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   OLG Hamm, 29.06.2006 - 15 W 384/05   

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https://dejure.org/2006,16536
OLG Hamm, 29.06.2006 - 15 W 384/05 (https://dejure.org/2006,16536)
OLG Hamm, Entscheidung vom 29.06.2006 - 15 W 384/05 (https://dejure.org/2006,16536)
OLG Hamm, Entscheidung vom 29. Juni 2006 - 15 W 384/05 (https://dejure.org/2006,16536)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen und Anforderungen an die Angleichung ausländischer Namen an das deutsche Personenstandsrecht; Maßstäbe für die Angleichung srilankischer Namen an das deutsche Personenstandsrecht; Anwendbarkeit deutschen Rechts, wenn der Antragsteller eines Antrags auf ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2007, 213 (Ls.)
  • StAZ 2006, 357
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BayObLG, 10.11.1998 - 1Z BR 202/98

    Namensrecht in Sri Lanka

    Auszug aus OLG Hamm, 29.06.2006 - 15 W 384/05
    Für die Namensführung der Beteiligten zu 1) und zu 2) in der Zeit vor der Abgabe ihrer Erklärung über die Namensführung in der Ehe vom 23.04.2004 ist das srilankische Heimatrecht gemäß Art. 10 Abs. 1 EGBGB anzuwenden (BayObLG Beschluss vom 10.11.1998 - 1Z BR 202/98 -, m.w.N. zitiert nach juris), weil sie zu diesem Zeitpunkt beide srilankische Staatsangehörige waren.

    Beantragen die Namensträger eine Anpassung ihrer Namen in bestimmter Form und Reihenfolge, so kann dem entsprochen werden, wenn weder das Heimatrecht noch deutsches Recht entgegenstehen (BayObLG, Beschluss vom 10.11.1998, a.a.O.).

    Da das srilankische Namensrecht nachgiebig ist und keine Verbote enthält, und da das deutsche Recht eine Anpassung nicht verbietet, kommt dem erklärten Willen der Namensträger eine maßgebliche Bedeutung zu, sofern er nicht gegen grundlegende Wertvorstellungen des deutschen Namensrechts verstößt (BayObLG, Beschluss vom 10.11.1998, a.a.O.).

    Ebenso können aber als Vorname der Beteiligten zu 2) deren persönlicher - weiblicher - Eigenname und als Familienname der vom Vater abgeleitete Eigenname angesehen werden (dies entspricht der Fallkonstellation in der Entscheidung des BayObLG vom 10.11.1998, a.a.O.).

  • BGH, 17.02.1993 - XII ZB 134/92

    Namensführung deutscher Volkszugehöriger nach deutschem internationalem

    Auszug aus OLG Hamm, 29.06.2006 - 15 W 384/05
    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Anknüpfung ist der namensbegründende bzw. -ändernde Vorgang (BGHZ 121, 305 = NJW 1993, 2241 = FamRZ 1993, 935; MünchKom/Birk, BGB, 4. Aufl., Art. 10 EGBGB Rn. 23).
  • BayObLG, 20.10.1995 - 1Z BR 172/94

    Richtigkeit eines Heiratsbuches im Falle eines nachgestellten Eigennamens als

    Auszug aus OLG Hamm, 29.06.2006 - 15 W 384/05
    Die im Hinblick hierauf zu prüfende internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte war gegeben (vgl. BayObLG, Beschluss vom 20.10.1995 - 1Z BR 172/94 - juris), auch war das deutsche Personenstandsrecht als lex fori anzuwenden (vgl. BGH NJW-RR 1993, 130; BayObLG a.a.O.).
  • BGH, 14.10.1992 - XII ARZ 23/92

    Gerichtliche Zuständigkeit für Verfahren zur Abänderung einer Sorgerechtsregelung

    Auszug aus OLG Hamm, 29.06.2006 - 15 W 384/05
    Die im Hinblick hierauf zu prüfende internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte war gegeben (vgl. BayObLG, Beschluss vom 20.10.1995 - 1Z BR 172/94 - juris), auch war das deutsche Personenstandsrecht als lex fori anzuwenden (vgl. BGH NJW-RR 1993, 130; BayObLG a.a.O.).
  • OLG Nürnberg, 07.03.2012 - 11 W 2380/11

    Einbürgerung einer bulgarischen Staatsangehörigen: Beibehaltung des nach

    Maßgebender Zeitpunkt für die Anknüpfung zum Zwecke der Bestimmung des richtigen Namensstatuts ist der namensbegründende bzw. -ändernde Vorgang (BGHZ 121, 305; OLG Hamm StAZ 2006, 357; KG OLGZ 1979, 166; MünchKomm-BGB/Birk, 5. Aufl. Art. 10 EGBGB Rdnr. 25).
  • KG, 02.10.2007 - 1 W 288/04

    Anpassung srilankischer Namen an das deutsche Personenstandsrecht

    Im Ergebnis hat der Betroffene ein Wahlrecht, ob er den nach dem Recht Sri Lankas getragenen Eigennamen oder den vom Vater abgeleiteten Namen zum Familiennamen bestimmen will (wie OLG Hamm, StAZ 2006, 357 f.).

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Anknüpfung ist der namensbegründende bzw. ändernde Vorgang (BGHZ 121, 305; OLG Hamm, StAZ 2006, 357 f.).

    Bei der tamilischen Volksgruppe ist es traditionell üblich, an erster Stelle den Vatersnamen und an zweiter Stelle den persönlichen Eigennamen (Hauptnamen) zu führen (Horn, StAZ 1984, 53; Bergmann/Ferid, Sri Lanka, Anmerkung 7; OLG Hamm, StAZ 2006, 357 f.).

  • KG, 08.03.2018 - 1 W 112/17

    Personenstandssache: Geburtsname des Kindes einer srilankischen Ehefrau und eines

    Grundsätzlich ändert sich hieran auch durch eine Eheschließung nichts (OLG Hamm, Beschluss vom 29. Juni 2006 - 15 W 384/05 -, juris).
  • OLG Nürnberg, 11.03.2020 - 11 W 2656/18

    Aufenthaltserlaubnis, Migration, Bescheid, Eritrea, Sorgerecht, Vaterschaft,

    Maßgebender Zeitpunkt für die Anknüpfung zum Zwecke der Bestimmung des richtigen Namensstatuts ist der namensbegründende bzw. -ändernde Vorgang (BGHZ 121, 305; OLG Hamm StAZ 2006, 357; KG OLGZ 1979, 166; MünchKomm-BGB/Birk, 5. Aufl. Art. 10 EGBGB Rdnr. 25).
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