Rechtsprechung
KG, 29.03.2006 - 1 W 71/05 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- IWW
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Möglichkeit der Eltern zur Wahl eines das Gebot der Geschlechtsoffenkundigkeit nicht erfüllenden ausländischen Namens für ihr Kind; Grenzen des Rechtes der Eltern zur Vornamenswahl für ihr Kind
- Judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
GG Art. 2 Abs. 1, Art. 6; PStG § 21 § 22
Grenzen der Vornamenswahl der Eltern; Zulässigkeit des Vornamens "Christiansdottir" als zweiter Vorname für ein Mädchen - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (4)
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Christiansdottir für Tochter ist zulässig
- onlineurteile.de (Kurzmitteilung)
"Christiansdottir" ist als Zweitname für ein Mädchen zulässig
- streifler.de (Kurzinformation)
Namensrecht: Grenzen des Elternrechts bei der Wahl des Kindesnamens
- rechtsportal.de (Leitsatz)
Beeinträchtigung des Kindeswohls durch die Vornamenswahl der Eltern
Verfahrensgang
- AG Berlin-Schöneberg - 70 III 276/04
- LG Berlin, 07.02.2005 - 84 T 7/05
- KG, 29.03.2006 - 1 W 71/05
Papierfundstellen
- FGPrax 2006, 160
- FamRZ 2006, 1405 (Ls.)
- StAZ 2007, 204
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (4)
- BVerfG, 03.11.2005 - 1 BvR 691/03
Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Versagung des Vornamens "Anderson"
Auszug aus KG, 29.03.2006 - 1 W 71/05
Der Umstand, dass es sich um einen in seinem Herkunftsland gebräuchlichen Bei- oder Zwischennamen handelt, schließt es nicht aus, diesen Namen als Vornamen zu verwenden (im Anschluss an BVerfG FamRZ 2005, 2049 ff.).Ausdrückliche gesetzliche Bestimmungen, die die Wahl des Vornamens regeln, bestehen nicht (BVerfG FamRZ 2005, 2049, 2050; BGHZ 73, 239, 241; OLG Karlsruhe, StAZ 1999, 298).
Dem heranwachsenden Kind hilft er, seine Identität zu finden und gegenüber anderen zum Ausdruck zu bringen (BVerfG FamRZ 2002, 306, 308; FamRZ 2005, 2049, 2050; vgl. auch für den Sonderfall eines Transsexuellen BVerfG FamRZ 2006, 182, 184).
b) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts darf dem Recht der Eltern zur Vornamenswahl für ihr Kind allein dort eine Grenze gesetzt werden, wo seine Ausübung das Kindeswohl zu beeinträchtigen droht (BVerfG FamRZ 2002, 306, 308; FamRZ 2005, 2049, 2050).
Auf die Gebräuchlichkeit und Geschlechtsbezogenheit eines von den Eltern gewählten Vornamens kommt es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (FamRZ 2005, 2049, 2050) nur insoweit an, als das Kindeswohl beeinträchtigt sein könnte.
So hat das Bundesverfassungsgericht (FamRZ 2005, 2049, 2050) ausgesprochen, dass es aus den allein maßgeblichen Gründen des Kindeswohls nicht zu beanstanden ist, wenn Eltern ihrem Kind den im Ausland als Nachnamen gebräuchlichen Namen "Anderson" als Vornamen - neben zwei weiteren männlichen Vornamen - geben.
- BVerfG, 06.12.2005 - 1 BvL 3/03
Transsexuelle III
Auszug aus KG, 29.03.2006 - 1 W 71/05
Darüber hinaus wird durch etwaige Reglementierungen seitens des Staates in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Kindes aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG eingegriffen (…BVerfG a.a.O., 2051; FamRZ 2006, 182, 184; FamRZ 2002, 306, 308).Dem heranwachsenden Kind hilft er, seine Identität zu finden und gegenüber anderen zum Ausdruck zu bringen (BVerfG FamRZ 2002, 306, 308; FamRZ 2005, 2049, 2050; vgl. auch für den Sonderfall eines Transsexuellen BVerfG FamRZ 2006, 182, 184).
Dabei ist auch zu beachten, dass dem Vornamen in unserem Rechtskreis die Funktion zukommt, das Geschlecht des Namensträgers zum Ausdruck zu bringen (BVerfG FamRZ 2006, 182, 184; ebenso BGHZ 73, 239, 241).
- BVerfG, 30.01.2002 - 1 BvL 23/96
Ausschluß vom Doppelnamen
Auszug aus KG, 29.03.2006 - 1 W 71/05
Darüber hinaus wird durch etwaige Reglementierungen seitens des Staates in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Kindes aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG eingegriffen (…BVerfG a.a.O., 2051; FamRZ 2006, 182, 184; FamRZ 2002, 306, 308).Dem heranwachsenden Kind hilft er, seine Identität zu finden und gegenüber anderen zum Ausdruck zu bringen (BVerfG FamRZ 2002, 306, 308; FamRZ 2005, 2049, 2050; vgl. auch für den Sonderfall eines Transsexuellen BVerfG FamRZ 2006, 182, 184).
b) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts darf dem Recht der Eltern zur Vornamenswahl für ihr Kind allein dort eine Grenze gesetzt werden, wo seine Ausübung das Kindeswohl zu beeinträchtigen droht (BVerfG FamRZ 2002, 306, 308; FamRZ 2005, 2049, 2050).
- BGH, 17.01.1979 - IV ZB 39/78
Ausländische Vornamen für Knaben
Auszug aus KG, 29.03.2006 - 1 W 71/05
Ausdrückliche gesetzliche Bestimmungen, die die Wahl des Vornamens regeln, bestehen nicht (BVerfG FamRZ 2005, 2049, 2050; BGHZ 73, 239, 241; OLG Karlsruhe, StAZ 1999, 298).Dabei ist auch zu beachten, dass dem Vornamen in unserem Rechtskreis die Funktion zukommt, das Geschlecht des Namensträgers zum Ausdruck zu bringen (BVerfG FamRZ 2006, 182, 184; ebenso BGHZ 73, 239, 241).
- BGH, 30.04.2008 - XII ZB 5/08
Eignung eines bisher nur als Familienname gebräuchlichen Namens als Vorname eines …
Denn die dieser Entscheidung zugrundeliegende Rechtausfassung hat das Kammergericht in einem späteren Beschluss (vom 29. März 2006, StAZ 2007, 204) aufgegeben. - KG, 30.06.2009 - 1 W 93/07
Vornamenswahl für ein Kind: Schranken des Elternrechts
Ausdrückliche gesetzliche Bestimmungen, die die Wahl des Vornamens regeln, bestehen nicht (BVerfG FamRZ 2005, 2049, 2050; FamRZ 2009, 294 ff; BGHZ 73, 239, 241; OLG Karlsruhe, StAZ 1999, 298; Senat, KGR Berlin 2006, 715 ff). - AG Berlin-Schöneberg, 23.01.2015 - 71 III 315/14 Eine Beeinträchtigung des Kindeswohls kann dann vorliegen, wenn der Vorname das Geschlecht des Namensträgers nicht hinreichend kenntlich macht (KG StAZ 2007, 204).