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   BGH, 12.01.2012 - StB 19/11   

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https://dejure.org/2012,495
BGH, 12.01.2012 - StB 19/11 (https://dejure.org/2012,495)
BGH, Entscheidung vom 12.01.2012 - StB 19/11 (https://dejure.org/2012,495)
BGH, Entscheidung vom 12. Januar 2012 - StB 19/11 (https://dejure.org/2012,495)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 119 StPO; § 304 Abs. 5 StPO
    Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen Beschränkungen im Vollzug der Untersuchungshaft (kein Devolutiveffekt); Beschwerde gegen Haftentscheidung des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs; Verfügung

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 119 Abs 1 StPO, § 119 Abs 5 S 1 StPO, § 126 Abs 1 S 1 StPO, § 304 Abs 5 StPO
    Anfechtbarkeit eines Beschlusses des Ermittlungsrichters beim BGH über Beschränkungen für einen Untersuchungsgefangenen

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit einer Beschwerde gegen Verfügungen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs

  • rewis.io

    Anfechtbarkeit eines Beschlusses des Ermittlungsrichters beim BGH über Beschränkungen für einen Untersuchungsgefangenen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 101 Abs. 1; StPO § 304 Abs. 5
    Zulässigkeit einer Beschwerde gegen Verfügungen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2012, 419
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 11.05.1979 - StB 26/79
    Auszug aus BGH, 12.01.2012 - StB 19/11
    Unter "Verfügungen" in diesem Sinne sind auch solche im Vorverfahren getroffenen Entscheidungen zu verstehen, die als Beschluss ergehen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Mai 1979 - StB 26/79 u.a., BGHSt 29, 13; Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., § 304 Rn. 19).
  • BGH, 28.01.1976 - StB 1/76

    Anfechtung von dem Untersuchungsgefangenen auferlegten Beschränkungen durch das

    Auszug aus BGH, 12.01.2012 - StB 19/11
    Insbesondere haben sie nicht die Verhaftung als solche zum Gegenstand; denn diese betreffen nur diejenigen Beschlüsse, mit denen unmittelbar entschieden wird, ob der Beschuldigte in Haft zu nehmen oder zu halten ist (BGH, Beschluss vom 28. Januar 1976 - StB 1/76, BGHSt 26, 270, 271; vgl. auch Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., § 304 Rn. 13).
  • OLG Frankfurt, 17.02.2014 - 3 Ws 122/14

    Beschränkungen nach § 119 I StPO - Umdeutung einer Beschwerde in einen

    Überdies müsste sich bei konsequenten Zuendedenken des Zurechnungsgedankens der Kammervorsitzende einer Nichtabhilfeentscheidung gänzlich enthalten, wenn diese vor dem Zuständigkeitswechsel vom Ermittlungsrichter bereits getroffenen wurde, so dass die Gegenauffassung dazu führen kann, dass dem nach Anklageerhebung zuständigen Gericht bzw. seinem Vorsitzenden jede eigene Entscheidungszuständigkeit genommen würde (vgl. OLG Stuttgart, BeckRS 2003, 30330935), obwohl er gehalten ist, bei Entfallen der Voraussetzungen von verfahrenssichernden belastenden Maßnahmen, namentlich der Beschränkungen nach § 119 I StPO, diese von Amts wegen aufzuheben (vgl. BGH, StV 2012, 419).

    Der dort genannte, gegenüber der Beschwerde subsidiäre Antrag auf gerichtliche Entscheidung betrifft ausschließlich Fälle, in denen gegen gerichtliche Beschränkungen, die dem Untersuchungsgefangenen in Hinblick auf den Zweck der Untersuchungshaft nach § 119 I StPO auferlegt wurden, eine Beschwerde ausnahmsweise nicht eröffnet ist, namentlich gegen vom Ermittlungsrichter der Bundesgerichthofs oder des Oberlandesgerichts angeordnete (§ 304 V StPO, vgl. etwa BGH, StV 2012, 419), und solche Fälle, in denen eine gerichtliche Entscheidung überhaupt noch nicht vorliegt, also bei Eilentscheidungen der Staatsanwaltschaft oder der Justizvollzugsanstalt bzw. bei von der Staatsanwaltschaft nach § 119 II 2 StPO angeordnete Maßnahmen (Meyer-Goßner, § 119 Rn 37; Schultheis, § 119 Rn 76).

  • BGH, 23.08.2023 - StB 54/23

    Patriotische Union

    Dies gilt für die haftgrundbezogenen Beschränkungen im Sinne des § 119 Abs. 1 StPO ebenso wie für die in § 148 Abs. 2 Satz 1 und 3 StPO geregelten besonderen Überwachungsmaßnahmen wegen des dringenden Verdachts einer Tat nach §§ 129a, 129b StGB (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Januar 2012 - StB 19/11, BGHR StPO § 304 Abs. 5 Verhaftung 5 Rn. 4; vom 18. Oktober 2017 - StB 24/17, juris Rn. 4 mwN; vom 15. Oktober 2020 - StB 33/20, juris Rn. 4; vom 1. Juni 2023 - StB 18/23 u.a., juris Rn. 9).
  • BGH, 18.10.2017 - StB 24/17

    Unzulässigkeit der Beschwerde gegen die Entscheidung über Beschränkungen des

    Das gilt für die haftgrundbezogenen Beschränkungen im Sinne des § 119 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Januar 2012 - StB 19/11, BGHR StPO § 304 Abs. 5 Verhaftung 5) ebenso wie für die gemäß § 148 Abs. 2 Satz 1, 3 StPO (s. § 119 Abs. 4 Satz 1 StPO) angeordneten Beschränkungen wegen des dringenden Verdachts einer Tat nach §§ 129a, 129b Abs. 1 StGB (vgl. KK/Laufhütte/Willnow, StPO, 7. Aufl., § 148 Rn. 19; LR/Lüderssen/Jahn, StPO, 26. Aufl., § 148 Rn. 49; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 148 Rn. 25; SKStPO/Wohlers, 5. Aufl., § 148 Rn. 53).
  • BGH, 10.03.2016 - StB 3/16

    Anfechtbarkeit sitzungspolizeilicher Maßnahmen mit der Beschwerde (Verwendung

    Für Anordnungen, die lediglich den Vollzug der Untersuchungshaft betreffen, wird eine solche Vergleichbarkeit abgelehnt (BGH, Beschluss vom 12.Januar 2012 -StB 19/11, BGHR StPO § 304 Abs. 5 Verhaftung 5; KK/Zabeck, StPO, 7. Aufl., § 304 Rn.7 mwN).
  • KG, 19.02.2015 - 2 StE 7/14

    Untersuchungshaft - Zuständigkeit für Anträge auf gerichtliche Entscheidung

    Soweit diese auf den Beschluss des 3. Senats des Bundesgerichtshofs vom 12. Januar 2012 (StB 19/11 = BGHR StPO § 119 Abs. 5 Zuständigkeit 1) gestützt werden (vgl. Rottländer a.a.O.), ist zu bedenken, dass die dortigen Erwägungen zu § 119 Abs. 5 StPO nicht tragend sind und nur die Konstellation betreffen, dass im Ermittlungsverfahren der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs entschieden hat.

    Der Ansicht, dass über Anträge gegen Entscheidungen oder Maßnahmen des Vorsitzenden des erstinstanzlich zuständigen Strafsenats eines Oberlandesgerichts und des Ermittlungsrichters beim Bundesgerichtshof in einer Analogie zu § 135 Abs. 2 GVG - entsprechend der Zuständigkeitsregelung für die nach § 304 Abs. 4 Satz 2, Abs. 5 StPO statthafte Beschwerde - der Bundesgerichtshof zu entscheiden habe (vgl. Gärtner a.a.O.; Graf/Krauß StPO, § 119 Rdn. 51; HK-Posthoff, StPO 5. Aufl., § 119 Rdn. 37), vermag der Senat aus den Gründen der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 12. Januar 2012 (a.a.O.) nicht zu folgen.

  • BGH, Ermittlungsrichter, 14.11.2017 - 4 BGs 156/17

    Anfechtung haftgrundbezogener Beschränkungen während der Untersuchungshaft

    Dies ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Januar 2012 - StB 19/11, BGHR StPO § 304 Abs. 5 Verhaftung 5; vom 18. Oktober 2017 - StB 24/17, zitiert nach juris, dort Rn. 4) für haftgrundbezogene Beschränkungen nach § 119 Abs. 1 StPO der Fall, sofern diese vom Oberlandesgericht oder Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs getroffen wurden.
  • BGH, 21.06.2023 - StB 38/23

    Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft wegen des dringenden Tatverdachts

    Soweit hierzu nach § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 1 StPO die Verhaftung zählt, betrifft dies wegen des Ausnahmecharakters grundsätzlich nur Entscheidungen darüber, ob der Beschuldigte in Haft zu nehmen oder zu halten ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Januar 1976 - StB 1/76, BGHSt 26, 270, 271; vom 12. Januar 2012 - StB 19/11, BGHR StPO § 304 Abs. 5 Verhaftung 5 Rn. 4; vom 3. Mai 2023 - StB 22/23, juris Rn. 3).
  • BGH, 01.06.2023 - StB 18/23

    Zulässigkeit der Beschwerde gegen Entscheidungen des Ermittlungsrichters des

    So liegt der Fall hier (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. Oktober 2020 - StB 33/20, juris Rn. 4; vom 18. Oktober 2017 - StB 24/17, juris Rn. 4, jeweils zur Anordnung einer Trennscheibe; vom 12. Januar 2012 - StB 19/11, BGHR StPO § 304 Abs. 5 Verhaftung 5 Rn. 4).
  • BGH, 03.05.2023 - StB 22/23

    Anfechtung haftgrundbezogener Beschränkungen während der Untersuchungshaft

    Nicht mit der Beschwerde angreifbar sind dagegen Beschränkungen durch den Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs die - wie hier - dem Untersuchungsgefangenen im Hinblick auf den Zweck der Untersuchungshaft nach § 119 Abs. 1 StPO auferlegt werden und die sich lediglich auf die Art und Weise des Vollzugs erstrecken (BGH, Beschlüsse vom 15. Oktober 2020 - StB 33/20, aaO, Rn. 4; vom 12. Januar 2012 - StB 19/11, BGHR StPO § 304 Abs. 5 Verhaftung 5 Rn. 4).
  • BGH, 03.02.2021 - StB 5/21

    Zuständigkeit für Beschwerden in Haftsachen nach Abgabe des Verfahrens durch den

    Dies gilt ungeachtet einer etwaigen Unzulässigkeit der Beschwerde gemäß § 304 Abs. 5 StPO (vgl. BGH, Beschluss 12. Januar 2012 - StB 19/11, BGHR StPO § 304 Abs. 5 Verhaftung 5), weil deren Prüfung eine dem Senat verwehrte Befassung mit dem Rechtsmittel voraussetzte.
  • BGH, 01.06.2023 - StB 19/23

    Zulässigkeit der Beschwerde gegen Entscheidungen des Ermittlungsrichters des

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