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   BGH, 13.09.1978 - StB 187/78   

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BGH, 13.09.1978 - StB 187/78 (https://dejure.org/1978,2764)
BGH, Entscheidung vom 13.09.1978 - StB 187/78 (https://dejure.org/1978,2764)
BGH, Entscheidung vom 13. September 1978 - StB 187/78 (https://dejure.org/1978,2764)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • DFR

    Mündliche Anhörung durch Strafvollstreckungskammer

  • Wolters Kluwer

    Mündliche Anhörung zur Frage der bedingten Entlassung durch einen beauftragten oder einen ersuchten Richter - Anhörung durch einen beauftragten Richter bei dessen Mitwirkung als Mitglied des Gerichts für den zu fassenden Beschluss über die Aussetzung der Strafe oder ...

  • opinioiuris.de

    Mündliche Anhörung durch Strafvollstreckungskammer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 28, 138
  • NJW 1979, 116
  • MDR 1978, 1038
 
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Wird zitiert von ... (53)Neu Zitiert selbst (14)

  • OLG Koblenz, 13.01.1977 - 1 Ws 9/77
    Auszug aus BGH, 13.09.1978 - StB 187/78
    Einige Oberlandesgerichte sind der Meinung, das zur Entscheidung berufene Gericht müsse den Verurteilten selbst anhören, und zwar in voller Besetzung (so OLG Schleswig - 1. Strafsenat - NJW 1975, 1131; OLG Nürnberg MDR 1975, 684; OLG Köln NJW 1975, 1527; OLG Celle NJW 1975, 2254; OLG Stuttgart NJW 1976, 2274; OLG Koblenz NJW 1977, 1071; OLG Hamm NJW 1978, 284).

    Andere lassen die Anhörung durch einen beauftragten Richter jedenfalls dann genügen, wenn er als Mitglied des Gerichts auch an der Entscheidung mitwirkt (so OLG München NJW 1976, 254, 256; OLG Karlsruhe MDR 1976, 512; OLG Düsseldorf NJW 1976, 158; OLG Hamburg NJW 1977, 1071; OLG Koblenz MDR 1977, 160; ebenso OLG Schleswig - 2. Strafsenat - SchlHA 1975, 115).

  • OLG Schleswig, 21.02.1975 - 1 Ws 48/75
    Auszug aus BGH, 13.09.1978 - StB 187/78
    Einige Oberlandesgerichte sind der Meinung, das zur Entscheidung berufene Gericht müsse den Verurteilten selbst anhören, und zwar in voller Besetzung (so OLG Schleswig - 1. Strafsenat - NJW 1975, 1131; OLG Nürnberg MDR 1975, 684; OLG Köln NJW 1975, 1527; OLG Celle NJW 1975, 2254; OLG Stuttgart NJW 1976, 2274; OLG Koblenz NJW 1977, 1071; OLG Hamm NJW 1978, 284).

    b) Sinn und Zweck der neugeschaffenen Vorschriften über das Verfahren bei der bedingten Entlassung sprechen allerdings dafür, daß der Verurteilte nicht nur Gelegenheit haben soll, sich vor der Entscheidung mündlich zu äußern, sondern daß sich das zuständige Gericht auch einen unmittelbaren persönlichen Eindruck von ihm verschaffen soll (vgl. OLG Schleswig NJW 1975, 1131; Rieß JR 1976, 118).

  • BGH, 08.07.1975 - 2 ARs 181/75

    Anforderungen an die Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung des

    Auszug aus BGH, 13.09.1978 - StB 187/78
    Selbst wo das der Fall ist, kann der Verurteilte zur Zeit der mündlichen Anhörung in eine - möglicherweise weit entfernte - Anstalt desselben oder eines anderen Landgerichtsbezirks verlegt worden sein, ohne daß die vorher begründete Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer dadurch entfiele (vgl. BGHSt 26, 165 f; 26, 187 [189 f]; 26, 278 f.).
  • BVerfG, 03.06.1992 - 2 BvR 1041/88

    Strafaussetzung bei lebenslanger Freiheitsstrafe

    c) Zur Ausgestaltung des Verfahrens geht die überwiegende Meinung dahin, daß die vom Bundesgerichtshof ( BGHSt 28, 138) entwickelten Grundsätze den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügten, indem sie auf die Umstände des konkreten Einzelfalls abstellten, die eine Anhörung des Gefangenen durch die Kammer in voller Besetzung gebieten oder umgekehrt entbehrlich sein lassen könnten (Baden-Württemberg, Bayern, Niedersachsen, BMJ, die Strafsenate, GBA).

    Der Bundesgerichtshof hat zur Frage der Anhörung durch den vollbesetzten Spruchkörper oder einen beauftragten oder ersuchten Richter entschieden, daß die mündliche Anhörung des Verurteilten vor der Entscheidung über die Aussetzung des Strafrestes je nach Sach- und Verfahrensstand auch vor einem beauftragten oder ersuchten Richter stattfinden kann ( BGHSt 28, 138).

  • OLG Frankfurt, 19.03.2009 - 3 Ws 185/09

    Strafvollstreckungsverfahren: Erforderlichkeit der Anhörung des Untergebrachten

    Für die nach § 463 Abs. 3 Satz 1 StPO i.V.m. § 454 Abs. 1 Satz 3 StPO vorgeschriebene mündliche Anhörung bedeutet dies indessen nicht, dass diese stets vor dem gesamten Spruchkörper durchzuführen ist (vgl. BGHSt 28, 138, 140 f.; OLG Frankfurt NStZ-RR 1997, 29).

    Es gibt Sachverhalte, bei denen dem persönlichen Eindruck sämtlicher an der Entscheidung beteiligten Richter geringere Bedeutung zukommt, etwa dann, wenn bereits schon einmal eine Anhörung in voller Besetzung stattgefunden hat (BGHSt 28, 138, 141; OLG Nürnberg NStZ-RR 2004, 318).

    Maßgebend hierfür sind die Umstände des Einzelfalles (OLG Frankfurt aaO), wobei es auch auf die Bedeutung der Sache und die Schwierigkeit der Entscheidung ankommt (BGHSt 28, 138, 143; BVerfG NJW 1992, 2947, 2954).

  • BGH, 28.01.2000 - 2 StE 9/91

    Aussetzung des Strafrestes; Mündliche Anhörung vor Entscheidung über Aussetzung;

    Erfolglos beanstandet der Beschwerdeführer, daß das Oberlandesgericht Stuttgart ohne die nach § 454 Abs. 1 Satz 3 StPO vorgeschriebene mündliche Anhörung, durch die mit der Vermittlung eines aktuellen persönlichen Eindrucks vom Verurteilten eine zuverlässigere Entscheidungsgrundlage für das Gericht gewährleistet werden soll (vgl. BGHSt 28, 138, 141), entschieden hat.
  • OLG Düsseldorf, 15.03.2001 - 2 Ws 66/01

    Unterbringung in der Psychiatrie; Aussetzung zur Bewährung; Vorbereitung;

    Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung vom 13. September 1978 die Anhörung durch einen beauftragten oder ersuchten Richter "in besonderen Fällen" für zulässig erachtet, hierbei jedoch angesichts des ihm zur Entscheidung unterbreiteten Sachverhalts (Anhörung durch einen ersuchten Richter) ausdrücklich offen gelassen, "ob - unabhängig von den Besonderheiten des Einzelfalls - die Anhörung durch den beauftragten Richter immer schon dann ausreicht, wenn er als Mitglied des Gerichts an dem Beschluß über die Aussetzung der Strafe oder Unterbringung mitwirkt" (BGHSt 28, 138, 140).

    Weder dem Wortlaut noch der Entstehungsgeschichte der einschlägigen Gesetzesregelungen ist eindeutig zu entnehmen; daß die mündliche Anhörung gemäß § 454 Abs. 1 S. 3 StPO zwingend in der für die Entscheidung vorgeschriebenen Besetzung erfolgen muß (ebenso BGHSt 28, 138, 140f.; OLG München NJW 76, 254f., 256; OLG Karlsruhe MDR 76, 512; LR-Wenisch, aaO, Rn. 32).

    Nach Ansicht des Senats ist in den Fällen der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus die mündliche Anhörung durch einen an der späteren Entscheidung mitwirkenden beauftragten Richter auch regelmäßig dazu geeignet, der mit § 454 Abs. 1 S. 3 StPO gesetzgeberisch intendierten Zielsetzung einer "unmittelbaren Kontaktaufnahme" der Strafvollstreckungskammer mit dem Untergebrachten (vgl. hierzu BGHSt 28, 138, 141 und LR-Wendisch, aaO, Rn. 31) in ausreichender Weise Rechnung zu tragen.

  • OLG Jena, 17.10.2016 - 1 Ws 424/16

    Entscheidung über die Fortdauer einer bereits mehr als 10 Jahre dauernden

    Einen solchen hat er angenommen, wenn dem gesetzgeberischen Zweck der mündlichen Anhörung nach § 454 Abs. 1 Satz 3 StPO, durch die einerseits dem Verurteilten rechtliches Gehör und andererseits dem Gericht ein persönlicher Eindruck von dem Verurteilten verschafft werden soll, auch durch den beauftragten Richter Rechnung getragen werden kann - insbesondere, wenn dem persönlichen Eindruck von dem Verurteilten im Einzelfall geringere Bedeutung zukommt und von dem anhörenden Berichterstatter dem voll besetzten Spruchkörper ohne weiteres vermittelt werden kann (vgl. BGHSt 28, 138).

    'Weder dem Wortlaut noch der Entstehungsgeschichte der einschlägigen Gesetzesregelungen ist eindeutig zu entnehmen, daß die mündliche Anhörung gemäß § 454 Abs. 1 S. 3 StPO zwingend in der für die Entscheidung vorgeschriebenen Besetzung erfolgen muss (ebenso BGHSt 28, 138, 140f....).

    Nach Ansicht des Senats ist in den Fällen der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus die mündliche Anhörung durch einen an der späteren Entscheidung mitwirkenden beauftragten Richter auch regelmäßig dazu geeignet, der mit § 454 Abs. 1 S. 3 StPO gesetzgeberisch intendierten Zielsetzung einer "unmittelbaren Kontaktaufnahme" der Strafvollstreckungskammer mit dem Untergebrachten (vgl. hierzu BGHSt 28, 138, 141 ...) in ausreichender Weise Rechnung zu tragen.

  • OLG Jena, 26.02.2015 - 1 Ws 530/14

    Maßregelvollstreckung: Übertragung der mündlichen Anhörung des Untergebrachten

    Einen solchen hat er angenommen, wenn dem gesetzgeberischen Zweck der mündlichen Anhörung nach § 454 Abs. 1 Satz 3 StPO, durch die einerseits dem Verurteilten rechtliches Gehör und andererseits dem Gericht ein persönlicher Eindruck von dem Verurteilten verschafft werden soll, auch durch den beauftragten Richter Rechnung getragen werden kann - insbesondere, wenn dem persönlichen Eindruck von dem Verurteilten im Einzelfall geringere Bedeutung zukommt und von dem anhörenden Berichterstatter dem voll besetzten Spruchkörper ohne weiteres vermittelt werden kann (vgl. BGHSt 28, 138).

    "Weder dem Wortlaut noch der Entstehungsgeschichte der einschlägigen Gesetzesregelungen ist eindeutig zu entnehmen, daß die mündliche Anhörung gemäß § 454 Abs. 1 S. 3 StPO zwingend in der für die Entscheidung vorgeschriebenen Besetzung erfolgen muss (ebenso BGHSt 28, 138, 140f....).

    Nach Ansicht des Senats ist in den Fällen der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus die mündliche Anhörung durch einen an der späteren Entscheidung mitwirkenden beauftragten Richter auch regelmäßig dazu geeignet, der mit § 454 Abs. 1 S. 3 StPO gesetzgeberisch intendierten Zielsetzung einer "unmittelbaren Kontaktaufnahme" der Strafvollstreckungskammer mit dem Untergebrachten (vgl. hierzu BGHSt 28, 138, 141 ...) in ausreichender Weise Rechnung zu tragen.

  • OLG Nürnberg, 31.01.2013 - 2 Ws 17/13

    Entscheidung über die bedingte Entlassung aus der Unterbringung in einem

    Dabei kommt es auch auf die Bedeutung der Sache und die Schwierigkeit der zu treffenden Entscheidung an (Anschluss BGHSt 28, 138; OLG des Landes Sachsen-Anhalt 15.1.2010, 1 Ws 9/10, RuP 2010, 96; OLG Frankfurt 3.11.2009, 3 Ws 868/09, NStZ-RR 2010, 188; OLG Rostock 25.8.2004, 1 Ws 278/04).

    20 Ausnahmsweise kann je nach Sach- und Verfahrenslage im Einzelfall auch eine Anhörung des Verurteilten durch den beauftragten Richter dem Gesetz genügen, weil das Vollstreckungsverfahren nicht von der Formstrenge des Erkenntnisverfahrens beherrscht wird (OLG Nürnberg NStZ-RR 2004, 318; OLG Nürnberg Ws 1030/03 Beschluss vom 1.12.2003 - zitiert nach Juris; OLG Rostock I Ws 278/04 Beschluss vom 25.08.2004 - zitiert nach Juris; OLG Frankfurt NStZ-RR 2010, 188; BGHSt 28, 138).

  • OLG Brandenburg, 23.09.2020 - 1 Ws 87/20

    Auch in Corona-Zeiten ist mündliche - nicht nur fernmündliche - Anhörung vor der

    Neben der Gewährung rechtlichen Gehörs soll sich das Gericht durch die Anhörung zur Gewinnung einer tragfähigen Entscheidungsgrundlage einen unmittelbaren persönlichen Eindruck vom Verurteilten verschaffen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 11. Februar 1993 - 2 BvR 710/92 - BGH, Beschluss vom 13. September 1978 - StB 187/78 - KG Berlin, Beschluss vom 19. September 2012 - 2 Ws 269-270/12 - OLG Stuttgart, Beschluss vom 3. Mai 2012 - 4 Ws 66/12 -), was auch durch die Verpflichtung zur umfassenden Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts geboten ist (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28. Juli 2005 - 3 Ws 218/05 - Graalmann-Scheerer in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Auflage, § 454 Rn. 36).
  • OLG Frankfurt, 03.11.2009 - 3 Ws 868/09

    Überprüfungsverfahren für die Vollstreckung einer Unterbringung in einem

    Dies gilt zum Beispiel dann, wenn bereits schon einmal eine Anhörung in voller Besetzung stattgefunden hat (vgl. BGHSt 28, 138, 140 f.; OLG Frankfurt NStZ-RR 1997, 29).

    Maßgebend hierfür sind die Umstände des Einzelfalles (OLG Frankfurt aaO), wobei es auf die Bedeutung der Sache und die Schwierigkeit der Entscheidung ankommt (BGHSt 28, 138, 143; BVerfG NJW 1992, 2947, 2954).

  • OLG Naumburg, 15.01.2010 - 1 Ws 9/10

    Aussetzung einer Unterbringung: Gerichtsbesetzung bei der Anhörung des

    Jedoch sprechen Sinn und Zweck der Vorschriften über das Verfahren bei der bedingten Entlassung dafür, dass der Betroffene nicht nur Gelegenheit haben soll, sich vor der Entscheidung mündlich zu äußern, sondern dass sich das zuständige Gericht, d.h. alle an der Entscheidung mitwirkenden Richter, auch einen unmittelbaren persönlichen Eindruck von ihm verschaffen soll (BGH NJW 1979, 116; OLG Düsseldorf NStZ-RR 2002, 191, 192; OLG Rostock NStZ 2002, 109, 110, jeweils unter Hinweis auf die Begründung zum Regierungsentwurf eines Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch, BT-Drucksache 7/550 S. 309, dort zu Nr. 114 - § 454 StPO).

    Dementsprechend genügt die Vermittlung des lediglich durch den beauftragten Richter gewonnenen Eindrucks an die anderen Kammermitglieder nur in besonderen Ausnahmefällen dem Gesetz (Senat, Beschluss vom 5. Mai 2000 - 1 Ws 166/00), etwa dann, wenn dem persönlichen Eindruck des Gerichts unter Berücksichtigung der nachrangigen Bedeutung der Sache und der nicht erheblichen Schwierigkeit der Entscheidung nur geringe Bedeutung zukommt, insbesondere wenn erst kurz zuvor eine Anhörung durch alle zu der Entscheidung berufenen Richter stattgefunden hat, oder die örtlichen Verhältnisse eine Anhörung durch die gesamte Kammer erheblich erschweren (OLG Düsseldorf a.a.O.; ähnlich auch BGH NJW 1979, 116, 117; OLG Rostock NStZ 2002, 109, 110 f.).

  • OLG Naumburg, 15.01.2010 - 1 Ws 812/09

    Verfahren über die Aussetzung der Vollstreckung der Unterbringung in einem

  • BGH, 12.08.2015 - StB 6/15

    Entscheidung über die Reststrafenaussetzung ohne Anhörung des Verurteilten

  • KG, 24.08.2015 - 2 Ws 172/15

    Anhörung durch beauftragten Richter im Vollstreckungsverfahren

  • OLG Bremen, 26.04.2022 - 1 Ws 32/22

    Grundsätzlich keine mündliche Anhörung per Video bei Unterbringung in

  • OLG Bremen, 10.05.2022 - 1 Ws 30/22

    Haftungsbezogene Beschränkungen in der Untersuchungshaft; Anforderungen an Gefahr

  • OLG München, 19.07.2011 - 1 Ws 592/11

    Strafvollstreckungsverfahren: Übertragung der Anhörung des Verurteilen vor der

  • OLG Naumburg, 04.02.2010 - 1 Ws 61/10
  • OLG Hamm, 10.07.2018 - 3 Ws 272/18

    Weitergabe von Informationen von Mitarbeitern in Maßtregelvollzugskliniken an

  • OLG München, 19.07.2011 - 1 Ws 593/11

    Strafvollstreckungsverfahren: Übertragung der Anhörung des Verurteilen vor der

  • OLG Hamm, 09.12.2008 - 5 Ws 423/08

    Verfahrensrechtliche Voraussetzungen für den Widerruf der Strafaussetzung zur

  • OLG Braunschweig, 08.07.2014 - 1 Ws 170/14

    Fortdauer der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung; Anhörung durch

  • BGH, 05.05.1995 - StB 15/95

    Anhörung - Notwendigkeit - Inhaltslose Formalität - Zeitige Freiheitsstrafe -

  • OLG Hamburg, 28.05.2015 - 2 Ws 64/15

    Fortdauer der Vollstreckung der Sicherheitsverwahrung: Anhörung des

  • OLG Dresden, 06.04.2022 - 2 Ws 93/22

    Gebot bestmöglicher Sachaufklärung bei Einholung

  • KG, 20.05.2015 - 2 Ws 73/15

    Erhebliche Verzögerung der Entscheidung gem. § 67c StGB als

  • OLG Stuttgart, 13.02.2015 - 2 Ws 230/14

    Fortdauerentscheidung bei Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus:

  • OLG Stuttgart, 15.12.2020 - 4 Ws 267/20

    Verpflichtung zu einer mündlichen Anhörung des Verurteilten angesichts der

  • OLG Saarbrücken, 06.07.2015 - 1 Ws 92/15

    Maßregelvollstreckung: Mündliche Anhörung des Verurteilten vor der Entscheidung

  • KG, 04.06.2013 - 2 Ws 224/13

    Vollstreckung einer Jugendstrafe gegen einen betäubungsmittelabhängigen

  • OLG Zweibrücken, 05.10.2005 - 1 Ws 383/05

    Reststrafenaussetzung: Ordnungsgemäße Besetzung der Strafvollstreckungskammer bei

  • KG, 09.06.2015 - 2 Ws 105/15

    Form und Frist der Entscheidung nach § 67e StGB; Fristüberschreitung als

  • OLG Hamm, 05.05.2017 - 3 Ws 205/17

    Fortdauer; Unterbringung; psychiatrisches Krankenhaus; Anhörung; Untergebrachter;

  • OLG Braunschweig, 11.08.2014 - 1 Ws 205/14

    Anhörung im Überprüfungsverfahren der Unterbringung durch den beauftragten oder

  • KG, 19.09.2012 - 2 Ws 269/12

    Rechtliches Gehör vor Reststrafenaussetzung; zeitlicher Abstand zwischen

  • OLG Koblenz, 03.08.2011 - 1 Ws 385/11

    Sicherungsverwahrung: Voraussetzungen der Erledigungserklärung einer

  • OLG Koblenz, 16.10.2003 - 1 Ws 735/03

    Unterbringung, Anhörung, beauftragter Richter, Sachverständiger, Verzicht,

  • OLG Düsseldorf, 25.07.2001 - 4 Ws 322/01

    Verfahrensfehlerhafte Entscheidung über die Fortdauer einer Unterbringung;

  • OLG Karlsruhe, 16.02.2021 - 2 Ws 321/20

    Zulässigkeit der Anhörung eines Untergebrachten durch Berichterstatterin als

  • OLG Hamm, 09.12.2008 - 5 Ws 425/08

    Verfahrensrechtliche Voraussetzungen für den Widerruf der Strafaussetzung zur

  • OLG Brandenburg, 17.04.1996 - 2 Ws 50/96

    Aussetzung der Vollstreckung des Restes der lebenslangen Freiheitsstrafe zur

  • OLG Karlsruhe, 05.05.2020 - 2 Ws 84/20

    Telefonische Anhörung des Verurteilten zur Reststrafenaussetzung während der

  • KG, 18.08.2014 - 5 Ws 2/14

    Anhörung eines ausgewiesenen Verurteilten

  • OLG Karlsruhe, 12.02.1998 - 1 Ws 27/98

    Erfolgsaussichten der sofortigen Beschwerde gegen den Widerruf der

  • OLG Koblenz, 28.12.2009 - 1 Ws 607/09

    Verzicht auf eine neuerliche Anhörung des Verurteilten vor Entscheidung über

  • OLG Zweibrücken, 05.10.2005 - 1 Ws 384/05

    Personelle Voraussetzungen an die mündliche Anhörung im Prozess; Prüfung der

  • OLG Zweibrücken, 18.02.2022 - 1 Ws 19/22

    Zwar besteht grundsätzlich die Vermutung, dass der Strafvollzug einen

  • OLG Hamm, 20.11.2018 - 1 Ws 556/18

    Reststrafenaussetzung; Erforderlichkeit einer zeitnahen mündlichen Anhörung des

  • OLG Stuttgart, 23.09.1986 - 3 ARs 119/86
  • OLG Frankfurt, 06.09.1996 - 3 Ws 717/96
  • VG Berlin, 03.03.1995 - 3 A 2094.93

    Einigung im Zuordnungsverfahren

  • OLG Stuttgart, 27.09.1982 - 3 Ws 245/82
  • OLG Stuttgart, 23.01.1980 - 8 W 476/79

    Persönliche Anhörung des von einer Unterbringung Betroffenen durch die

  • OLG Dresden, 07.04.2022 - 2 Ws 99/22

    Verfahrensfehlerhafte Fortdauerentscheidung über Unterbringung in psychiatrischem

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