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   BFH, 25.04.2018 - IX B 21/18   

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BFH, 25.04.2018 - IX B 21/18 (https://dejure.org/2018,11936)
BFH, Entscheidung vom 25.04.2018 - IX B 21/18 (https://dejure.org/2018,11936)
BFH, Entscheidung vom 25. April 2018 - IX B 21/18 (https://dejure.org/2018,11936)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    GG Art 3 Abs 1, GG Art 20 Abs 3, G... G Art 100 Abs 1 S 1, AO § 152 Abs 5, AO § 233a, AO § 238 Abs 1 S 1, AOEG Art 97 § 8 Abs 4 S 1, FGO § 69 Abs 2 S 2, FGO § 69 Abs 3, EStG § 4 Abs 5b, EStG § 12 Nr 3, KStG § 10 Nr 2, BGB § 247, HGB § 253 Abs 2, KAG BY Art 13 Abs 1 Nr 5 Buchst b DBuchst dd, HGBEG Art 75 Abs 6, HGBEG Art 75 Abs 7
    Aussetzung der Vollziehung: Verfassungsmäßigkeit der Höhe von Nachzahlungszinsen i.S. von § 233a i.V.m. § 238 AO - strukturelles und verfestigtes Niedrigzinsniveau

  • Bundesfinanzhof

    Aussetzung der Vollziehung: Verfassungsmäßigkeit der Höhe von Nachzahlungszinsen i.S. von § 233a i.V.m. § 238 AO - strukturelles und verfestigtes Niedrigzinsniveau

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 3 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 100 Abs 1 S 1 GG, § 152 Abs 5 AO, § 233a AO
    Aussetzung der Vollziehung: Verfassungsmäßigkeit der Höhe von Nachzahlungszinsen i.S. von § 233a i.V.m. § 238 AO - strukturelles und verfestigtes Niedrigzinsniveau

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Aussetzung der Vollziehung wegen verfassungsrechtlicher Bedenken gegen die Höhe der Nachzahlungszinsen gem. § 238 Abs. 1 S. 1 AO

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com

    Zinsen

  • Betriebs-Berater

    Aussetzung der Vollziehung: Verfassungsmäßigkeit der Höhe von Nachzahlungszinsen i. S. von § 233a i. V. m. § 238 AO - strukturelles und verfestigtes Niedrigzinsniveau

  • rewis.io

    Aussetzung der Vollziehung: Verfassungsmäßigkeit der Höhe von Nachzahlungszinsen i.S. von § 233a i.V.m. § 238 AO - strukturelles und verfestigtes Niedrigzinsniveau

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Aussetzung der Vollziehung wegen verfassungsrechtlicher Bedenken gegen die Höhe der Nachzahlungszinsen gem. § 238 Abs. 1 S. 1 AO

  • datenbank.nwb.de

    Aussetzung der Vollziehung: Verfassungsmäßigkeit der Höhe von Nachzahlungszinsen i.S. von § 233a i.V.m. § 238 AO - strukturelles und verfestigtes Niedrigzinsniveau

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    AdV: Verfassungsmäßigkeit der Höhe von Nachzahlungszinsen i.S.v. § 233a i.V.m. § 238 AO ? Strukturelles und verfestigtes Niedrigzinsniveau

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (35)

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    BFH zweifelt an der Verfassungsmäßigkeit der Nachzahlungszinsen

  • cmshs-bloggt.de (Kurzinformation)

    Steuern: Zweifel des BFH an der Verfassungsmäßigkeit der Zinshöhe

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Steuerrecht: Sind die Nachzahlungszinsen verfassungsgemäß?

  • IWW (Kurzinformation)

    Abgabenordnung | BFH zweifelt an der Verfassungsmäßigkeit der Nachzahlungszinsen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Nachzahlungszinsen - in verfassungswidriger Höhe?

  • lto.de (Kurzinformation)

    Steuerliche Nachzahlungszinsen

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    BFH zweifelt an der Verfassungsmäßigkeit der Nachzahlungszinsen

  • archive.li (Pressebericht, 14.05.2018)

    Zinsen auf Steuernachzahlung? So nicht!

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Nachzahlungszinsen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Nachzahlungszinsen

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Verfassungsmäßigkeit von Nachzahlungszinsen zweifelhaft

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Aussetzung der Vollziehung: Verfassungsmäßigkeit der Höhe von Nachzahlungszinsen i. S. v. § 233a i. V. m. § 238 AO - strukturelles und verfestigtes Niedrigzinsniveau

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Schwerwiegende verfassungsrechtliche Zweifel an der gesetzlichen Höhe von Nachzahlungszinsen

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    BFH zweifelt an der Verfassungsmäßigkeit der Nachzahlungszinsen

  • rechtstipp24.de (Kurzinformation)

    Zinsen für verspätete Steuerzahlung rechtswidrig

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Zweifel an Verfassungsmäßigkeit der Höhe von Nachzahlungszinsen

  • rechtsanwalts-kanzlei-wolfratshausen.de (Kurzinformation)

    6 % Nachzahlungszinsen sind nun doch zu viel

  • handelsblatt.com (Kurzinformation)

    BFH zweifelt an Verfassungsmäßigkeit von steuerlichen Nachzahlungszinsen

  • vogel.de (Kurzinformation)

    Nachzahlungszinsen: Noch verfassungsgemäß?

  • bundesanzeiger-verlag.de (Kurzinformation)

    Steuertipp: Höhe der Nachzahlungszinsen seit 2015 nicht mehr verfassungsgemäß

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    Wie hoch dürfen Zinsen auf Steuernachforderungen sein?

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit von Nachzahlungszinsen

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    Schluss mit staatlichen Wucherzinsen!?

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    Zinssatz von 6 % verfassungswidrig?

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Fiskus kassiere zu hohe Zinsen - Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Nachzahlungszinsen

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung, 15.05.2018)

    Gegen hohe Verzugszinsen wehren

  • kurzschmuck.de (Kurzinformation)

    Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Nachzahlungszinsen

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    Überhöhte Finanzamtszinsen: Jetzt bei vorläufig festgesetzten Erstattungszinsen auf Nummer sicher gehen!

  • rofast.de (Kurzinformation)

    Verfassungsmäßigkeit von Nachzahlungszinsen für Steuernachforderungen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Höhe von Nachzahlungszinsen auf Steuern verfassungswidrig?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Steuerrecht: Neuer Beschluss zu Nachzahlungszinsen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Verfassungsmäßigkeit der Nachzahlungszinsen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Steuernachzahlung - Aussetzung der Vollziehung der Nachzahlungszinsen ab April 2015

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Staatliche Wucherzinsen

  • kurzschmuck.de (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Nachzahlungszinsen

Besprechungen u.ä. (4)

  • deloitte-tax-news.de (Entscheidungsbesprechung)

    Verfassungsrechtliche Zweifel an Höhe der Nachzahlungszinsen

  • handelsblatt.com (Entscheidungsbesprechung)

    Sind Nachzahlungszinsen in Höhe von 6% noch verfassungsgemäß?

  • nwb-experten-blog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Zweifel an Verfassungsmäßigkeit der Finanzamtszinsen - BMF erweitert AdV auf Verzinsungszeiträume ab 1.4.2012

  • deutscheranwaltspiegel.de (Entscheidungsbesprechung)

    Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit von Nachzahlungszinsen in Höhe von 6%

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Vorsteuervergütungsverfahren
    Vorsteuervergütungsverfahren für im Ausland ansässige Unternehmer
    Im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer
    Verzinsung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 260, 431
  • NJW 2018, 2349
  • NZA 2018, 844
  • BB 2018, 1173
  • BB 2018, 1444
  • BB 2019, 685
  • DB 2018, 1190
  • BStBl II 2018, 415
  • StB 2018, 209
 
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Wird zitiert von ... (119)Neu Zitiert selbst (23)

  • BVerfG, 03.09.2009 - 1 BvR 2539/07

    Entrichtung eines Säumniszuschläges zur Körperschaftsteuer und Ergänzungsabgabe -

    Auszug aus BFH, 25.04.2018 - IX B 21/18
    dd) Anders als das FG meint, ergibt sich eine andere rechtliche Beurteilung nicht aus der regelmäßig zitierten Kammerentscheidung des BVerfG (Beschluss vom 3. September 2009  1 BvR 2539/07, BFH/NV 2009, 2115).

    (4) Auch das Argument, die Vollverzinsung wirke "gleichermaßen zugunsten wie zulasten des Steuerpflichtigen" (BVerfG-Beschluss in BFH/NV 2009, 2115), ist nicht geeignet, die realitätsferne Zinshöhe des § 238 AO zu rechtfertigen.

    Insbesondere geht der Zweck der Verzinsungspflicht, potentielle Liquiditäts- oder Zinsvorteile abzuschöpfen (vgl. BVerfG-Beschluss in BFH/NV 2009, 2115), für den Streitzeitraum ins Leere (s. bereits unter II.2.a cc (3)).

  • BFH, 01.07.2014 - IX R 31/13

    Vorschriften zur Einheitsbewertung für die Bemessung der Grundsteuer

    Auszug aus BFH, 25.04.2018 - IX B 21/18
    Solche Erwägungen können allerdings für den Zeitraum vom 1. April 2015 bis 16. November 2017 angesichts des gänzlich veränderten technischen Umfelds und des Einsatzes moderner Datenverarbeitungstechnik bei einer Anpassung der Zinshöhe an den jeweiligen Marktzinssatz oder an den Basiszinssatz i.S. des § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) nicht mehr tragend sein (s. bereits BFH-Urteil vom 1. Juli 2014 IX R 31/13, BFHE 246, 193, BStBl II 2014, 925, Rz 16).

    b) So hat der Senat bereits mit seinem Urteil vom 1. Juli 2014 (in BFHE 246, 193, BStBl II 2014, 925, Rz 21) für Verzinsungszeiträume nach dem 21. März 2011 darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber bei dauerhafter Verfestigung des Niedrigzinsniveaus von Verfassungs wegen gehalten ist zu überprüfen, ob die ursprüngliche Entscheidung zur gesetzlichen Zinshöhe auch unter den veränderten Umständen aufrechtzuerhalten ist.

  • BVerfG, 15.01.2008 - 1 BvL 2/04

    Teilweise Verfassungswidrigkeit von Regelungen der Vermögens- und

    Auszug aus BFH, 25.04.2018 - IX B 21/18
    Vielmehr müssen die steuerlichen Vorteile der Typisierung im rechten Verhältnis zu der mit der Typisierung notwendig verbundenen Ungleichheit der steuerlichen Belastung stehen (vgl. z.B. BVerfG-Urteil vom 20. April 2004  1 BvR 1748/99, 1 BvR 905/00, BVerfGE 110, 274; BVerfG-Beschluss vom 15. Januar 2008  1 BvL 2/04, BVerfGE 120, 1, unter C.I.2.a aa).

    Außerdem darf eine gesetzliche Typisierung keinen atypischen Fall als Leitbild wählen, sondern muss sich realitätsgerecht am typischen Fall orientieren (vgl. z.B. BVerfG-Beschlüsse vom 7. Oktober 1969  2 BvR 555/67, BVerfGE 27, 142, und in BVerfGE 120, 1; vom 12. Oktober 2010  1 BvL 12/07, BVerfGE 127, 224; zum Erfordernis der realitätsgerechten Bemessung des steuerlichen Belastungsgrunds s. zuletzt BVerfG-Urteile vom 10. April 2018  1 BvL 11/14, 1 BvL 12/14, 1 BvL 1/15, 1 BvR 639/11, 1 BvR 889/12, juris, unter B.IV.1.c).

  • BVerfG, 08.07.2021 - 1 BvR 2237/14

    6 % Jahreszins auf Steuernachforderungen und Steuererstattungen verfassungswidrig

    Nachdem der III. Senat des Bundesfinanzhofs noch im November 2017 die Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Nachzahlungszinsen für in das Jahr 2013 fallende Verzinsungszeiträume bestätigt hatte (vgl. BFHE 260, 9), äußerte kurz darauf erstmals der IX. Senat des Bundesfinanzhofs am 25. April 2018 in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren erhebliche verfassungsrechtliche Zweifel an der in § 238 Abs. 1 Satz 1 AO geregelten Höhe von Nachzahlungszinsen und setzte die Vollziehung des angegriffenen Zinsbescheids aus (vgl. BFHE 260, 431).

    Das bei ihrer Einführung 1961 zur Begründung angeführte Praktikabilitätsinteresse sowie die Verwaltungsvereinfachung könnten für den Zeitraum ab dem 1. April 2015 angesichts des veränderten technischen Umfelds nicht mehr tragend sein (vgl. BFHE 260, 431 ).

    Dafür müsste es Steuerpflichtigen zumindest möglich sein, die zu zahlenden Zinsen durch Anlage der nicht gezahlten Steuerbeträge oder durch die Ersparnis von Aufwendungen tatsächlich zu erzielen, was wegen der strukturellen Niedrigzinsphase im typischen Fall für den zu beurteilenden Zeitraum jedoch nahezu ausgeschlossen gewesen sei (vgl. BFHE 260, 431 ).

    Der Senat habe bereits mit Urteil vom 1. Juli 2014 (BFHE 246, 193) für Verzinsungszeiträume nach dem 21. März 2011 darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber bei dauerhafter Verfestigung des Niedrigzinsniveaus von Verfassungs wegen gehalten sei, zu überprüfen, ob die ursprüngliche Entscheidung zur gesetzlichen Zinshöhe auch unter den veränderten Umständen aufrechtzuerhalten sei (vgl. BFHE 260, 431 ).

    In Reaktion auf den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 25. April 2018 (BFHE 260, 431) ordnete das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder mit Schreiben vom 14. Juni 2018 (BMF, BStBl I S. 722) an, dass dieser Beschluss für Verzinsungszeiträume ab dem 1. April 2015 auf Antrag in allen Fällen anzuwenden ist, in denen gegen eine vollziehbare Zinsfestsetzung, der der Zinssatz nach § 238 Abs. 1 Satz 1 AO zugrunde liegt, Einspruch eingelegt worden ist.

    In Reaktion auf den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 25. April 2018 (BFHE 260, 431) zeigten sich in Bundestag und Bundesrat vermehrt Initiativen zur Lösung des Problems einer möglichen Verfassungswidrigkeit des Zinssatzes nach § 238 Abs. 1 Satz 1 AO.

    Dass er auch auf Sonderfaktoren wie Kreditkarten- oder Konsumentenkredite privater Haushalte als Referenzwerte abgestellt hätte, deren Realitätsgerechtigkeit zweifelhaft sein könnte (vgl. BFHE 260, 431 ; Seer, StuW 2019, S. 212 ; dagegen BFHE 260, 9 ), ist schon dem Grunde nach nicht ersichtlich.

    Die im Nachzahlungsfall eventuell anfallenden Refinanzierungskosten des Staates reichten im Jahr 2014 bis nahe an die Nulllinie heran (vgl. auch BFHE 260, 431 ).

    Gesetzgeber, Verwaltung und Steuerpflichtigen musste es spätestens seit dem Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 25. April 2018 (BFHE 260, 431), aufgrund der hohen Anzahl zunehmend kritischer Stimmen in der Literatur (vgl. oben Rn. 233) sowie verschiedener gesetzgeberischer Initiativen ab Sommer 2018, die sich insbesondere auf die fehlende Realitätsgerechtigkeit des bisherigen Zinssatzes stützten (vgl. nur die Gesetzesanträge der Länder Bayern und Hessen vom 4. Juli und 9. August 2018, BRDrucks 324/18 und 396/18; den Antrag der FDP vom 6. Juni 2018, BTDrucks 19/2579; den Gesetzentwurf der AfD vom 5. November 2018, BTDrucks 19/5491), zunehmend bewusst sein, dass die Anwendung des Zinssatzes des § 238 Abs. 1 Satz 1 AO auf die Vollverzinsung zu erheblichen Ungleichheiten führt, die mit großer Wahrscheinlichkeit verfassungsrechtlich nicht mehr rechtfertigungsfähig ist (vgl. auch die Ausarbeitung der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestags vom 22. Oktober 2019, Die Verfassungsmäßigkeit der Zinsberechnung gemäß § 238 AO - WD 4 - 3000 - 126/19).

    Schon aufgrund des nach dem Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 25. April 2018 (BFHE 260, 431) ergangenen Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen vom 14. Juni 2018 (BMF, BStBl I S. 722) ist im Bereich der Finanzverwaltung für Verzinsungszeiträume ab dem 1. April 2015 auf Antrag der Zinsschuldner Aussetzung der Vollziehung zu gewähren, soweit Einspruch gegen die Zinsfestsetzung eingelegt worden ist.

  • BSG, 12.12.2018 - B 12 R 15/18 R

    Erhebung von Säumniszuschlägen auf nachgeforderte Sozialversicherungsbeiträge für

    Unter Berücksichtigung des bei der Festsetzung von Säumniszuschlägen zu beachtenden verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsprinzips ( vgl BSG Urteil vom 29.8.2012 - B 12 KR 3/11 R - BSGE 111, 268 = SozR 4-2400 § 24 Nr. 7, RdNr 21; zum Nachzahlungszins gemäß §§ 233a, 238 AO vgl BFH Beschluss vom 25.4.2018 - IX B 21/18 - BFHE 260, 431) kann der Zweck der Säumniszuschläge, die rechtzeitige Zahlung der Beiträge durchzusetzen, rechtmäßig nur erreicht werden, wenn der betroffene Arbeitgeber seine Zahlungspflicht zumindest für möglich hält und billigend in Kauf nimmt.
  • FG Rheinland-Pfalz, 23.11.2023 - 4 V 1295/23

    Grundsteuer-Bundesmodell: Erfolgreiche Eilanträge in Rheinland-Pfalz

    Die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes würde den Eintritt von Nachteilen während der Durchführung des Hauptsacheverfahrens verhindern, und selbst wenn vorläufiger Rechtsschutz versagt werden sollte, wäre dieses Verfahren jedenfalls bereits zur Vorklärung der offenen tatsächlichen und einfachrechtlichen Fragen geeignet (BVerfG, Beschluss vom 24. Juni 1992 - 1 BvR 1028/91 -, BVerfGE 86, 382; BVerfG, Beschluss vom 12. Oktober 1993 - 2 BvQ 46/93 -, juris; BVerfG, Beschluss vom 16. November 1993 - 2 BvR 1587/92 -, juris; BVerfG, Beschluss vom 25. Februar 2004 - 1 BvR 2016/01 -, juris; BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 2011 - 2 BvR 2362/11 -, BVerfGK 19, 286; BVerfG, Beschluss vom 14. August 2013 - 2 BvR 1601/13 -, juris; BVerfG, Beschluss vom 4. März 2014 - 2 BvL 2/13 -, juris; BFH, Beschluss vom 3. März 1998 - IV B 49/97 -, BFHE 185, 418, BStBl II 1998, 608; BFH, Beschluss vom 22. Dezember 2003 - IX B 177/02 -, BFHE 204, 39, BStBl II 2004, 367; Finanzgericht München, Beschluss vom 8. Mai 2007 - 9 V 181/07 -, juris; BFH, Beschluss vom 25. April 2018 - IX B 21/18 -, BFHE 260, 431, BStBl II 2018, 415).

    Ein lediglich mit der behaupteten Verfassungswidrigkeit des Gesetzes begründeter Aussetzungsantrag sei daher, ohne dass es einer Prüfung der Verfassungsmäßigkeit bedürfe, abzulehnen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles dem Interesse des Antragstellers an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht der Vorrang vor dem öffentlichen Interesse am Vollzug des Gesetzes zukomme (BFH, Beschluss vom 6. Februar 1967 - VII B 46/66 -, BFHE 87, 414, BStBl III 1967, 123; BFH, Beschluss vom 28. Juni 1967 - VII B 12/66 -, BFHE 89, 82, BStBl III 1967, 513; BFH, Beschluss vom 4. Dezember 1967 - GrS 4/67 -, BFHE 90, 461, BStBl II 1968, 199; BFH, Beschluss vom 30. April 1969 - VII B 16/68 -, BFHE 96, 8, BStBl II 1969, 528; BFH, Beschluss vom 10. Februar 1984 - III B 40/83 -, BFHE 140, 396, BStBl II 1984, 454; BFH, Beschluss vom 21. Mai 1992 - X B 106/91 -, BFH/NV 1992, 721; BFH, Beschluss vom 1. April 2010 - II B 168/09 -, BFHE 228, 149, BStBl II 2010, 558; BFH, Beschluss vom 5. März 2012 - III B 6/12 -, BFH/NV 2012, 1144; BFH, Beschluss vom 9. März 2012 - VII B 185/11 -, BFH/NV 2012, 999; BFH, Beschluss vom 9. März 2012 - VII B 171/11 -, BFHE 236, 206, BStBl II 2012, 418; BFH, Beschluss vom 18. Juni 2012 - II B 17/12 -, BFH/NV 2012, 1652; BFH, Beschluss vom 21. November 2013 - II B 46/13 -, BFHE 243, 162, BStBl II 2014, 263; BFH, Beschluss vom 19. März 2014 - III B 74/13 -, BFH/NV 2014, 1032; BFH, Beschluss vom 15. April 2014 - II B 71/13 -, BFH/NV 2015, 7; BFH, Beschluss vom 25. November 2014 - VII B 65/14 -, BFHE 247, 182, BStBl II 2015, 207; BFH, Beschluss vom 15. Juni 2016 - II B 91/15 -, BFHE 253, 319, BStBl II 2016, 846; BFH, Beschluss vom 21. Juli 2016 - V B 37/16 -, BFHE 254, 491, BStBl II 2017, 28; BFH, Beschluss vom 25. April 2018 - IX B 21/18 -, BFHE 260, 431, BStBl II 2018, 415; BFH, Beschluss vom 17. Dezember 2018 - VIII B 91/18 -, BFH/NV 2019, 306; BFH, Beschluss vom 18. Januar 2023 - II B 53/22 (AdV) -, BFH/NV 2023, 382; speziell zum neuen Grundsteuer- und Bewertungsrecht: Finanzgericht Nürnberg, Beschluss vom 8. August 2023 - 8 V 300/23 -, EFG 2023, 1405; Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. September 2023 - 3 V 3080/23 -, juris).

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Rechtsprechung
   BFH, 14.03.2018 - V R 36/16   

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BFH, 14.03.2018 - V R 36/16 (https://dejure.org/2018,10659)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • openjur.de
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    GG Art 3 Abs 1, GG Art 4 Abs 1, GG Art 4 Abs 2, AO § 51 Abs 1, AO § 51 Abs 3 S 1, AO § 52 Abs 1, AO § 52 Abs 2 S 1 Nr 2, FGO § 118 Abs 2, FGO § 155, ZPO § 292, BVerfSchG § 4, AO § 51 Abs 3 S 2
    Keine Gemeinnützigkeit eines im Verfassungsschutzbericht des Bundes ausdrücklich erwähnten (islamischen) Vereins

  • Bundesfinanzhof

    Keine Gemeinnützigkeit eines im Verfassungsschutzbericht des Bundes ausdrücklich erwähnten (islamischen) Vereins

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 3 Abs 1 GG, Art 4 Abs 1 GG, Art 4 Abs 2 GG, § 51 Abs 1 AO, § 51 Abs 3 S 1 AO
    Keine Gemeinnützigkeit eines im Verfassungsschutzbericht des Bundes ausdrücklich erwähnten (islamischen) Vereins

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    Keine Gemeinnützigkeit eines im Verfassungsschutzbericht des Bundes ausdrücklich erwähnten (islamischen) Vereins

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    Keine Gemeinnützigkeit eines im Verfassungsschutzbericht des Bundes ausdrücklich erwähnten (islamischen) Vereins

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    Widerruf der Anerkennung der Gemeinnützigkeit eines im Verfassungsschutzbericht aufgeführten Vereins zur Förderung der islamischen Religion

  • datenbank.nwb.de

    Keine Gemeinnützigkeit eines im Verfassungsschutzbericht des Bundes ausdrücklich erwähnten (islamischen) Vereins

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (11)

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Keine Gemeinnützigkeit eines im Verfassungsschutzbericht ausdrücklich erwähnten (islamischen) Vereins

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Islamistische Vereine - und ihre Gemeinnützigkeit

  • lto.de (Kurzinformation)

    Vereine: Extremistisch ist nicht gemeinnützig

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Widerruf der Anerkennung der Gemeinnützigkeit eines im Verfassungsschutzbericht aufgeführten Vereins zur Förderung der islamischen Religion

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Keine Gemeinnützigkeit eines im Verfassungsschutzbericht ausdrücklich erwähnten islamischen Vereins

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Keine Gemeinnützigkeit eines im Verfassungsschutzbericht ausdrücklich erwähnten (islamischen) Vereins

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Keine Gemeinnützigkeit eines im Verfassungsschutzbericht des Bundes ausdrücklich erwähnten (islamischen) Vereins

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Keine Gemeinnützigkeit eines im Verfassungsschutzbericht aufgeführten Vereins

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Keine Gemeinnützigkeit eines im Verfassungsschutzbericht ausdrücklich erwähnten (islamischen) Vereins

  • tertius-online.de (Leitsatz/Kurzinformation/Zusammenfassung)
  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Keine Gemeinnützigkeit eines im Verfassungsschutzbericht ausdrücklich erwähnten (islamischen) Vereins

In Nachschlagewerken

Papierfundstellen

  • BFHE 260, 420
  • NJW-RR 2018, 1125
  • BB 2018, 1045
  • BB 2018, 1378
  • BB 2019, 225
  • BStBl II 2018, 422
  • NZG 2018, 1435
  • StB 2018, 209
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (13)

  • BFH, 11.04.2012 - I R 11/11

    Aberkennung der Gemeinnützigkeit wegen extremistischer Bestrebungen - Beweislast

    Auszug aus BFH, 14.03.2018 - V R 36/16
    Die widerlegbare Vermutung des § 51 Abs. 3 Satz 2 AO setzt voraus, dass die betreffende Körperschaft (hier: ein islamischer Verein) im Verfassungsschutzbericht des Bundes oder eines Landes für den zu beurteilenden Veranlagungszeitraum ausdrücklich als extremistisch eingestuft wird (Anschluss an BFH-Urteil vom 11. April 2012 I R 11/11, BFHE 237, 22, BStBl II 2013, 146).

    Das Urteil des FG widerspreche der Leitentscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 11. April 2012 I R 11/11 (BFHE 237, 22, BStBl II 2013, 146).

    Im BFH-Urteil in BFHE 237, 22, BStBl II 2013, 146 sei der fragliche Verfassungsschutzbericht, in dem der dortige Kläger im Anhang der als extremistisch eingeschätzten Gruppierungen aufgeführt war, nur deshalb nicht berücksichtigt worden, weil dieser aus dem auf das Streitjahr folgenden Jahr stammte; im Verfassungsschutzbericht des Streitjahres sei der damalige Kläger nur im Fließtext erwähnt worden.

    Nach der Rechtsprechung des I. Senats, der sich der erkennende Senat anschließt, ist dies nur dann der Fall, wenn sie dort ausdrücklich als extremistisch bezeichnet wird, nicht aber, wenn die Körperschaft nur als Verdachtsfall oder sonst beiläufig Erwähnung findet (BFH-Urteil in BFHE 237, 22, BStBl II 2013, 146, Rz 20; Anwendungserlass zur Abgabenordnung, Nr. 10 Satz 2, Nr. 11 zu § 51 Abs. 3 AO).

    c) Soweit der Kläger behauptet, die Aufzählung von Vereinen und Verbänden im Anhang eines Verfassungsschutzberichts genüge nicht den höchstrichterlichen Anforderungen für das Eingreifen der widerlegbaren Vermutung, entspricht diese Auffassung nicht den Ausführungen des BFH im Urteil in BFHE 237, 22, BStBl II 2013, 146.

    b) Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass § 51 Abs. 3 Satz 1 AO deklaratorischen Charakter besitzt (vgl. BTDrucks 16/10189, S. 79) und verdeutlichen soll, dass keine Förderung der Allgemeinheit vorliegt, wenn Bestrebungen verfolgt werden, die sich gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung richten (BFH-Urteil in BFHE 237, 22, BStBl II 2013, 146, Rz 16; vgl. auch Senatsurteil vom 17. Mai 2017 V R 52/15, BFHE 258, 124, Rz 22).

  • BVerfG, 27.06.2017 - 2 BvR 1333/17

    Eilantrag gegen Kopftuchverbot für Referendarinnen im juristischen

    Auszug aus BFH, 14.03.2018 - V R 36/16
    Umfasst sind damit nicht allein kultische Handlungen und die Ausübung und Beachtung religiöser Gebräuche, sondern auch die religiöse Erziehung sowie andere Äußerungsformen des religiösen und weltanschaulichen Lebens (BVerfG-Beschluss vom 27. Juni 2017  2 BvR 1333/17, Neue Juristische Wochenschrift 2017, 2333, Rz 38, m.w.N.).
  • BFH, 30.06.2010 - II R 12/09

    Beschränkung der Grundsteuerbefreiung auf korporierte Religionsgesellschaften und

    Auszug aus BFH, 14.03.2018 - V R 36/16
    Die Glaubens- und Bekenntnisfreiheit (Religionsfreiheit) gewährleistet jedoch weder Ansprüche auf bestimmte staatliche Leistungen (BVerfG-Beschluss vom 12. Mai 2009  2 BvR 890/06, BVerfGE 123, 148, unter C.I.1.b, sowie BFH-Urteil vom 30. Juni 2010 II R 12/09, BFHE 230, 93, BStBl II 2011, 48, Rz 47) noch auf Teilhabe an bestimmten steuerlichen Privilegien wie der Steuerfreiheit und des Spendenabzugs (BFH-Urteil vom 31. Mai 2005 I R 105/04, BFH/NV 2005, 1741, Rz 35).
  • BVerfG, 01.12.2009 - 1 BvR 2857/07

    Adventssonntage Berlin

    Auszug aus BFH, 14.03.2018 - V R 36/16
    Beide Absätze des Art. 4 GG enthalten ein umfassend zu verstehendes einheitliches Grundrecht, das auch die Religionsfreiheit der Korporationen umfasst (vgl. Urteil des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 1. Dezember 2009  1 BvR 2857/07, 1 BvR 2858/07, BVerfGE 125, 39, Rz 137, m.w.N.).
  • BVerfG, 12.05.2009 - 2 BvR 890/06

    Regelung zur staatlichen finanziellen Förderung jüdischer Gemeinden in

    Auszug aus BFH, 14.03.2018 - V R 36/16
    Die Glaubens- und Bekenntnisfreiheit (Religionsfreiheit) gewährleistet jedoch weder Ansprüche auf bestimmte staatliche Leistungen (BVerfG-Beschluss vom 12. Mai 2009  2 BvR 890/06, BVerfGE 123, 148, unter C.I.1.b, sowie BFH-Urteil vom 30. Juni 2010 II R 12/09, BFHE 230, 93, BStBl II 2011, 48, Rz 47) noch auf Teilhabe an bestimmten steuerlichen Privilegien wie der Steuerfreiheit und des Spendenabzugs (BFH-Urteil vom 31. Mai 2005 I R 105/04, BFH/NV 2005, 1741, Rz 35).
  • BFH, 31.05.2005 - I R 105/04

    Gemeinnütziger Verein - religiöse Zwecke

    Auszug aus BFH, 14.03.2018 - V R 36/16
    Die Glaubens- und Bekenntnisfreiheit (Religionsfreiheit) gewährleistet jedoch weder Ansprüche auf bestimmte staatliche Leistungen (BVerfG-Beschluss vom 12. Mai 2009  2 BvR 890/06, BVerfGE 123, 148, unter C.I.1.b, sowie BFH-Urteil vom 30. Juni 2010 II R 12/09, BFHE 230, 93, BStBl II 2011, 48, Rz 47) noch auf Teilhabe an bestimmten steuerlichen Privilegien wie der Steuerfreiheit und des Spendenabzugs (BFH-Urteil vom 31. Mai 2005 I R 105/04, BFH/NV 2005, 1741, Rz 35).
  • BFH, 17.05.2017 - V R 52/15

    Traditionelle Freimaurerloge nicht gemeinnützig - Diskriminierung von Frauen -

    Auszug aus BFH, 14.03.2018 - V R 36/16
    b) Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass § 51 Abs. 3 Satz 1 AO deklaratorischen Charakter besitzt (vgl. BTDrucks 16/10189, S. 79) und verdeutlichen soll, dass keine Förderung der Allgemeinheit vorliegt, wenn Bestrebungen verfolgt werden, die sich gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung richten (BFH-Urteil in BFHE 237, 22, BStBl II 2013, 146, Rz 16; vgl. auch Senatsurteil vom 17. Mai 2017 V R 52/15, BFHE 258, 124, Rz 22).
  • BFH, 24.04.2013 - XI R 7/11

    Zur umsatzsteuerrechtlichen Qualifizierung sog. Führungsleistungen einer

    Auszug aus BFH, 14.03.2018 - V R 36/16
    Verstößt die Sachverhaltswürdigung des FG nicht gegen die Verfahrensordnung, gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze, ist sie für den BFH selbst dann bindend (§ 118 Abs. 2 FGO), wenn sie nicht zwingend, sondern nur möglich ist (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile vom 24. April 2013 XI R 7/11, BFHE 241, 459, BStBl II 2013, 648, Rz 34; vom 19. März 2009 IV R 45/06, BFHE 225, 334, BStBl II 2009, 902; vom 20. November 2012 VIII R 57/10, BFHE 239, 422, BStBl II 2014, 56).
  • BFH, 20.11.2012 - VIII R 57/10

    Zahlungen aufgrund eines vor Eintritt des Erbfalls erklärten Erb- und/oder

    Auszug aus BFH, 14.03.2018 - V R 36/16
    Verstößt die Sachverhaltswürdigung des FG nicht gegen die Verfahrensordnung, gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze, ist sie für den BFH selbst dann bindend (§ 118 Abs. 2 FGO), wenn sie nicht zwingend, sondern nur möglich ist (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile vom 24. April 2013 XI R 7/11, BFHE 241, 459, BStBl II 2013, 648, Rz 34; vom 19. März 2009 IV R 45/06, BFHE 225, 334, BStBl II 2009, 902; vom 20. November 2012 VIII R 57/10, BFHE 239, 422, BStBl II 2014, 56).
  • VGH Bayern, 16.07.2010 - 10 CE 10.1201

    Verfassungsschutzbericht 2008: Erwähnung der Islamischen Gemeinde Penzberg e.V.

    Auszug aus BFH, 14.03.2018 - V R 36/16
    b) In den Verfassungsschutzberichten des Bundes und eines Bundeslandes für 2009 und 2010 wurde der Kläger ausdrücklich als extremistisch bezeichnet, ohne dass er verwaltungsgerichtlich gegen diese Benennung vorgegangen ist (zum einstweiligen Rechtsschutz vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 16. Juli 2010  10 CE 10.1201, juris, Leitsatz in Die öffentliche Verwaltung 2012, 77).
  • BFH, 19.03.2009 - IV R 45/06

    Fortführung des Betriebs bei Betriebsverpachtung - Voraussetzungen für die

  • BVerwG, 24.08.1990 - 8 C 65.89

    Wirtschaftsgemeinschaft - Wohngemeinschaft - Auszubildende - Wohngeldberechtigte

  • BFH, 29.08.1984 - I R 215/81

    Ein Verein ist nicht gemeinnützig, wenn er sich bei seiner Tätigkeit nicht im

  • BFH, 12.03.2020 - V R 5/17

    Fehlende Gemeinnützigkeit bei unverhältnismäßig hohen Geschäftsführervergütungen

    b) Während der Senat die Geltung des Verhältnismäßigkeitsprinzips beim Entzug der Gemeinnützigkeit bislang offengelassen hat (BFH-Urteil vom 14.03.2018 - V R 36/16, BFHE 260, 420, BStBl II 2018, 422, Rz 49 ff.), schließt er sich der Auffassung des Schrifttums jedenfalls für geringfügige Verstöße gegen das Mittelverwendungsgebot des § 55 AO an.
  • FG München, 27.09.2021 - 7 K 3347/18

    Keine Gemeinnützigkeit eines im Verfassungsschutzbericht erwähnten Vereins

    Es liegt damit in der Sphäre der die Steuervergünstigung begehrenden Körperschaft nachzuweisen, dass sie gleichwohl keine extremistischen Ziele fördert und damit gemeinnützig ist (BFH-Urteil V R 36/16, a.a.O., Rn. 33 m.w.N.).

    Hierfür ist allerdings eine Erschütterung der Vermutung nicht ausreichend; erforderlich ist vielmehr der volle Beweis des Gegenteils der vermuteten Tatsachen (BFH-Urteil V R 36/16, a.a.O., Rn. 34 m.w.N.).

    Nach den Urteilen des BFH V R 36/16, a.a.O., Rn. 28 bzw. I R 11/11, a.a.O., Rn. 20 setzt das Eingreifen dieser Beweislastregel voraus, dass die betreffende Körperschaft in einem Verfassungsschutzbericht "als extremistische Organisation aufgeführt" ist, was nur der Fall ist, wenn sie dort ausdrücklich als extremistisch bezeichnet wird, nicht aber wenn die Körperschaft nur als Verdachtsfall oder sonst beiläufig Erwähnung findet.

    Hinsichtlich der notwendigen ausdrücklichen Bezeichnung als extremistisch lässt der BFH im Urteil V R 36/16, a.a.O., Rn. 29 f. die explizite Erwähnung im Anhang des Verfassungsschutzberichtes des Bundes aus dem Jahr 2009 ausreichen, da hierin nur Gruppierungen aufgeführt seien, bei denen die vorliegenden tatsächlichen Anhaltspunkte in ihrer Gesamtschau zu der Bewertung geführt hätten, dass es sich um eine extremistische Gruppierung handle.

    Denn die Berichterstattung beziehe sich nur ausnahmsweise auf Verdachtsfälle, die dann im Text ausdrücklich als Verdachtsfall kenntlich gemacht werden (BFH-Urteil V R 36/16, a.a.O.).

    Wie die beiden Urteile des BFH V R 36/16, a.a.O. bzw. I R 11/11, a.a.O. zeigen, differenziert der BFH dabei lediglich zwischen einer expliziten Erwähnung einerseits und einem bloßen Verdachtsfall oder einer sonstigen beiläufigen Erwähnung andererseits.

    Es ist auch nicht erkennbar, dass der BFH in seinem Verfahren V R 36/16, a.a.O. Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit der Norm erhob.

    Doch selbst dieser beinhaltet keine Regelung im klassischen Sinn, sondern besitzt lediglich deklaratorischen Charakter (s.a. BT-Drucks. 16/10189, 79; BFH-Urteile V R 36/16, a.a.O., Rn. 42 bzw. I R 11/11, a.a.O., Rn. 16 f.).

    Da die Förderung des demokratischen Staatswesens (§ 52 Abs. 2 Nr. 24 AO) als gemeinnützig behandelt wird, kann nicht zugleich das Gegenteil gemeinnützig sein (BFH-Urteil V R 36/16, a.a.O., Rn. 43).

    Dies genügt entsprechend dem BFH-Urteil V R 36/16, a.a.O., Rn. 29 f. für die Bejahung von § 51 Abs. 3 Satz 2 AO.

    Der BFH hat der fehlenden Erwähnung eben keine derartige Bedeutung beigemessen (BFH-Urteil V R 36/16, a.a.O.).

    Auch dem BFH-Urteil V R 36/16, a.a.O. lässt sich nicht entnehmen, dass sich in den betrachteten Verfassungsschutzberichten entsprechende Passagen fanden und dass diese zwingend für die Annahme der Vermutungsregel des § 51 Abs. 3 Satz 2 AO sein sollen.

    Ferner fehlt ein die Übersicht erläuternder Einleitungssatz, wie er sich in späteren Jahren bei den Anhängen - und auch in der Übersicht des Anhanges findet, die der Entscheidung des BFH V R 36/16, a.a.O. zugrunde lag.

    Damit kann allein hieraus nicht unter Verweis auf das BFH-Urteil V R 36/16, a.a.O, Rn. 30 der Schluss gezogen werden, dass die Klägerin ausdrücklich als extremistische Gruppierung erwähnt wurde.

  • FG Berlin-Brandenburg, 03.05.2022 - 8 K 8117/16 zurück zur Übersicht Seite drucken
    Im Gegensatz zu dem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall (BFH V R 36/16, BStBl. II 2018, 422) sei er, der Kläger, nicht in die Organisationsstruktur verfassungsfeindlicher Körperschaften eingebunden gewesen.

    Bestrebungen im Rahmen der tatsächlichen Geschäftsführung, die sich gegen verfassungsrechtliche Grundentscheidungen richten, schließen die Förderung der Allgemeinheit aus (vgl. BFH, Urteil vom 14.03.2018 - V R 36/16, BStBl. II 2018, 422, Rn. 42; Hüttemann in: Hüttemann, Gemeinnützigkeitsrecht und Spendenrecht, 5. Aufl. 2021, Steuerbegünstigte Zwecke, Rn. 3_22 m.w.N.).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist dies nur dann der Fall, wenn die Körperschaft dort ausdrücklich als extremistisch bezeichnet wird, nicht aber, wenn die Körperschaft nur als Verdachtsfall oder sonst beiläufig Erwähnung findet (vgl. BFH, Urteil vom 14.03.2018 - V R 36/16, BStBl. II 2018, 422, Rn. 28).

    Hinsichtlich der Auslegung und Anwendung der widerlegbaren Vermutung aus § 51 Abs. 3 Satz 2 AO ist zu berücksichtigen, dass der Satz 1 von § 51 Abs. 3 AO nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs lediglich deklaratorischen Charakter besitzt und verdeutlichen soll, dass keine Förderung der Allgemeinheit vorliegt, wenn Bestrebungen verfolgt werden, die sich gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung richten (vgl. BFH, Urteil vom 14.03.2018 - V R 36/16, BStBl. II 2018, 422, Rn. 42 mit Bezug auf BT-Drs. 16/10189, S. 79).

    Erforderlich ist, dass der volle Beweis des Gegenteils der vermuteten Tatsachen zu führen ist, also der volle Beweis zur Vereinbarkeit der tatsächlichen Geschäftsführung mit der grundgesetzlichen Werteordnung (vgl. BFH, Urteil vom 14.03.2018 - V R 36/16, BStBl. II 2018, 422, Rn. 33 - 36).

    Der Bundesfinanzhof hat bereits entschieden, dass als Gegenbeweis zur widerlegbaren Vermutung die Distanzierung von verfassungswidrigem Gedankengut genügen kann, die sich darin äußert, dass historisch gewachsene und personelle Beziehung beendet werden (vgl. BFH, Urteil vom 14.03.2018 - V R 36/16, BStBl. II 2018, 422, Rn. 33 - 36).

    Auch die Entkräftung von Inhalten und Erklärungen, die durch vom Kläger beauftragte Personen abgegeben worden sind und extremistische Positionen potentiell beinhalten könnten, sei eine Möglichkeit, den Gegenbeweis zu führen (vgl. BFH, Urteil vom 14.03.2018 - V R 36/16, BStBl. II 2018, 422, Rn. 33 - 36).

  • BFH, 13.07.2021 - I R 16/18

    Verdeckte Gewinnausschüttung - Gemeinnützige Stiftung als nahestehende Person

    Ist dies nicht der Fall, ist der Bundesfinanzhof (BFH) auch dann an die Beurteilung des FG gebunden, wenn eine abweichende Würdigung des Veranlassungszusammenhangs gleichermaßen möglich oder naheliegend ist (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Senatsurteil vom 14.07.2004 - I R 111/03, BFHE 206, 437, BStBl II 2005, 307, unter II.4.; Senatsbeschluss in BFH/NV 2008, 988, unter II.4.; BFH-Urteil vom 14.03.2018 - V R 36/16, BFHE 260, 420, BStBl II 2018, 422, Rz 35, m.w.N.).
  • BSG, 14.12.2021 - B 14 AS 21/20 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Bildung und Teilhabe - Teilhabe am sozialen

    Eine gesetzliche Beweisregel, wonach bei Vereinigungen, die im Verfassungsschutzbericht des Bundes oder eines Landes als extremistische Organisation aufgeführt sind, widerlegbar davon auszugehen ist, dass Bestrebungen iS des § 4 BVerfSchG erfüllt sind (so § 51 Abs. 3 Satz 2 AO zur Frage der Gemeinnützigkeit von Körperschaften; hierzu BFH vom 11.4.2012 - I R 11/11 - BFHE 237, 22; BFH vom 14.3.2018 - V R 36/16 - BFHE 260, 420; zur deklaratorischen Bedeutung dieser Regelung Musil in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 51 AO RdNr 56, Stand Juli 2017 sowie zuletzt FG München vom 27.9.2021 - 7 K 3347/18 - juris RdNr 44) , woran die jugendhilferechtliche Förderpraxis im Hinblick auf die Jugendorganisationen der politischen Parteien anknüpft (vgl Ziffer 3 Abs. 3 der Förderrichtlinien des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 20.12.2018 über die Gewährung von Zuschüssen für Aufgaben der freien Jugendhilfe an Jugendorganisationen der politischen Parteien - RL JpP) , sehen § 4 Abs. 2 Satz 2 iVm §§ 28 ff SGB II nicht vor.
  • FG München, 30.03.2021 - 7 V 2583/20

    Stichwort: Die tatsächliche Geschäftsführung eines Vereins, der nach seiner

    Zwar wird in der Literatur vertreten, dass der Verlust der Steuerbegünstigung nicht bei jedem Verstoß der tatsächlichen Geschäftsführung gegen die Satzung gerechtfertigt ist (vgl. Unger in: Gosch, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, 1. Aufl. 1995, 157. Lieferung, § 63, Rn. 56), sondern sich dieser vielmehr am Ausmaß und Gewicht der Pflichtverletzung ausrichtet (Seer in: Tipke/Kruse, AO/FGO, 163. Lieferung 10.2020, § 63 AO , Rn. 12; offengelassen BFH-Urteil vom 14. März 2018 - V R 36/16, BFHE 260, 420 , BStBl II 2018, 422 , Rn. 50).
  • BSG, 14.12.2021 - B 14 AS 27/20 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Bildung und Teilhabe - Teilhabe am sozialen

    Eine gesetzliche Beweisregel, wonach bei Vereinigungen, die im Verfassungsschutzbericht des Bundes oder eines Landes als extremistische Organisation aufgeführt sind, widerlegbar davon auszugehen ist, dass Bestrebungen iS des § 4 BVerfSchG erfüllt sind (so § 51 Abs. 3 Satz 2 AO zur Frage der Gemeinnützigkeit von Körperschaften; hierzu BFH vom 11.4.2012 - I R 11/11 - BFHE 237, 22; BFH vom 14.3.2018 - V R 36/16 - BFHE 260, 420; zur deklaratorischen Bedeutung dieser Regelung Musil in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 51 AO RdNr 56, Stand Juli 2017 sowie zuletzt FG München vom 27.9.2021 - 7 K 3347/18 - juris RdNr 44) , woran die jugendhilferechtliche Förderpraxis im Hinblick auf die Jugendorganisationen der politischen Parteien anknüpft (vgl Ziffer 3 Abs. 3 der Förderrichtlinien des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 20.12.2018 über die Gewährung von Zuschüssen für Aufgaben der freien Jugendhilfe an Jugendorganisationen der politischen Parteien - RL JpP) , sehen § 4 Abs. 2 Satz 2 iVm §§ 28 ff SGB II nicht vor.
  • VG Düsseldorf, 23.10.2019 - 20 K 13111/17

    Klage eines Vereins gegen die Einstufung des Verfassungsschutzes als

    Dabei kann das humanitäre Engagement des Klägers nicht im Wege einer Gesamtschau gegen eine verfassungsfeindliche Verbreitung extremistisch-salafistischen Gedankenguts abgewogen werden, vgl. BFH, Urteil vom 14. März 2018 - V R 36/16 -, juris Rn. 39 ff.
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Rechtsprechung
   FG Rheinland-Pfalz, 12.04.2018 - 6 K 2254/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,12088
FG Rheinland-Pfalz, 12.04.2018 - 6 K 2254/17 (https://dejure.org/2018,12088)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 12.04.2018 - 6 K 2254/17 (https://dejure.org/2018,12088)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 12. April 2018 - 6 K 2254/17 (https://dejure.org/2018,12088)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • Betriebs-Berater

    Keine tatsächliche Verständigung mit dem FA über Hinterziehungszinsen

  • rewis.io
  • ra.de
  • rechtsportal.de
  • rechtsportal.de

    AO § 235
    Festsetzung von Hinterziehungszinsen nach einer Steuerfahndungsprüfung; Bindungswirkung für die Festsetzung von Hinterziehungszinsen nach § 235 AO

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Zulässiger Regelungsumfang einer tatsächlichen Verständigung - hier: Verzicht des Finanzamtes auf Festsetzung von Hinterziehungszinsen

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Finanzgericht Rheinland-Pfalz (Pressemitteilung)

    Keine sog. "tatsächliche Verständigung" mit dem Finanzamt über Hinterziehungszinsen möglich

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Keine sog. "tatsächliche Verständigung" mit dem Finanzamt über Hinterziehungszinsen möglich

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Keine sog. "tatsächliche Verständigung" mit dem Finanzamt über Hinterziehungszinsen möglich

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Keine tatsächliche Verständigung mit dem FA über Hinterziehungszinsen

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    Tatsächliche Verständigung kann nicht die Hinterziehungszinsen umfassen

  • ecovis.com (Kurzinformation)

    Kein Verzicht des Finanzamts auf Hinterziehungszinsen - auch nicht bei einer tatsächlichen Verständigung

In Nachschlagewerken

Papierfundstellen

  • BB 2018, 1430
  • BB 2018, 1766
  • EFG 2018, 994
  • StB 2018, 209
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (24)

  • BFH, 11.04.2017 - IX R 24/15

    Tatsächliche Verständigung - Wegfall der Geschäftsgrundlage bei beiderseitigem

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 12.04.2018 - 6 K 2254/17
    67 Im Übrigen können Inhalt einer tatsächlichen Verständigung nur Sachverhaltsfragen, nicht Rechtsfragen sein (vgl. nur BFH, Urteil vom 11. April 2017 IX R 24/15, BFHE 258, 199).

    Nicht zum Erfolg führt auch der Hinweis des Klägers auf das Urteil des BFH vom 11. April 2017 im Verfahren IX R 24/15 (BStBl II 2017, 1155).

    Unabhängig von den vorgenannten Erwägungen weist der Senat darauf hin, dass im BFH-Fall IX R 24/15 ein beiderseitiger Motivirrtum (also der Kläger und des Finanzamtes) über die verfahrensrechtliche Umsetzung einer tatsächlichen Verständigung vorgelegen hatte (vgl. dazu auch die Urteilsbesprechung von Billau, NWB 5/2018, S. 261 ff.).

  • BFH, 31.07.1996 - XI R 78/95

    Eine "tatsächliche Verständigung", die im Rahmen einer Außenprüfung getroffen

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 12.04.2018 - 6 K 2254/17
    auf der Grundlage der BFH-Urteile vom 11.12.84 VIII R 131/76 (BStBl. 1985 II S. 354), vom 05.10.90 III R 19/88 (BStBl. 1991 II S. 45), vom 06.02.91 IR 13/86 (BStBl.. 1991 II S. 673) und vom 31.07.1996, XI R 78/95 (BStBl. 1996 II S. 625) eine Verständigung über die Besteuerungsgrundlagen getroffen, die trotz Bemühens um Aufklärung nicht sicher festgestellt werden können (Hinweis auf § 162 der Abgabenordnung - AO -).

    - auf Seiten der Finanzbehörde ein für die Entscheidung über die Steuerfestsetzung zuständiger Amtsträger beteiligt ist und die tatsächliche Verständigung nicht zu einem offensichtlich unzutreffenden Ergebnis führt (BFH-Urteil vom 31. Juli 1996 XI R 78/95, BStBl II 1996, 625; FG München, Urteil vom 3. November 2014 7 K 2169/13, juris),.

    Wenn auch - vor allem bei schwierig aufzuklärenden und zu beurteilenden Fallgestaltungen - eine schriftliche Niederlegung und die Unterzeichnung durch die Beteiligten sinnvoll erscheinen (vgl. auch von Wedelstädt, Der Betrieb 1991, 515), ist nicht ausgeschlossen, den Nachweis des Abschlusses einer tatsächlichen Verständigung auch durch andere Beweismittel (z.B. Zeugenvernehmung) zu führen (BFH, Urteil vom 31. Juli 1996 XI R 78/95, BStBl II 1996, 625; FG Nürnberg, Urteil vom 13. Januar 2017 - 4 K 1172/16, EFG 2017, 357).

  • BFH, 16.02.2006 - X B 176/05

    Tatsächliche Verständigung

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 12.04.2018 - 6 K 2254/17
    Das bedeutet: Fehlende Schriftlichkeit ist ein Indiz für mangelnden Rechtsbindungswillen, spricht also gegen das Vorliegen einer tatsächlichen Verständigung (BFH, Urteil vom 16. Februar 2006 X B 176/05, BFH/NV 2006, 1052).

    Allerdings beinhalten die vorgenannten Erwägungen "lediglich Indizien" (BFH, Urteil vom 16. Februar 2006, a.a.O.) mit der Folge, dass eine Beweiserhebung durch Zeugenvernehmung notwendig wäre.

  • BFH, 21.05.2010 - V B 91/09

    Erlass von Nachzahlungszinsen

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 12.04.2018 - 6 K 2254/17
    Die Finanzbehörden können auch außerhalb einer Außenprüfung eine Zusage geben, deren Verbindlichkeit aus den Grundsätzen von Treu und Glauben abzuleiten ist (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 13. Dezember 1989 X R 208/87, BStBl II 1990, 274; vom 17. September 1992 IV R 39/90, BStBl II 1993, 218, BFH-Beschluss vom 21. Mai 2010 V B 91/09, BFH/NV 2010, 1619; FG Köln, Urteil vom 29. Oktober 2014, - 5 K 463/12, EFG 2015, 1524).

    - der vom Steuerpflichtigen mitgeteilte Sachverhalt in allen wesentlichen Punkten richtig und vollständig dargestellt ist (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 5. November 2009 IV R 13/07, BFH/NV 2010, 652 und BFH-Beschluss in BFH/NV 2010, 1619) und.

  • FG Köln, 29.10.2014 - 5 K 463/12

    Schadensersatzzahlung, Veranlassungszusammenhang, Bindungswirkung

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 12.04.2018 - 6 K 2254/17
    Sie erfordert aber u.a. eine als verbindlich gekennzeichnete schriftliche Erklärung (§ 205 Abs. 1 AO) sowie eine Angabe dazu, für welche (zukünftigen) Zeiträume die Zusage gelten soll (§ 205 Abs. 2 Nr. 3 AO; vgl. auch BFH-Urteil vom 30. April 2009 V R 3/08, BFH/NV 2009, 1734; FG Köln, Urteil vom 29. Oktober 2014, 5 K 463/12, EFG 2015, 1524, bestätigt durch BFH, Urteil vom 20. Oktober 2016 VI R 27/15, BFH/NV 2017, 223).

    Die Finanzbehörden können auch außerhalb einer Außenprüfung eine Zusage geben, deren Verbindlichkeit aus den Grundsätzen von Treu und Glauben abzuleiten ist (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 13. Dezember 1989 X R 208/87, BStBl II 1990, 274; vom 17. September 1992 IV R 39/90, BStBl II 1993, 218, BFH-Beschluss vom 21. Mai 2010 V B 91/09, BFH/NV 2010, 1619; FG Köln, Urteil vom 29. Oktober 2014, - 5 K 463/12, EFG 2015, 1524).

  • FG Nürnberg, 25.06.2014 - 3 K 153/13

    Hinterziehungszinsen wegen Doppelzahlung von Kindergeld

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 12.04.2018 - 6 K 2254/17
    Der Behörde steht insoweit keinerlei Ermessen zu (FG Nürnberg, Urteil vom 25. Juni 2014 - 3 K 153/13, PStR 2015, 27) mit der Folge, dass die Anwendung des § 235 Abs. 1 Satz 1 AO nicht zur Disposition der Beteiligten steht.
  • BFH, 16.12.2016 - X B 41/16

    Befugnis des FG zur Ablehnung von Beweisanträgen; tägliches Auszählen einer

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 12.04.2018 - 6 K 2254/17
    Das Finanzgericht als Tatsacheninstanz kann auf eine beantragte Beweiserhebung im Regelfall nur verzichten, wenn etwa das Beweismittel für die zu treffende Entscheidung unerheblich ist, es mithin auf das Beweismittel nicht ankommt (BFH, Beschluss vom 16. Dezember 2016 X B 41/16, BFH/NV 2017, 310).
  • BFH, 07.07.2004 - X R 24/03

    Tatsächliche Verständigung - Keine Bindungswirkung für unbeteiligtes FA

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 12.04.2018 - 6 K 2254/17
    Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung folgt aus dem Grundsatz von Treu und Glauben, dass sich die Beteiligten an einer zulässigen und wirksamen tatsächlichen Verständigung festhalten lassen müssen (BFH-Urteile vom 6. Februar 1991 I R 13/86, BStBl II 1991, 673, vom 12. August 1999 XI R 27/98, BFH/NV 2000, 537 und vom 7. Juli 2004 X R 24/03, BStBl II 2004, 975).
  • BFH, 31.03.2004 - I R 71/03

    Ausbildung von Pferden zu Renn- und Turnierpferden im Bereich der LuF

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 12.04.2018 - 6 K 2254/17
    - der Steuerpflichtige auf die Erklärung der Behörde vertraut und in diesem Vertrauen Dispositionen getroffen hat (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BFH-Urteile vom 22. Juli 2008 IX R 74/06, BStBl II 2009, 124; vom 31. März 2004 I R 71/03, BStBl II 2004, 742 und vom 16. Juli 2002 IX R 28/98, BStBl II 2002, 714; BFH-Beschluss vom 26. Februar 2003 V B 116/02, BFH/NV 2003, 883).
  • BFH, 16.07.2002 - IX R 28/98

    Bindungswirkung einer Zusage

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 12.04.2018 - 6 K 2254/17
    - der Steuerpflichtige auf die Erklärung der Behörde vertraut und in diesem Vertrauen Dispositionen getroffen hat (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BFH-Urteile vom 22. Juli 2008 IX R 74/06, BStBl II 2009, 124; vom 31. März 2004 I R 71/03, BStBl II 2004, 742 und vom 16. Juli 2002 IX R 28/98, BStBl II 2002, 714; BFH-Beschluss vom 26. Februar 2003 V B 116/02, BFH/NV 2003, 883).
  • BFH, 12.08.1999 - XI R 27/98

    Jahr

  • BFH, 17.09.1992 - IV R 39/90

    Rechtsfolgen einer finanzbehördlichen Auskunft

  • BFH, 06.02.1991 - I R 13/86

    Eine "tatsächliche Verständigung" ist als Vereinbarung über eine bestimmte

  • BFH, 05.10.1990 - III R 19/88

    Zur Zulässigkeit von Vereinbarungen zwischen dem Steuerpflichtigen und der

  • BFH, 13.12.1989 - X R 208/87

    Eine außerhalb der Außenprüfung gegebene Auskunft des FA ist nach Treu und

  • BFH, 11.12.1984 - VIII R 131/76

    Eine Verständigung über schwierig zu ermittelnde tatsächliche Umstände ist

  • BFH, 26.02.2003 - V B 116/02

    NZB; bindende Zusage

  • BFH, 22.07.2008 - IX R 74/06

    Übergang des wirtschaftlichen Eigentums bei Aktienkauf - Gesetzmäßigkeit der

  • BFH, 30.04.2009 - V R 3/08

    Keine Mehrmütterorganschaft im Umsatzsteuerrecht

  • BFH, 05.11.2009 - IV R 13/07

    Gemeinschaftliche Tierhaltung bei Beteiligung einer juristischen Person keine

  • BFH, 28.03.2012 - II R 39/10

    Mittelbare Schenkung des Erlöses aus dem Verkauf übertragener

  • FG München, 03.11.2014 - 7 K 2169/13

    (Voraussetzung für Festsetzung für Hinterziehungszinsen

  • BFH, 20.10.2016 - VI R 27/15

    Schadensersatzleistungen als Erwerbsaufwendungen - Beschluss gemäß § 126a FGO

  • FG Nürnberg, 13.01.2017 - 4 K 1172/16

    Betriebsausgabe, Treu und Glauben, Bindungswirkung, Finanzamt, Steuerfahndung,

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Rechtsprechung
   FG Köln, 11.05.2017 - 10 K 1732/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,60432
FG Köln, 11.05.2017 - 10 K 1732/16 (https://dejure.org/2017,60432)
FG Köln, Entscheidung vom 11.05.2017 - 10 K 1732/16 (https://dejure.org/2017,60432)
FG Köln, Entscheidung vom 11. Mai 2017 - 10 K 1732/16 (https://dejure.org/2017,60432)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer
  • rechtsportal.de
  • rechtsportal.de

    KStG § 8b Abs. 4 ; KStG § 8b Abs. 7
    Voraussetzungen für die Änderung eines bestandskräftigen Körperschaftsteuerbescheids; Beschränkung auf die Korrektur von Schreibfehlern, Rechenfehlern und ähnlichen offenbaren Unrichtigkeiten

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • IWW (Kurzinformation)

    Abgabenordnung | Grobes Verschulden durch Nichtausfüllen von Fragen in elektronischen Erklärungsvordrucken

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Nichtausfüllen ausdrücklich gestellter Fragen im elektronischen Erklärungsvordruck durch Steuerberater stellt grobes Verschulden i. S. d. § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO dar

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Grobes Verschulden bei Nichtausfüllen

  • nwb-experten-blog.de (Rechtsprechungsübersicht)
  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Änderung von Steuerbescheiden - Grobes Verschulden des Steuerberaters i.S.d. § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2018, 1366
  • StB 2018, 209
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 10.02.2015 - IX R 18/14

    Zum Begriff der groben Fahrlässigkeit i. S. von § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO

    Auszug aus FG Köln, 11.05.2017 - 10 K 1732/16
    Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Berater die ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten und Verhältnissen zumutbare Sorgfalt in ungewöhnlichem Maße und in nicht entschuldbarer Weise verletzt hat (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. Urteil vom 10.2.2015 - IX R 18/14, BFH/NV 2015, 1120, Rz. 14).

    Dabei sind allerdings die Besonderheiten der elektronischen Steuererklärung hinsichtlich ihrer Übersichtlichkeit bei der Beurteilung des individuellen Verschuldens ebenso zu berücksichtigen wie der Umstand, dass am Computerbildschirm ein Überblick über die ausfüllbaren Felder der elektronischen Steuererklärung mitunter schwieriger zu erlangen ist, als in einer Steuererklärung in Papierform (BFH, Urteil vom 10.2.2015 - IX R 18/14, a.a.O.).

    cc) Grob fahrlässiges Handeln nimmt die Rechtsprechung insbesondere dann an, wenn eine im Steuererklärungsformular ausdrücklich gestellte, auf einen bestimmten Vorgang bezogene und verständliche Frage bewusst nicht beantwortet (BFH, Urteil vom 10.2.2015 - IX R 18/14, a.a.O, Rz. 15).

  • BFH, 09.05.2012 - I R 73/10

    Änderung widerstreitender Steuerfestsetzungen: Berücksichtigung ausländischer

    Auszug aus FG Köln, 11.05.2017 - 10 K 1732/16
    Sie muss sich jedoch ein Verschulden ihres Steuerberaters zurechnen lassen (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs -BFH-, vgl. nur Urteil vom 9.5.2012 - I R 73/10, Bundessteuerblatt - BStBl - II 2013, 566, 567, Rz. 14).
  • BFH, 28.07.2015 - VIII R 50/14

    Antrag auf Anwendung des Teileinkünfteverfahrens nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 1

    Auszug aus FG Köln, 11.05.2017 - 10 K 1732/16
    Bedient sich der Steuerpflichtige zur Ausarbeitung der Steuererklärung eines steuerlichen Beraters, werden an einen solchen Berater erhöhte Sorgfaltsanforderungen hinsichtlich der von diesem zu erwartenden Kenntnis und sachgemäßen Anwendung der steuerlichen Vorschriften gestellt (BFH, Urteil vom 28.07.2015 - VIII R 50/14, BStBl II 2015, 894, Rz. 27).
  • BFH, 22.05.2019 - XI R 9/18

    Anwendung des § 129 AO bei Abgabe elektronischer Steuererklärungen; offenbare

    Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 11.05.2017 - 10 K 1732/16, die Einspruchsentscheidung vom 27.05.2016 und der Ablehnungsbescheid vom 16.02.2016 aufgehoben.

    Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit seinem in Die Steuerberatung 2018, 373 abgedruckten Urteil vom 11. Mai 2017 - 10 K 1732/16 ab.

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