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   OLG Hamm, 09.09.2008 - 1 Ws 595/08   

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https://dejure.org/2008,12114
OLG Hamm, 09.09.2008 - 1 Ws 595/08 (https://dejure.org/2008,12114)
OLG Hamm, Entscheidung vom 09.09.2008 - 1 Ws 595/08 (https://dejure.org/2008,12114)
OLG Hamm, Entscheidung vom 09. September 2008 - 1 Ws 595/08 (https://dejure.org/2008,12114)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Auswirkungen einer gerichtlichen Anordnung der Erbringung einer Sicherheitsleistung durch den Verfahrensgegner als Eigenhinterleger auf die Abtretbarkeit des Rückforderungsanspruchs; Ausschluss der Möglichkeit der Stellung einer Sicherheitsleistung durch Dritte i.R.e. ...

  • Judicialis

    StPO § 116; ; StPO § 123

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 116; StPO § 123
    Verfall und Abtretung einer Sicherheitsleistung im Wege der Eigenhinterlegung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • LG Dortmund - 150 Js 633/07
  • OLG Hamm, 09.09.2008 - 1 Ws 595/08

Papierfundstellen

  • StRR 2009, 271
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BGH, 17.03.2016 - IX ZR 303/14

    Drittwiderspruchsklage auf Freigabe eines gepfändeten Rückzahlungsanspruchs für

    Ließe man dies zu, könne der Beschuldigte in das Wahlrecht des Richters eingreifen (OLG München, NJW-RR 1998, 1372; OLG Hamm, StRR 2009, 271 Rn. 3; Posthoff in Gercke/Julius/Temming/Zöller, StPO, 5. Aufl., § 116a Rn. 2).
  • OLG Hamm, 17.03.2015 - 5 Ws 81/15

    Middelhoff: Untersuchungshaft dauert an

    Diese Form der Sicherheitsleistung bildet aber die Ausnahme und kann ausscheiden, wenn der Angeklagte durch die Begehung von Vermögensstraftaten (z.B. Untreue) bereits gezeigt hat, dass er fremde Vermögenswerte gering achtet (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 09. September 2008 - 1 Ws 595/08 -, juris; OLG München, NJW-RR 1998, 1372, 1373; Graf, in: Karlsruher Kommentar, StPO. 7. Aufl., § 116 a Rdnr. 3).
  • EGMR, 07.09.2017 - 68250/11

    EROL v. GERMANY

    Der Rechtsprechung der innerstaatlichen Gerichte zufolge liegt es jedoch im Ermessen der Gerichte, die Stellung der Sicherheitsleistung durch Dritte auszuschließen, wenn zum Beispiel die Beziehung zwischen dem Beschuldigten und dem Dritten nicht von einer Art ist, die den Beschuldigten davon abhalten würde, durch Flucht den Verfall der Sicherheit zu verursachen (OLG Hamm, 1 Ws 595/08, Beschluss vom 9. September 2008).
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