Rechtsprechung
OLG München, 09.08.2007 - 31 Wx 34/07 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Zulässigkeit eines aus den Namen der Eltern zusammengesetzten Geburtsnamen ohne bestehenden gemeinsamen Ehenamen für ein nach dem 31.3.1994 geborenenes Geschwisterkind im Falle der Bestimmung eines entsprechend zusamengesetzten Geburtsnamens für ein vor dem 1.4.1994 ...
- Judicialis
EGBGB Art. 224 § 3 Abs. 3
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
EGBGB Art. 224 § 3 Abs. 3
Zusammengesetzter Geburtsname des Kindes bei Rechtswahl zugunsten ausländischen Rechts - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Nürnberg, 14.11.2006 - UR III 173/06
- LG Nürnberg-Fürth, 19.03.2007 - 13 T 10797/06
- OLG München, 09.08.2007 - 31 Wx 34/07
Papierfundstellen
- FamRZ 2008, 181
- StAZ 2007, 368
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (2)
- BayObLG, 09.12.1987 - BReg. 3 Z 42/87
Erwerb des Familiennamens für das deutsche Kind eines spanischen Vaters nach …
Auszug aus OLG München, 09.08.2007 - 31 Wx 34/07
Insoweit ist nämlich zu berücksichtigen, dass bei Namen aus dem spanischen Rechtskreis, wie dem der Beteiligten zu 2, auch bei Anwendung deutschen Rechts nur der erste Namensbestandteil auf die folgende Generation übertragen wird (vgl. BGH NJW 1990, 634; BayObLGZ 1987, 418 = StAZ 1988, 199 jeweils m.w.N.). - BGH, 04.10.1989 - IVb ZB 9/88
Erwerb eines spanischen Namens
Auszug aus OLG München, 09.08.2007 - 31 Wx 34/07
Insoweit ist nämlich zu berücksichtigen, dass bei Namen aus dem spanischen Rechtskreis, wie dem der Beteiligten zu 2, auch bei Anwendung deutschen Rechts nur der erste Namensbestandteil auf die folgende Generation übertragen wird (vgl. BGH NJW 1990, 634; BayObLGZ 1987, 418 = StAZ 1988, 199 jeweils m.w.N.).
- OLG Stuttgart, 02.10.2012 - 17 UF 45/12
Keine Anwendung von § 1617 Abs. 1 S. 3 BGB, wenn älteres Geschwisterkind einen …
Zwar rührte in dem vom OLG München entschiedenen Fall (OLG München, Beschluss vom 09.08.2007, 31 Wx 34/07) der Doppelname des älteren Kindes nicht aus der Übergangsregelung des Bundesverfassungsgerichts, sondern aus einer zulässigen Wahl ausländischen Rechts, doch war dieses ältere Kind vor dem 01.04.1994 geboren und damit der Tatbestand des Art. 224 § 3 Abs. 3 EGBGB in seiner eindeutigen zeitlichen Begrenzung erfüllt. - OLG Karlsruhe, 04.06.2012 - 14 Wx 23/11
Namensrecht: Name des Kindes bei Eltern ohne Ehenamen mit gemeinsamer Sorge, wenn …
Die Entscheidung des OLG München vom 9.8.2007 (StAZ 2007, 368) steht nicht entgegen. - OLG München, 19.01.2010 - 31 Wx 152/09
Kindesname: Vorrang des EU-Gemeinschaftsrechts bei Eintragung eines aus den Namen …
Insoweit sei hier nur auf die Möglichkeit zur Bestimmung von Doppelnamen während der Übergangsphase nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 5.3.1991 (NJW 1991, 1602) bis zum Inkrafttreten der Neuregelung des Namensrechts zum 1.4.1994 verwiesen, ferner auf Art. 224 § 3 Abs. 3 EGBGB, der auch heute noch zur Anwendung gelangen kann (vgl. OLG München vom 9.8.2007, 31 Wx 34/07, StAZ 2007, 368).