabe gerecht werden, dann müssen seine Kontrollbefugnisse gerade auch jenen der Exekutive zukommenden Bereich unmittelbarer Handlungsinitiative und Gesetzesanwendung erfassen, der unmittelbarer parlamentarischer Entscheidung verschlossen ist (vgl. BVerfGE 67, 100, 130).

    cc) Wird somit das parlamentarische Regierungssystem innerhalb des demokratischen und gewaltenteilenden Legitimations- und Verantwortungszusammenhangs grundlegend durch die Kontrollfunktion des Parlaments geprägt, so ist eine Verfassungsauslegung geboten, die die Wirksamkeit der parlamentarischen Kontrolle sichert (BVerfGE 67, 100, 130).

    Die Wirksamkeit der parlamentarischen Kontrolle durch Untersuchungsausschüsse wird - zweitens - durch die Ausstattung des Untersuchungsausschusses mit denjenigen Befugnissen gesichert, "deren er bedarf, um die ihm aufgegebene Klärung von Zweifeln an der "Gesetzlichkeit oder Lauterkeit von Regierungs- oder Verwaltungsmaßnahmen" (vgl. § 52 des Preuß"schen Entwurfs zur Weimarer Reichsverfassung in: Triepel, Quellensammlung zum Deutschen Reichsstaatsrecht, 5. Aufl., 1931, S. 14) wirksam vornehmen zu können" (BVerfGE 67, 100, 130).

    Der Grundsatz der parlamentarischen Verantwortlichkeit der Regierung setzt notwendigerweise einen Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung voraus (BVerfGE 67, 100, 139; 68, 1, 87).

    Die in diesem Urteil enthaltene Feststellung, es gebe "einen auch von parlamentarischen Untersuchungsausschüssen grundsätzlich nicht ausforschbaren Initiativ-, Beratungs- und Handlungsbereich" der Regierung, zu dem "z. B. die Willensbildung der Regierung selbst, sowohl hinsichtlich der Erörterungen im Kabinett als auch bei der Vorbereitung von Kabinetts- und Ressortentscheidungen" gehöre (BVerfGE 67, 100, 139), ist nicht auf bereits abgeschlossene Vorgänge bezogen (ebenso Badura, DÖV 1984, 759, 761, Berthy, a. a. O. S. 38; Degenhart, Staatsrecht, 4. Aufl., 1988, Rz. 329).

    Von Verfassungs wegen sind bei der Anforderung und Vorlage von Regierungsakten die Grundrechte und das Verhältnismäßigkeitsprinzip (vgl. BVerfGE 67, 100, 142 ff.) sowie der verfassungsrechtliche Grundsatz zu beachten, daß die Verfassungsorgane verpflichtet sind, bei Inanspruchnahme ihrer verfassungsmäßigen Kompetenzen auf die Interessen der anderen Verfassungsorgane Rücksicht zu nehmen (vgl. BVerfGE 45, 1, 39).

  • BVerfG, 02.08.1978 - 2 BvK 1/77

    Untersuchungsgegenstand

    Auszug aus StGH Bremen, 01.03.1989 - St 1/88
    In der Aufklärung von Vorgängen im Verantwortungsbereich der Regierung, die auf Mißstände hinweisen, liegt das Schwergewicht der Untersuchung; gerade solcher Kontrolle kommt im Rahmen der Gewaltenteilung besonderes Gewicht zu (BVerfGE 49, 70, 85; 77, 1, 43).

    Ihr kommt im Rahmen der Gewaltenteilung besonderes Gewicht zu (BVerfGE 49, 70, 85, mit weiteren Nachweisen), und zwar gerade im Hinblick auf die starke verfassungsrechtliche Stellung der Regierung (Art. 110 Abs. 2 und 3 BremLV; für die 11.

    Durch parlamentarische Untersuchungsverfahren "erhalten die Parlamente die Möglichkeit, unabhängig von Regierung, Behörden und Gerichten mit hoheitlichen Mitteln, wie sie sonst nur Gerichten und besonderen Behörden zur Verfügung stehen, selbständig die Sachverhalte zu prüfen, die sie in Erfüllung ihres Verfassungsauftrages als Vertretung des Volkes für aufklärungsbedürftig halten" (BVerfGE 49, 70, 85).

    Im parlamentarischen Regierungssystem überwacht daher in erster Linie nicht die Mehrheit die Regierung, sondern diese Aufgabe wird vorwiegend von der Opposition - und damit in der Regel von einer Minderheit - wahrgenommen." (BVerfGE 49, 70, 85 f.).

    Denn das Untersuchungsrecht ist der parlamentarischen Opposition in erster Linie nicht in ihrem eigenen Interesse in die Hand gegeben, sondern im Interesse des demokratischen Staates: Zur öffentlichen Kontrolle der von der Mehrheit gestützten Regierung und ihrer Exekutivorgane (BVerfGE 49, 70, 87).

  • BVerfG, 27.04.1959 - 2 BvF 2/58

    Bremer Personalvertretung

    Auszug aus StGH Bremen, 01.03.1989 - St 1/88
    In dieser gewaltenteilenden Verfassungsordnung (Art. 67 BremLV; Art. 20 Abs. 2 GG) werden den Organen der Legislative, Exekutive und Judikative die staatlichen Funktionen zur selbständigen und eigenverantwortlichen Wahrnehmung zugeordnet, um eine optimale Aufgabenerfüllung, gegenseitige Begrenzung und Kontrolle und so eine Mäßigung der Staatsmacht und den Schutz der Freiheit des Einzelnen zu erreichen (BVerfGE 3, 225, 247; 9, 268, 279 Bremisches Personalvertretungsgesetz).

    Eine Verletzung des Gewaltenteilungsprinzips liegt erst dann vor, wenn zugunsten des Parlaments ein Einbruch in den Kernbereich der Exekutive erfolgt (BVerfGE 9, 268, 280).

    Wie das Bundesverfassungsgericht ausgeführt hat, geht es darum, "die selbständige politische Entscheidungsgewalt der Regierung, ihre Funktionsfähigkeit zur Erfüllung ihrer verfassungsmäßigen Aufgaben, ihre Sachverantwortung gegenüber Volk und Parlament" als zwingende Gebote der demokratischen-rechtsstaatlichen Verfassung zu sichern (BVerfGE 9, 268, 281).

    Das Gewaltenteilungsgebot der Verfassung entzieht den Kompetenzbereich der Regierung keineswegs der Regelungsbefugnis des parlamentarischen Gesetzgebers; es setzt dieser Befugnis aber Grenzen: "In jedem Fall ... müssen der Regierung die Befugnisse erhalten bleiben, die erforderlich sind, damit sie selbständig und in eigener Verantwortung gegenüber Volk und Parlament ihre "Regierungs- Funktion" erfüllen kann" (BVerfGE 9, 268, 281).

  • BVerfG, 18.12.1984 - 2 BvE 13/83

    Atomwaffenstationierung

    Auszug aus StGH Bremen, 01.03.1989 - St 1/88
    bb) Die Demokratie des Grundgesetzes und der Bremischen Landesverfassung ist eine rechtsstaatliche Demokratie, und das bedeutet im Verhältnis der Staatsorgane zueinander vor allem eine gewaltenteilende Demokratie (BVerfGE 68, 1, 87 - Nachrüstung).

    Darf somit die gewaltenteilende Kompetenzordnung nicht durch einen allumfassenden Entscheidungsvorbehalt des Parlaments unterlaufen werden (BVerfGE 49, 89, 125 - Kalkar; 68, 1, 87), so unterliegt die Kompetenzwahrnehmung durch die Regierung doch umfassender parlamentarischer Kontrolle.

    Der Grundsatz der parlamentarischen Verantwortlichkeit der Regierung setzt notwendigerweise einen Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung voraus (BVerfGE 67, 100, 139; 68, 1, 87).

  • StGH Bremen, 13.03.1978 - St 3/76

    Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Einsetzung des parlamentarischen

    Auszug aus StGH Bremen, 01.03.1989 - St 1/88
    Mit dieser Bestimmung begründet die Bremische Landesverfassung das Aktenvorlagerecht parlamentarischer Untersuchungsausschüsse ausdrücklich, und zwar als eigenständige Befugnis des Beweiserhebungsrechts der Untersuchungsausschüsse (StGH vom 13.3.1978, BremStGHE 3, 75, 93 f. - Untersuchungsausschuß "MBA Bremerhaven"; für das Grundgesetz, obwohl dieses eine ausdrückliche Regelung der Aktenvorlage nicht enthält, im Ergebnis ebenso BVerfGE 65, 100, 127 ff. - Flick-Urteil).

    Die ihnen in Art. 105 Abs. 6 BremLV verliehenen Untersuchungsbefugnisse dürfen sie deshalb nur im Rahmen des parlamentarischen Kompetenzbereichs einsetzen (vgl. StGH vom 13.3.1978, BremStGHE 3, 75, 82, mit Nachweisen).

    Wie der Staatsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 13.3.1978 (BremStGHE 3, 75, 94) ausgeführt hat, würde es dem Sinn und Zweck der Gesamtregelung des Art. 105 Abs. 6 BremLV zuwiderlaufen, in diesen Fällen, in denen vornehmlich (oder auch) das Verhalten der auf Vorlage von Akten ersuchten Behörden zu prüfen ist, dieser - oder der ihr übergeordneten (obersten) Dienstbehörde - das "Gegenrecht" zuzugestehen, die den Gegenstand des Verfahrens betreffenden Akten, z. B. aus den in § 96 StPO genannten Gründen nicht vorzulegen.

  • BVerfG, 25.05.1977 - 2 BvE 1/74

    Haushaltsüberschreitung

    Auszug aus StGH Bremen, 01.03.1989 - St 1/88
    Von Verfassungs wegen sind bei der Anforderung und Vorlage von Regierungsakten die Grundrechte und das Verhältnismäßigkeitsprinzip (vgl. BVerfGE 67, 100, 142 ff.) sowie der verfassungsrechtliche Grundsatz zu beachten, daß die Verfassungsorgane verpflichtet sind, bei Inanspruchnahme ihrer verfassungsmäßigen Kompetenzen auf die Interessen der anderen Verfassungsorgane Rücksicht zu nehmen (vgl. BVerfGE 45, 1, 39).
  • BVerwG, 19.05.1988 - 7 C 37.87

    Parlamentarische Kontrolle - Parlamentarische Untersuchungsausschüsse - Effizienz

    Auszug aus StGH Bremen, 01.03.1989 - St 1/88
    Das Institut des parlamentarischen Untersuchungsausschusses gehört damit - wie das Bundesverwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat - zu den Essentialen des demokratischen Prinzips, das in Art. 28 Abs. 1 GG als ein für die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern wesentlicher Bestandteil gefordert wird (Urteil vom 19.5.1988, NJW 1988, 1924, 1926 = JZ 1988, 1122, 1123 f.).
  • BVerfG, 05.06.1984 - 2 BvR 611/84

    Verfassungsrechtliche Kontrolle von durch einen Untersuchungsausschuß erwirkten

    Auszug aus StGH Bremen, 01.03.1989 - St 1/88
    Die in diesem Urteil enthaltene Feststellung, es gebe "einen auch von parlamentarischen Untersuchungsausschüssen grundsätzlich nicht ausforschbaren Initiativ-, Beratungs- und Handlungsbereich" der Regierung, zu dem "z. B. die Willensbildung der Regierung selbst, sowohl hinsichtlich der Erörterungen im Kabinett als auch bei der Vorbereitung von Kabinetts- und Ressortentscheidungen" gehöre (BVerfGE 67, 100, 139), ist nicht auf bereits abgeschlossene Vorgänge bezogen (ebenso Badura, DÖV 1984, 759, 761, Berthy, a. a. O. S. 38; Degenhart, Staatsrecht, 4. Aufl., 1988, Rz. 329).
  • VerfGH Bayern, 27.11.1985 - 67-IV-85
    Auszug aus StGH Bremen, 01.03.1989 - St 1/88
    Soweit der Bayer. Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 27.11.1985 (BayVerfGH 38, 165, 176 f. - WAA Wackersdorf) in einem nicht näher begründeten Obiter dictum ein solches weites Verständnis des jeder parlamentarischen Untersuchung verschlossenen Kernbereichs der Exekutive erkennen läßt, vermag der Staatsgerichtshof dem aus den in dieser Entscheidung angegebenen Gründen nicht zu folgen (kritisch auch die abweichende Meinung von vier Richtern, BayVerfGH 38, 184, 187, 189).
  • BVerfG, 08.08.1978 - 2 BvL 8/77

    Kalkar I

    Auszug aus StGH Bremen, 01.03.1989 - St 1/88
    Darf somit die gewaltenteilende Kompetenzordnung nicht durch einen allumfassenden Entscheidungsvorbehalt des Parlaments unterlaufen werden (BVerfGE 49, 89, 125 - Kalkar; 68, 1, 87), so unterliegt die Kompetenzwahrnehmung durch die Regierung doch umfassender parlamentarischer Kontrolle.
  • BVerfG, 01.10.1987 - 2 BvR 1178/86

    Neue Heimat

  • BVerfG, 18.12.1953 - 1 BvL 106/53

    Gleichberechtigung

  • BVerfG, 17.06.2009 - 2 BvE 3/07

    Untersuchungsausschuss Geheimgefängnisse

    Sie haben gegenüber Zeugenaussagen in der Regel einen höheren Beweiswert, weil das Gedächtnis von Zeugen aus mancherlei Hinsicht unergiebig werden kann (BVerfGE 67, 100 ; 77, 1 ; BremStGH, Entscheidung vom 1. März 1989 - St 1/88 -, NVwZ 1989, S. 953 ; BVerwG, Beschluss vom 13. August 1999 - 2 VR 1.99 -, DVBl 2000, S. 487 ).

    Parlamentarische Informationsrechte in Bezug auf abgeschlossene Vorgänge scheiden danach nicht grundsätzlich immer dann aus, wenn es sich um Akten aus dem Bereich der Willensbildung der Regierung, einschließlich der vorbereitenden Willensbildung innerhalb der Ressorts und der Abstimmung zwischen ihnen, handelt (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 77, 1 ; 110, 199 ; HbgVerfG, Urteil vom 4. Juli 1973 - 2/72 -, DÖV 1973, S. 745 ; BremStGH, Entscheidung vom 1. März 1989 - St 1/88 -, NVwZ 1989, S. 953 ; a.A. Nds.StGH, Beschluss vom 15. Oktober 1996 - 12/95 -, NdsVBl 1996, S. 189 ).

  • BVerfG, 30.03.2004 - 2 BvK 1/01

    Aktenvorlage II

    Sie enthält nicht die Befugnis, in laufende Verhandlungen und Entscheidungsvorbereitungen einzugreifen (BVerfGE 67, 100 ; vgl. auch HessStGH, DÖV 1967, S. 51 ; Bayer. VerfGH, DVBl 1986, S. 233 ; BremStGH, NVwZ 1989, S. 953 ; BbgVerfG, NVwZ 1998, S. 209 ; Böckenförde, AöR 103 , S. 1 ).

    23 Abs. 3 Satz 1, 4. Alt. LV ist folglich dahingehend auszulegen, dass die Vorlage von Akten aus dem Bereich der Vorbereitung von Regierungsentscheidungen die Funktionsfähigkeit und Eigenverantwortung der Landesregierung auch dann beeinträchtigen kann, wenn es sich um Akten zu einem abgeschlossenen Vorgang handelt (vgl. auch Hübner, in: v. Mutius u.a., Kommentar zur Landesverfassung Schleswig-Holstein, Bd. I, 1995, Art. 23 Rn. 20; für die entsprechende Rechtslage in anderen Bundesländern vgl. VerfG Hamburg, DÖV 1973, S. 745 ; Nds.StGH, NdsVBl 1996, S. 189 ; BbgVerfG, NVwZ-RR 1998, S. 209 ; einschränkend BremStGH, NVwZ 1989, S. 953 ).

    Auch die bundesverfassungsrechtliche Rechtslage, an die Art. 23 Abs. 3 Satz 1, 4. Alt. LV anknüpft, geht dahin, dass parlamentarische Informationsrechte in Bezug auf abgeschlossene Vorgänge nicht grundsätzlich immer dann ausscheiden, wenn es sich um Akten aus dem Bereich der Willensbildung der Regierung, einschließlich der vorbereitenden Willensbildung innerhalb der Ressorts und der Abstimmung zwischen ihnen, handelt (BVerfGE 67, 100 ; 77, 1 ; vgl. auch VerfG Hamburg, DÖV 1973, S. 745 ; BremStGH, NVwZ 1989, S. 953 ; a.A. Nds.StGH, NdsVBl 1996, S. 189 ).

  • StGH Baden-Württemberg, 26.07.2007 - GR 2/07

    Einsetzung eines Untersuchungsausschusses im Kulturgüterstreit

    v. 01.03.1989 - St 1/88 -, NVwZ 1989, 953, 956; BbVerfG, NVwZ-RR 1998, 209, 211; Böckenförde, AöR Bd. 103, 1, 17).

    Abstrakt lässt sich die Abgrenzung zwischen dem parlamentarischen Untersuchungsrecht und dem aus dem Gewaltenteilungsgrundsatz abzuleitenden Schutz der Exekutive vor einer frühen parlamentarischen Kontrolle nicht präzise festlegen (so auch BremStGH, Entsch. v. 01.03.1989 - St 1/88 -, NVwZ 1989, 953, 956: "kasuistische Entfaltung durch die politische Praxis und die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung"; Glauben/Brocker, Das Recht der parlamentarischen Untersuchungsausschüsse in Bund und Ländern, § 5, Rn. 40 m.w.Nachw.).

    d) Durch die Einsetzung eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses darf die Handlungsfähigkeit und -freudigkeit der Regierung bei der Wahrnehmung der ihr nach der Landesverfassung zustehenden Kompetenzen nicht beeinträchtigt werden (BremStGH, Entsch. v. 01.03.1989 - St 1/88 -, NVwZ 1989, 953, 956).

    In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass "Abgeschlossenheit" keine förmliche Entscheidung der Regierung voraussetzt, sondern dieses Merkmal auch dann erfüllt sein kann, wenn ein Vorgang ohne förmliche Entscheidung als nicht weiter behandlungsbedürftig eingestuft oder stillschweigend nicht weiter behandelt worden ist (vgl. BremStGH, Entsch. v. 01.03.1989 - St 1/88 -, NVwZ 1989, 953, 956).

  • StGH Niedersachsen, 24.10.2014 - StGH 7/13

    Aktenvorlage betreffend den Staatssekretär a.D. Paschedag

    StGH, NVwZ 1989, 953 (956); Nds. StGH, a.a.O., S. 257; Bbg. VerfG, NVwZ 1998, 209 (211)).

    StGH, NVwZ 1989, 953 (954 f.)).

  • VG Weimar, 24.10.2001 - 6 K 386/01

    Herausgabeverlangen von Akten einer obersten Landesbehörde im Rahmen eines

    Auch ein "executive privilege", wie es dem amerikanischen Präsident zukommt, ist dem parlamentarischen System des Grundgesetzes und damit auch dem der Verfassung des Freistaats Thüringen fremd (vgl. BremStGH, Entscheidung v. 1. März 1989 - St 1/88 - NVwZ 89, 957).

    Dieser Kernbereich darf von parlamentarischen Untersuchungsausschüssen zum Zweck der parlamentarischen Kontrolle der Regierung nicht generell und uneingeschränkt ausgeforscht werden (BVerfG, Urteil v. 17. Juli 1984 - 2 BvE 11, 15/83 - a.a.O., S. 139; BremStGH, Entscheidung v. 1. März 1989 - St 1/88 - a.a.O., S. 953; NdsStGH, Beschluss v. 15. Mai 1996 - StGH 12/95 - NVwZ 1996, 1208).

    Im Außenverhältnis erleichtert sie eine konsistente Darstellung der Entscheidung, da der interne Entscheidungskontext weitgehend ausgeblendet bleibt (BremStGH, Entscheidung v. 1. März 1989 - St 1/88 - a.a.O. S. 954).

    Dort bedingt der Grundsatz der Gewaltenteilung, dass Untersuchungen im Rahmen der parlamentarischen Kontrolle die Handlungsfreiheit der Regierung nicht dadurch beeinträchtigen dürfen, dass sie sich auf noch nicht abgeschlossene Vorgänge erstrecken (BVerfG, Urteil v. 17. Juli 1984 - 2 BvE 11, 15/83 - a.a.O., S. 139; BayVerfGH, Entscheidung v. 27. November 1985 - Vf. 67 - IV/85 - NVwZ 1986, 822; BremStGH, Entscheidung v. 1. März 1989 - St 1/88 - a.a.O. S. 957; Hilf, Untersuchungsausschüsse vor Gerichten, Zur neueren Rechtsprechung zum Recht der Untersuchungsausschüsse, NVwZ 1987, 537 [539]).

    Damit die gewaltenteilende Kompetenzordnung nicht durch einen allumfassenden Entscheidungsvorbehalt des Parlaments unterlaufen wird, schützt der Kernbereich der exekutiven Eigenverantwortung die unmittelbare Handlungsinitiative der Regierung in deren Zuständigkeitsbereich (vgl. BremStGH, Entscheidung v. 1. März 1989 - St 1/88 - a.a.O., S. 995).

  • StGH Bremen, 15.01.2002 - St 1/01

    Die Gewährleistung der parlamentarischen Verantwortung und Kontrolle bei der

    Bürgerschaft und Senat haben zur Sicherung eines möglichst umfassenden parlamentarischen Kontrollrechts (vgl. dazu BVerfGE 67, 100 [129 ff.]; BremStGHE 5, 15, 23, 25 ff.) Vorkehrungen zu treffen, um einerseits auch besonders schutzwürdige Informationen den Parlamentsausschüssen zugänglich zu machen und andererseits Vertraulichkeit und Geheimhaltung solcher Informationen auch auf Seiten des Parlaments sicherzustellen.
  • VerfG Brandenburg, 09.12.2004 - VfGBbg 6/04

    Parlamentsrecht; Abgeordneter; Akteneinsichtsrecht; Aktenvorlagerecht;

    Sowohl mit dem Aktenvorlage- und Einsichtsrecht des Art. 56 Abs. 3 Satz 2 LV als auch mit Art. 11 Abs. 3 Satz 1 LV geht es um Formen parlamentarischer Kontrolle, also um die Abgrenzung der Kompetenz von Parlament und Regierung (BremStGH, NVwZ 1989, 953, 955).

    Prinzipiell erstreckt sich diese Kontrolle auf sämtliche Felder exekutiver Staatstätigkeit, damit auch auf solche, die der parlamentarischen Entscheidung verschlossen sind (BVerfGE 67, 100, 130; BremStGH, NVwZ 1989, 953, 955).

  • StGH Bremen, 14.02.2017 - St 4/16

    Organstreitverfahren zwischen dem Mitglied der Bremischen Bürgerschaft Jan Timke

    Die parlamentarische Kontrolle von Senat und Verwaltung verwirklicht den Grundsatz der Gewaltenteilung, der für die Bremische Landesverfassung ein tragendes Funktions- und Organisationsprinzip darstellt (BremStGHE 5, 15, 24 ff.).

    Er gebietet eine Auslegung der Bremischen Landesverfassung, die die Wirksamkeit der parlamentarischen Kontrolle sichert (BremStGHE 5, 15, 25).

  • VerfG Brandenburg, 20.11.1997 - VfGBbg 12/97

    Verweigerte Vorlage der Prüfungsmitteilung iSv HO BB § 96 an Landtagsabgeordneten

    Insoweit kann dahinstehen, ob sich eine Beschränkung der nachträglichen parlamentarischen Kontrolle von Willensbildungsprozessen im Bereich der Exekutive - ebenso wie die grundsätzliche Unzulässigkeit einer begleitenden Kontrolle - aus dem Prinzip der Gewaltenteilung ergibt (bejahend etwa NdsStGH a.a.O.; Busse, DÖV 1989, 45, 51 f.; Memminger, DÖV 1986, 15, 22; Breidenbach/Kneifel-Haverkamp a.a.O.; § 21 Rdn. 36; verneinend etwa BremStGH, NVwZ 1989, 953; Neßler, LKV 1995, 12, 14 f.).
  • VG Berlin, 09.06.2011 - 2 K 46.11

    Bundesjustizministerium muss Akten zur Laufzeitverlängerung deutscher

    Parlamentarische Informationsrechte in Bezug auf abgeschlossene Vorgänge scheiden danach nicht grundsätzlich immer dann aus, wenn es sich um Akten aus dem Bereich der Willensbildung der Regierung, einschließlich der vorbereitenden Willensbildung innerhalb der Ressorts und der Abstimmung zwischen ihnen, handelt (vgl. BVerfGE 67, 100 [139]; 77, 1 [59]; 110, 199 [219]; HbgVerfG, Urteil vom 4. Juli 1973 - 2/72 -, DÖV 1973, S. 745 [746]; BremStGH, Entscheidung vom 1. März 1989 - St 1/88 -, NVwZ 1989, S. 953 [954 ff.]; a.A. Nds.StGH, Beschluss vom 15. Oktober 1996 - 12/95 -, NdsVBl.
  • VerfG Brandenburg, 20.06.1996 - VfGBbg 3/96

    Abgeordneter; Aktenvorlagerecht; Akteneinsichtsrecht; Parlamentsrecht;

  • StGH Bremen, 28.02.1994 - St 2/93

    Zur Frage, welche persönlichen Anforderungen die Bremische Landesverfassung und

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