Rechtsprechung
BGH, 24.03.2022 - StB 5/22 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 142 Abs 3 Nr 3 StPO, § 144 Abs 1 StPO
Sicherungsverteidigung: Ablehnung des Bestellung eines zweiten Pflichtverteidigers trotz umfangreichen Aktenbestands bei überschaubarem Verfahrensstoff
- IWW
Verordnung (EG) Nr. 881/2002, § 89a... Abs. 1, 2a, § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2, §§ 52, 53 StGB, § 18 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Variante 8 AWG, Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 881/2002, § 144 Abs. 1 StPO, § 144 Abs. 1, § 142 Abs. 7 Satz 1, § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 1, § 311 StPO, § 142 Abs. 7 Satz 1 StPO, § 144 Abs. 2 Satz 2 StPO, § 144 Abs. 2 Satz 1 StPO, § 297 StPO, § 144 Abs. 1 StGB, Art. 5 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2, Art. 6 Abs. 1 EMRK, § 311 Abs. 2 StPO, § 35a Satz 1 StPO, § 144 StPO, § 305a Abs. 1 Satz 2, § 453 Abs. 2 Satz 2 StPO, § 59 Abs. 2 Satz 2 JGG, § 142 Abs. 3 StPO, Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK, § 142 Abs. 3 Nr. 3 StPO, § 229 StPO, § 229 Abs. 1, 2 StPO, § 10 Abs. 1 EGStPO, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO
- rewis.io
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mitgliedschaftliche Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland; Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat; Bestellung eines zusätzlichen Pflichtverteidigers als Sicherungsverteidiger
- datenbank.nwb.de
Kurzfassungen/Presse
- Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)
Bestellung eines weiteren Pflichtverteidigers - Besonderer Umfang/besondere Schwierigkeit?
Papierfundstellen
- NStZ 2022, 696
Corona: Rechtsprechungsübersichten 
Wird zitiert von ... (3)
- BGH, 05.05.2022 - StB 12/22
Strafverfahren: Beschwerde gegen die Ablehnung der Bestellung eines weiteren …
Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde des Angeklagten vom 1. März 2022 hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 24. März 2022 verworfen (StB 5/22).Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 144 Abs. 1, § 142 Abs. 7 Satz 1, § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 1, § 311 StPO statthaft (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. März 2022 - StB 5/22, juris Rn. 7;… vom 31. August 2020 - StB 23/20, NJW 2020, 3736 Rn. 7 [insoweit in BGHSt 65, 129 nicht abgedruckt]) und auch im Übrigen zulässig.
Dem Gesamtzusammenhang der Beschwerdeschrift lässt sich hinreichend entnehmen, dass das Rechtsmittel vom Pflichtverteidiger für den - allein beschwerdeberechtigten - Angeklagten eingelegt worden ist und damit eine Beschwerde des Angeklagten darstellt (vgl. insofern BGH, Beschluss vom 24. März 2022 - StB 5/22, juris Rn. 8).
Das Rechtsmittelgericht nimmt bei der Entscheidung über die sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der Bestellung eines zusätzlichen Pflichtverteidigers durch den Vorsitzenden des erkennenden Gerichts keine eigenständige Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 144 Abs. 1 StPO vor und übt kein eigenes Ermessen auf der Rechtsfolgenseite aus, sondern kontrolliert die angefochtene Entscheidung lediglich im Rahmen einer Vertretbarkeitsprüfung dahin, ob der Vorsitzende seinen Beurteilungsspielraum und die Grenzen seines Entscheidungsermessens überschritten hat (BGH, Beschlüsse vom 24. März 2022 - StB 5/22, juris Rn. 18;… vom 31. August 2020 - StB 23/20, BGHSt 65, 129 Rn. 17 f.;… Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl., § 144 Rn. 12).
Vielmehr muss die Bestellung eines Sicherungsverteidigers zum Zeitpunkt ihrer Anordnung zur Sicherung der zügigen Verfahrensdurchführung notwendig sein (BGH, Beschlüsse vom 24. März 2022 - StB 5/22, juris Rn. 13;… vom 31. August 2020 - StB 23/20, BGHSt 65, 129 Rn. 13).
Von einer solchen Notwendigkeit ist auszugehen, wenn sich die Hauptverhandlung voraussichtlich über einen besonders langen Zeitraum erstreckt und zu ihrer regulären Durchführung sichergestellt werden muss, dass auch bei dem Ausfall eines Verteidigers weiterverhandelt werden kann, oder der Verfahrensstoff so außergewöhnlich umfangreich oder rechtlich komplex ist, dass er nur bei arbeitsteiligem Zusammenwirken mehrerer Verteidiger in der zur Verfügung stehenden Zeit durchdrungen und beherrscht werden kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. März 2022 - StB 5/22, juris Rn. 16;… vom 31. August 2020 - StB 23/20, BGHSt 65, 129 Rn. 14 mwN; s. auch BT-Drucks. 19/13829 S. 49 f.).
a) Der Senat nimmt insofern Bezug auf seinen Beschluss vom 24. März 2022, mit dem er eine sofortige Beschwerde gegen eine vorangegangene Entscheidung des Oberlandesgerichtsvorsitzenden vom 22. Februar 2022, dem Angeklagten keinen zweiten Pflichtverteidiger zusätzlich zu bestellen, verworfen hat (BGH, Beschluss vom 24. März 2022 - StB 5/22, juris).
- BGH, 06.09.2022 - StB 36/22
Begründung der Evokationsbefugnis des Generalbundesanwalts; Staatsgefährdendes …
Die sofortige Beschwerde des Beschuldigten ist statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 142 Abs. 7 Satz 1 StPO, § 304 Abs. 5, § 306 Abs. 1, § 311 Abs. 1 und 2 StPO; vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 24. März 2022 - StB 5/22, StraFo 2022, 285;… vom 31. August 2020 - StB 23/20, NJW 2020, 3736 Rn. 8 f. [insoweit in BGHSt 65, 120 nicht abgedruckt]).Auf den Umfang und die Schwierigkeit des Verfahrens kann es mithin nur ankommen, soweit diese Eigenschaften dazu führen, dass dessen zügige Durchführung ohne einen weiteren (bzw. zwei weitere) Verteidiger gefährdet wäre (BGH, Beschlüsse vom 24. März 2022 - StB 5/22, StraFo 2022, 285;… vom 31. August 2020 - StB 23/20, BGHSt 65, 129 Rn. 13).
bb) Es kann dahinstehen, ob dem Ermittlungsrichter bei der Entscheidung über die Bestellung eines weiteren Verteidigers ein nicht voll überprüfbarer Beurteilungs- und Ermessensspielraum zusteht (vgl. zum Vorsitzenden im Zwischen- und Hauptverfahren BGH, Beschlüsse vom 24. März 2022 - StB 5/22, StraFo 2022, 285, 286 mwN;… vom 31. August 2020 - StB 23/20, BGHSt 65, 129 Rn. 15 ff. mwN).
- BGH, 24.10.2022 - StB 44/22
Verteidigerwechsel (terminliche Verhinderung eines Verteidigers; …
Dabei hat er die zutreffenden Maßstäbe angelegt (…s. zu diesen BGH, Beschlüsse vom 31. August 2020 - StB 23/20, BGHSt 65, 129 Rn. 12 ff.; vom 24. März 2022 - StB 5/22, StraFo 2022, 285 f.; jeweils mwN) und eine vertretbare Entscheidung getroffen, mithin die Grenzen seines Beurteilungsspielraums eingehalten.