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   BGH, 05.10.2018 - StB 45/18   

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https://dejure.org/2018,34934
BGH, 05.10.2018 - StB 45/18 (https://dejure.org/2018,34934)
BGH, Entscheidung vom 05.10.2018 - StB 45/18 (https://dejure.org/2018,34934)
BGH, Entscheidung vom 05. Oktober 2018 - StB 45/18 (https://dejure.org/2018,34934)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Dringender Tatverdacht der Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung (hier: "Jabhat al-Nusra")hinsichtlich Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Dringender Tatverdacht der Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung (hier: "Jabhat al-Nusra")hinsichtlich Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    U-Haft: Durchschnittliche Dauer der Hauptverhandlungstage

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Fortdauer der Untersuchungshaft - und die Gesamtdauer des Strafverfahrens

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Fortdauer der Untersuchungshaft: der Haftgrund der Schwerkriminalität und die Straferwartung

 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Stuttgart, 12.06.2017 - 2 StE 5/17

    Hauptverhandlung im Staatsschutzverfahren gegen vier mutmaßliche Mitglieder der

    Auszug aus BGH, 05.10.2018 - StB 45/18
    Der 5. Strafsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart hat am 12. Juni 2017 einen neuen Haftbefehl gegen den Angeklagten erlassen (5 - 2 StE 5/17) und in Vollzug gesetzt.
  • BGH, 08.03.2016 - 3 StR 544/15

    Eintritt des Ergänzungsrichters bei Krankheit eines zur Urteilsfindung berufenen

    Auszug aus BGH, 05.10.2018 - StB 45/18
    Da zunächst nicht absehbar war, ob die Hauptverhandlung, die bereits an mindestens zehn Tagen stattgefunden hatte (§ 229 Abs. 3 Satz 1 StPO), unter Mitwirkung der erkrankten Richterin fortgeführt werden konnte, war es mit Rücksicht auf den verfassungsrechtlich verankerten Grundsatz des gesetzlichen Richters geboten, die Hauptverhandlung bis zum Ablauf der in § 229 Abs. 1 und 2 StPO genannten Fristen zu unterbrechen, bevor der Verhinderungsfall festgestellt und der Ergänzungsrichter eintreten konnte (BGH, Beschluss vom 8. März 2016 - 3 StR 544/15, BGHSt 61, 160, 163 ff.).
  • BGH, 13.07.2017 - AK 31/17

    Dringender Tatverdacht der Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen

    Auszug aus BGH, 05.10.2018 - StB 45/18
    Der Senat hat mit Beschluss vom 13. Juli 2017 (AK 31/17) angeordnet, dass die Untersuchungshaft fortzudauern habe.
  • BVerfG, 17.01.2013 - 2 BvR 2098/12

    Untersuchungshaft (Freiheitsgrundrecht; Verhältnismäßigkeitsgrundsatz;

    Auszug aus BGH, 05.10.2018 - StB 45/18
    Zu würdigen sind auch die voraussichtliche Gesamtdauer des Verfahrens und die für den Fall einer Verurteilung konkret im Raum stehende Straferwartung (st. Rspr.; vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 2013 - 2 BvR 2098/12 mwN, juris Rn. 39 ff.; BGH, aaO).
  • BGH, 21.04.2016 - StB 5/16

    Fortdauernder Vollzug der Untersuchungshaft während der Hauptverhandlung

    Auszug aus BGH, 05.10.2018 - StB 45/18
    Die Begründung des Oberlandesgerichts ist nach der Rechtsprechung des Senats, wonach die Beurteilung des dringenden Tatverdachts, die das erkennende Gericht während laufender Hauptverhandlung vorzunehmen hat, im Haftbeschwerdeverfahren nur in eingeschränktem Umfang der Nachprüfung durch das Beschwerdegericht unterliegt (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 21. April 2016 - StB 5/16, NStZ-RR 2016, 217 mwN), nicht zu beanstanden.
  • BVerfG, 23.01.2008 - 2 BvR 2652/07

    Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Umfangverfahren; unzureichende Terminierung;

    Auszug aus BGH, 05.10.2018 - StB 45/18
    Überdies hat - worauf der Generalbundesanwalt zu Recht hingewiesen hat - die etwa einmonatige Unterbrechung der Hauptverhandlung während der Sommerferienzeit bei der Berechnung der durchschnittlichen wöchentlichen Verhandlungstage außer Betracht zu bleiben (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 2008 - 2 BvR 2652/07, juris Rn. 53), so dass sich bei zutreffender Berechnung ergibt, dass die Hauptverhandlung bislang durchschnittlich an deutlich mehr als einem Tag pro Woche durchgeführt worden ist.
  • OLG Bremen, 18.12.2020 - 1 Ws 166/20

    Verwendung eines Krypto-Handys deutet auf ein konspiratives Verhalten zur

    Die Dauer der Untersuchungshaft darf nicht außer Verhältnis zu der Strafe stehen, die der Angeklagte mutmaßlich zu verbüßen haben wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.08.2010 - 2 BvR 1113/10, juris Rn. 20, BVerfGK 17, 517; Beschluss vom 17.01.2013 - 2 BvR 2098/12, juris Rn. 40, StV 2013, 640; Beschluss vom 23.01.2019 - 2 BvR 2429/18, juris Rn. 55, NJW 2019, 915; BGH, Beschluss vom 21.04.2016 - StB 5/16, juris Rn. 16, NStZ-RR 2016, 217; Beschluss vom 22.09.2016 - StB 29/16, juris Rn. 13, NStZ-RR 2017, 18; Beschluss vom 05.10.2018 - StB 45/18, juris Rn. 10; siehe auch die Rechtsprechung des Senats, zuletzt in Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 12.08.2016 - 1 Ws 122/16, Beschluss vom 17.08.2017 - 1 Ws 101/17; Beschluss vom 24.04.2019 - 1 Ws 44/19, juris Rn. 29, FD-StrafR 2019, 419256 (Ls.)).
  • OLG Bremen, 11.05.2020 - 1 Ws 44/20
    Dabei ist grundsätzlich die Verhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft nach der Dauer der Strafe zu beurteilen, die der Angeklagte mutmaßlich zu verbüßen haben wird (vgl. BVerfG, a.a.O.; BGH, Beschluss vom 21.04.2016 - StB 5/16, juris Rn. 16, NStZ-RR 2016, 217; Beschluss vom 05.10.2018 - StB 45/18, juris Rn. 10), wobei neben der Straferwartung dabei auch die Schwere des Eingriffs in die Lebenssphäre des Angeklagten, die Art des verletzten Rechtsguts, der konkrete Geschehensablauf, sowie tatbezogene Umstände aus der Person des Beschuldigten zu berücksichtigen sind (siehe auch die Rechtsprechung des Senats, Hanseatisches OLG in Bremen, a.a.O.).
  • OLG Bremen, 24.04.2019 - 1 Ws 44/19

    Zur Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und des

    In der konkreten Anwendung bedeutet dies grundsätzlich, dass die Verhältnismä- ßigkeit der Untersuchungshaft nach der Dauer der Strafe zu beurteilen ist, die der Angeklagte mutmaßlich zu verbüßen haben wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.08.2010 - 2 BvR 1113/10, juris Rn. 20, BVerfGK 17, 517; Beschluss vom 17.01.2013 - 2 BvR 2098/12, juris Rn. 40, StV 2013, 640; Beschluss vom 23.01.2019 - 2 BvR 2429/18, juris Rn. 55, NJW 2019, 915; BGH, Beschluss vom 21.04.2016 - StB 5/16, juris Rn. 16, NStZ-RR 2016, 217; Beschluss vom 22.09.2016 - StB 29/16, juris Rn. 13, NStZ-RR 2017, 18; Beschluss vom 05.10.2018 - StB 45/18, juris Rn. 10; siehe auch die Rechtsprechung des Senats, zuletzt in Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 12.08.2016 - 1 Ws 122/16, Beschluss vom 17.08.2017 - 1 Ws 101/17).

    Bei der Berechnung der durchschnittlichen Terminsdichte sind sich in einem angemessenen Rahmen zu haltende Unterbrechungszeiten bspw. zum Zweck des Erholungsurlaubs der Verfahrensbeteiligten oder auch zum Zweck des Antritts einer Kur herauszurechnen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.01.2008 - 2 BvR 2652/07, juris Rn. 53, StV 2008, 198; Beschluss vom 17.01.2013 - 2 BvR 2098/12, juris Rn. 51, StV 2013, 640; Beschluss vom 23.01.2019 - 2 BvR 2429/18, juris Rn. 64, NJW 2019, 915; siehe auch BGH, Beschluss vom 22.10.2012 - StB 12/12, juris Rn. 15, NJW 2013, 247; Beschluss vom 29.09.2016 - StB 30/16, juris Rn. 17, NJW 2017, 341; Beschluss vom 05.10.2018 - StB 45/18, juris Rn. 11).

    Das Beschleunigungsgebot kann nicht nur durch eine mangelnde Terminsdichte verletzt werden, sondern auch dadurch, dass an den jeweiligen Sitzungstagen nur kurze, den Sitzungstag nicht ausschöpfende Zeit verhandelt und das Verfahren dadurch nicht entscheidend gefördert wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 05.12.2005 - 2 BvR 1964/05, juris Rn. 102, BVerfGK 7, 21; Beschluss vom 17.01.2013 - 2 BvR 2098/12, juris Rn. 52, StV 2013, 640; Beschluss vom 23.01.2019 - 2 BvR 2429/18, juris Rn. 63, NJW 2019, 915; siehe auch BGH, Beschluss vom 05.10.2018 - StB 45/18, juris Rn. 13).

    Dagegen begründet es keine unter dem Gesichtspunkt des Beschleunigungsgebotes in Haftsachen durchgreifenden Bedenken, wenn einzelne Sitzungstage früher als erwartet zu beenden waren, z.B. bei einer früher als erwartet erfolgenden Entlassung von Zeugen, die insbesondere bei schwierigen Umfangsverfahren nicht ungewöhnlich ist (siehe BGH, Beschluss vom 05.10.2018 - StB 45/18, juris Rn. 13).

    Zu würdigen sind auch die voraussichtliche Gesamtdauer des Verfahrens und die für den Fall einer Verurteilung konkret im Raum stehende Straferwartung (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 17.01.2013 - 2 BvR 2098/12, juris Rn. 43, StV 2013, 640; BGH, Beschluss vom 21.04.2016 - StB 5/16, juris Rn. 17, NStZ-RR 2016, 217; Beschluss vom 23.02.2017 - StB 4/17, juris Rn. 11; Beschluss vom 05.10.2018 - StB 45/18, juris Rn. 10).

  • OLG Bremen, 26.05.2023 - 1 Ws 40/23

    Rechtmäßigkeit der Untersuchungshaft bei fundierter Gefahrenprognose der

    Bei der Berechnung der durchschnittlichen Terminsdichte sind sich in einem angemessenen Rahmen zu haltende Unterbrechungszeiten bspw. zum Zweck des Erholungsurlaubs der Verfahrensbeteiligten oder auch zum Zweck des Antritts einer Kur herauszurechnen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.01.2008, a.a.O., juris Rn. 53; Beschluss vom 17.01.2013, a.a.O., juris Rn. 51; Beschluss vom 23.01.2019, a.a.O., juris Rn. 64; siehe auch BGH, Beschluss vom 22.10.2012, a.a.O.; Beschluss vom 29.09.2016, a.a.O., juris Rn. 17; Beschluss vom 05.10.2018 - StB 45/18, juris Rn. 11; Beschluss vom 09.02.2023 - StB 4/23, juris Rn. 21).

    e. Das Beschleunigungsgebot kann nicht nur durch eine mangelnde Terminsdichte verletzt werden, sondern auch dadurch, dass an den jeweiligen Sitzungstagen nur kurze, den Sitzungstag nicht ausschöpfende Zeit verhandelt und das Verfahren dadurch nicht entscheidend gefördert wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 05.12.2005 - 2 BvR 1964/05, juris Rn. 102, BVerfGK 7, 21; Beschluss vom 17.01.2013 - 2 BvR 2098/12, juris Rn. 52, StV 2013, 640; Beschluss vom 23.01.2019 - 2 BvR 2429/18, juris Rn. 63, NJW 2019, 915; siehe auch BGH, Beschluss vom 05.10.2018 - StB 45/18, juris Rn. 13).

    Dagegen begründet es keine unter dem Gesichtspunkt des Beschleunigungsgebotes in Haftsachen durchgreifenden Bedenken, wenn einzelne Sitzungstage früher als erwartet zu beenden waren, z.B. bei einer früher als erwartet erfolgenden Entlassung von Zeugen, die insbesondere bei schwierigen Umfangsverfahren nicht ungewöhnlich ist (siehe BGH, Beschluss vom 05.10.2018, a.a.O.).

    Zu würdigen sind auch die voraussichtliche Gesamtdauer des Verfahrens und die für den Fall einer Verurteilung konkret im Raum stehende Straferwartung (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 17.01.2013 - 2 BvR 2098/12, juris Rn. 43, StV 2013, 640; BGH, Beschluss vom 21.04.2016 - StB 5/16, juris Rn. 17, NStZ-RR 2016, 217; Beschluss vom 23.02.2017 - StB 4/17, juris Rn. 11; Beschluss vom 05.10.2018 - StB 45/18, juris Rn. 10).

  • BGH, 24.01.2024 - StB 2/24

    Mitgliedschaftliche Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland;

    Jedoch ist ein Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot nicht streng schematisch an der Terminierungsdichte festzumachen; ebenfalls entscheidend sind die konkreten Verfahrensabläufe in der Hauptverhandlung (st. Rspr.; EGMR, Urteil vom 29. Juli 2004 - 49746/99, NJW 2005, 3125 Rn. 51; BVerfG, Beschlüsse vom 29. Dezember 2005 - 2 BvR 2057/05, BVerfGK 7, 140, 161 f.; vom 17. Januar 2013 - 2 BvR 2098/12, StV 2013, 640 Rn. 39 ff.; BGH, Beschlüsse vom 5. Oktober 2018 - StB 45/18, juris Rn. 11; vom 18. Dezember 2019 - StB 29/19, juris Rn. 22; vom 23. Januar 2020 - StB 1/20, juris Rn. 16 ff.; vom 26. Mai 2020 - StB 15/20, juris Rn. 23; vom 5. Oktober 2022 - StB 41/22, juris Rn. 22; vom 9. Februar 2023 - StB 4/23, juris Rn. 21; KK-StPO/Gericke, 9. Aufl., § 121 Rn. 20 mwN).
  • BGH, 09.02.2023 - StB 4/23

    Fortdauer der Untersuchungshaft (Fluchtgefahr; Verhältnismäßigkeit:

    Dies entspricht ohne Weiteres dem grundsätzlichen Erfordernis von wöchentlichen Terminen in Haftsachen (s. zu diesem etwa BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 2013 - 2 BvR 2098/12, StV 2013, 640 Rn. 39 ff.; BGH, Beschluss vom 21. April 2016 - StB 5/16, NStZ-RR 2016, 217 f., jeweils mwN), wobei Ferienzeiten außer Betracht zu bleiben haben (s. BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2018 - StB 45/18, juris Rn. 11 mwN).
  • OLG Bremen, 20.10.2022 - 1 Ws 107/22

    Fortdauer der Untersuchungshaft zwischen tatrichterlicher Verurteilung und

    Dabei ist grundsätzlich die Verhältnismäßigkeit der Untersu- 8 chungshaft nach der Dauer der Strafe zu beurteilen, die der Angeklagte mutmaßlich zu verbüßen haben wird (vgl. BVerfG, a.a.O.; BGH, Beschluss vom 21.04.2016 - StB 5/16, juris Rn. 16, NStZ-RR 2016, 217; Beschluss vom 05.10.2018 - StB 45/18, juris Rn. 10), wobei neben der Straferwartung dabei auch die Schwere des Eingriffs in die Lebenssphäre des Angeklagten, die Art des verletzten Rechtsguts, der konkrete Geschehensablauf, sowie tatbezogene Umstände aus der Person des Beschuldigten zu berücksichtigen sind (siehe auch die Rechtsprechung des Senats, Hanseatisches OLG in Bremen, a.a.O.).
  • BGH, 23.01.2020 - StB 1/20

    Bestehen eines dringenden Tatverdachts im Sinne des § 112 Abs. 1 S. 1 StPO bei

    Bei Berücksichtigung von drei Wochen Sommerferien, die bei der Berechnung der durchschnittlichen wöchentlichen Verhandlungstage außer Betracht zu bleiben haben (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2018 - StB 45/18, juris Rn. 11 mwN), ergibt sich nach der anfänglichen Planung eine rechnerische Verhandlungsdichte von mehr als einem Verhandlungstag pro Woche.
  • BGH, 05.10.2022 - StB 41/22

    Fortdauer der Untersuchungshaft (dringender Tatverdacht; Fluchtgefahr;

    Zum einen haben jedoch Ferienzeiten bei der Berechnung der durchschnittlichen wöchentlichen Verhandlungstage außer Betracht zu bleiben (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2018 - StB 45/18, juris Rn. 11 mwN), zum anderen hat der Staatsschutzsenat das Verfahren mittels eines umfangreichen Selbstleseverfahrens gefördert (zur beschleunigenden Wirkung des Selbstleseverfahrens s. BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 2006 - 2 BvR 1190/06, juris Rn. 6; BGH, Beschluss vom 17. Juli 2019 - StB 18/19, juris Rn. 12).
  • BGH, 18.12.2019 - StB 29/19

    Anordnung der Haftfortdauer über sechs Monate hinaus wegen des dringenden

    Zieht man die zwei maßvollen Urlaubspausen während der nordrheinwestfälischen Sommer- und Herbstferien ab (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 2008 - BvR 2652/07, juris Rn. 53; BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2018 - StB 45/18, juris Rn. 11), die sich im Rahmen der Strafprozessordnung halten und zusammen nur fünfeinhalb Wochen umfassen, errechnet sich für die verbleibenden 22, 5 Wochen seit Verhandlungsbeginn eine durchschnittliche Verhandlungsdichte von knapp 1, 3 Tagen pro Woche.
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