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   OLG München, 09.08.2007 - 31 Wx 34/07   

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https://dejure.org/2007,11086
OLG München, 09.08.2007 - 31 Wx 34/07 (https://dejure.org/2007,11086)
OLG München, Entscheidung vom 09.08.2007 - 31 Wx 34/07 (https://dejure.org/2007,11086)
OLG München, Entscheidung vom 09. August 2007 - 31 Wx 34/07 (https://dejure.org/2007,11086)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit eines aus den Namen der Eltern zusammengesetzten Geburtsnamen ohne bestehenden gemeinsamen Ehenamen für ein nach dem 31.3.1994 geborenenes Geschwisterkind im Falle der Bestimmung eines entsprechend zusamengesetzten Geburtsnamens für ein vor dem 1.4.1994 ...

  • Judicialis

    EGBGB Art. 224 § 3 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EGBGB Art. 224 § 3 Abs. 3
    Zusammengesetzter Geburtsname des Kindes bei Rechtswahl zugunsten ausländischen Rechts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2008, 181
  • StAZ 2007, 368
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BayObLG, 09.12.1987 - BReg. 3 Z 42/87

    Erwerb des Familiennamens für das deutsche Kind eines spanischen Vaters nach

    Auszug aus OLG München, 09.08.2007 - 31 Wx 34/07
    Insoweit ist nämlich zu berücksichtigen, dass bei Namen aus dem spanischen Rechtskreis, wie dem der Beteiligten zu 2, auch bei Anwendung deutschen Rechts nur der erste Namensbestandteil auf die folgende Generation übertragen wird (vgl. BGH NJW 1990, 634; BayObLGZ 1987, 418 = StAZ 1988, 199 jeweils m.w.N.).
  • BGH, 04.10.1989 - IVb ZB 9/88

    Erwerb eines spanischen Namens

    Auszug aus OLG München, 09.08.2007 - 31 Wx 34/07
    Insoweit ist nämlich zu berücksichtigen, dass bei Namen aus dem spanischen Rechtskreis, wie dem der Beteiligten zu 2, auch bei Anwendung deutschen Rechts nur der erste Namensbestandteil auf die folgende Generation übertragen wird (vgl. BGH NJW 1990, 634; BayObLGZ 1987, 418 = StAZ 1988, 199 jeweils m.w.N.).
  • OLG Stuttgart, 02.10.2012 - 17 UF 45/12

    Keine Anwendung von § 1617 Abs. 1 S. 3 BGB, wenn älteres Geschwisterkind einen

    Zwar rührte in dem vom OLG München entschiedenen Fall (OLG München, Beschluss vom 09.08.2007, 31 Wx 34/07) der Doppelname des älteren Kindes nicht aus der Übergangsregelung des Bundesverfassungsgerichts, sondern aus einer zulässigen Wahl ausländischen Rechts, doch war dieses ältere Kind vor dem 01.04.1994 geboren und damit der Tatbestand des Art. 224 § 3 Abs. 3 EGBGB in seiner eindeutigen zeitlichen Begrenzung erfüllt.
  • OLG Karlsruhe, 04.06.2012 - 14 Wx 23/11

    Namensrecht: Name des Kindes bei Eltern ohne Ehenamen mit gemeinsamer Sorge, wenn

    Die Entscheidung des OLG München vom 9.8.2007 (StAZ 2007, 368) steht nicht entgegen.
  • OLG München, 19.01.2010 - 31 Wx 152/09

    Kindesname: Vorrang des EU-Gemeinschaftsrechts bei Eintragung eines aus den Namen

    Insoweit sei hier nur auf die Möglichkeit zur Bestimmung von Doppelnamen während der Übergangsphase nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 5.3.1991 (NJW 1991, 1602) bis zum Inkrafttreten der Neuregelung des Namensrechts zum 1.4.1994 verwiesen, ferner auf Art. 224 § 3 Abs. 3 EGBGB, der auch heute noch zur Anwendung gelangen kann (vgl. OLG München vom 9.8.2007, 31 Wx 34/07, StAZ 2007, 368).
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