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   BGH, 05.10.2018 - StB 9/18   

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https://dejure.org/2018,48124
BGH, 05.10.2018 - StB 9/18 (https://dejure.org/2018,48124)
BGH, Entscheidung vom 05.10.2018 - StB 9/18 (https://dejure.org/2018,48124)
BGH, Entscheidung vom 05. Januar 2018 - StB 9/18 (https://dejure.org/2018,48124)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • HRR Strafrecht

    § 304 StPO; Art. 19 Abs. 4 GG; § 81 StPO
    Erledigung der Beschwerde (Wegfall der Beschwer bei durch Vollstreckungsverzicht erledigter Anordnung; Erledigung vor Vollzug der Maßnahme; Gegenstandslosigkeit der Beschwerde; Feststellungsinteresse bei tiefgreifendem Grundrechtseingriff; Erübrigung der ...

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rewis.io

    Unterbringung in einen psychiatrischen Krankenhaus zur Begutachtung: Beschwerdeverfahren nach Vollstreckungsverzicht; Zulässigkeit und Begründetheit der sofortigen Beschwerde bei Unterbringungsanordnung während des Vollzugs von Untersuchungshaft; Kostenentscheidung

  • ra.de
  • datenbank.nwb.de

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)

  • LG Lübeck, 25.08.2022 - 6 Qs 20/22
    Dies ist etwa der Fall, wenn die Beschwer entfällt und daher prozessual überholt ist (vgl. BGH vom 5.10.2018 - StB 9/18; OLG Jena vom 25.8.2010 - 1 Ws 345/10).

    Grundsätzlich trifft das Beschwerdegericht nach Erledigung keine Entscheidung über die Kosten und notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers (BGH vom 5.10.2018 - StB 9/18), es sei denn zur Wahrung des Gebots der sachlichen Gerechtigkeit hätte die Staatskasse die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers zu tragen (BGH vom 5.10.2018 - StB 9/18).

  • LG Kaiserslautern, 15.12.2021 - 5 Qs 114/19

    Keine Feststellung rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung im

    Diese Erledigung ist zur Klarstellung in der Entscheidungsformel auszusprechen (vgl. BGH NJW 2016, 3192; BGH, Beschluss vom 05.10.2018 - StB 9/18, juris).

    Die Entscheidung über die Überbürdung der notwendigen Auslagen auf die Staatskasse ist am Gesichtspunkt der Billigkeit auszurichten (vgl. BGH NJW 2016, 3192; BGH, Beschluss vom 05.10.2018 - StB 9/18, juris).

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