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   BGH, 28.11.2007 - StB 43/07   

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BGH, 28.11.2007 - StB 43/07 (https://dejure.org/2007,1184)
BGH, Entscheidung vom 28.11.2007 - StB 43/07 (https://dejure.org/2007,1184)
BGH, Entscheidung vom 28. November 2007 - StB 43/07 (https://dejure.org/2007,1184)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    § 129 StGB; § 129a Abs. 2 Nr. 2 StGB; Art. 103 Abs. 2 GG; § 74a GVG; § 120 Abs. 2 Nr. 1 GVG
    Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung (objektive Schädigungseignung; Nadelstichtaktik; militante gruppe; mg;); Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung; Bestimmtheitsgebot (strukturierende und konkretisierende Auslegung); Generalbundesanwalt ...

  • lexetius.com

    StGB § 129 a Abs. 2 Nr. 2

  • openjur.de

Kurzfassungen/Presse (3)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Haftbefehle gegen mutmaßliche Mitglieder der "militanten gruppe" außer Vollzug gesetzt

  • spiegel.de (Pressebericht, 28.11.2007)

    Bundesrichter sehen "militante gruppe" nicht als Terrorvereinigung

  • Telepolis (Pressebericht, 28.11.2007)

    BGH formuliert strenge Auflagen für 129a-Verfahren

Besprechungen u.ä. (2)

  • archive.org (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Subjektiv terroristisch: § 129a StGB aktuell (Anja Lederer)

  • blogsport.de (Entscheidungsbesprechung)

In Nachschlagewerken

  • Wikipedia
    +2
    Weitere Entscheidungen mit demselben Bezug
    BGH, 11.03.2010 - StB 16/09

    Militante gruppe (mg); Überwachung der Telekommunikation (Fernmeldegeheimnis;

    KG, 16.10.2009 - 2 StE 2/08

    Militante gruppe (mg)

    BGH, 28.11.2007 - StB 43/07

    Haftbefehle gegen mutmaßliche Mitglieder der "militanten gruppe" außer Vollzug

    (Wikipedia-Eintrag mit Bezug zur Entscheidung)

    Militante gruppe (mg)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHSt 52, 98
  • NJW 2008, 86
  • NStZ-RR 2008, 305
  • NJ 2008, 183
  • StV 2008, 184
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 10.01.2006 - 3 StR 263/05

    Auslegung von § 129 Abs. 2; Begriff des "Gründers"

    Auszug aus BGH, 28.11.2007 - StB 43/07
    Die "militante gruppe" erfüllt nach bisherigem Erkenntnisstand mit hoher Wahrscheinlichkeit die Voraussetzungen einer Vereinigung im Sinne der §§ 129, 129 a StGB; denn es bestehen gewichtige Anzeichen dafür, dass es sich bei dieser Gruppierung - wie nach ständiger Rechtsprechung erforderlich - um einen auf eine gewisse Dauer angelegten, freiwilligen organisatorischen Zusammenschluss von mindestens drei Personen handelt, die bei Unterordnung des Willens des Einzelnen unter den Willen der Gesamtheit gemeinsame Zwecke verfolgen und untereinander derart in Beziehung stehen, dass sie sich als einheitlicher Verband fühlen (BGHSt 28, 147; 31, 202, 204 f.; 31, 239; 45, 26, 35; BGH NJW 2005, 1668; 2006, 1603).

    Der Senat kann daher offen lassen, ob im Hinblick auf Art. 2 Abs. 1 Satz 1 des Rahmenbeschlusses des Rates der Europäischen Union vom 13. Juni 2002 zur Terrorismusbekämpfung (ABl. EG Nr. L 164/3) eine Neubestimmung des Vereinigungsbegriffs in Betracht zu ziehen ist (vgl. BGH NJW 2006, 1603) und ob und mit welchen Maßgaben sie in Auslegung des geltenden Strafgesetzbuchs überhaupt möglich wäre.

    Die von der Gruppierung begangenen Taten konnten - auch im Zusammenwirken mit möglicherweise geplanten weiteren vergleichbaren Taten ("Nadelstichtaktik", vgl. BGH NJW 2006, 1603) - weder durch die Art ihrer Begehung noch durch ihre Auswirkungen die Bundesrepublik Deutschland, die als betroffener Staat hier allein in Betracht kommt, erheblich schädigen; hierzu gilt:.

    Damit unterscheidet sich der vorliegende Fall deutlich von dem Sachverhalt, der dem Beschluss des Senats vom 10. Januar 2006 (3 StR 263/05 = NJW 2006, 1603) zugrunde lag.

  • BGH, 22.12.2000 - 3 StR 378/00

    Verurteilungen im Fall Eggesin rechtskräftig

    Auszug aus BGH, 28.11.2007 - StB 43/07
    Schon im Hinblick auf die langjährige Tätigkeit der "militanten gruppe", ihre mit gewisser Regelmäßigkeit verübten Anschläge, ihr Endziel eines Umsturzes der bestehenden verfassungsrechtlichen, politischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Grundstrukturen der Bundesrepublik Deutschland sowie auf den Umstand, dass innerhalb der Gruppierung ein bewaffneter Kampf mit der gezielten Tötung von Menschen jedenfalls diskutiert wird, liegt ein Staatsschutzdelikt nach § 74a Abs. 1 Nr. 4 GVG von besonderem Gewicht vor, das das Eingreifen des Generalbundesanwalts rechtfertigt (zu den allgemeinen Maßstäben s. BGHSt 46, 238, 253 f.).
  • BGH, 13.01.1983 - 4 StR 578/82

    Wirtschaftsunternehmen zum Zwecke illegaler Arbeitsvermittlung als kriminelle

    Auszug aus BGH, 28.11.2007 - StB 43/07
    Die "militante gruppe" erfüllt nach bisherigem Erkenntnisstand mit hoher Wahrscheinlichkeit die Voraussetzungen einer Vereinigung im Sinne der §§ 129, 129 a StGB; denn es bestehen gewichtige Anzeichen dafür, dass es sich bei dieser Gruppierung - wie nach ständiger Rechtsprechung erforderlich - um einen auf eine gewisse Dauer angelegten, freiwilligen organisatorischen Zusammenschluss von mindestens drei Personen handelt, die bei Unterordnung des Willens des Einzelnen unter den Willen der Gesamtheit gemeinsame Zwecke verfolgen und untereinander derart in Beziehung stehen, dass sie sich als einheitlicher Verband fühlen (BGHSt 28, 147; 31, 202, 204 f.; 31, 239; 45, 26, 35; BGH NJW 2005, 1668; 2006, 1603).
  • BGH, 11.10.1978 - 3 StR 105/78

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

    Auszug aus BGH, 28.11.2007 - StB 43/07
    Die "militante gruppe" erfüllt nach bisherigem Erkenntnisstand mit hoher Wahrscheinlichkeit die Voraussetzungen einer Vereinigung im Sinne der §§ 129, 129 a StGB; denn es bestehen gewichtige Anzeichen dafür, dass es sich bei dieser Gruppierung - wie nach ständiger Rechtsprechung erforderlich - um einen auf eine gewisse Dauer angelegten, freiwilligen organisatorischen Zusammenschluss von mindestens drei Personen handelt, die bei Unterordnung des Willens des Einzelnen unter den Willen der Gesamtheit gemeinsame Zwecke verfolgen und untereinander derart in Beziehung stehen, dass sie sich als einheitlicher Verband fühlen (BGHSt 28, 147; 31, 202, 204 f.; 31, 239; 45, 26, 35; BGH NJW 2005, 1668; 2006, 1603).
  • BGH, 21.10.2004 - 3 StR 94/04

    Urteil gegen zwei deutsche Führungskader der PKK im wesentlichen bestätigt

    Auszug aus BGH, 28.11.2007 - StB 43/07
    Weder aus den Texten noch aus den aus der Gruppierung heraus begangenen Straftaten lässt sich aber ein Indiz dafür ableiten, dass die Tätigkeit oder die Zwecke der "militanten gruppe" von ihren Mitgliedern auch auf Anschläge gegen herausgehobene Persönlichkeiten aus Politik und Wirtschaft oder auf sonstige als "Klassenfeinde" erachtete Personen festgelegt worden wären (vgl. BGHSt 49, 268, 271 f.).
  • BGH, 02.02.1983 - 3 StR 313/82

    Kriminelle Vereinigung - Hausbesetzer - Gemeinsame Kampfmaßnahme - Unrechtmäßiger

    Auszug aus BGH, 28.11.2007 - StB 43/07
    Die "militante gruppe" erfüllt nach bisherigem Erkenntnisstand mit hoher Wahrscheinlichkeit die Voraussetzungen einer Vereinigung im Sinne der §§ 129, 129 a StGB; denn es bestehen gewichtige Anzeichen dafür, dass es sich bei dieser Gruppierung - wie nach ständiger Rechtsprechung erforderlich - um einen auf eine gewisse Dauer angelegten, freiwilligen organisatorischen Zusammenschluss von mindestens drei Personen handelt, die bei Unterordnung des Willens des Einzelnen unter den Willen der Gesamtheit gemeinsame Zwecke verfolgen und untereinander derart in Beziehung stehen, dass sie sich als einheitlicher Verband fühlen (BGHSt 28, 147; 31, 202, 204 f.; 31, 239; 45, 26, 35; BGH NJW 2005, 1668; 2006, 1603).
  • BGH, 17.03.1999 - 3 ARs 2/99

    'Antiserbische Bewegung' - § 121 Abs. 2 StPO; § 270 StPO, keine Bindungswirkung

    Auszug aus BGH, 28.11.2007 - StB 43/07
    Die "militante gruppe" erfüllt nach bisherigem Erkenntnisstand mit hoher Wahrscheinlichkeit die Voraussetzungen einer Vereinigung im Sinne der §§ 129, 129 a StGB; denn es bestehen gewichtige Anzeichen dafür, dass es sich bei dieser Gruppierung - wie nach ständiger Rechtsprechung erforderlich - um einen auf eine gewisse Dauer angelegten, freiwilligen organisatorischen Zusammenschluss von mindestens drei Personen handelt, die bei Unterordnung des Willens des Einzelnen unter den Willen der Gesamtheit gemeinsame Zwecke verfolgen und untereinander derart in Beziehung stehen, dass sie sich als einheitlicher Verband fühlen (BGHSt 28, 147; 31, 202, 204 f.; 31, 239; 45, 26, 35; BGH NJW 2005, 1668; 2006, 1603).
  • BGH, 10.03.2005 - 3 StR 233/04

    Urteil im "Landser"-Verfahren rechtskräftig

    Auszug aus BGH, 28.11.2007 - StB 43/07
    Die "militante gruppe" erfüllt nach bisherigem Erkenntnisstand mit hoher Wahrscheinlichkeit die Voraussetzungen einer Vereinigung im Sinne der §§ 129, 129 a StGB; denn es bestehen gewichtige Anzeichen dafür, dass es sich bei dieser Gruppierung - wie nach ständiger Rechtsprechung erforderlich - um einen auf eine gewisse Dauer angelegten, freiwilligen organisatorischen Zusammenschluss von mindestens drei Personen handelt, die bei Unterordnung des Willens des Einzelnen unter den Willen der Gesamtheit gemeinsame Zwecke verfolgen und untereinander derart in Beziehung stehen, dass sie sich als einheitlicher Verband fühlen (BGHSt 28, 147; 31, 202, 204 f.; 31, 239; 45, 26, 35; BGH NJW 2005, 1668; 2006, 1603).
  • BGH, 03.12.2009 - 3 StR 277/09

    Freispruch vom Vorwurf der Bildung einer kriminellen Vereinigung aufgehoben

    In seinem Beschluss vom 28. November 2007 ( NJW 2008, 86), bei dem es um politisch motivierte Brandstiftungen ging, hat er darauf hingewiesen, dass zwar die inneren Strukturen der Gruppe nicht aufgedeckt seien.
  • OLG Düsseldorf, 16.06.2021 - 7 StS 3/19

    Verurteilung wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen

    Angesichts der Vielzahl der begangenen Anschläge und des Umfangs der militärischen Aktionen des IS waren die Taten geeignet, den syrischen Staat erheblich zu schädigen (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 28. November 2007, StB 43/07, NJW 2008, 86, 88).
  • BGH, 11.08.2016 - StB 12/16

    Anforderungen an den Tatverdacht bei der Telekommunikationsüberwachung

    Nachdem der Senat in seinem Beschluss vom 28. November 2007 (StB 43/07, BGHSt 52, 98) ausgeführt hatte, eine Strafbarkeit der Mitglieder der "militante gruppe' nach § 129a StGB komme nach der Umgestaltung der Norm durch das Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates der Europäischen Union vom 13. Juni 2002 zur Terrorismusbekämpfung und zur Änderung anderer Gesetze vom 22. Dezember 2003 (BGBl I 2836) nicht in Betracht, änderte der Generalbundesanwalt mit Verfügung vom 29. November 2007 (SA Band 1 Ordner 1, Bl. 99) das Verfahrensrubrum dahin, dass gegen die früheren Beschuldigten und unbekannt wegen Mitgliedschaft in der kriminellen Vereinigung "militante gruppe' gemäß § 129 StGB u. a. ermittelt werde.
  • BGH, 20.12.2007 - StB 12/07

    Keine Bundeszuständigkeit für die Durchsuchungsaktion gegen Globalisierungsgegner

    a) Diese gesetzliche Voraussetzung kann nach allen maßgeblichen Auslegungsgesichtspunkten - Wortlaut, systematischer Zusammenhang, Sinn und Zweck, Entstehungsgeschichte und Wille des Gesetzgebers - nur bejaht werden, wenn die von der Vereinigung begangenen oder intendierten Straftaten geeignet sind, die Bevölkerung oder einen größeren Teil der Bevölkerung erheblich einzuschüchtern, eine Behörde rechtswidrig mit Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu nötigen oder die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen des Staates erheblich zu beeinträchtigen (vgl. BGH, Beschl. vom 28. November 2007 - StB 43/07).
  • BGH, 11.03.2010 - StB 16/09

    Militante gruppe (mg); Überwachung der Telekommunikation (Fernmeldegeheimnis;

    Nachdem der Senat in seinem Beschluss vom 28. November 2007 - StB 43/07 (BGHSt 52, 98) ausgeführt hatte, dass eine Strafbarkeit der Mitglieder der "militante gruppe" gemäß § 129a StGB nach der Umgestaltung der Norm durch das Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates der Europäischen Union vom 13. Juni 2002 zur Terrorismusbekämpfung und zur Änderung anderer Gesetze vom 22. Dezember 2003 (BGBl I 2836) nicht in Betracht komme, änderte der Generalbundesanwalt mit Verfügung vom 10. März 2008 das Verfahrensrubrum dahin, dass gegen die früheren Beschuldigten und unbekannt wegen Gründung der kriminellen Vereinigung "militante gruppe" gemäß § 129 StGB u. a. ermittelt werde.
  • KG, 30.07.2010 - 2 StE 2/08

    Strafrechtliches Ermittlungsverfahren: Anforderungen an das Verfahren bei der

    Unerheblich ist auch, dass die militante gruppe (mg) in diesem Stadium des Verfahrens noch als terroristische Vereinigung (§ 129a StGB) qualifiziert wurde, während es sich nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28. November 2007 (BGHSt 52, 98) und dem Urteil des Senats vom 16. Oktober 2009 nur um eine kriminelle Vereinigung im Sinne des § 129 StGB handelte.
  • BGH, 07.03.2019 - AK 5/19

    Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus wegen

    Angesichts dessen, dass die Anschläge - wie ausgeführt - regelmäßig dazu dienen, die staatlichen Strukturen aufzuheben, liegt auch eine Schädigungseignung i.S.d. § 89c Abs. 1 Satz 2 StGB (vgl. dazu: BGH, Beschluss vom 28. November 2007 - StB 43/07, NJW 2008, 86, 88) vor.
  • KG, 23.01.2008 - 2 StE 6/07

    Mitgliedschaft in terroristischer Vereinigung: Einstufung der PKK als

    Damit sind die nach der ständigen Rechtsprechung (vgl. die Nachweise bei BGH NJW 2008, 86, 87) erforderlichen Voraussetzungen einer Vereinigung im Sinne des § 129 a StGB erfüllt.

    Dieses Erfordernis ist in der jüngst ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 2008, 86, 87; Beschluss vom 20. Dezember 2007 - StB 12/07, 13/07 und 47/07 - ) dahin konkretisiert worden, dass die von der Vereinigung begangenen oder beabsichtigten Straftaten im Sinne einer realistischen Möglichkeit des Schadenseintritts geeignet sein müssen, gerade solche Nachteile herbeizuführen, wie sie nach dem subjektiven Tatbestandsmerkmal angestrebt waren, also die Bevölkerung oder einen größeren Teil der Bevölkerung erheblich einzuschüchtern, eine Behörde rechtswidrig mit Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu nötigen oder die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen des Staates erheblich zu beeinträchtigen.

  • BGH, 22.01.2009 - StB 24/08

    Konzentration der Zuständigkeit für den nachträglichen Rechtsschutz

    Der Generalbundesanwalt leitete im August 2003 gegen den Betroffenen ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung ("militante gruppe") ein, führte es nach der Entscheidung des Senats vom 28. November 2007 (BGHSt 52, 98) wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung fort und stellte es mit Verfügung vom 11. April 2008 mangels hinreichenden Tatverdachts gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein.
  • KG, 25.02.2008 - 2 BJs 58/06

    Rückwirkende Beiordnung eines Zeugenbeistands

    Dieser ist der Mitgliedschaft in der "militante gruppe (mg)" sowie der versuchten Brandstiftung an drei Lastkraftwagen der Bundeswehr dringend verdächtig (vgl. Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 28. November 2007 - StB 43/2007 -).
  • KG, 11.07.2014 - 1 ARs 22/11

    Pauschgebühren

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