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   BGH, 15.11.2006 - StB 15/06   

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https://dejure.org/2006,1769
BGH, 15.11.2006 - StB 15/06 (https://dejure.org/2006,1769)
BGH, Entscheidung vom 15.11.2006 - StB 15/06 (https://dejure.org/2006,1769)
BGH, Entscheidung vom 15. November 2006 - StB 15/06 (https://dejure.org/2006,1769)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung; Voraussetzungen für das Vorliegen eines Zeugnisverweigerungsrechts aufgrund der Eigenschaft als Geistlicher; Begriff der Seelsorge

  • Judicialis

    StPO § 53 Abs. 1 Nr. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 53 Abs. 1 Nr. 1
    Anstaltsseelsorger als "Geistlicher"

  • rechtsportal.de

    StPO § 53 Abs. 1 Nr. 1
    Anstaltsseelsorger als "Geistlicher"

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Beugehaft gegen Anstaltsseelsorger rechtmäßig

  • jurawelt.com (Pressemitteilung)

    Beugehaft gegen Anstaltsseelsorger rechtmäßig

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Beugehaft gegen Anstaltsseelsorger rechtmäßig

  • 123recht.net (Pressemeldung, 7.12.2006)

    Zeugnisverweigerungsrecht von Gefängnisseelsorgern begrenzt // Beugehaft wegen Aussageverweigerung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHSt 51, 140
  • NJW 2007, 307
  • NStZ 2007, 275
  • StV 2007, 59 (Ls.)
  • JR 2007, 170
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 21.08.2000 - 2 BvR 1372/00

    Verletzung von GG Art 2 Abs 2 S 2 und Art 104 Abs 1 S 1 durch Anordnung von

    Auszug aus BGH, 15.11.2006 - StB 15/06
    c) Das Oberlandesgericht hat bei der Anordnung der Beugehaft sein Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unter Berücksichtigung des Freiheitsgrundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2, Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG (vgl. BVerfG NJW 1999, 779 f.; 2000, 3775 f.; Meyer-Goßner, aaO § 70 Rdn. 13) beachtet.
  • BVerfG, 16.11.1998 - 2 BvR 510/96

    Verletzung von GG Art 104 Abs 1 und Art 2 Abs 2 S 2 durch Anordnung von Beugehaft

    Auszug aus BGH, 15.11.2006 - StB 15/06
    c) Das Oberlandesgericht hat bei der Anordnung der Beugehaft sein Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unter Berücksichtigung des Freiheitsgrundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2, Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG (vgl. BVerfG NJW 1999, 779 f.; 2000, 3775 f.; Meyer-Goßner, aaO § 70 Rdn. 13) beachtet.
  • BGH, 20.07.1990 - StB 10/90

    Zeugnisverweigerungsrecht des Geistlichen

    Auszug aus BGH, 15.11.2006 - StB 15/06
    In Grenz- und Zweifelsfällen ist die Gewissensentscheidung des Geistlichen maßgebend (vgl. BGHSt 37, 138, 140; Dahs in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 53 Rdn. 24 ff.; Senge in KK 5. Aufl. § 53 Rdn. 12; Meyer-Goßner, StPO 49. Aufl. § 53 Rdn. 12).
  • BGH, 18.02.2014 - StB 8/13

    Verwendungsverbot für Erkenntnisse aus Verteidigerkommunikation (Erstreckung auf

    Nicht erfasst sind allein solche Tatsachen, die er als Privatperson oder nur anlässlich seiner Berufsausübung in Erfahrung gebracht hat (BGH, Beschluss vom 15. November 2006 - StB 15/06, BGHSt 51, 140, 141; OLG Bamberg, Beschluss vom 11. August 1983 - 4 Ws 401/83, StV 1984, 499, 500).

    Wenn auch eigene Tätigkeiten oder Äußerungen des Zeugnisverweigerungsberechtigten mangels eigener Wahrnehmung nicht bekanntgewordene Tatsachen sein können (vgl. BGHSt 51, 140, 142 f.), so werden sie dennoch dann vom Zeugnisverweigerungsrecht erfasst, wenn Angaben über diese Tätigkeiten oder Äußerungen Rückschlüsse auf geschützte Tatsachen zulassen (BGH, Urteil vom 20. Dezember 1977 - 1 StR 287/77, bei Holtz MDR 1978, 281).

  • BGH, 15.04.2010 - 4 StR 650/09

    Schuldspruch zum tödlichen Streit zwischen yezidischen Familien rechtskräftig

    Auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können Geistliche im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO Laien, die keine kirchliche Weihe erhalten haben, sein, sofern sie die Aufgaben der Seelsorge selbstständig und hauptamtlich zumindest im Auftrag der Kirche wahrnehmen (BGH, Beschluss vom 15. November 2006 - StB 15/06, BGHSt 51, 140, 142).

    Deshalb ist ein Zeugnisverweigerungsrecht nicht anzuerkennen, soweit es sich um eine karitative, fürsorgerische, erzieherische oder verwaltende Tätigkeit des Geistlichen handelt (BGH, Beschluss vom 15. November 2006 - StB 15/06, BGHSt 51, 140, 141 ff.; ebenso BGH, Urteil vom 4. Februar 2010 - 4 StR 394/09; ähnlich bereits BGH, Beschluss vom 20. Juli 1990 - StB 10/90, BGHSt 37, 138, 140).

    (2) Die Frage, ob einem Geistlichen Tatsachen in seiner Eigenschaft als Seelsorger anvertraut oder bekannt geworden sind, ist objektiv und in Zweifelsfällen unter Berücksichtigung der Gewissensentscheidung des Geistlichen zu beurteilen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Januar 2007 - 2 BvR 26/07, NJW 2007, 1865, 1866 f.; BGH, Beschluss vom 15. November 2006 - StB 15/06, BGHSt 51, 140, 141).

  • BGH, 04.02.2010 - 4 StR 394/09

    Belehrung eines Geistlichen über sein Zeugnisverweigerungsrecht (Reichweite des

    aa) Da sich ein mögliches Zeugnisverweigerungsrecht im Sinne des § 53 Abs. 1 Nr. 1 StPO nur auf Tatsachen erstreckt, die dem betreffenden Geistlichen in seiner Eigenschaft als Seelsorger anvertraut oder bekannt geworden sind und nicht auf das, was er in ausschließlich karitativer oder fürsorgerischer Tätigkeit erfahren hat (BGHSt 51, 140, 141; vgl. auch BVerfG NJW 2007, 1865), kam jedenfalls dem Zeugen D. ein solches Zeugnisverweigerungsrecht nicht zu.
  • KG, 11.11.2022 - 3 Ws 288/22

    Zeugnisverweigerungsrecht des Verlobten

    Eine Einschränkung gilt wiederum im Hinblick darauf, dass die angefochtene Entscheidung durch das erkennende Gericht während laufender Hauptverhandlung getroffen wurde (vgl. BGHSt 51, 140; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 65. Aufl., § 70 Rn. 20 m. w. N.).
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