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   BGH, 26.10.1972 - StB 37/72   

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https://dejure.org/1972,3816
BGH, 26.10.1972 - StB 37/72 (https://dejure.org/1972,3816)
BGH, Entscheidung vom 26.10.1972 - StB 37/72 (https://dejure.org/1972,3816)
BGH, Entscheidung vom 26. Oktober 1972 - StB 37/72 (https://dejure.org/1972,3816)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs als Beschwerdegericht für Entscheidungen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs - Abgabe einer Sache durch den Generalbundesanwalt an die Landesstaatsanwaltschaft - Zuständigkeit der Oberlandesgerichte im ersten Rechtszug

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1973, 477
  • NJW 1973, 478
  • MDR 1973, 329
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 30.01.1968 - 1 StR 319/67

    Strafbarkeit wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Beleidigung -

    Auszug aus BGH, 26.10.1972 - StB 37/72
    Diese, mit der begrenzten Justizzuständigkeit des Bundes im Zusammenhang stehende Besonderheit der verfahrens- und gerichtsverfassungsrechtlichen Regelung der Staatsschutz-Strafsachen läßt es nicht zu, die im übrigen maßgebliche Rechtsprechung, wonach die Zuständigkeit des Rechtsmittelgerichts allein daran anknüpft, welches Gericht in der vorhergehenden Instanz tatsächlich entschieden hat (vgl. BGHSt 22, 48), auf die Fälle anzuwenden, in denen die Zuständigkeit davon abhängt, ob eine Sache als "Verfahren des Bundes" betrieben wird.
  • BGH, 10.08.2017 - AK 35/17

    Dringender Tatverdacht wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer

    Die Abgabe des Ermittlungsverfahrens durch den Generalbundesanwalt lässt die Zuständigkeit des Senats im Haftprüfungsverfahren - anders als im Beschwerdeverfahren (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Oktober 1972 - StB 37/72, NJW 1973, 477 f.) - unberührt (vgl. § 121 Abs. 4 Satz 2, § 122 Abs. 7 StPO, § 120 Abs. 1 Nr. 6 GVG).
  • BGH, 03.02.2021 - StB 5/21

    Zuständigkeit für Beschwerden in Haftsachen nach Abgabe des Verfahrens durch den

    a) Die Zuständigkeit des Senats, über die Beschwerde der Beschuldigten gegen vom Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs angeordnete Maßnahmen zu entscheiden, ist mit der Abgabe des Verfahrens durch den Generalbundesanwalt gemäß § 142a Abs. 2 Nr. 2 GVG an die Landesstaatsanwaltschaft entfallen (vgl. im Einzelnen BGH, Beschluss vom 26. Oktober 1972 - StB 37/72, NJW 1973, 477; s. auch BGH, Beschluss vom 10. August 2017 - AK 35/17 u.a., juris Rn. 7).
  • BGH, 10.08.2017 - AK 36/17

    Dringender Tatverdacht wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer

    Die Abgabe des Ermittlungsverfahrens durch den Generalbundesanwalt lässt die Zuständigkeit des Senats im Haftprüfungsverfahren - anders als im Beschwerdeverfahren (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Oktober 1972 - StB 37/72, NJW 1973, 477 f.) - unberührt (vgl. § 121 Abs. 4 Satz 2, § 122 Abs. 7 StPO, § 120 Abs. 1 Nr. 6 GVG).
  • BSG, 27.08.1974 - 9 RV 66/74
    D. J. Ladung hätte nicht einmal mit den vorformulierten Fragen, die an den Sachverständigen gerichtet werden sollten, begründet zu werden brauchen; vielmehr genügte es, daß aus der Begründung die allgemeine Richtung, in die die vorgesehenen Fragen zielten, erkennbar war (BSG aaO; BGH, RzW 1969, 213; BVerwG, MDR 1973, 329; Wieczorek, ZPO, § 411, Anm. A II b; § 397, Anm. A I b 1; Stein/Jonas/Schumann/Leip0old, § 411, Anm. IV/2).
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