Weitere Entscheidung unten: BGH, 07.07.2005

Rechtsprechung
   BGH, 02.06.2005 - StB 8/05   

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https://dejure.org/2005,3682
BGH, 02.06.2005 - StB 8/05 (https://dejure.org/2005,3682)
BGH, Entscheidung vom 02.06.2005 - StB 8/05 (https://dejure.org/2005,3682)
BGH, Entscheidung vom 02. Juni 2005 - StB 8/05 (https://dejure.org/2005,3682)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Reichweite des Auskunftsverweigerungsrechts bezüglich schon abgeurteilter Lebenssachverhalte (Strafklageverbrauch); Voraussetzungen für die Erzwingung eines Zeugnisses bei bereits abgeurteilten Sachverhalten; Strafverfahren wegen einer Mitgliedschaft in einer ...

  • Judicialis

    StPO § 55 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 55 Abs. 1
    Auskunftsverweigerungsrecht bei (nur) rechtskräftigem Schuldspruch

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2005, 2166
  • NStZ 2005, 524
  • NJ 2005, 420
  • StV 2005, 649
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 11.08.2004 - 3 StR 202/04

    Abwesenheit vorgeschriebener Verfahrensbeteiligter (notwendige Verteidigung);

    Auszug aus BGH, 02.06.2005 - StB 8/05
    Im Umfang der Aufhebung ist die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen worden (BGH NStZ 2005, 46).

    Damit ist insoweit nicht nur die Strafklage verbraucht; vielmehr kann dem Beschwerdeführer die Gründung der terroristischen Vereinigung sowie die mitgliedschaftliche Beteiligung an ihr auch nicht mehr strafschärfend angelastet werden (BGH NStZ 2005, 46, 47).

  • BGH, 13.11.1998 - StB 12/98

    Zeugnisverweigerungsrecht des Zeugen bei Beteiligungsverdacht auch bei möglichem

    Auszug aus BGH, 02.06.2005 - StB 8/05
    Eine das Recht zur Auskunftsverweigerung begründende Verfolgungsgefahr im Sinne des § 55 Abs. 1 StPO besteht dann nicht mehr, wenn eine Strafverfolgung des Zeugen wegen des Lebenssachverhalts, zu dem er befragt werden soll, zweifelsfrei ausgeschlossen ist, weil er insoweit bereits rechtskräftig abgeurteilt wurde und daher die Strafklage verbraucht ist (BGH NJW 1999, 1413).

    Besteht zwischen dem Gegenstand, zu dem er befragt werden soll, und dem abgeurteilten Sachverhalt ein Zusammenhang, ist daher abzugrenzen: Das Auskunftsverweigerungsrecht kann grundsätzlich nur in dem Umfang greifen, in welchem die Befragung sich auf Vorgänge richtet, die im Verhältnis zu dem abgeurteilten Geschehen andere Taten im verfahrensrechtlichen Sinn des § 264 Abs. 1 StPO darstellen würden (vgl. BGH NJW 1999, 1413, 1414) und der Zeuge hierfür möglicherweise durch eine - wahrheitsgemäße - Aussage zumindest weitere Ermittlungsansätze gegen sich selbst liefern müßte (vgl. BVerfG NStZ 2002, 378, 379).

  • BGH, 11.06.1980 - 3 StR 9/80

    Das Verbot paralleler strafrechtlicher Ermittlungsverfahren bzw. die (zeitlich

    Auszug aus BGH, 02.06.2005 - StB 8/05
    Er erstreckt sich auch auf alle mit der Straftat nach § 129 a Abs. 1 und 2 StGB aF möglicherweise außer den abgeurteilten Brandstiftungstaten tateinheitlich verwirklichten weiteren Delikte, soweit sie wegen der für sie angedrohten Höchststrafe nicht schwerer wiegen als das Verbrechen nach § 129 a Abs. 1 und 2 StGB aF (vgl. BGHSt 29, 288, 293 ff.).
  • BVerfG, 06.02.2002 - 2 BvR 1249/01

    Zum Auskunftsverweigerungsrecht über bereits rechtskräftig abgeurteilte Taten -

    Auszug aus BGH, 02.06.2005 - StB 8/05
    Besteht zwischen dem Gegenstand, zu dem er befragt werden soll, und dem abgeurteilten Sachverhalt ein Zusammenhang, ist daher abzugrenzen: Das Auskunftsverweigerungsrecht kann grundsätzlich nur in dem Umfang greifen, in welchem die Befragung sich auf Vorgänge richtet, die im Verhältnis zu dem abgeurteilten Geschehen andere Taten im verfahrensrechtlichen Sinn des § 264 Abs. 1 StPO darstellen würden (vgl. BGH NJW 1999, 1413, 1414) und der Zeuge hierfür möglicherweise durch eine - wahrheitsgemäße - Aussage zumindest weitere Ermittlungsansätze gegen sich selbst liefern müßte (vgl. BVerfG NStZ 2002, 378, 379).
  • LG Darmstadt, 09.12.1987 - 3 Qs 1144/87
    Auszug aus BGH, 02.06.2005 - StB 8/05
    In einem derartigen Fall besteht ein Auskunftsverweigerungsrecht des Zeugen, soweit er durch die Beantwortung der an ihn gerichteten Fragen strafzumessungsrelevante oder für den sonstigen Rechtsfolgenausspruch bedeutsame Umstände offenbaren müßte, die gegebenenfalls zu seinem Nachteil Berücksichtigung finden könnten (vgl. LG Darmstadt StV 1988, 101).
  • BGH, 11.06.2002 - 2 StE 7/01

    Auskunftsverweigerungsrecht im Umfang eines Aussageverweigerungsrechts

    Auszug aus BGH, 02.06.2005 - StB 8/05
    Nur ausnahmsweise ist er zur umfassenden Verweigerung der Auskunft berechtigt, wenn seine gesamte in Betracht kommende Aussage mit einem möglicherweise strafbaren oder ordnungswidrigen eigenen Verhalten in einem so engen Zusammenhang steht, daß im Unfang der vorgesehenen Vernehmungsgegenstände nichts übrig bleibt, wozu er ohne die Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit wahrheitsgemäß aussagen könnte (BGH NStZ 2002, 607).
  • BGH, 03.05.1989 - 1 BJs 72/87

    Zulässigkeit der Beschwerde - Anordnung von Erzwingungshaft - Zeuge

    Auszug aus BGH, 02.06.2005 - StB 8/05
    Hierin liegt eine Verhaftung im Sinne des § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 Nr. 1 StPO (vgl. BGHSt 36, 192 zu § 304 Abs. 5 StPO), so daß die Beschwerdemöglichkeit eröffnet ist.
  • BGH, 07.07.2005 - StB 12/05

    Freispruch von dem Vorwurf Mitglied einer terroristischen Vereinigung zu sein;

    Nur ausnahmsweise ist er zur umfassenden Verweigerung der Auskunft befugt, wenn seine gesamte in Betracht kommende Aussage mit einem möglicherweise strafbaren oder ordnungswidrigen Verhalten in so engem Zusammenhang steht, daß im Umfang der vorgesehenen Vernehmungsgegenstände nichts übrig bleibt, wozu er ohne die Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit wahrheitsgemäß aussagen könnte (BGH NStZ 2002, 607; BGH, Beschl. vom 2. Juni 2005 - StB 8/05, zur Veröffentlichung bestimmt).

    Stehen der Gegenstand, zu dem er befragt werden soll, und der von dem rechtskräftigen Urteil erfaßte Sachverhalt in einem Zusammenhang, ist daher abzugrenzen: Das Auskunftsverweigerungsrecht kann grundsätzlich nur in dem Umfang greifen, in welchem sich die Befragung auf Vorgänge richtet, die im Verhältnis zu dem von dem rechtskräftigen Urteil erfaßten Geschehen andere Taten im verfahrensrechtlichen Sinne des § 264 Abs. 1 StPO darstellen würden (vgl. BGH NJW 1999, 1413, 1414; BGH, Beschl. vom 2. Juni 2005 - StB 8/05).

    Das versteht sich zunächst von selbst, soweit das Oberlandesgericht - wie sich dem angefochtenen Beschluß entnehmen läßt - durch die Befragung des Beschwerdeführers die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten W. aufzuklären sucht, da dieser, wie dem Senat aus dem Parallelverfahren StB 8/05 bekannt ist, auch hierzu keine Angaben macht.

  • BGH, 07.07.2005 - 2 StE 8/03

    Auskunftsverweigerungsrecht nach rechtskräftigem Freispruch des Zeugen

    Nur ausnahmsweise ist er zur umfassenden Verweigerung der Auskunft befugt, wenn seine gesamte in Betracht kommende Aussage mit einem möglicherweise strafbaren oder ordnungswidrigen Verhalten in so engem Zusammenhang steht, daß im Umfang der vorgesehenen Vernehmungsgegenstände nichts übrig bleibt, wozu er ohne die Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit wahrheitsgemäß aussagen könnte (BGH NStZ 2002, 607; BGH, Beschl. vom 2. Juni 2005 - StB 8/05, zur Veröffentlichung bestimmt).

    Stehen der Gegenstand, zu dem er befragt werden soll, und der von dem rechtskräftigen Urteil erfaßte Sachverhalt in einem Zusammenhang, ist daher abzugrenzen: Das Auskunftsverweigerungsrecht kann grundsätzlich nur in dem Umfang greifen, in welchem sich die Befragung auf Vorgänge richtet, die im Verhältnis zu dem von dem rechtskräftigen Urteil erfaßten Geschehen andere Taten im verfahrensrechtlichen Sinne des § 264 Abs. 1 StPO darstellen würden (vgl. BGH NJW 1999, 1413, 1414; BGH, Beschl. vom 2. Juni 2005 - StB 8/05).

    Das versteht sich zunächst von selbst, soweit das Oberlandesgericht - wie sich dem angefochtenen Beschluß entnehmen läßt - durch die Befragung des Beschwerdeführers die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten W. aufzuklären sucht, da dieser, wie dem Senat aus dem Parallelverfahren StB 8/05 bekannt ist, auch hierzu keine Angaben macht.

  • KG, 30.10.2008 - 4 Ws 104/08

    Strafverfahren wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern: Umfassendes

    Danach können insbesondere detailliierte Angaben zu früheren bereits rechtskräftig abgeurteilten Straftaten des Zeugen bzw. zu Tatvorwürfen nach einem rechtskräftigen Freispruch (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Juli 2005 - 2 StE 8/03-2 - ) aufgrund des so engen Zusammenhangs mit möglichen weiteren, vergleichbaren Straftaten die Gefahr der Selbstbelastung auslösen, weil die Aussage zu dem früheren Geschehen von indiziell belastender Bedeutung sein kann (vgl. BVerfG NStZ 2002, 378, 379; BGH NJW-Spezial 2008, 568, 569; BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2006 - 1 StR 326/06 - BGH, Beschluss vom 2. Juni 2005 - StB 8/05 - ; BGH, Beschluss vom 27. Juni 2002 - 4 StR 28/02 - BGH NJW 1999, 1413 f ; OLG Düsseldorf VRS 111, 45 ff; OLG Dresden, Beschluss vom 14. Januar 2003 - 1 Ws 274/02 - OLG Zweibrücken StV 2000, 606 ).
  • BFH, 07.05.2007 - X B 167/06

    NZB: Zeuge, Zeugnisverweigerung

    Dazu zählen zudem solche für den Rechtsfolgenausspruch maßgeblichen Feststellungen nicht, die das Revisionsgericht bei Teilaufhebung des ersten gegen den Zeugen ergangenen Urteils hat bestehen lassen (vgl. BGH-Beschluss vom 2. Juni 2005 StB 8/05, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 2005, 2166; Dahs in Löwe-Rosenberg, Die Strafprozessordnung und das Gerichtsverfassungsgesetz, 25. Aufl., § 55 StPO Rz 14; Meyer-Goßner, a.a.O., § 55 Rz 8).
  • OLG Köln, 04.03.2013 - 2 Ws 120/13

    Begrenzung des Auskunftsverweigerungsrechts gemäß § 55 StPO bei Fehlen

    Klassische Beispiele, in denen eine Verfolgungsgefahr nicht besteht, sind etwa die Strafunmündigkeit des Täters, das Vorliegen offensichtlicher Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe (Ignor/Bertheau in: Löwe-Rosenberg, StPO, § 55, Rn 14) oder die bereits erfolgte rechtskräftige Verurteilung (BVerfG, Beschl. v. 26.11.1984 - 2 BvR 1409/84 - NStZ 1985, 277; BGH, Beschl. v. 02.06.2005 - StB 8/05 - StV 2005, 649; BGH, Beschl. v. 07.07.2005 - StB 12/05 - NStZ-RR 2005, 316).
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   BGH, 07.07.2005 - StB 8/05 - 2 StE 8/03 2 (1/04)   

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https://dejure.org/2005,65442
BGH, 07.07.2005 - StB 8/05 - 2 StE 8/03 2 (1/04) (https://dejure.org/2005,65442)
BGH, Entscheidung vom 07.07.2005 - StB 8/05 - 2 StE 8/03 2 (1/04) (https://dejure.org/2005,65442)
BGH, Entscheidung vom 07. Juli 2005 - StB 8/05 - 2 StE 8/03 2 (1/04) (https://dejure.org/2005,65442)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 13.11.1998 - StB 12/98

    Zeugnisverweigerungsrecht des Zeugen bei Beteiligungsverdacht auch bei möglichem

    Auszug aus BGH, 07.07.2005 - StB 8/05
    Eine das Recht zur Auskunftsverweigerung begründende Verfolgungsgefahr im Sinne des § 55 Abs. 1 StPO besteht indessen dann nicht mehr, wenn eine Strafverfolgung des Zeugen wegen des Lebenssachverhalts, zu dem er befragt werden soll, zweifelsfrei ausgeschlossen ist, weil insoweit bereits ein rechtskräftiges Urteil gegen ihn vorliegt und die Strafklage daher verbraucht ist (vgl. BGH NJW 1999, 1413 [BGH 13.11.1998 - StB 12/98]).

    Stehen der Gegenstand, zu dem er befragt werden soll, und der von dem rechtskräftigen Urteil erfaßte Sachverhalt in einem Zusammenhang, ist daher abzugrenzen: Das Auskunftsverweigerungsrecht kann grundsätzlich nur in dem Umfang greifen, in welchem sich die Befragung auf Vorgänge richtet, die im Verhältnis zu dem von dem rechtskräftigen Urteil erfaßten Geschehen andere Taten im verfahrensrechtlichen Sinne des § 264 Abs. 1 StPO darstellen würden (vgl. BGH NJW 1999, 1413, 1414 [BGH 13.11.1998 - StB 12/98]; BGH, Beschl. vom 2. Juni 2005 - StB 8/05).

  • BGH, 24.01.2003 - 2 StR 215/02

    Bosenhof-Morde: Verurteilung des Ehemannes bestätigt - Urteil gegen den

    Auszug aus BGH, 07.07.2005 - StB 8/05
    Dies ist aber nicht etwa schon dann der Fall, wenn die Angaben des Beschwerdeführers Anhaltspunkte dafür ergäben, daß er Mitwisser der dem Angeklagten W. angelasteten Straftaten gewesen sein und sich daher nach § 138 Abs. 1 Nr. 9, Abs. 2 StGB strafbar gemacht haben könnte; denn auch ein derartiger Tatvorwurf wäre von dem durch den rechtskräftigen Freispruch bewirkten Strafklageverbrauch erfaßt (vgl. BGH NStZ-RR 1998, 204; BGHSt 48, 183 ff.), so daß entsprechende Ermittlungen nicht mehr aufgenommen werden dürften.
  • BGH, 11.08.2004 - 3 StR 202/04

    Abwesenheit vorgeschriebener Verfahrensbeteiligter (notwendige Verteidigung);

    Auszug aus BGH, 07.07.2005 - StB 8/05
    Die Verurteilung des ehemaligen Mitangeklagten W. wurde dagegen auf dessen Revision wegen eines Verfahrensfehlers aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen (BGH NStZ 2005, 46 [BGH 11.08.2004 - 3 StR 202/04]).
  • BGH, 03.05.1989 - 1 BJs 72/87

    Zulässigkeit der Beschwerde - Anordnung von Erzwingungshaft - Zeuge

    Auszug aus BGH, 07.07.2005 - StB 8/05
    Das gemäß § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 Nr. 1 StPO statthafte (vgl. BGHSt 36, 192 zu § 304 Abs. 5 StPO) und auch im übrigen zulässige Rechtsmittel bleibt in der Sache ohne Erfolg.
  • BGH, 11.06.2002 - 2 StE 7/01

    Auskunftsverweigerungsrecht im Umfang eines Aussageverweigerungsrechts

    Auszug aus BGH, 07.07.2005 - StB 8/05
    Nur ausnahmsweise ist er zur umfassenden Verweigerung der Auskunft befugt, wenn seine gesamte in Betracht kommende Aussage mit einem möglicherweise strafbaren oder ordnungswidrigen Verhalten in so engem Zusammenhang steht, daß im Umfang der vorgesehenen Vernehmungsgegenstände nichts übrig bleibt, wozu er ohne die Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit wahrheitsgemäß aussagen könnte (BGH NStZ 2002, 607 [BGH 11.06.2002 - 2 StE 7/01 - 6]; BGH, Beschl. vom 2. Juni 2005 - StB 8/05, zur Veröffentlichung bestimmt).
  • BGH, 27.01.1998 - 1 StR 727/97

    Beihilfe zum erpresserischen Menschenraub - Beihilfe zur versuchten schweren

    Auszug aus BGH, 07.07.2005 - StB 8/05
    Dies ist aber nicht etwa schon dann der Fall, wenn die Angaben des Beschwerdeführers Anhaltspunkte dafür ergäben, daß er Mitwisser der dem Angeklagten W. angelasteten Straftaten gewesen sein und sich daher nach § 138 Abs. 1 Nr. 9, Abs. 2 StGB strafbar gemacht haben könnte; denn auch ein derartiger Tatvorwurf wäre von dem durch den rechtskräftigen Freispruch bewirkten Strafklageverbrauch erfaßt (vgl. BGH NStZ-RR 1998, 204; BGHSt 48, 183 ff.), so daß entsprechende Ermittlungen nicht mehr aufgenommen werden dürften.
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