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   OLG Dresden, 12.04.2000 - 15 W 361/00   

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OLG Dresden, 12.04.2000 - 15 W 361/00 (https://dejure.org/2000,39626)
OLG Dresden, Entscheidung vom 12.04.2000 - 15 W 361/00 (https://dejure.org/2000,39626)
OLG Dresden, Entscheidung vom 12. April 2000 - 15 W 361/00 (https://dejure.org/2000,39626)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • StAZ 2000, 341
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • BayObLG, 07.08.1997 - 1Z BR 10/97

    Anschließung an Namensänderung der Mutter durch Kind - Wechsel vom Ehenamen zu

    Auszug aus OLG Dresden, 12.04.2000 - 15 W 361/00
    Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Begriff des Geburtsnamens im Sinne von § 1617c Abs. 2 Nr. 2 BGB nicht auf den Namen im Zeitpunkt der Geburt beschränkt ist, sondern sich - was aus § 1355 Abs. 6 BGB folgt - aus dem gesamten Geburtseintrag einschließlich etwa später eingetragener Randvermerke über Namensänderungen ergibt (vgl. BayObLG, StAZ 1997, 373 = FamRZ 1998, 316ff.; zur vergleichbaren Regelung des § 1617 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F.).
  • VG Düsseldorf, 09.10.1998 - 25 K 8115/96
    Auszug aus OLG Dresden, 12.04.2000 - 15 W 361/00
    Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen Namensänderungen der vorliegenden Art nicht mehr hoheitliche, sondern durch familienrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten erfolgen (vgl. VG Düsseldorf, NJW 1999, S. 1730ff. mit weit.
  • BVerwG, 20.02.2002 - 6 C 18.01

    Änderung des Familiennamens; Namensänderung; wichtiger Grund;

    Diese Frage ist in der zivilgerichtlichen Rechtsprechung und der Literatur allerdings umstritten (vgl. einerseits OLG Düsseldorf, FamRZ 2000, 1181 sowie Palandt/ Diederichsen, BGB, 61. Aufl. 2002, § 1617 c Rn. 9; Staudinger/ Coester, BGB, 13. Bearbeitung 2000, § 1617 c Rn. 30; andererseits OLG Dresden, StAZ 2000, 341 sowie Henrich/Wagenitz/ Bornhofen, Deutsches Namensrecht, § 1617 c Rn. 58 [Anwendbarkeit des § 1617 c Abs. 2 Nr. 2 BGB]; Erman/Michalski, BGB, 10. Aufl. 2000, § 1617 c Rn. 18 [Anwendbarkeit des § 1617 c Abs. 2 Nr. 1]).
  • BGH, 14.01.2004 - XII ZB 30/02

    Beschwerdebefugnis der Aufsichtsbehörde; Rückgängigmachung einer Einbenennung

    Das Oberlandesgericht möchte den angefochtenen Beschluß daher bestätigen, sieht sich daran aber durch eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Dresden (StAZ 2000, 341) gehindert, nach der eine Rückbenennung in solchen Fällen möglich sei, weil der Geburtsname des Kindes nach der Einbenennung (auch) der Familienname seiner Mutter sei.
  • OLG Frankfurt, 07.03.2005 - 20 W 374/04

    Einbenennung: Keine erneute Namensänderung des Kindes nach vorheriger

    Nachdem diese Rechtsfrage zuvor in Rechtsprechung und Literatur umstritten war (vgl. OLG Dresden StAZ 2000, 341; OLG Hamm FamRZ 2002, 1731; BayObLG StAZ 2000, 299; Palandt/Diederichsen, BGB, 63. Aufl., § 1618 Rn. 26; Erman/Michalke, BGB, 10. Aufl., § 1618 Rn. 12; Bamberger/Roth/Enders, BGB, § 1617 c Rn. 9 und § 1618 Rn. 12; Staudinger/Coester, BGB, 13. Aufl., § 1617 c Rn. 41 f und § 1618 Rn. 44; Wagenitz/Bornhofen, Deutsches Namensrecht, § 1618 BGB Rn. 63; MünchKomm/von Sachsen - Gessaphe, BGB, 4. Aufl., § 1618 Rn. 29; Roth JZ 2002, 654; Gaaz FPR 2002, 132) hat der Bundesgerichtshof in dem genannten Beschluss rechtsgrundsätzlich entschieden, dass nach der Einbenennung eines Kindes nach § 1618 BGB und einem nachfolgenden Namenswechsel des sorgeberechtigten Elternteils aufgrund § 1355 Abs. 5 Satz 2 BGB eine Namensänderung des Kindes trotz des nach § 1618 Satz 6 BGB entsprechend geltenden § 1617 c BGB ausscheidet, da in diesen Fällen die Voraussetzungen des allein in Betracht kommenden § 1617 c Abs. 2 Nr. 1 und 2 BGB nicht erfüllt sind.
  • OLG Hamm, 07.02.2002 - 15 W 274/01

    Namensänderung eines einbenannten Kindes

    Wegen Abweichung von der gegenteiligen Rechtsauffassung des OLG Dresden (StAZ 2000, 341) wird die Sache gem. § 28 Abs. 2 FGG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

    So zu entscheiden sieht sich der Senat indes gehindert durch den auf sofortige weitere Beschwerde ergangenen Beschluss des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 12.04.2000 (veröffentlicht in StAZ 2000, 341).

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