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   BGH, 12.08.2015 - StB 6/15   

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BGH, 12.08.2015 - StB 6/15 (https://dejure.org/2015,23086)
BGH, Entscheidung vom 12.08.2015 - StB 6/15 (https://dejure.org/2015,23086)
BGH, Entscheidung vom 12. August 2015 - StB 6/15 (https://dejure.org/2015,23086)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • HRR Strafrecht

    § 454 Abs. 1 StPO; § 78a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 GVG; § 14 Abs. 3 HmbStVollzG
    Entscheidung über die Reststrafenaussetzung ohne Anhörung des Verurteilten (ernsthafte Weigerung zur Vorführung; nachvollziehbare Gründe; Abhilfemöglichkeit durch das zur Entscheidung berufene Gericht; keine Anhörung gegen den Willen des Verurteilten); Rechtsweg gegen ...

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 454 Abs 1 S 3 StPO, § 454 Abs 1 S 4 StPO, Art 1 GG, § 14 Abs 3 StVollzG HA
    Ablehnung eines Antrags auf Reststrafenaussetzung: Entscheidung ohne vorherige mündliche Anhörung des Verurteilten

  • IWW

    § 454 Abs. 1 Satz 3 StPO, § 454 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 bis 3 StPO, § 109 StVollzG, § 78a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 GVG, § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB

  • Wolters Kluwer

    Beihilfe zum Mord und Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung; Aussetzung der Vollstreckung des Strafrests zur Bewährung

  • rewis.io

    Ablehnung eines Antrags auf Reststrafenaussetzung: Entscheidung ohne vorherige mündliche Anhörung des Verurteilten

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 454 Abs. 1 S. 3
    Beihilfe zum Mord und Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung; Aussetzung der Vollstreckung des Strafrests zur Bewährung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Reststrafenaussetzung - und der Verzicht auf eine Anhörung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2018, 345
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (10)

  • OLG Düsseldorf, 03.02.1983 - 1 Ws 13/83
    Auszug aus BGH, 12.08.2015 - StB 6/15
    Daran, dass der Verurteilte seine Vorführung damit ernsthaft abgelehnt hat, besteht kein Zweifel (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 3. Februar 1983 - 1 Ws 13/83, StV 1983, 511; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21. Dezember 1995 - 3 Ws 274/95, NStZ 1996, 302).

    Denn das Gericht kann eine Anhörung gegen den Willen des Verurteilten nicht erzwingen (BGH, Beschluss vom 28. Januar 2000 - StB 1/00, NStZ 2000, 279; OLG Düsseldorf, Beschlüsse vom 3. Februar 1983 - 1 Ws 13/83, StV 1983, 511; vom 28. Juli 1987 - 1 Ws 428/87, NStZ 1987, 524; KG, Beschluss vom 2. April 2001 - 1 AR 369/01, juris Rn. 7).

  • OLG Karlsruhe, 21.12.1995 - 3 Ws 274/95
    Auszug aus BGH, 12.08.2015 - StB 6/15
    Daran, dass der Verurteilte seine Vorführung damit ernsthaft abgelehnt hat, besteht kein Zweifel (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 3. Februar 1983 - 1 Ws 13/83, StV 1983, 511; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21. Dezember 1995 - 3 Ws 274/95, NStZ 1996, 302).

    Die vom Verurteilten abgegebene Begründung für seine Weigerung hinderte das Oberlandesgericht nicht, ohne Anhörung zu entscheiden: Zwar wird eine ernsthafte, die Anhörungspflicht suspendierende Weigerung sich vorführen zu lassen, mitunter dann verneint, wenn der Verurteilte hierfür nachvollziehbare Gründe hat (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21. Dezember 1995 - 3 Ws 274/95, NStZ 1996, 302, 303; KG, Beschluss vom 2. April 2001 - 1 AR 369/01, juris Rn. 7; OLG Frankfurt, Beschluss vom 28. November 2002 - 3 Ws 1176/02, NStZ-RR 2003, 59; OLG Hamm, Beschluss vom 9. Dezember 2008 - 5 Ws 423 - 425/08, NStZ-RR 2009, 223, 224).

  • OLG Hamm, 09.12.2008 - 5 Ws 423/08

    Verfahrensrechtliche Voraussetzungen für den Widerruf der Strafaussetzung zur

    Auszug aus BGH, 12.08.2015 - StB 6/15
    Eine derartige Ausnahme von der Anhörungspflicht ist aber nach einhelliger Ansicht für den Fall anzunehmen, dass der Verurteilte ausdrücklich und eindeutig erklärt, er wolle an der mündlichen Anhörung nicht teilnehmen (BGH, Beschluss vom 28. Januar 2000 - StB 1/00, NStZ 2000, 279 mwN), oder sich ernsthaft weigert, sich vorführen zu lassen (OLG Hamm, Beschluss vom 9. Dezember 2008 - 5 Ws 423 - 425/08, NStZ-RR 2009, 223, 224 mwN).

    Die vom Verurteilten abgegebene Begründung für seine Weigerung hinderte das Oberlandesgericht nicht, ohne Anhörung zu entscheiden: Zwar wird eine ernsthafte, die Anhörungspflicht suspendierende Weigerung sich vorführen zu lassen, mitunter dann verneint, wenn der Verurteilte hierfür nachvollziehbare Gründe hat (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21. Dezember 1995 - 3 Ws 274/95, NStZ 1996, 302, 303; KG, Beschluss vom 2. April 2001 - 1 AR 369/01, juris Rn. 7; OLG Frankfurt, Beschluss vom 28. November 2002 - 3 Ws 1176/02, NStZ-RR 2003, 59; OLG Hamm, Beschluss vom 9. Dezember 2008 - 5 Ws 423 - 425/08, NStZ-RR 2009, 223, 224).

  • BGH, 28.01.2000 - 2 StE 9/91

    Aussetzung des Strafrestes; Mündliche Anhörung vor Entscheidung über Aussetzung;

    Auszug aus BGH, 12.08.2015 - StB 6/15
    Eine derartige Ausnahme von der Anhörungspflicht ist aber nach einhelliger Ansicht für den Fall anzunehmen, dass der Verurteilte ausdrücklich und eindeutig erklärt, er wolle an der mündlichen Anhörung nicht teilnehmen (BGH, Beschluss vom 28. Januar 2000 - StB 1/00, NStZ 2000, 279 mwN), oder sich ernsthaft weigert, sich vorführen zu lassen (OLG Hamm, Beschluss vom 9. Dezember 2008 - 5 Ws 423 - 425/08, NStZ-RR 2009, 223, 224 mwN).

    Denn das Gericht kann eine Anhörung gegen den Willen des Verurteilten nicht erzwingen (BGH, Beschluss vom 28. Januar 2000 - StB 1/00, NStZ 2000, 279; OLG Düsseldorf, Beschlüsse vom 3. Februar 1983 - 1 Ws 13/83, StV 1983, 511; vom 28. Juli 1987 - 1 Ws 428/87, NStZ 1987, 524; KG, Beschluss vom 2. April 2001 - 1 AR 369/01, juris Rn. 7).

  • KG, 02.04.2001 - 5 Ws 170/01
    Auszug aus BGH, 12.08.2015 - StB 6/15
    Die vom Verurteilten abgegebene Begründung für seine Weigerung hinderte das Oberlandesgericht nicht, ohne Anhörung zu entscheiden: Zwar wird eine ernsthafte, die Anhörungspflicht suspendierende Weigerung sich vorführen zu lassen, mitunter dann verneint, wenn der Verurteilte hierfür nachvollziehbare Gründe hat (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21. Dezember 1995 - 3 Ws 274/95, NStZ 1996, 302, 303; KG, Beschluss vom 2. April 2001 - 1 AR 369/01, juris Rn. 7; OLG Frankfurt, Beschluss vom 28. November 2002 - 3 Ws 1176/02, NStZ-RR 2003, 59; OLG Hamm, Beschluss vom 9. Dezember 2008 - 5 Ws 423 - 425/08, NStZ-RR 2009, 223, 224).

    Denn das Gericht kann eine Anhörung gegen den Willen des Verurteilten nicht erzwingen (BGH, Beschluss vom 28. Januar 2000 - StB 1/00, NStZ 2000, 279; OLG Düsseldorf, Beschlüsse vom 3. Februar 1983 - 1 Ws 13/83, StV 1983, 511; vom 28. Juli 1987 - 1 Ws 428/87, NStZ 1987, 524; KG, Beschluss vom 2. April 2001 - 1 AR 369/01, juris Rn. 7).

  • OLG Stuttgart, 01.10.1996 - 4 Ws 201/96
    Auszug aus BGH, 12.08.2015 - StB 6/15
    Denn in jedem Fall liegt die Entscheidung über Sicherheitsmaßnahmen bei der Vorführung allein bei der Justizvollzugsanstalt bzw. der in Amtshilfe tätigen Polizeibehörde (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 1. Oktober 1996 - 4 Ws 201/96, NStZ-RR 1997, 62, 63).
  • OLG Düsseldorf, 28.07.1987 - 1 Ws 428/87
    Auszug aus BGH, 12.08.2015 - StB 6/15
    Denn das Gericht kann eine Anhörung gegen den Willen des Verurteilten nicht erzwingen (BGH, Beschluss vom 28. Januar 2000 - StB 1/00, NStZ 2000, 279; OLG Düsseldorf, Beschlüsse vom 3. Februar 1983 - 1 Ws 13/83, StV 1983, 511; vom 28. Juli 1987 - 1 Ws 428/87, NStZ 1987, 524; KG, Beschluss vom 2. April 2001 - 1 AR 369/01, juris Rn. 7).
  • BGH, 13.09.1978 - StB 187/78

    Mündliche Anhörung durch Strafvollstreckungskammer

    Auszug aus BGH, 12.08.2015 - StB 6/15
    Zwar ist dies nur ausnahmsweise gerechtfertigt, da einer Aushöhlung der Regelung über die mündliche Anhörung des Verurteilten vorgebeugt werden muss; denn sie soll nicht nur dem Verurteilten die Möglichkeit zur Äußerung geben, sondern auch dem Gericht einen aktuellen unmittelbaren persönlichen Eindruck von dem Verurteilten vermitteln (vgl. BGH, Beschluss vom 13. September 1978 - StB 187/78, BGHSt 28, 138, 141).
  • OLG Frankfurt, 28.11.2002 - 3 Ws 1176/02
    Auszug aus BGH, 12.08.2015 - StB 6/15
    Die vom Verurteilten abgegebene Begründung für seine Weigerung hinderte das Oberlandesgericht nicht, ohne Anhörung zu entscheiden: Zwar wird eine ernsthafte, die Anhörungspflicht suspendierende Weigerung sich vorführen zu lassen, mitunter dann verneint, wenn der Verurteilte hierfür nachvollziehbare Gründe hat (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21. Dezember 1995 - 3 Ws 274/95, NStZ 1996, 302, 303; KG, Beschluss vom 2. April 2001 - 1 AR 369/01, juris Rn. 7; OLG Frankfurt, Beschluss vom 28. November 2002 - 3 Ws 1176/02, NStZ-RR 2003, 59; OLG Hamm, Beschluss vom 9. Dezember 2008 - 5 Ws 423 - 425/08, NStZ-RR 2009, 223, 224).
  • BGH, 16.11.2006 - 3 StR 139/06

    El Motassadeq auch der Beihilfe zum vielfachen Mord schuldig gesprochen

    Auszug aus BGH, 12.08.2015 - StB 6/15
    Der 7. Strafsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg hat den Beschwerdeführer auf Grundlage der Urteile des 4. Strafsenats desselben Gerichts vom 19. August 2005 und des Bundesgerichtshofs vom 16. November 2006 (3 StR 139/06, NJW 2007, 384) am 8. Januar 2007 wegen Beihilfe zum 246fachen Mord in Tateinheit mit Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung zu der Freiheitsstrafe von fünfzehn Jahren verurteilt.
  • OLG Hamm, 19.03.2024 - 3 Ws 85/24

    Vorführung des Untergebrachten über eine JVA, Organisations- und

    Zwar kann nach der Rechtsprechung von der gesetzlich vorgeschriebenen mündlichen Anhörung abgesehen werden, wenn der Untergebrachte ausdrücklich und eindeutig erklärt, er wolle an der mündlichen Anhörung nicht teilnehmen, oder sich ernsthaft weigert, sich vorführen zu lassen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. August 2015 - StB 6/15 -, juris, Rdnr. 2; BerlVerfGH, Beschluss vom 24. Januar 2018 - VerfGH 166/16 - NJW 2018, 2252, Rdnr. 25; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 66. Auflage 2023, § 454 Rdnr. 24 m.w.N.).
  • OLG Hamm, 15.11.2022 - 3 Ws 266/22

    Maßregelvollstreckung; Sicherungsverwahrung; Sachverständiger; Befundtatsachen;

    Zwar wird eine ernsthafte, die Anhörungspflicht suspendierende Weigerung, sich vorführen zu lassen, mitunter dann verneint, wenn der Verurteilte hierfür nachvollziehbare Gründe hat (BGH, Beschluss vom 12. August 2015 - StB 6/15 -, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 9. Dezember 2008 - 5 Ws 423-425/08 -, NStZ-RR 2009, 224; OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 28. November 2002 - 3 Ws 1176/02 -, NStZ-RR 2003, 59; KG Berlin, Beschluss vom 2. April 2001 - 1 AR 369/01 -, juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 1. April 2019 - 5 Ws 50/19 -, juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21. Dezember 1995 - 3 Ws 274/95 -, NStZ 1996, 302, 303).

    Kann es die Ursachen der Ablehnung des Verurteilten hingegen nicht beseitigen, so bleibt ihm nur die Möglichkeit, dessen Verzicht auf eine Vorführung hinzunehmen und ohne Anhörung zu entscheiden (BGH, Beschluss vom 12. August 2015 - StB 6/15 -, juris), denn das Gericht kann eine Anhörung gegen den Willen des Verurteilten nicht erzwingen (BGH, a. a. O.; BGH, Beschluss vom 28. Januar 2000 - 2 StE 9/91 -, NJW 2000, 1663; Senat, Beschluss vom 23. März 2021 - III-3 Ws 71/21 -,juris).

  • OLG Hamm, 04.07.2017 - 3 Ws 256/17

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus wegen Krankheit

    Diese Möglichkeit besteht im Überprüfungsverfahren nach § 67e StGB nicht, wenn sich der Untergebrachte weigert, an der Anhörung teilzunehmen; auch wenn das Gesetz in §§ 463 Abs. 1, 454 Abs. 1 Satz 3 StPO die mündliche Anhörung des Verurteilten bzw. Untergebrachten zwingend vorschreibt, kann das Gericht eine Anhörung gegen dessen Willen nicht erzwingen (BGH, Beschluss vom 12. August 2015 - StB 6/15, juris).
  • OLG Bremen, 26.04.2022 - 1 Ws 32/22

    Grundsätzlich keine mündliche Anhörung per Video bei Unterbringung in

    Während § 463e Abs. 1 S. 3 StPO in den dort geregelten Fällen unbefristeter Freiheitsentziehung die Vornahme der mündlichen Anhörung des Verurteilten oder Untergebrachten unter Einsatz von Videokonferenztechnik ausschließt, lässt diese Neuregelung die in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze dazu unberührt, dass in bestimmten Fällen abweichend von §§ 454 Abs. 1 S. 3, 463 StPO eine mündliche Anhörung gänzlich unterbleiben kann, namentlich wenn der Untergebrachte ausdrücklich und eindeutig auf eine mündliche Anhörung verzichtet oder die Teilnahme daran verweigert (siehe BGH, Beschluss vom 05.05.1995 - StB 15/95, juris Rn. 3, NStZ 1995, 610; Beschluss vom 12.08.2015 - StB 6/15, juris Rn. 2, StV 2018, 345; VerfGH Berlin, Beschluss vom 24.01.2018 - VerfGH 166/16, juris Rn. 25, NJW 2018, 2252) oder wenn aus seinem vorangegangenen eindeutigen Verhalten, insbesondere bei früheren Anhörungen, nichts anderes zu erwarten ist, als dass er den Anhörungstermin missbrauchen wird (siehe Graalmann-Scheerer, in: Löwe-Rosenberg, 27. Aufl., § 454 StPO Rn. 48 m.w.N.).
  • OLG Bremen, 10.05.2022 - 1 Ws 30/22

    Haftungsbezogene Beschränkungen in der Untersuchungshaft; Anforderungen an Gefahr

    Während § 463e Abs. 1 S. 3 StPO in den dort geregelten Fällen unbefristeter Freiheitsentziehung die Vornahme der mündlichen Anhörung des Verurteilten oder Untergebrachten unter Einsatz von Videokonferenztechnik ausschließt, lässt diese Neuregelung die in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze dazu unberührt, dass in bestimmten Fällen abweichend von §§ 454 Abs. 1 S. 3, 463 StPO eine mündliche Anhörung gänzlich unterbleiben kann, namentlich wenn der Untergebrachte ausdrücklich und eindeutig auf eine mündliche Anhörung verzichtet oder die Teilnahme daran verweigert (siehe BGH, Beschluss vom 05.05.1995 - StB 15/95, juris Rn. 3, NStZ 1995, 610 ; Beschluss vom 12.08.2015 - StB 6/15, juris Rn. 2, StV 2018, 345 ; VerfGH Berlin, Beschluss vom 24.01.2018 - VerfGH 166/16, juris Rn. 25, NJW 2018, 2252 ) oder wenn aus seinem vorangegangenen eindeutigen Verhalten, insbesondere bei früheren Anhörungen, nichts anderes zu erwarten ist, als dass er den Anhörungstermin missbrauchen wird (siehe Graalmann-Scheerer, in: Löwe-Rosenberg, 27. Aufl., § 454 StPO Rn. 48 m.w.N.).
  • OLG Stuttgart, 15.12.2020 - 4 Ws 267/20

    Verpflichtung zu einer mündlichen Anhörung des Verurteilten angesichts der

    Letzteres kann etwa der Fall sein, wenn der Verurteilte nach seiner Ausweisung nicht zu einer Anhörung in die Bundesrepublik Deutschland einreisen kann (OLG Bamberg, Beschluss vom 12. Oktober 2010 - 1 Ws 561/10, juris Rn. 7) oder der Verurteilte die Mitwirkung an einer persönlichen Anhörung aus nicht von der Strafvollstreckungskammer zu verantwortenden Gründen verweigert (BGH, Beschluss vom 12. August 2015, StB 6/15, juris).
  • OLG Hamm, 05.09.2017 - 3 Ws 371/17

    Fortdauer, Unterbringung, psychiatrisches Krankenhaus, Prüfungsmaßstab, Schwere

    Diese Möglichkeit besteht im Überprüfungsverfahren nach § 67e StGB nicht, wenn sich der Untergebrachte weigert, an der Anhörung teilzunehmen; auch wenn das Gesetz in §§ 463 Abs. 1, 454 Abs. 1 Satz 3 StPO die mündliche Anhörung des Verurteilten bzw. Untergebrachten zwingend vorschreibt, kann das Gericht eine Anhörung gegen dessen Willen nicht erzwingen (BGH, Beschluss vom 12. August 2015 - StB 6/15, juris).
  • OLG Karlsruhe, 05.05.2020 - 2 Ws 84/20

    Telefonische Anhörung des Verurteilten zur Reststrafenaussetzung während der

    Aber auch wenn der Verurteilte die Mitwirkung an einer persönlichen Anhörung aus nicht von der Strafvollstreckungskammer zu verantwortenden Gründen verweigert, bedarf es einer solchen nicht (BGH, Beschluss vom 12.08.2015 - StB 6/15 -, juris Rn. 2; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21.12.1995 - 3 Ws 274/95 -, juris Rn. 5; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06.01.1993 - IV 12/92 -, NJW 1993, 1665, 1666, und Beschluss vom 01.04.2019 - 5 Ws 50/19 -, juris Rn. 7; Appl a.a.O., Rn. 27).
  • OLG Hamm, 23.03.2021 - 3 Ws 71/21

    Erledigung; Unterbringung; Sicherungsverwahrung; mündliche Anhörung

    Es wäre deshalb die Sache des Untergebrachten gewesen, gegen die zu erwartende Fesselung - ggf. im Eilrechtswege - gerichtlich vorzugehen (BGH, Beschluss vom 12.08.2015 - StB 6/15 - Rn. 2, juris).
  • OLG Hamm, 15.06.2023 - 3 Ws 171/23

    Unterbringung; psychiatrisches Krankenhaus; Anhörung; Vorführung des

    In Anbetracht dessen entband die am 12. April 2023 von dem Untergebrachten erklärte ernsthafte Weigerung, sich auf die nunmehr anstehende Art und Weise vorführen zu lassen, die Strafvollstreckungskammer von der Verpflichtung zu seiner mündlichen Anhörung (vgl. BGH, Beschluss vom 12. August 2015 - StB 6/15 -, juris; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Auflage 2022, § 454, Rn. 24).
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