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   BGH, 10.04.2014 - StB 4/14   

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https://dejure.org/2014,11029
BGH, 10.04.2014 - StB 4/14 (https://dejure.org/2014,11029)
BGH, Entscheidung vom 10.04.2014 - StB 4/14 (https://dejure.org/2014,11029)
BGH, Entscheidung vom 10. April 2014 - StB 4/14 (https://dejure.org/2014,11029)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 57 StGB
    Keine Aussetzung des Strafrests zur Bewährung nach Verbüßung von zwei Dritteln der Haftstrafe (Prognose der Legalbewährung bei schwersten Delikten; Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit; "Terrorhelfer"; Mitwirkung an Vorbereitung der Attentate vom 11. September 2001)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 57 Abs 1 S 1 Nr 2 StGB, § 129a Abs 1 StGB
    Aussetzung des Strafrests zur Bewährung: Anforderungen an die Erwartung künftiger Straffreiheit bei einem terroristischen Straftäter

  • Wolters Kluwer

    Aussetzung der Vollstreckung des Strafrests zur Bewährung unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit (hier: Beihilfe zum Mord und Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung)

  • rewis.io

    Aussetzung des Strafrests zur Bewährung: Anforderungen an die Erwartung künftiger Straffreiheit bei einem terroristischen Straftäter

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 57 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und S. 2
    Aussetzung der Vollstreckung des Strafrests zur Bewährung unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit (hier: Beihilfe zum Mord und Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung)

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    2/3-Strafe für Terroristen

  • lto.de (Kurzinformation)

    Anschläge vom 11. September 2001 - BGH hält Terrorhelfer noch immer für gefährlich

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2014, 229
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 04.10.2011 - StB 14/11

    Aussetzung des Strafrests zur Bewährung (Prognosegutachten; verlässliche

    Auszug aus BGH, 10.04.2014 - StB 4/14
    Dabei sind an die Erwartung künftiger Straffreiheit umso strengere Anforderungen zu stellen, je gewichtiger das im Falle eines Rückfalls bedrohte Rechtsgut ist (BGH, Beschlüsse vom 25. April 2003 - StB 4/03, BGHR StGB § 57 Abs. 1 Erprobung 2; vom 4. Oktober 2011 - StB 14/11, NStZ-RR 2012, 8).

    Die vorzunehmende Abwägung zwischen den zu erwartenden Wirkungen des bereits erlittenen Strafvollzugs und dem Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit kann auch bei Kapitaldelikten, schweren Sexualstraftaten oder terroristischen Verbrechen zu dem Ergebnis führen, dass die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug verantwortbar ist; die Voraussetzungen an eine positive Legalprognose dürfen auch in diesem Bereich nicht so hochgeschraubt werden, dass dem Verurteilten letztlich kaum eine Chance auf vorzeitige Haftentlassung bleibt (BGH, Beschluss vom 4. Oktober 2011 - StB 14/11, NStZ-RR 2012, 8).

  • BGH, 25.04.2003 - 1 AR 266/03

    Vollstreckung der beiden Strafreste zur Bewährung (Sicherheitsinteressen der

    Auszug aus BGH, 10.04.2014 - StB 4/14
    Dabei sind an die Erwartung künftiger Straffreiheit umso strengere Anforderungen zu stellen, je gewichtiger das im Falle eines Rückfalls bedrohte Rechtsgut ist (BGH, Beschlüsse vom 25. April 2003 - StB 4/03, BGHR StGB § 57 Abs. 1 Erprobung 2; vom 4. Oktober 2011 - StB 14/11, NStZ-RR 2012, 8).
  • BGH, 15.01.1990 - StB 39/89
    Auszug aus BGH, 10.04.2014 - StB 4/14
    Insbesondere wenn sich ein terroristischer Straftäter im Vollzug ordnungsgemäß führt und von seiner früheren Gewaltbereitschaft glaubhaft lossagt, kann auch hier eine Aussetzung der Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe zur Bewährung in Betracht kommen (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Januar 1990 - StB 39/89, BGHR StGB § 57 Abs. 1 Erprobung 1).
  • BGH, 16.11.2006 - 3 StR 139/06

    El Motassadeq auch der Beihilfe zum vielfachen Mord schuldig gesprochen

    Auszug aus BGH, 10.04.2014 - StB 4/14
    Der 7. Strafsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg hat den Beschwerdeführer auf Grundlage der Urteile des 4. Strafsenats desselben Gerichts vom 19. August 2005 und des Bundesgerichtshofs vom 16. November 2006 (3 StR 139/06, NJW 2007, 384) am 8. Januar 2007 wegen Beihilfe zum 246-fachen Mord in Tateinheit mit Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung zu der Freiheitsstrafe von fünfzehn Jahren verurteilt.
  • BGH, 11.01.2018 - StB 33/17

    Mitgliedschaftliche Beteiligung an einer ausländischen terroristischen

    Denn ungeachtet von Differenzen im Einzelnen verlangt die in beiden Vorschriften enthaltene Verantwortbarkeitsklausel eine Wahrscheinlichkeitsprognose für eine Legalbewährung in Freiheit, wobei die Anforderungen an die Aussicht auf künftige Straffreiheit umso höher anzusetzen sind, je schwerer die in Betracht kommenden Taten wiegen (zu den rechtlichen Maßstäben des § 88 Abs. 1 JGG vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 24. Juli 2006 - 3 Ws 213/06, StV 2007, 12, 13; Brunner/Dölling, JGG, 13. Aufl., § 88 Rn. 5; HK-JGG/Kern, 2. Aufl., § 88 Rn. 26 mwN; zu den rechtlichen Maßstäben des § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 StGB vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. April 2003 - StB 4/03, BGHR StGB § 57 Abs. 1 Erprobung 2; vom 4. Oktober 2011 - StB 14/11, NStZ-RR 2012, 8; vom 10. April 2014 - StB 4/14, juris Rn. 3).

    Zwar setzt die bedingte Haftentlassung nicht notwendig voraus, dass der Verurteilte sein strafbares Verhalten vollumfänglich einräumt (vgl. nur BGH, Beschluss vom 10. April 2014 - StB 4/14, juris Rn. 3).

  • BGH, 02.11.2022 - StB 43/22

    Derzeit keine Strafrestaussetzung für den NSU-Unterstützer Ralf W.

    Dazu ist es letztlich auch nicht zwingend erforderlich, dass der Verurteilte, der seine Tat während des gesamten Strafverfahrens und im Vollzug bestritten hat, sein strafbares Verhalten nunmehr einräumt (s. zum Ganzen BGH, Beschlüsse vom 10. April 2014 - StB 4/14, juris Rn. 3; vom 19. April 2018 - StB 3/18, NStZ-RR 2018, 228 mwN).
  • BGH, 03.09.2020 - StB 26/20

    Ablehnung der Aussetzung der Vollstreckung des Strafrests zur Bewährung (Leugnen

    Der Auffassung des Oberlandesgerichts, dass die Aussetzung der Vollstreckung des Strafrests zur Bewährung unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit nicht zu verantworten ist (§ 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 StGB), weil dem Verurteilten keine günstige Legalprognose gestellt werden kann (zu den rechtlichen Maßstäben s. BGH, Beschlüsse vom 10. April 2014 - StB 4/14, juris Rn. 3; vom 19. April 2018 - StB 3/18, NStZ-RR 2018, 228, jeweils mwN), ist beizutreten.

    Zwar setzt die bedingte Haftentlassung nicht notwendig voraus, dass der Strafgefangene sein strafbares Verhalten vollumfänglich einräumt (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 10. April 2014 - StB 4/14, juris Rn. 3).

  • BGH, 15.12.2020 - StB 45/20

    Aussetzung der Vollstreckung des Strafrests zur Bewährung unter Berücksichtigung

    Der Ansicht des Oberlandesgerichts, dass die Aussetzung der Vollstreckung des Strafrests zur Bewährung unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit nicht zu verantworten ist (§ 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 StGB), weil dem Verurteilten keine hinreichend günstige Legalprognose gestellt werden kann (zu den rechtlichen Maßstäben s. BGH, Beschlüsse vom 10. April 2014 - StB 4/14, juris Rn. 3; vom 19. April 2018 - StB 3/18, NStZ-RR 2018, 228, jeweils mwN), ist beizutreten.

    Zwar setzt die bedingte Haftentlassung nicht notwendig voraus, dass der Strafgefangene sein strafbares Verhalten vollumfänglich einräumt (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 10. April 2014 - StB 4/14, juris Rn. 3).

  • OLG München, 13.07.2022 - 6 St 3/22

    Freiheitsstrafe, Strafaussetzung, Untersuchungshaft, Krankheit, Arbeitgeber,

    Die Voraussetzungen an eine positive Legalprognose dürfen auch in diesem Bereich nicht so hochgeschraubt werden, dass dem Verurteilten kaum eine Chance auf eine vorzeitige Haftentlassung bleibt (BGH, Beschluss vom 10.4.2014, StB 4/14, Rn. 3, zit. nach juris).

    Bei Straftätern, die wegen terroristischer Verbrechen verurteilt worden sind, fällt im Rahmen der Legalprognose entscheidend ins Gewicht, ob sich der Verurteilte glaubhaft von seiner früheren radikalen Einstellung gelöst und von seinen früheren Taten distanziert hat (BGH NStZ-RR 2018, 228; dazu auch BGH, Beschluss vom 10.4.2014, StB 4/14, Rn. 3, zit. nach juris).

  • BGH, 15.11.2022 - StB 50/22

    Aussetzung des Strafrestes bei zeitiger Freiheitsstrafe (Legalprognose;

    Der Ansicht des Oberlandesgerichts, dass die Aussetzung der Vollstreckung des Strafrests zur Bewährung unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit nicht zu verantworten ist (§ 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 StGB), weil dem Verurteilten keine hinreichend günstige Legalprognose gestellt werden kann (zu den rechtlichen Maßstäben s. BGH, Beschlüsse vom 10. April 2014 - StB 4/14, juris Rn. 3; vom 19. April 2018 - StB 3/18, NStZ-RR 2018, 228, jeweils mwN), ist beizutreten.
  • BGH, 06.02.2020 - StB 3/20

    Ablehnung der Aussetzung der Vollstreckung des Strafrestes zur Bewährung

    Entscheidend ist vielmehr, ob sich ein terroristischer Straftäter von seiner tatrelevanten Einstellung glaubhaft lossagt (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 10. April 2014 - StB 4/14, juris Rn. 3 mwN).
  • KG, 06.11.2020 - 5 Ws 193/20

    Reststrafenaussetzung bei Straftaten nach §§ 129a, 129b StGB

    Es bedarf einer Änderung der deliktsursächlichen Persönlichkeitsanteile und einer glaubhaften Distanzierung von seiner tatrelevanten radikalen Einstellung (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. April 2014 - StB 4/14 -, juris Rn. 3 f., 19. April 2018 - StB 3/18 -, juris Rn. 3 ff. und 6. Februar 2020 - StB 3/20 -, juris Rn. 3 f.).
  • BGH, 22.02.2022 - StB 1/22

    Erfolglose sofortige Beschwerde gegen die Aussetzung der Vollstreckung des

    Der Ansicht des Oberlandesgerichts, dass die Aussetzung der Vollstreckung des Strafrests zur Bewährung unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit nicht zu verantworten ist (§ 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 StGB), weil dem Verurteilten keine hinreichend günstige Kriminalprognose gestellt werden kann (zu den rechtlichen Maßstäben s. BGH, Beschlüsse vom 10. April 2014 - StB 4/14, juris Rn. 3; vom 19. April 2018 - StB 3/18, NStZ-RR 2018, 228, jeweils mwN), ist beizutreten.
  • BGH, 14.07.2021 - StB 28/21

    Beschwerde gegen die Ablehnung der Aussetzung der Vollstreckung des Strafrests

    Der Ansicht des Oberlandesgerichts, dass die Aussetzung der Vollstreckung des Strafrests zur Bewährung unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit nicht zu verantworten ist (§ 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 StGB), weil dem Verurteilten keine hinreichend günstige Kriminalprognose gestellt werden kann (zu den rechtlichen Maßstäben s. BGH, Beschlüsse vom 10. April 2014 - StB 4/14, juris Rn. 3; vom 19. April 2018 - StB 3/18, NStZ-RR 2018, 228, jeweils mwN), ist beizutreten.
  • BGH, 26.07.2022 - StB 32/22

    Ablehnung der Aussetzung der Vollstreckung des Strafrests zur Bewährung unter

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