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   BGH, 16.06.2021 - StB 25, 26/21, StB 25/21, StB 26/21   

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BGH, 16.06.2021 - StB 25, 26/21, StB 25/21, StB 26/21 (https://dejure.org/2021,21301)
BGH, Entscheidung vom 16.06.2021 - StB 25, 26/21, StB 25/21, StB 26/21 (https://dejure.org/2021,21301)
BGH, Entscheidung vom 16. Juni 2021 - StB 25, 26/21, StB 25/21, StB 26/21 (https://dejure.org/2021,21301)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG; § 21e GVG; § 222b StPO
    Geschäftsverteilungsplan (gesetzlicher Richter; generell-abstrakte Regelung; pflichtgemäßes Ermessen; Willkürkontrolle; Turnus- oder Rotationsprinzip; Missbrauchsgefahr; Staatsschutzsachen; Evokationsbefugnis des Generalbundesanwalts)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 101 Abs 1 S 2 GG
    Mitgliedschaftliche Beteiligung an einer ausländischen terroristischen Vereinigung u.a.: Ausnutzung des Turnussystems zum zuständigen Spruchkörper durch den Generalbundesanwalt

  • IWW

    §§ 74a, 120 GVG, § ... 120b GVG, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, § 21e Abs. 1 Satz 2 GVG, § 160 Abs. 2 StPO, Art. 5 Abs. 3 Satz 1, Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK, Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG, §§ 121, 122 StPO, § 21e Abs. 3 GVG, § 21e GVG, § 21e Abs. 3 Satz 1 GVG, § 142a Abs. 1 GVG, § 120 Abs. 1 GVG, § 74a Abs. 2, § 120 Abs. 2 GVG, § 142a Abs. 3 GVG, § 142a Abs. 2 Nr. 1 GVG, § 142a Abs. 2 Nr. 2 GVG, § 142a Abs. 4 GVG, §§ 141, 143 Abs. 1 Satz 1 GVG, § 473 Abs. 1 StPO

  • Wolters Kluwer

    Einwand der vorschriftswidrigen Besetzung des erkennenden Gerichts

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Einwand der vorschriftswidrigen Besetzung des erkennenden Gerichts

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Geschäftsverteilungsplan: Ein besonderes Turnussystem für Anklagen des GBA

Papierfundstellen

  • NStZ 2021, 762
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 25.03.2021 - 3 StR 10/20

    Änderung der Geschäftsverteilung während des laufenden Geschäftsjahres aufgrund

    Auszug aus BGH, 16.06.2021 - StB 25/21
    Regelungen in Geschäftsverteilungsplänen müssen im Voraus generell-abstrakt die Zuständigkeit der Spruchkörper festschreiben, damit die einzelne Sache "blindlings' aufgrund allgemeiner, vorab festgelegter Merkmale an den entscheidenden Richter gelangt und so der Verdacht einer Manipulation der rechtsprechenden Gewalt ausgeschlossen wird (BGH, Beschluss vom 25. März 2021 - 3 StR 10/20, juris Rn. 35 mwN).

    Ziel muss es sein, für eine optimale Erledigung der anfallenden Rechtsprechungsaufgaben zu sorgen (Kissel/Mayer, aaO Rn. 80) und die Effizienz des Geschäftsablaufs zu gewährleisten (vgl. BGH, Beschluss vom 25. März 2021 - 3 StR 10/20, juris Rn. 38).

    Ein Jahresgeschäftsverteilungsplan ist insoweit nur einer beschränkten gerichtlichen Kontrolle zugänglich, die sich nicht darauf zu erstrecken hat, ob sich die getroffene Regelung als die zweckmäßigste darstellt oder sich bessere Alternativen angeboten hätten (s. BGH, Beschluss vom 11. Januar 2012 - 2 StR 346/11, NStZ 2012, 406 mwN; zum Prüfungsmaßstab in Fällen der unterjährigen Änderung eines Geschäftsverteilungsplans nach § 21e Abs. 3 Satz 1 GVG vgl. demgegenüber BGH, Beschluss vom 25. März 2021 - 3 StR 10/20, juris Rn. 40 ff. mwN).

  • BGH, 02.11.1989 - 1 StR 354/89

    Regelung der Zuständigkeit - Missbrauch - Geschäftsverteilung

    Auszug aus BGH, 16.06.2021 - StB 25/21
    Denn allein die abstrakte Möglichkeit eines Missbrauchs macht eine Geschäftsverteilung weder verfassungs- noch gesetzeswidrig (BVerfG, Beschluss vom 30. März 1965 - 2 BvR 341/60, BVerfGE 18, 423, 427; BGH, Urteil vom 10. Juli 1963 - VIII ZR 204/61, BGHZ 40, 91, 98; Beschluss vom 2. November 1989 - 1 StR 354/89, BGHR StPO § 338 Nr. 1 Geschäftsverteilungsplan 1 mwN).

    Die Staatsanwaltschaft ist kraft Gesetzes zur Mitwirkung im Strafverfahren berufen, organisch in die Gerichtsbarkeit eingegliedert und dem Neutralitätsgebot des § 160 Abs. 2 StPO verpflichtet (BGH, Beschluss vom 2. November 1989 - 1 StR 354/89, aaO).

  • BVerfG, 28.11.2007 - 2 BvR 1431/07

    Keine Bindung an Art 33 Abs 2 GG bei Besetzung einer Richterstelle durch

    Auszug aus BGH, 16.06.2021 - StB 25/21
    Dieser ist erst überschritten, wenn für die Entscheidungen kein sachlicher Grund ersichtlich ist und die Verteilung der Geschäfte maßgeblich durch sachfremde Erwägungen geprägt, also die Grenze zur objektiven Willkür überschritten ist (s. BVerfG, Beschluss vom 25. August 2016 - 2 BvR 877/16, NVwZ 2017, 51 Rn. 18; ferner BVerfG, Beschluss vom 28. November 2007 - 2 BvR 1431/07, NJW 2008, 909, 910).
  • BGH, 10.11.2016 - StB 33/16

    Dringender Tatverdacht wegen Nichtanzeige geplanter Straftaten (Vorhaben;

    Auszug aus BGH, 16.06.2021 - StB 25/21
    Nach der Systematik des Gerichtsverfassungsgesetzes führt jener die Ermittlungen nur in besonders gewichtigen Sachen: § 142a Abs. 1 GVG bestimmt seine Primärzuständigkeit für die schwerwiegenden Katalogtaten des § 120 Abs. 1 GVG sowie dann, wenn die Voraussetzungen der § 74a Abs. 2, § 120 Abs. 2 GVG erfüllt sind, mithin, wenn er bei weniger schwerwiegenden Katalogtaten wegen der besonderen Bedeutung des Falles seine Evokationsbefugnis ausübt (zu den Voraussetzungen s. BGH, Beschlüsse vom 13. Januar 2009 - AK 20/08, BGHSt 53, 128 Rn. 33 ff.; vom 10. November 2016 - StB 33/16, juris Rn. 25, jeweils mwN).
  • BGH, 10.07.1963 - VIII ZR 204/61

    Verteilung der richterlichen Geschäfte nach dem zeitlichen Eingang der Sachen bei

    Auszug aus BGH, 16.06.2021 - StB 25/21
    Denn allein die abstrakte Möglichkeit eines Missbrauchs macht eine Geschäftsverteilung weder verfassungs- noch gesetzeswidrig (BVerfG, Beschluss vom 30. März 1965 - 2 BvR 341/60, BVerfGE 18, 423, 427; BGH, Urteil vom 10. Juli 1963 - VIII ZR 204/61, BGHZ 40, 91, 98; Beschluss vom 2. November 1989 - 1 StR 354/89, BGHR StPO § 338 Nr. 1 Geschäftsverteilungsplan 1 mwN).
  • BVerfG, 25.08.2016 - 2 BvR 877/16

    Verfassungsbeschwerde gegen eine Änderung des Geschäftsverteilungsplans des

    Auszug aus BGH, 16.06.2021 - StB 25/21
    Dieser ist erst überschritten, wenn für die Entscheidungen kein sachlicher Grund ersichtlich ist und die Verteilung der Geschäfte maßgeblich durch sachfremde Erwägungen geprägt, also die Grenze zur objektiven Willkür überschritten ist (s. BVerfG, Beschluss vom 25. August 2016 - 2 BvR 877/16, NVwZ 2017, 51 Rn. 18; ferner BVerfG, Beschluss vom 28. November 2007 - 2 BvR 1431/07, NJW 2008, 909, 910).
  • BVerfG, 30.03.1965 - 2 BvR 341/60

    Gerichtlicher Geschäftsverteilungsplan und Anspruch auf den gesetzlichen Richter

    Auszug aus BGH, 16.06.2021 - StB 25/21
    Denn allein die abstrakte Möglichkeit eines Missbrauchs macht eine Geschäftsverteilung weder verfassungs- noch gesetzeswidrig (BVerfG, Beschluss vom 30. März 1965 - 2 BvR 341/60, BVerfGE 18, 423, 427; BGH, Urteil vom 10. Juli 1963 - VIII ZR 204/61, BGHZ 40, 91, 98; Beschluss vom 2. November 1989 - 1 StR 354/89, BGHR StPO § 338 Nr. 1 Geschäftsverteilungsplan 1 mwN).
  • BGH, 11.01.2012 - 2 StR 346/11

    Vorsitz im 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs

    Auszug aus BGH, 16.06.2021 - StB 25/21
    Ein Jahresgeschäftsverteilungsplan ist insoweit nur einer beschränkten gerichtlichen Kontrolle zugänglich, die sich nicht darauf zu erstrecken hat, ob sich die getroffene Regelung als die zweckmäßigste darstellt oder sich bessere Alternativen angeboten hätten (s. BGH, Beschluss vom 11. Januar 2012 - 2 StR 346/11, NStZ 2012, 406 mwN; zum Prüfungsmaßstab in Fällen der unterjährigen Änderung eines Geschäftsverteilungsplans nach § 21e Abs. 3 Satz 1 GVG vgl. demgegenüber BGH, Beschluss vom 25. März 2021 - 3 StR 10/20, juris Rn. 40 ff. mwN).
  • BGH, 17.08.1960 - 2 StR 237/60

    Unzulässigkeit einer Verteilung der Geschäfte unter die Strafkammern nach

    Auszug aus BGH, 16.06.2021 - StB 25/21
    Sie verknüpft - wie heute für die Verteilung erstinstanzlicher Verfahren in Strafsachen an den Land- und Oberlandesgerichten vielfach üblich - die Zuständigkeit der Spruchkörper mit dem Kriterium der zeitlichen Reihenfolge des Eingangs beim Gericht (sogenanntes Turnus- oder Rotationsprinzip; vgl. hierzu schon BGH, Urteil vom 17. August 1960 - 2 StR 237/60, BGHSt 15, 116, 117 f.; ferner Kissel/Mayer, GVG, 10. Aufl., § 21e Rn. 154 f.).
  • BGH, 13.01.2009 - AK 20/08

    Eignung einer Straftat nach dem Außenwirtschaftsgesetz (AWG) zur erheblichen

    Auszug aus BGH, 16.06.2021 - StB 25/21
    Nach der Systematik des Gerichtsverfassungsgesetzes führt jener die Ermittlungen nur in besonders gewichtigen Sachen: § 142a Abs. 1 GVG bestimmt seine Primärzuständigkeit für die schwerwiegenden Katalogtaten des § 120 Abs. 1 GVG sowie dann, wenn die Voraussetzungen der § 74a Abs. 2, § 120 Abs. 2 GVG erfüllt sind, mithin, wenn er bei weniger schwerwiegenden Katalogtaten wegen der besonderen Bedeutung des Falles seine Evokationsbefugnis ausübt (zu den Voraussetzungen s. BGH, Beschlüsse vom 13. Januar 2009 - AK 20/08, BGHSt 53, 128 Rn. 33 ff.; vom 10. November 2016 - StB 33/16, juris Rn. 25, jeweils mwN).
  • BGH, 21.04.2022 - StB 13/22

    Gesetzlicher Richter: Voraussetzungen der Einrichtung eines Hilfssenats und

    Vor diesem Hintergrund ist ein strukturelles Versäumnis des Präsidiums nicht ersichtlich (zum Maßstab für die Überprüfung von Jahresgeschäftsverteilungsplänen s. BGH, Beschluss vom 16. Juni 2021 - StB 25/21 u.a., NStZ 2021, 762 Rn. 15 mwN).

    Die Kontrolle hat sich nicht darauf zu erstrecken, ob sich die getroffene Regelung als die zweckmäßigste darstellt oder sich bessere Alternativen angeboten hätten (vgl. BGH, Beschluss vom 25. März 2021 - 3 StR 10/20, juris Rn. 57; zur Jahresgeschäftsverteilung BGH, Beschluss vom 16. Juni 2021 - StB 25/21 u.a., NStZ 2021, 762 Rn. 15).

  • BGH, 17.01.2023 - 2 StR 87/22

    Rüge der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des erkennenden Gerichts;

    Denn die Rüge mangelnder Dokumentation (zur Maßgeblichkeit der Rügerichtung vgl. auch BGH, Beschluss vom 16. Juni 2021 - StB 25 und 26/21, NStZ 2021, 762) kann der Senat allein anhand des von der Revision mitgeteilten Änderungsbeschlusses (und den aus diesem ersichtlichen Überlastungsanzeigen und Zuständigkeitsregelungen des Landgerichts) beurteilen.
  • OLG Dresden, 28.10.2021 - 3 Ws 95/21

    Wann und wie wird die Entscheidung über die Besetzungsreduktion nach neuem Recht

    Dieser ist erst überschritten, wenn für die Entscheidung kein sachlicher Grund ersichtlich ist und die Verteilung der Geschäfte maßgeblich durch sachfremde Erwägungen geprägt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Juni 2021 - StB 25 und 26/21, juris, m.w.N.).
  • BGH, 25.07.2023 - StB 42/23

    Begründungsanforderungen an den formgerecht und fristgerecht erhobenen

    Der form- und fristgerecht erhobene Besetzungseinwand entspricht den Begründungsanforderungen des § 222b Abs. 1 Satz 2, § 344 Abs. 2 Satz 2 analog StPO (s. BGH, Beschluss vom 16. Juni 2021 - StB 25 u. 26/21, NStZ 2021, 762 Rn. 8; KK-StPO/Gmel, 9. Aufl., § 222b Rn. 8 mwN), soweit die Angeklagte beanstandet, die angegriffene Regelung im Geschäftsverteilungsplan für das Jahr 2023 sei bereits deshalb rechtswidrig, weil der neu entscheidende Strafsenat in der Person einer Richterin teilidentisch mit dem zuvor erkennenden Strafsenat besetzt sei.
  • BGH, 16.06.2021 - StB 26/21
    BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS StB 25 und 26/21.
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 25.03.2021 - 3 StR 10/20

    Änderung der Geschäftsverteilung während des laufenden Geschäftsjahres aufgrund

    Auszug aus BGH, 16.06.2021 - StB 26/21
    Regelungen in Geschäftsverteilungsplänen müssen im Voraus generell-abstrakt die Zuständigkeit der Spruchkörper festschreiben, damit die einzelne Sache "blindlings" aufgrund allgemeiner, vorab festgelegter Merkmale an den entscheidenden Richter gelangt und so der Verdacht einer Manipulation der rechtsprechenden Gewalt ausgeschlossen wird (BGH, Beschluss vom 25. März 2021 - 3 StR 10/20, juris Rn. 35 mwN).

    Ziel muss es sein, für eine optimale Erledigung der anfallenden Rechtsprechungsaufgaben zu sorgen (Kissel/Mayer, aaO Rn. 80) und die Effizienz des Geschäftsablaufs zu gewährleisten (vgl. BGH, Beschluss vom 25. März 2021 - 3 StR 10/20, juris Rn. 38).

    Ein Jahresgeschäftsverteilungsplan ist insoweit nur einer beschränkten gerichtlichen Kontrolle zugänglich, die sich nicht darauf zu erstrecken hat, ob sich die getroffene Regelung als die zweckmäßigste darstellt oder sich bessere Alternativen angeboten hätten (s. BGH, Beschluss vom 11. Januar 2012 - 2 StR 346/11, NStZ 2012, 406 mwN; zum Prüfungsmaßstab in Fällen der unterjährigen Änderung eines Geschäftsverteilungsplans nach § 21e Abs. 3 Satz 1 GVG vgl. demgegenüber BGH, Beschluss vom 25. März 2021 - 3 StR 10/20, juris Rn. 40 ff. mwN).

  • BGH, 02.11.1989 - 1 StR 354/89

    Regelung der Zuständigkeit - Missbrauch - Geschäftsverteilung

    Auszug aus BGH, 16.06.2021 - StB 26/21
    Denn allein die abstrakte Möglichkeit eines Missbrauchs macht eine Geschäftsverteilung weder verfassungs- noch gesetzeswidrig (BVerfG, Beschluss vom 30. März 1965 - 2 BvR 341/60, BVerfGE 18, 423, 427; BGH, Urteil vom 10. Juli 1963 - VIII ZR 204/61, BGHZ 40, 91, 98; Beschluss vom 2. November 1989 - 1 StR 354/89, BGHR StPO § 338 Nr. 1 Geschäftsverteilungsplan 1 mwN).

    Die Staatsanwaltschaft ist kraft Gesetzes zur Mitwirkung im Strafverfahren berufen, organisch in die Gerichtsbarkeit eingegliedert und dem Neutralitätsgebot des § 160 Abs. 2 StPO verpflichtet (BGH, Beschluss vom 2. November 1989 - 1 StR 354/89, aaO).

  • BGH, 10.07.1963 - VIII ZR 204/61

    Verteilung der richterlichen Geschäfte nach dem zeitlichen Eingang der Sachen bei

    Auszug aus BGH, 16.06.2021 - StB 26/21
    Denn allein die abstrakte Möglichkeit eines Missbrauchs macht eine Geschäftsverteilung weder verfassungs- noch gesetzeswidrig (BVerfG, Beschluss vom 30. März 1965 - 2 BvR 341/60, BVerfGE 18, 423, 427; BGH, Urteil vom 10. Juli 1963 - VIII ZR 204/61, BGHZ 40, 91, 98; Beschluss vom 2. November 1989 - 1 StR 354/89, BGHR StPO § 338 Nr. 1 Geschäftsverteilungsplan 1 mwN).
  • BGH, 10.11.2016 - StB 33/16

    Dringender Tatverdacht wegen Nichtanzeige geplanter Straftaten (Vorhaben;

    Auszug aus BGH, 16.06.2021 - StB 26/21
    Nach der Systematik des Gerichtsverfassungsgesetzes führt jener die Ermittlungen nur in besonders gewichtigen Sachen: § 142a Abs. 1 GVG bestimmt seine Primärzuständigkeit für die schwerwiegenden Katalogtaten des § 120 Abs. 1 GVG sowie dann, wenn die Voraussetzungen der § 74a Abs. 2, § 120 Abs. 2 GVG erfüllt sind, mithin, wenn er bei weniger schwerwiegenden Katalogtaten wegen der besonderen Bedeutung des Falles seine Evokationsbefugnis ausübt (zu den Voraussetzungen s. BGH, Beschlüsse vom 13. Januar 2009 - AK 20/08, BGHSt 53, 128 Rn. 33 ff.; vom 10. November 2016 - StB 33/16, juris Rn. 25, jeweils mwN).
  • BGH, 17.08.1960 - 2 StR 237/60

    Unzulässigkeit einer Verteilung der Geschäfte unter die Strafkammern nach

    Auszug aus BGH, 16.06.2021 - StB 26/21
    Sie verknüpft - wie heute für die Verteilung erstinstanzlicher Verfahren in Strafsachen an den Land- und Oberlandesgerichten vielfach üblich - die Zuständigkeit der Spruchkörper mit dem Kriterium der zeitlichen Reihenfolge des Eingangs beim Gericht (sogenanntes Turnus- oder Rotationsprinzip; vgl. hierzu schon BGH, Urteil vom 17. August 1960 - 2 StR 237/60, BGHSt 15, 116, 117 f.; ferner Kissel/Mayer, GVG, 10. Aufl., § 21e Rn. 154 f.).
  • BVerfG, 30.03.1965 - 2 BvR 341/60

    Gerichtlicher Geschäftsverteilungsplan und Anspruch auf den gesetzlichen Richter

    Auszug aus BGH, 16.06.2021 - StB 26/21
    Denn allein die abstrakte Möglichkeit eines Missbrauchs macht eine Geschäftsverteilung weder verfassungs- noch gesetzeswidrig (BVerfG, Beschluss vom 30. März 1965 - 2 BvR 341/60, BVerfGE 18, 423, 427; BGH, Urteil vom 10. Juli 1963 - VIII ZR 204/61, BGHZ 40, 91, 98; Beschluss vom 2. November 1989 - 1 StR 354/89, BGHR StPO § 338 Nr. 1 Geschäftsverteilungsplan 1 mwN).
  • BGH, 11.01.2012 - 2 StR 346/11

    Vorsitz im 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs

    Auszug aus BGH, 16.06.2021 - StB 26/21
    Ein Jahresgeschäftsverteilungsplan ist insoweit nur einer beschränkten gerichtlichen Kontrolle zugänglich, die sich nicht darauf zu erstrecken hat, ob sich die getroffene Regelung als die zweckmäßigste darstellt oder sich bessere Alternativen angeboten hätten (s. BGH, Beschluss vom 11. Januar 2012 - 2 StR 346/11, NStZ 2012, 406 mwN; zum Prüfungsmaßstab in Fällen der unterjährigen Änderung eines Geschäftsverteilungsplans nach § 21e Abs. 3 Satz 1 GVG vgl. demgegenüber BGH, Beschluss vom 25. März 2021 - 3 StR 10/20, juris Rn. 40 ff. mwN).
  • BGH, 13.01.2009 - AK 20/08

    Eignung einer Straftat nach dem Außenwirtschaftsgesetz (AWG) zur erheblichen

    Auszug aus BGH, 16.06.2021 - StB 26/21
    Nach der Systematik des Gerichtsverfassungsgesetzes führt jener die Ermittlungen nur in besonders gewichtigen Sachen: § 142a Abs. 1 GVG bestimmt seine Primärzuständigkeit für die schwerwiegenden Katalogtaten des § 120 Abs. 1 GVG sowie dann, wenn die Voraussetzungen der § 74a Abs. 2, § 120 Abs. 2 GVG erfüllt sind, mithin, wenn er bei weniger schwerwiegenden Katalogtaten wegen der besonderen Bedeutung des Falles seine Evokationsbefugnis ausübt (zu den Voraussetzungen s. BGH, Beschlüsse vom 13. Januar 2009 - AK 20/08, BGHSt 53, 128 Rn. 33 ff.; vom 10. November 2016 - StB 33/16, juris Rn. 25, jeweils mwN).
  • BGH, 16.06.2021 - StB 25/21

    Geschäftsverteilungsplan (gesetzlicher Richter; generell-abstrakte Regelung;

    Auszug aus BGH, 16.06.2021 - StB 26/21
    BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS StB 25 und 26/21.
  • BVerfG, 28.11.2007 - 2 BvR 1431/07

    Keine Bindung an Art 33 Abs 2 GG bei Besetzung einer Richterstelle durch

    Auszug aus BGH, 16.06.2021 - StB 26/21
    Dieser ist erst überschritten, wenn für die Entscheidungen kein sachlicher Grund ersichtlich ist und die Verteilung der Geschäfte maßgeblich durch sachfremde Erwägungen geprägt, also die Grenze zur objektiven Willkür überschritten ist (s. BVerfG, Beschluss vom 25. August 2016 - 2 BvR 877/16, NVwZ 2017, 51 Rn. 18; ferner BVerfG, Beschluss vom 28. November 2007 - 2 BvR 1431/07, NJW 2008, 909, 910).
  • BVerfG, 25.08.2016 - 2 BvR 877/16

    Verfassungsbeschwerde gegen eine Änderung des Geschäftsverteilungsplans des

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