Rechtsprechung
   BGH, 06.02.2013 - 1 StR 263/12   

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https://dejure.org/2013,7543
BGH, 06.02.2013 - 1 StR 263/12 (https://dejure.org/2013,7543)
BGH, Entscheidung vom 06.02.2013 - 1 StR 263/12 (https://dejure.org/2013,7543)
BGH, Entscheidung vom 06. Februar 2013 - 1 StR 263/12 (https://dejure.org/2013,7543)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • HRR Strafrecht

    § 263 StGB; § 244 Abs. 2 StPO; § 261 StPO; § 251 StPO
    Betrug bei der massenhaften Vortäuschung von Auslagen (Porto-, Telefon- und Auskunftskosten; Irrtum: erforderliche Vernehmung, prozessordnungsgemäße Verfahrensökonomie, Aufklärungspflicht, Strengbeweisverfahren, Normativierung; uneigentliches Organisationsdelikt eines ...

  • lexetius.com
  • openjur.de

    §§ 263 Abs. 1, 263 Abs. 2 StGB; §§ 261, 244 Abs. 3, 244 Abs. 2 StPO

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 263 Abs 1 StGB, § 263 Abs 2 StGB, § 244 Abs 2 StPO, § 244 Abs 3 StPO, § 261 StPO
    Betrug gegenüber einer Vielzahl von Personen: Beweisaufnahme zu durch Irrtumserregung veranlassten Vermögensverfügungen

  • Wolters Kluwer

    Erstattung und Eintreiben von Auslagen einer Kreditvermittlungsgesellschaft für die Vermittlung von "Sofort-Krediten" an sich in einer finanziellen Notlage befindenden Kunden bei Vorliegen eines sog. uneigentlichen Organisationsdelikts

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zur tatgerichtlichen Klärung des Irrtums bei Betrug gegenüber einer sehr großen Anzahl von Personen mit Kleinschäden

  • rewis.io

    Betrug gegenüber einer Vielzahl von Personen: Beweisaufnahme zu durch Irrtumserregung veranlassten Vermögensverfügungen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 655d S. 2; StGB § 52; StGB § 263
    Erstattung und Eintreiben von Auslagen einer Kreditvermittlungsgesellschaft für die Vermittlung von "Sofort-Krediten" an sich in einer finanziellen Notlage befindenden Kunden bei Vorliegen eines sog. uneigentlichen Organisationsdelikts

  • rechtsportal.de

    BGB § 655d S. 2; StGB § 52 ; StGB § 263
    Erstattung und Eintreiben von Auslagen einer Kreditvermittlungsgesellschaft für die Vermittlung von "Sofort-Krediten" an sich in einer finanziellen Notlage befindenden Kunden bei Vorliegen eines sog. uneigentlichen Organisationsdelikts

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    "Horrorverfahren” mit 53.494 Geschädigten - wie geht man damit um?

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Massenbetrug, Amtsaufklärungspflicht und Prozessökonomie

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2013, 1545
  • ZIP 2013, 1178
  • NStZ 2013, 422
  • StRR 2013, 202
 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 17.07.2009 - 5 StR 394/08

    Strafrechtliche Garantenpflicht eines "Compliance Officers"

    Auszug aus BGH, 06.02.2013 - 1 StR 263/12
    Aus diesem Grund hat der Bundesgerichtshof etwa die Vernehmung der 170.000 Empfänger einer falsch berechneten Straßenreinigungsgebührenrechnung für entbehrlich gehalten (BGH, Urteil vom 17. Juli 2009 - 5 StR 394/08, wistra 2009, 433, 434; vgl. dazu auch Hebenstreit in Müller-Gugenberger/Bieneck, Wirtschaftsstrafrecht, 5. Aufl. 2011, § 47 Rn. 37).

    In Fällen eines normativ geprägten Vorstellungsbildes kommt dabei die Ablehnung des Antrags auf die Vernehmung einer größeren Zahl von Geschädigten als Zeugen in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 2009 - 5 StR 394/08, wistra 2009, 433, 434).

  • BGH, 26.10.1993 - 4 StR 347/93

    Bestechung und Betrug - Vorliegen einer Unrechtsvereinbarung - Anschein der

    Auszug aus BGH, 06.02.2013 - 1 StR 263/12
    Diese können jedoch in vielen Fällen dadurch überwunden werden, dass das Tatgericht seine Überzeugung auf Indizien (vgl. BGH, Urteil vom 26. Oktober 1993 - 4 StR 347/93, BGHR StGB § 263 Abs. 1 Irrtum 9) wie das wirtschaftliche oder sonstige Interesse des Opfers an der Vermeidung einer Schädigung seines eigenen Vermögens (vgl. Tiedemann in LK-StGB, 12. Aufl., § 263 Rn. 87) stützen kann.
  • BGH, 05.12.2002 - 3 StR 161/02

    Verurteilung eines Zahnarztes wegen Abrechnungsbetruges in Millionenhöhe

    Auszug aus BGH, 06.02.2013 - 1 StR 263/12
    Die Überzeugung des Gerichts, dass der Verfügende einem Irrtum erlegen ist, wird dabei - von einfach gelagerten Fällen (z.B. bei standardisierten, auf massenhafte Erledigung ausgerichteten Abrechnungsverfahren) abgesehen - in der Regel dessen Vernehmung erfordern (BGH, Urteil vom 5. Dezember 2002 - 3 StR 161/02, NStZ 2003, 313, 314).
  • BGH, 28.09.2010 - 3 StR 261/10

    Strafzumessung; Strafrahmenwahl (Versuch; besondere Berücksichtigung

    Auszug aus BGH, 06.02.2013 - 1 StR 263/12
    Denn dann kann das Tatgericht unter besonderer Berücksichtigung der versuchsbezogenen Gesichtspunkte auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Täters und der Tatumstände des konkreten Einzelfalls zum Ergebnis gelangen, dass jedenfalls die fakultative Strafmilderung gemäß § 23 Abs. 2 i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB zu versagen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 28. September 2010 - 3 StR 261/10, wistra 2011, 18 mwN).
  • BGH, 05.09.2013 - 1 StR 162/13

    Nötigung durch anwaltliches Mahnschreiben im "Masseninkasso" (Drohung;

    Die Strafkammer hat offenbar daraus, dass es im Strafprozess keinen Beweis des ersten Anscheins gibt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 28. Oktober 2010 - 4 StR 285/10 mwN), gefolgert, dass die Kausalität der Drohung für die Zahlung nur festzustellen sei, wenn hierüber bei jedem einzelnen Kunden - und damit insgesamt in nicht leistbarem Umfang (vgl. BGH, Beschluss vom 2. November 2010 - 1 StR 544/09, NStZ 2011, 294, 295 mwN) - Beweis erhoben würde (zur sachgerechten Handhabung derartiger Fälle, auch schon im Ermittlungsverfahren, vgl. BGH, Beschluss vom 6. Februar 2013 - 1 StR 263/12, NStZ 2013, 422, 423 f.).
  • BGH, 05.03.2014 - 2 StR 616/12

    Betrug durch Abofallen

    Dass sich das Landgericht, das lediglich drei der insgesamt 261 Nutzer als Zeugen vernommen hat, nicht die Überzeugung vom tatsächlichen Vorliegen einer Täuschung bzw. eines Irrtums von Internetnutzern verschaffen konnte und deshalb - obwohl zehn Anzeigeerstatter Zahlungen erbracht hatten - nicht von einem vollendeten Betrug ausgegangen ist, lässt auch erkennen, dass sich das Landgericht der von der höchstrichterlichen Rechtsprechung eingeräumten Möglichkeiten zur Feststellung von Täuschung bzw. Irrtum bei gleichförmigen und massenhaften Geschäften nicht bewusst war (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 2009 - 5 StR 394/08, wistra 2009, 433, 434 (insoweit in BGHSt 54, 44 nicht abgedruckt); aus jüngerer Zeit: BGH, Beschluss vom 6. Februar 2013 - 1 StR 263/12, NStZ 2013, 422, 423; Urteil vom 22. November 2013 - 3 StR 162/13, wistra 2014, 97, 98).
  • BGH, 27.03.2014 - 3 StR 342/13

    Ping-Anrufe sind als Betrug nach § 263 StGB strafbar

    Auch angesichts der großen Zahl von Geschädigten - nach den Schätzungen des Landgerichts, bei der es bereits Sicherheitsabschläge vorgenommen hat, riefen von den 660.000 Personen, die durch ihren Rückruf den Mehrwertdienst ausgelöst hatten, mindestens 80%, mithin 528.000 Personen irrtumsbedingt bei der hinterlassenen Rufnummer an und erhielten auch das erhöhte Entgelt für den Mehrwertdienst berechnet - ist es jedenfalls materiellrechtlich unbedenklich, dass die Strafkammer mit Blick auf die eindeutige Interessenlage und das - jedenfalls in der Form des sachgedanklichen Mitbewusstseins - normativ vorgeprägte Vorstellungsbild der Geschädigten (vgl. dazu BGH, Urteil vom 22. November 2013 - 3 StR 162/13, NStZ 2014, 215, 216; Beschluss vom 6. Februar 2013 - 1 StR 263/12, NStZ 2013, 422, 423) nicht mehr Zeugen vernommen hat: Es liegt auf der Hand, dass die Geschädigten den Rückruf bei einer Mehrwertdienstenummer zum Preis von mindestens 98 Cent pro Anruf, für den sie keine sinnvolle Gegenleistung erhielten, unterlassen hätten, wenn sie die Nummer erkannt und alsdann den zutreffenden Schluss gezogen hätten, dass ein Kommunikationswunsch dieses Anrufers nicht bestand.
  • BGH, 29.10.2021 - 5 StR 443/19

    Revisionen der Angeklagten im Dresdener "Infinus-Verfahren" weitgehend erfolglos

    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann sich das Tatgericht in Fällen, denen zahlreiche, im Wesentlichen gleich gelagerte Betrugshandlungen zu Grunde liegen, bei der Irrtumsfeststellung auf die Vernehmung einer begrenzten Anzahl von Geschädigten beschränken, wenn es seine Überzeugung auf Indizien stützen kann und sich hieraus ein regelhaftes Vorstellungsbild ergibt (BGH, Beschlüsse vom 6. Februar 2013 - 1 StR 263/12, NJW 2013, 1545, 1546; vom 16. Mai 2017 - 2 StR 169/15, wistra 2017, 495, 497).
  • BGH, 22.02.2017 - 2 StR 573/15

    Betrug (Täuschung: konkludente Täuschung durch Übersendung von Rechnungen,

    Ist die Beweisaufnahme auf eine Vielzahl Geschädigter zu erstrecken, besteht zudem die Möglichkeit, bereits im Ermittlungsverfahren durch Fragebögen zu ermitteln, aus welchen Gründen die Leistenden die ihr Vermögen schädigende Verfügung vorgenommen haben und das Ergebnis dieser Erhebung in die Hauptverhandlung einzuführen (BGH, Beschluss vom 6. Februar 2013 - 1 StR 263/12, NStZ 2013, 422, 423 f.).
  • BGH, 22.11.2013 - 3 StR 162/13

    Betrug (Irrtum; sachgedankliches Mitbewusstsein; Anforderungen an die

    In diesem Zusammenhang kann etwa eine Rolle spielen, ob der Verfügende ein eigenes Interesse daran hatte oder im Interesse eines anderen verpflichtet war, sich von der Wahrheit der Behauptungen des Täters zu überzeugen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. Februar 2013 - 1 StR 263/12, NStZ 2013, 422, 423; vom 9. Juni 2009 - 5 StR 394/08, NStZ 2009, 506, 507; Urteil vom 17. Juli 2009 - 5 StR 394/08, wistra 2009, 433, 434).
  • LG Düsseldorf, 31.07.2014 - 14 KLs 10/12

    Mittäterschaftliche Begehung eines gewerbsmäßigen Bandenbetrugs im Rahmen einer

    Vor dem Hintergrund des Interesses von Kapitalanlegern an der Vermeidung einer Schädigung des eigenen Vermögens, reicht die Vernehmung der oben genannten C1-Anleger nach Auffassung der Kammer aus, um eine täuschungs- und irrtumsbedingte Vermögensverfügung aller im Anklagezeitraum geworbenen C1-Anleger festzustellen (hierzu BGH NStZ 2013, 422, 423).
  • BGH, 22.05.2014 - 4 StR 430/13

    Anforderungen an die Feststellung und Darlegung des Irrtums beim gewerbsmäßigen

    Ist das Vorstellungsbild des Verfügenden normativ geprägt, kann bei einem Tatvorwurf, dem zahlreiche Einzelfälle zu Grunde liegen, die Vernehmung weniger Zeugen ausreichen; wenn deren Angaben das Vorliegen eines Irrtums (in den sie betreffenden Fällen) belegen, kann auf die Erregung eines Irrtums auch bei anderen Verfügenden geschlossen werden (BGH NJW 2013, 1545, 1546).

    Ist das Vorstellungsbild des Verfügenden normativ geprägt, kann bei einem Tatvorwurf, dem zahlreiche Einzelfälle zu Grunde liegen, die Vernehmung weniger Zeugen ausreichen; wenn deren Angaben das Vorliegen eines Irrtums (in den sie betreffenden Fällen) belegen, kann auf die Erregung eines Irrtums auch bei anderen Verfügenden geschlossen werden (BGH, Urteil vom 22. November 2013 - 3 StR 162/13; Beschluss vom 6. Februar 2013 - 1 StR 263/12, NJW 2013, 1545, 1546; Beschluss vom 17. Juli 2009 - 5 StR 394/08, Tz. 15, insoweit in BGHSt 54, 44 nicht abgedruckt).

    In komplexeren Fällen wird es regelmäßig erforderlich sein, die betreffenden Personen über ihr tatrelevantes Vorstellungsbild als Zeugen zu vernehmen sowie deren Bekundungen im Urteil mitzuteilen und zu würdigen (BGH, Beschluss vom 6. Februar 2013 - 1 StR 263/12, NJW 2013, 1545, Tz. 15, Urteil vom 22. November 2013 - 3 StR 162/13, NStZ 2014, 215, Tz. 8 f.).

    Über diese Frage wird der zu neuer Verhandlung und Entscheidung berufene Tatrichter nunmehr auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung der Täterpersönlichkeiten und der Tatumstände unter besonderer Berücksichtigung der versuchsbezogenen Gesichtspunkte, insbesondere der Vollendungsnähe, zu entscheiden haben (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Februar 2013 - 1 StR 263/12, NJW 2013, 1545, Tz. 21).

  • BGH, 04.09.2014 - 1 StR 314/14

    Beweiswürdigung, Aufklärungspflicht und Beweisanträge auf die Vernehmung von

    aa) Der Bundesgerichtshof hat sich in den letzten Jahren in einer Reihe von Fällen mit der Frage beschäftigt, wie in (Massen-)Betrugsverfahren in tragfähiger Weise Feststellungen zum inneren Vorstellungsbild der getäuschten Personen getroffen werden können (vgl. aus sachlichrechtlicher Perspektive BGH, Urteil vom 5. Dezember 2002 - 3 StR 161/02, NJW 2003, 1198; Urteil vom 9. Juni 2009 - 5 StR 394/08, NStZ 2009, 697; Beschluss vom 22. Januar 2012 - 3 StR 285/11, wistra 2012, 315; Beschluss vom 6. Februar 2013 - 1 StR 263/12, NStZ 2013, 422; Urteil vom 22. November 2013 - 3 StR 162/13, NStZ 2014, 215; Urteil vom 5. März 2014 - 2 StR 616/12, NJW 2014, 2595; Urteil 16 17 18 vom 27. März 2014 - 3 StR 342/13, NJW 2014, 2054; Urteil vom 22. Mai 2014 - 4 StR 430/13, NStZ 2014, 459; Beschluss vom 17. Juni 2014 - 2 StR 658/13; vgl. aus verfahrensrechtlicher Perspektive BGH, Urteil vom 17. Juli 2009 - 5 StR 394/08, wistra 2009, 433, 434 (insoweit in BGHSt 54, 44 nicht abgedruckt); Beschluss vom 15. Oktober 2013 - 3 StR 154/13, NStZ 2014, 111 m. Anm. Allgayer; vgl. zur Beschränkung gemäß § 154a StPO auf den Vorwurf des nur versuchten Betruges in vergleichbaren Fällen BGH, Beschluss vom 22. Januar 2013 - 1 StR 416/12, BGHSt 58, 119, 122; Urteil vom 22. Mai 2014 - 4 StR 430/13, NStZ 2014, 459).

    dd) In Massenbetrugsverfahren kann sich das Gericht seine Überzeugung von einem Irrtum vieler Geschädigter auch dadurch verschaffen, dass es einige der Geschädigten als Zeugen vernimmt (oder deren Aussagen auf andere Art und Weise in die Hauptverhandlung einführt) und aus deren Angaben zum Vorliegen eines Irrtums indiziell auf einen Irrtum bei anderen Geschädigten schließt (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Februar 2013 - 1 StR 263/12, NStZ 2013, 422; Urteil vom 22. November 2013 - 3 StR 162/13, NStZ 2014, 215; Urteil vom 5. März 2014 - 2 StR 616/12, NJW 2014, 2595; Urteil vom 27. März 2014 - 3 StR 342/13, NJW 2014, 2054; Urteil vom 22. Mai 2014 - 4 StR 430/13, NStZ 2014, 459).

    Wenn die Taten eine derartige Nähe zur Tatvollendung aufweisen, dass es vom bloßen Zufall abhängt, ob die Tatvollendung letztlich doch noch am fehlenden Irrtum des Tatopfers scheitert, kann das Tatgericht unter besonderer Berücksichtigung der versuchsbezogenen Gesichtspunkte auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Täters und der Tatumstände des konkreten Einzelfalls zum Ergebnis gelangen, dass jedenfalls die fakultative Strafmilderung gemäß § 23 Abs. 2 i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB zu versagen ist (Senat, Beschluss vom 6. Februar 2013 - 1 StR 263/12, NStZ 2013, 422, 424).

  • BGH, 19.02.2014 - 5 StR 510/13

    Betrug (Schaden bei Risikogeschäften: wirtschaftliche Bestimmung, Darstellung im

    a) Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 2. Dezember 2013 zutreffend angenommen hat, ist es im Grundsatz nicht zu beanstanden, wenn das Tatgericht ohne Vernehmung sämtlicher Anleger auf der Grundlage von Erkenntnissen über die Anlagegelder, Verkaufsprospekte, Werbematerialien und den Hergang von Verkaufsgesprächen sowie des wirtschaftlichen und sonstigen Interesses der Anleger an der Vermeidung einer Schädigung ihres Vermögens aussagekräftige Indizien gewinnt, auf die es seine Überzeugung vom Vorliegen eines Irrtums stützt (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Februar 2013 - 1 StR 263/12, NStZ 2013, 422).
  • BGH, 13.09.2017 - 4 StR 88/17

    Betrug (Irrtum: erforderliche Feststellungen im Urteil bei gleichförmigen,

  • LG Bonn, 10.05.2013 - 27 KLs 3/11

    World Conference Center Bonn

  • BGH, 24.11.2016 - 4 StR 87/16

    Betrug (Mitursächlichkeit der Täuschung für den Irrtum; Umgang mit massenhaft

  • OLG Rostock, 18.10.2013 - 1 Ss 9/13

    Betrug durch den zahlungsunfähigen, meistbietenden Ersteigerer einer Immobilie im

  • LG Düsseldorf, 23.11.2020 - 17 KLs 14/19
  • BGH, 03.02.2015 - 3 StR 544/14

    Versuchter Betrug durch massenhafte Versendung von Forderungsschreiben

  • BGH, 24.01.2023 - 3 StR 80/22

    Schlussvorträge (Anspruch auf angemessene Vorbereitungszeit; Verfahrensrüge:

  • LG München I, 07.06.2017 - 19 KLs 30 Js 18/15

    Konkurrenzverhältnis von Betrugstaten bei in einem Fake-Shop getätigten

  • BGH, 04.12.2019 - 2 StR 422/18

    Betrug (Irrtumsfeststellung in Fällen gleichförmiger, massenhafter oder

  • LG Köln, 08.02.2019 - 106 KLs 3/15
  • BGH, 15.10.2013 - 3 StR 154/13

    Rechtsfehlerhafte Ablehnung eines Beweisantrags wegen Bedeutungslosigkeit der

  • OLG Köln, 11.09.2015 - 1 RVs 172/15

    Tatrichterliche Feststellung der Erregung eines Irrtums bei dem Verfügenden

  • BGH, 13.11.2019 - 2 StR 307/19

    Betrug (Irrtum: Feststellung in Fällen gleichförmiger, massenhafter oder

  • LG Bonn, 30.11.2015 - 27 KLs 1/15

    Bestechlichkeit in Mittäterschaft als Amtsträger; Durchführung von sog.

  • LG Münster, 22.10.2013 - 7 KLs 7/13
  • LG Frankfurt/Main, 12.05.2016 - 26 KLs 13/15
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Rechtsprechung
   BVerwG, 01.03.2013 - 2 B 78.12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,6668
BVerwG, 01.03.2013 - 2 B 78.12 (https://dejure.org/2013,6668)
BVerwG, Entscheidung vom 01.03.2013 - 2 B 78.12 (https://dejure.org/2013,6668)
BVerwG, Entscheidung vom 01. März 2013 - 2 B 78.12 (https://dejure.org/2013,6668)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    LDG NRW § 56 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 67 Satz 1; VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 3, § 133 Abs. 6
    Disziplinarklageverfahren; Strafurteil; Bindungswirkung; Lösung; wesentliche strafprozessuale Verfahrensvorschriften; Geständnis; inhaltsleeres Formalgeständnis.

  • Burhoff online

    Formalgeständnis, Disziplinarverfahren, Bindungswirkung, BVerwG

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    LDG NRW § 56 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 67 Satz 1
    Bindungswirkung; Disziplinarklageverfahren; Geständnis; Lösung; Strafurteil; inhaltsleeres Formalgeständnis; wesentliche strafprozessuale Verfahrensvorschriften

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 132 Abs 2 Nr 3 VwGO, § 133 Abs 6 VwGO, § 56 Abs 1 DG NW, § 67 S 1 DG NW
    Strafurteil; Bindungswirkung im Disziplinarverfahren

  • Wolters Kluwer

    Mangelnde Bindungswirkung eines auf einem inhaltsleeren Formalgeständnis beruhenden und deshalb nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für die richterliche Überzeugungsbildung nicht ausreichenden Strafurteils im beamtenrechtlichen Disziplinarverfahren

  • rewis.io

    Strafurteil; Bindungswirkung im Disziplinarverfahren

  • rechtsportal.de

    Mangelnde Bindungswirkung eines auf einem inhaltsleeren Formalgeständnis beruhenden und deshalb nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für die richterliche Überzeugungsbildung nicht ausreichenden Strafurteils im beamtenrechtlichen Disziplinarverfahren

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    "Formalgeständnis” - nicht nur unzulässig, sondern auch keine "Bindungswirkung”

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Das Disziplinarverfahren und das inhaltsleere Formalgeständnis im Strafverfahren

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2013, 559
  • StV 2014, 84
  • StRR 2013, 202
 
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Wird zitiert von ... (33)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 22.01.1986 - 3 StR 474/85

    Abänderung des Schuldspruchs mangels einwandfreier Feststellungen zum

    Auszug aus BVerwG, 01.03.2013 - 2 B 78.12
    § 244 Abs. 1 und § 261 StPO schließen es aber nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht aus, eine Verurteilung allein auf ein in der Hauptverhandlung abgegebenes Geständnis des Angeklagten zu stützen, sofern dieses dem Gericht die volle Überzeugung von der Tatbestandsmäßigkeit und Rechtswidrigkeit der Tat sowie der Schuld des Angeklagten zu vermitteln vermag (BGH, Urteil vom 22. Januar 1986 - 3 StR 474/85 - StV 1987, 378; Beschluss vom 19. August 1993 - 4 StR 627/92 - BGHSt 39, 291 ).
  • BGH, 19.08.1993 - 4 StR 627/92

    Bedeutung eines Geständnisses bei der Verurteilung wegen Überschreitung der

    Auszug aus BVerwG, 01.03.2013 - 2 B 78.12
    § 244 Abs. 1 und § 261 StPO schließen es aber nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht aus, eine Verurteilung allein auf ein in der Hauptverhandlung abgegebenes Geständnis des Angeklagten zu stützen, sofern dieses dem Gericht die volle Überzeugung von der Tatbestandsmäßigkeit und Rechtswidrigkeit der Tat sowie der Schuld des Angeklagten zu vermitteln vermag (BGH, Urteil vom 22. Januar 1986 - 3 StR 474/85 - StV 1987, 378; Beschluss vom 19. August 1993 - 4 StR 627/92 - BGHSt 39, 291 ).
  • BGH, 20.04.2004 - 5 StR 11/04

    Unwirksamkeit eines sofort nach der Urteilsverkündung erklärten

    Auszug aus BVerwG, 01.03.2013 - 2 B 78.12
    Ein bloßes inhaltsleeres Formalgeständnis reicht dagegen nicht aus (BGH, Großer Senat für Strafsachen, Beschluss vom 3. März 2005 - GSSt 1/04 - BGHSt 50, 40 S. 49 f.; BGH, Beschlüsse vom 20. April 2004 - 5 StR 11/04 - NJW 2004, 1885 f. und vom 25. Januar 2006 - 1 StR 438/05 - NStZ-RR 2007, 20 f., Urteil vom 26. Januar 2006 - 3 StR 415/02 - NStZ-RR 2006, 187 f., Beschlüsse vom 13. Juni 2007 - 3 StR 162/07 - NStZ-RR 2007, 307 und vom 11. Dezember 2008 - 3 StR 21/08 - NStZ 2009, 467 f.).
  • BGH, 11.12.2015 - StbSt (R) 1/15

    Bindungswirkung der tatsächlichen Feststellungen eines Strafurteils für ein

    aa) Der Gesetzgeber hat die Aufklärung eines sowohl strafrechtlich als auch disziplinarisch bzw. berufsrechtlich bedeutsamen Sachverhalts sowie die Sachverhalts- und Beweiswürdigung den Strafgerichten übertragen (vgl. BVerwG, NVwZ-RR 2013, 559).

    Deshalb entfällt die Bindungswirkung des § 109 Abs. 3 Satz 1 StBerG unter anderem bei Strafurteilen, die in einem ausschlaggebenden Punkt unter offenkundiger Verletzung zentraler Verfahrensvorschriften zustande gekommen sind; dies kommt grundsätzlich in Betracht, wenn das strafrechtliche Urteil auf einer Verständigung beruht, die hieran zu stellenden wesentlichen Anforderungen nicht gerecht wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Januar 2014 - 2 B 84/13; BVerwG, NVwZ-RR 2013, 559; BVerwG, Beschluss vom 26. August 2010 - 2 B 43/10; BVerwGE 128, 189).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.12.2013 - 3d A 2670/10

    Aberkennung des Ruhegehalts eines Beamten wegen sexuellen Missbrauchs seiner

    Auf die vom Bundesverwaltungsgericht wegen eines Verfahrensmangels zugelassene Revision des Beklagten hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 1. März 2013 (BVerwG 2 B 78.12) das Urteil des Senats vom 20. Juni 2012 aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Senat zurückverwiesen.

    Nachdem das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 1. März 2013 (BVerwG 2 B 78.12) das Urteil des Senats vom 20. Juni 2012 aufgehoben und eine Bindungswirkung des Urteils des Amtsgerichts Rheine vom 11. Mai 2009 (11 Ls 73 Js 4866/07 (22/09) verneint hat, hatte der Senat den Sachverhalt selbst aufzuklären.

  • BVerwG, 27.12.2017 - 2 B 18.17

    Aufklärungspflicht; Beamter; Bemessungsentscheidung; Bindungswirkung;

    Darüber hinaus entfällt die Bindungswirkung, wenn neue Beweismittel eingeführt werden, die dem Strafgericht nicht zur Verfügung standen und nach denen seine Tatsachenfeststellungen zumindest auf erhebliche Zweifel stoßen (BVerwG, Urteile vom 29. November 2000 - 1 D 13.99 - BVerwGE 112, 243 und vom 16. März 2004 - 1 D 15.03 - Buchholz 232 § 54 Satz 3 BBG Nr. 36 S. 81 f.; Beschlüsse vom 24. Juli 2007 - 2 B 65.07 - Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 4 Rn. 11, vom 26. August 2010 - 2 B 43.10 - Buchholz 235.1 § 57 BDG Nr. 3 Rn. 5, vom 1. März 2013 - 2 B 78.12 - ZBR 2013, 262 Rn. 7 und vom 18. Juni 2014 - 2 B 55.13 - juris Rn. 21).
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Rechtsprechung
   BGH, 27.02.2013 - 2 StR 206/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,9235
BGH, 27.02.2013 - 2 StR 206/12 (https://dejure.org/2013,9235)
BGH, Entscheidung vom 27.02.2013 - 2 StR 206/12 (https://dejure.org/2013,9235)
BGH, Entscheidung vom 27. Februar 2013 - 2 StR 206/12 (https://dejure.org/2013,9235)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 267 StPO, § 403 StPO, § 176 StGB
    Adhäsionsverfahren: Anforderung an die Urteilsgründe bei Zuerkennung eines Schmerzensgeldes

  • Wolters Kluwer

    Erörterung von wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen von Angeklagtem und Nebenkläger als Voraussetzung für einen Adhäsionsausspruch

  • rewis.io

    Adhäsionsverfahren: Anforderung an die Urteilsgründe bei Zuerkennung eines Schmerzensgeldes

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Erörterung von wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen von Angeklagtem und Nebenkläger als Voraussetzung für einen Adhäsionsausspruch

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StRR 2013, 202
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 29.07.2003 - 4 StR 222/03

    Adhäsionsverfahren (Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz sämtlicher Schäden;

    Auszug aus BGH, 27.02.2013 - 2 StR 206/12
    Insoweit ist für ein Feststellungsurteil kein Raum (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juli 2003 - 4 StR 222/03).
  • BGH, 07.07.2010 - 2 StR 100/10

    Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung (Gehilfenvorsatz hinsichtlich der

    Auszug aus BGH, 27.02.2013 - 2 StR 206/12
    Soweit das Landgericht der Nebenklägerin Schmerzensgeld zuerkannt hat, ist diese Entscheidung schon deshalb rechtsfehlerhaft, weil die Strafkammer, wie es regelmäßig erforderlich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Juli 2010 - 2 StR 100/10, NStZ-RR 2010, 344), die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten und der Nebenklägerin nicht erörtert hat.
  • BGH, 21.11.2013 - 2 StR 459/13

    Sexueller Missbrauch von Kindern (Vornahme von sexuellen Handlungen vor einem

    So ist u.a. nicht ersichtlich, ob die Strafkammer die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten und der Nebenklägerin berücksichtigt hat (vgl. Senat, Beschluss vom 27. Februar 2013 - 2 StR 206/12).
  • BGH, 15.03.2017 - 2 StR 270/16

    Zuwiderhandeln gegen eine Anordnung nach § 1 GewSchG (Darstellung im Urteil);

    Ungeachtet dessen, dass eine verstärkte Heranziehung solch allgemeiner Grundsätze bei der Würdigung einer konkreten Zeugenaussage die Besorgnis begründen kann, der Tatrichter habe die Bedeutung des Prüfungskriteriums der "Aussagekonstanz' missachtet (vgl. BGH, Urteil vom 27. Februar 2013 - 2 StR 206/12 - juris Rn. 18), stehen diese Ausführungen im Widerspruch zu der an anderer Stelle getroffenen Feststellung, die Schilderungen der Nebenklägerin seien "überdies logisch konsistent und detailreich'.
  • BGH, 11.05.2017 - 2 StR 337/14

    Schmerzensgeld (Bemessung einer billigen Entschädigung in Geld:

    Bei gravierenden Verletzungen kann genügen, dass eine nicht entfernt liegende Möglichkeit künftiger Verwirklichung der Schadensersatzpflicht durch das Auftreten weiterer Leiden besteht; selbst hier reicht die bloße Möglichkeit eines künftigen Schadenseintritts aber nichts aus (Senat, Urteil vom 27. Februar 2013 - 2 StR 206/12; Beschluss vom 26. September 2013 - 2 StR 306/13).
  • BGH, 14.12.2021 - 1 StR 234/21

    Vorbereitung eines Sachverständigengutachtens (keine Sachaufklärung über

    (a) Fragwürdig ist, ob sich sämtliche vom Landgericht aufgezeigte Abweichungen in den Angaben der Nebenklägerin bei den drei Vernehmungen (der polizeilichen, ermittlungsrichterlichen und ergänzenden Vernehmung in der Hauptverhandlung) sowie bei der Begutachtung durch die Sachverständige, insbesondere bezüglich des Beginns der Tatserie und des Zeitpunkts des erstmaligen Eindringens mit einem Finger, tatsächlich mit einem ?Inkadenzphänomen? erklären ließen (insbesondere UA S. 39 f., 61; vgl. auch BGH, Urteil vom 27. Februar 2013 - 2 StR 206/12 Rn. 18).
  • BGH, 26.09.2013 - 2 StR 306/13

    Ablehnung eines Beweisantrags; Adhäsionsanspruch (Umfang: Ersatzpflicht für

    Die Feststellung einer Ersatzpflicht für künftige Schäden setzt nach der auch für das Adhäsionsverfahren geltenden Rechtsprechung der Zivilgerichte (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juli 2003 - 4 StR 222/03) voraus, dass aus dem festzustellenden Rechtsverhältnis mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit Ansprüche entstanden sind oder entstehen können (BGH, Beschluss vom 29. Juli 2003 - 4 StR 222/03; s. Senat, Urteil vom 27. Februar 2013 - 2 StR 206/12; Beschluss vom 12. März 2013 - 2 StR 603/12).
  • BGH, 12.03.2015 - 2 StR 13/15

    Adhäsionsausspruch (Ersatzpflicht für künftige materielle und immaterielle

    "Allerdings kann der Feststellungsanspruch hinsichtlich der Ersatzpflicht für künftige materielle und immaterielle Schäden nicht bestehen bleiben, da sich den Urteilsgründen nicht - wie erforderlich - entnehmen lässt, dass aus dem festzustellenden Rechtsverhältnis mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit Ansprüche entstanden sind oder entstehen werden (vgl. Senat, Urteil vom 27. Februar 2013 - 2 StR 206/12; Beschluss vom 26. September 2013 - 2 StR 306/13).
  • BGH, 17.04.2014 - 2 StR 2/14

    Anforderungen an einen Feststellungsanspruch im Adhäsionsverfahren

    Der Feststellungsausspruch hinsichtlich der Ersatzpflicht für künftige Schäden war aufzuheben, da sich den Urteilsgründen nicht - wie erforderlich - entnehmen lässt, dass aus dem festzustellenden Rechtsverhältnis mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit Ansprüche entstanden sind oder entstehen werden (Senat, Urteil vom 27. Februar 2013 - 2 StR 206/12; Beschluss vom 26. September 2013 - 2 StR 306/13).
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Rechtsprechung
   OLG Karlsruhe, 15.11.2012 - 9 U 43/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,48460
OLG Karlsruhe, 15.11.2012 - 9 U 43/11 (https://dejure.org/2012,48460)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 15.11.2012 - 9 U 43/11 (https://dejure.org/2012,48460)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 15. November 2012 - 9 U 43/11 (https://dejure.org/2012,48460)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Burhoff online

    Beihilfe, psychische, Tötungsdelikt, Dabeisein

  • openjur.de

    Psychische Beihilfe eines 13-jährigen Kindes zu einem versuchten Tötungsdelikt

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an die Tatbestandsmäßigkeit der psychischen Beihilfe eines 13-jährigen zu einem versuchten Tötungsdelikt

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Die psychische Beihilfe eines 13-jährigen zu einem versuchten Tötungsdelikt

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2013, 1180
  • StRR 2013, 202
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 13.01.1993 - 3 StR 516/92

    Beihilfe durch bloße Anwesenheit

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 15.11.2012 - 9 U 43/11
    Zum erforderlichen Gehilfenvorsatz gehört außerdem, dass der Gehilfe zum einen bei seiner Unterstützungshandlung die Begehung der Haupttat ernsthaft für möglich hält und dass er sich zum anderen bewusst ist, dass er die Haupttat fördert oder erleichtert (vgl. BGH, Beschluss vom 22.05.1989 - 2 StR 38/89 -, zitiert nach Juris; BGH, NStZ 1993, 233).

    (Vgl. BGH, NStZ 1993, 233; BGH, NStZ 1993, 385; BGH, Beschluss vom 03.03.1995 - 2 StR 32/95 -, zitiert nach Juris; BGH, Beschluss vom 17.03.1995 - 2 StR 84/95 -, zitiert nach Juris; BGH, Beschluss vom 22.08.1995 - 4 StR 422/95 -, zitiert nach Juris; BGH, NStZ 1996, 563; BGH, NStZ 2002, 139; BGH, NStZ-RR 2005, 336; BGH, NStZ-RR 2007, 37.).

    Denn es ist nicht ohne Weiteres selbstverständlich, dass jemand, der bei der strafbaren Handlung eines Dritten nur "dabei" ist, sich gleichzeitig bewusst ist, dass er durch sein "Dabeisein" die Straftat fördert (vgl. BGH, NStZ 1993, 233; BGH, NStZ 1993, 385).

  • BGH, 24.03.1993 - 2 StR 99/93

    Erhebliche Einschränkung der Schuldfähigkeit infolge vorangegangenen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 15.11.2012 - 9 U 43/11
    (Vgl. BGH, NStZ 1993, 233; BGH, NStZ 1993, 385; BGH, Beschluss vom 03.03.1995 - 2 StR 32/95 -, zitiert nach Juris; BGH, Beschluss vom 17.03.1995 - 2 StR 84/95 -, zitiert nach Juris; BGH, Beschluss vom 22.08.1995 - 4 StR 422/95 -, zitiert nach Juris; BGH, NStZ 1996, 563; BGH, NStZ 2002, 139; BGH, NStZ-RR 2005, 336; BGH, NStZ-RR 2007, 37.).

    Denn es ist nicht ohne Weiteres selbstverständlich, dass jemand, der bei der strafbaren Handlung eines Dritten nur "dabei" ist, sich gleichzeitig bewusst ist, dass er durch sein "Dabeisein" die Straftat fördert (vgl. BGH, NStZ 1993, 233; BGH, NStZ 1993, 385).

  • BGH, 22.05.1989 - 2 StR 38/89

    Einverständnis eines anderen mit dem Erfolg der Haupttat wenn diese seinen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 15.11.2012 - 9 U 43/11
    Zum erforderlichen Gehilfenvorsatz gehört außerdem, dass der Gehilfe zum einen bei seiner Unterstützungshandlung die Begehung der Haupttat ernsthaft für möglich hält und dass er sich zum anderen bewusst ist, dass er die Haupttat fördert oder erleichtert (vgl. BGH, Beschluss vom 22.05.1989 - 2 StR 38/89 -, zitiert nach Juris; BGH, NStZ 1993, 233).

    Ein Gehilfenvorsatz ist insbesondere dann in Frage zu stellen, wenn die Handlung des "Gehilfen" zum Gelingen der Tat erkennbar wenig beizutragen vermag (vgl. BGH, Beschluss vom 22.05.1989 - 2 StR 38/89 -, zitiert nach Juris).

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Rechtsprechung
   AG Zwickau, 12.04.2013 - 13 Gs 263/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,43977
AG Zwickau, 12.04.2013 - 13 Gs 263/13 (https://dejure.org/2013,43977)
AG Zwickau, Entscheidung vom 12.04.2013 - 13 Gs 263/13 (https://dejure.org/2013,43977)
AG Zwickau, Entscheidung vom 12. April 2013 - 13 Gs 263/13 (https://dejure.org/2013,43977)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Gewährung des rechtlichen Gehörs gegenüber einem Beschuldigten vor Gewährung von Akteneinsicht an den Geschädigten durch die Staatsanwaltschaft

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • kanzlei-zink.de (Kurzinformation)

    Rechtswidrige Akteneinsicht für angeblich Geschädigten

Papierfundstellen

  • StRR 2013, 202
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 15.04.2005 - 2 BvR 465/05

    Gewährung effektiven Rechtsschutzes gegen die Akteneinsicht Dritter in

    Auszug aus AG Zwickau, 12.04.2013 - 13 Gs 263/13
    Hierzu ist dem Beschuldigten "in der Regel" (Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl. 2010, Rz. 9 zu § 406e StPO ) zuvor entsprechend § 33 StPO rechtliches Gehör zu gewähren (BVerfG, B. v. 15.04.205, 2 BvR 465/05).
  • LG Wuppertal, 23.12.2008 - 22 AR 2/08

    Antrag auf gerichtliche Entscheidung im Zusammenhang mit einer nach Einstellung

    Auszug aus AG Zwickau, 12.04.2013 - 13 Gs 263/13
    Dem korreliert das Erfordernis, ihn vor der Gewährung von Akteneinsicht Gelegenheit zu geben, seine Argumente in den Abwägungsprozess einzubringen, den die Staatsanwaltschaft vor der Gewährung von Akteneinsicht gemäß § 406e Abs. 2 StPO vornimmt (vgl. hierzu etwa LG Wuppertal, B. v. 23.12.2008, 22 AR 2/08 ).
  • BVerfG, 30.10.2016 - 1 BvR 1766/14

    Akteneinsichtsrecht für den Verletzten einer Straftat (Eingriff in das Recht auf

    Die unterlassene Anhörung stellt einen schwerwiegenden Verfahrensfehler dar, der durch die Durchführung des Verfahrens auf gerichtliche Entscheidung nicht geheilt werden kann (vgl. AG Zwickau, Beschluss vom 12. April 2013 - 13 Gs 263/13 -, juris; entgegen LG Stralsund, Beschluss vom 10. Januar 2005 - 22 Qs 475/04 -, juris; KG, Beschluss vom 2. Oktober 2015 - 4 Ws 83/15 - 141 Ar 417/15, NStZ 2016, S. 438 zur Nachholung im Beschwerdeverfahren).
  • LG Aachen, 11.10.2019 - 60 KLs 12/19

    Akteneinsicht, Nebenkläger, vorherige Anhörung Angeklagter

    a) Die Gewährung von Akteneinsicht im Strafverfahren an Dritte erfordert regelmäßig die vorherige Anhörung des Beschuldigten, weil sie mit einem Eingriff in Grundrechtspositionen des Beschuldigten, namentlich in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gemäß Art. 2 Abs. 1 GG i.V. mit Art. 1 Abs. 1 GG, verbunden ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 31.01.2017 - 1 BvR 1259/16, NJW 2017, 1164, juris Rn. 17; BVerfG, Beschl. v. 30.10.2016 - 1 BvR 1766/14, juris Rn. 5; BVerfG, Beschl. v. 15.04.2005 - 2 BvR 465/05, NStZ-RR 2005, 242, juris Rn. 12; BVerfG, Beschl. v. 26.10.2006 - 2 BvR 67/06, NJW 2007, 1052, juris Rn. 9; KG, Beschl. v. 02.10.2015 - 4 Ws 83/15, NStZ 2016, 438, juris Rn. 6; LG Karlsruhe, Beschl. v. 25.09.2009 - 2 AR 4/09, juris Rn. 24; LG Wuppertal, Beschl. v. 23.12.2008 - 22 AR 2/08, juris Rn. 3; AG Zwickau, Beschl. v. 12.04.2013 - 13 Gs 263/13, StraFo 2013, 290, juris Rn. 3; Meyer-Goßner/ Schmitt , 62. Aufl. 2019, § 406e Rn. 18; KK-StPO/ Zabeck , 8. Aufl. 2019, § 406e Rn. 12; KK-StPO/ Gieg , 8. Aufl. 2019, § 478 Rn. 3; MüKo-StPO/ Grau , 1. Aufl. 2019, § 406e Rn. 20; L-R/ Wenske , StPO, 26. Aufl. 2014, § 406e Rn. 4).

    Die unterlassene Anhörung des Angeklagten stellt einen schwerwiegenden Verfahrensfehler dar, der jedenfalls durch die Durchführung des Verfahrens auf gerichtliche Entscheidung nicht geheilt werden kann (so zutreffend BVerfG, Beschl. v. 30.10.2016 - 1 BvR 1766/14, juris Rn. 5; LG Wuppertal, Beschl. v. 23.12.2008 - 22 AR 2/08, juris Rn. 4; implizit auch LG Krefeld, Beschl. v. 01.08.2008 - 21 AR 2/08, NStZ 2009, 112; LG Dresden, Beschl. v. 06.10.2005 - 3 AR 8/05, StV 2006, 11, 13 sub 3); AG Zwickau, Beschl. v. 12.04.2013 - 13 Gs 263/13, StraFo 2013, 290; so nunmehr auch KK-StPO/ Gieg , 8. Aufl. 2019, § 478 Rn. 3).

    Für die im Rahmen des Verfahrens auf gerichtliche Entscheidung maßgebliche Feststellung der Rechtswidrigkeit kommt es alleine darauf an, dass die durch die Staatsanwaltschaft gewährte Akteneinsicht in formeller Hinsicht rechtswidrig ist (vgl. LG Wuppertal, Beschl. v. 23.12.2008 - 22 AR 2/08, juris Rn. 4; LG Krefeld, Beschl. v. 01.08.2008 - 21 AR 2/08, NStZ 2009, 112; LG Dresden, Beschl. v. 06.10.2005 - 3 AR 8/05, StV 2006, 11, 13 sub 3); AG Zwickau, Beschl. v. 12.04.2013 - 13 Gs 263/13, StraFo 2013, 290).

    Ebenso ist unerheblich, ob der Angeklagte bei Gewährung rechtlichen Gehörs etwas hätte vorbringen können, das die Entscheidung der Staatsanwaltschaft in eine andere Richtung hätte beeinflussen können (vgl. AG Zwickau, Beschl. v. 12.04.2013 - 13 Gs 263/13, StraFo 2013, 290, juris Rn. 4).

  • OLG Karlsruhe, 30.01.2019 - 6 VA 89/18

    Anspruch auf Rückgabe oder Vernichtung von übersandten Urteilsabschriften

    Dies dürfte aber der Ansicht des Bundesverfassungsgerichts (Kammer) widersprechen, wonach die unterlassene Anhörung einen schwerwiegenden Verfahrensfehler darstellt, der durch die Durchführung des Verfahrens auf gerichtliche Entscheidung nicht geheilt werden kann (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 30. Oktober 2016 - 1 BvR 1766/14, juris Rn. 5 unter Hinweis auf AG Zwickau, Beschluss vom 12. April 2013 - 13 Gs 263/13, juris).
  • OLG Köln, 02.04.2020 - 2 Ws 651/19

    Akteneinsicht, Nebenkläger, Verfahren, rechtliches Gehör

    Soweit die Frage einer Heilung für die hier gegebene Konstellation in der Rechtsprechung zunächst unterschiedlich beurteilt worden war (eine Heilung bejahend: BGH, B. v. 11.01.2015, 1 StR 498/04, juris Rn. 10; KG Berlin, B. v. 02.10.2015, 4 Ws 83/15, juris Rn. 8; LG Stralsund, B. v. 10.01.2005, 22 Qs 475/04, juris Rn. 11; eine Heilung verneinend: LG Wuppertal, B. v. 23.12.2008, 22 AR 2/08, juris Rn. 4; AG Zwickau, B. v. 12.04.2013, 13 Gs 263/13, juris Rn. 3), dürfte mit Blick auf die zwischenzeitlich ergangene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, B. v. 30.10.2016, 1 BvR 1766/14, juris Rn. 5) eine Klärung eingetreten sein.
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Rechtsprechung
   BGH, 03.04.2013 - AK 6/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,6967
BGH, 03.04.2013 - AK 6/13 (https://dejure.org/2013,6967)
BGH, Entscheidung vom 03.04.2013 - AK 6/13 (https://dejure.org/2013,6967)
BGH, Entscheidung vom 03. April 2013 - AK 6/13 (https://dejure.org/2013,6967)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    § 112 StPO; § 121 StPO
    Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate (dringender Tatverdacht hinsichtlich der Werbung um Mitglieder für Al Qaida; Fluchtgefahr bei Angeklagtem mit Auslandskontakten; Anforderungen an die Wahrung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 112 Abs 2 Nr 2 StPO, § 121 StPO, § 129b StGB
    Haftbefehl wegen Verdachts des Werbens um Mitglieder oder Unterstützer einer ausländischen terroristischen Vereinigung (Al Qaida): Haftgrund der Fluchtgefahr; Fortdauer der Untersuchungshaft über 6 Monate

  • Wolters Kluwer

    Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus bei dringendem Verdacht des Werbens in Deutschland für Mitglieder einer terroristischen Vereinigung im Ausland (Al Qaida)

  • rewis.io

    Haftbefehl wegen Verdachts des Werbens um Mitglieder oder Unterstützer einer ausländischen terroristischen Vereinigung (Al Qaida): Haftgrund der Fluchtgefahr; Fortdauer der Untersuchungshaft über 6 Monate

  • ra.de
  • datenbank.nwb.de

    Haftbefehl wegen Verdachts des Werbens um Mitglieder oder Unterstützer einer ausländischen terroristischen Vereinigung (Al Qaida): Haftgrund der Fluchtgefahr; Fortdauer der Untersuchungshaft über 6 Monate

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • StRR 2013, 202
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Rechtsprechung
   KG, 22.03.2013 - 9 W 13/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,6861
KG, 22.03.2013 - 9 W 13/13 (https://dejure.org/2013,6861)
KG, Entscheidung vom 22.03.2013 - 9 W 13/13 (https://dejure.org/2013,6861)
KG, Entscheidung vom 22. März 2013 - 9 W 13/13 (https://dejure.org/2013,6861)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen Strafgefangenen; Grundsätze zur Berechnung des einzusetzenden Einkommens

  • rechtsportal.de

    Bewilligung der Prozesskostenhilfe für einen Strafgefangenen; Berechnung des einzusetzenden Einkommens

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    PKH für einen Strafgefangenen: Wie berechnet sich der "Freibetrag”?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StRR 2013, 202
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Hamburg, 17.11.2008 - 3 Vollz (Ws) 64/08

    Strafvollzug: Anfechtbarkeit einer eingeschränkten Bewilligung von

    Auszug aus KG, 22.03.2013 - 9 W 13/13
    Bei der Berechnung des gemäß § 115 Abs. 2 ZPO einzusetzenden Einkommens eines Prozesskostenhilfe beantragenden Strafgefangenen ist anstelle des Freibetrages für die Partei gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 lit. a ZPO nur ein Abzug in Höhe des um 10% erhöhten Taschengeldanspruches für bedürftige Strafgefangene im Sinne von § 46 StVollzG zu berücksichtigen (Anschluss OLG München, 18. Juni 2012, 12 WF 980/12, FamRZ 2012, 1576; OLG Hamburg Beschluss vom 11. August 2011, 2 Ws 75/11; OLG Hamburg, 17. November 2008, 3 Vollz (Ws) 64/08, NStZ-RR 2009, 127 und OLG Karlsruhe, 15. September 1997, 16 WF 58/97, FamRZ 1998, 248).(Rn.8) (Rn.11).

    Bei Strafgefangenen, die Arbeitseinkommen erzielen, ist jedoch nach ganz überwiegender Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum, der sich der Senat anschließt, anstelle des Freibetrages für die Partei gemäß § 115 Absatz 1 Satz 3 Ziffer 2 a) ZPO nur ein Abzug in Höhe des um 10 % erhöhten Taschengeldanspruches für bedürftige Strafgefangene im Sinne von § 46 StVollzG zu berücksichtigen (vgl. OLG München FamRZ 2012, 1576; OLG Hamburg Beschluss vom 11. August 2011 - 2 Ws 75/11; OLG Hamburg NStZ-RR 2009, 127; OLG Karlsruhe FamRZ 1998, 248; Zimmermann, Prozesskosten- und Verfahrenskostenhilfe, 4. Auflage, Rn. 73;Lissner/Dietrich/Eilzer/Germann/Kessel, Beratungs- und Prozesskosten-, Verfahrenskostenhilfe, Rn. 42; a.A. Motzer in Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Auflage, § 115 ZPO, Rn. 33).

    Sinn und Zweck dieses Abzuges ist es, den um 10 % erhöhten Betrag anrechnungsfrei zu belassen, den der Antragsteller zur Sicherung seines notwendigen Lebensunterhaltes benötigt und auf den er bei Bedürftigkeit unter Fürsorgegesichtspunkten einen Anspruch hat (OLG Hamburg Beschluss vom 11. August 2011 - 2 Ws 75/11 - juris Tz. 20; OLG Hamburg NStZ-RR 2009, 127 - juris Tz. 23).

  • OLG Hamburg, 11.08.2011 - 2 Ws 75/11

    Strafvollstreckung: Zumutbarkeit einer monatlichen Ratenzahlung in Höhe von 5,-

    Auszug aus KG, 22.03.2013 - 9 W 13/13
    Bei der Berechnung des gemäß § 115 Abs. 2 ZPO einzusetzenden Einkommens eines Prozesskostenhilfe beantragenden Strafgefangenen ist anstelle des Freibetrages für die Partei gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 lit. a ZPO nur ein Abzug in Höhe des um 10% erhöhten Taschengeldanspruches für bedürftige Strafgefangene im Sinne von § 46 StVollzG zu berücksichtigen (Anschluss OLG München, 18. Juni 2012, 12 WF 980/12, FamRZ 2012, 1576; OLG Hamburg Beschluss vom 11. August 2011, 2 Ws 75/11; OLG Hamburg, 17. November 2008, 3 Vollz (Ws) 64/08, NStZ-RR 2009, 127 und OLG Karlsruhe, 15. September 1997, 16 WF 58/97, FamRZ 1998, 248).(Rn.8) (Rn.11).

    Bei Strafgefangenen, die Arbeitseinkommen erzielen, ist jedoch nach ganz überwiegender Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum, der sich der Senat anschließt, anstelle des Freibetrages für die Partei gemäß § 115 Absatz 1 Satz 3 Ziffer 2 a) ZPO nur ein Abzug in Höhe des um 10 % erhöhten Taschengeldanspruches für bedürftige Strafgefangene im Sinne von § 46 StVollzG zu berücksichtigen (vgl. OLG München FamRZ 2012, 1576; OLG Hamburg Beschluss vom 11. August 2011 - 2 Ws 75/11; OLG Hamburg NStZ-RR 2009, 127; OLG Karlsruhe FamRZ 1998, 248; Zimmermann, Prozesskosten- und Verfahrenskostenhilfe, 4. Auflage, Rn. 73;Lissner/Dietrich/Eilzer/Germann/Kessel, Beratungs- und Prozesskosten-, Verfahrenskostenhilfe, Rn. 42; a.A. Motzer in Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Auflage, § 115 ZPO, Rn. 33).

    Sinn und Zweck dieses Abzuges ist es, den um 10 % erhöhten Betrag anrechnungsfrei zu belassen, den der Antragsteller zur Sicherung seines notwendigen Lebensunterhaltes benötigt und auf den er bei Bedürftigkeit unter Fürsorgegesichtspunkten einen Anspruch hat (OLG Hamburg Beschluss vom 11. August 2011 - 2 Ws 75/11 - juris Tz. 20; OLG Hamburg NStZ-RR 2009, 127 - juris Tz. 23).

  • OLG Karlsruhe, 15.09.1997 - 16 WF 58/97
    Auszug aus KG, 22.03.2013 - 9 W 13/13
    Bei der Berechnung des gemäß § 115 Abs. 2 ZPO einzusetzenden Einkommens eines Prozesskostenhilfe beantragenden Strafgefangenen ist anstelle des Freibetrages für die Partei gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 lit. a ZPO nur ein Abzug in Höhe des um 10% erhöhten Taschengeldanspruches für bedürftige Strafgefangene im Sinne von § 46 StVollzG zu berücksichtigen (Anschluss OLG München, 18. Juni 2012, 12 WF 980/12, FamRZ 2012, 1576; OLG Hamburg Beschluss vom 11. August 2011, 2 Ws 75/11; OLG Hamburg, 17. November 2008, 3 Vollz (Ws) 64/08, NStZ-RR 2009, 127 und OLG Karlsruhe, 15. September 1997, 16 WF 58/97, FamRZ 1998, 248).(Rn.8) (Rn.11).

    Bei Strafgefangenen, die Arbeitseinkommen erzielen, ist jedoch nach ganz überwiegender Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum, der sich der Senat anschließt, anstelle des Freibetrages für die Partei gemäß § 115 Absatz 1 Satz 3 Ziffer 2 a) ZPO nur ein Abzug in Höhe des um 10 % erhöhten Taschengeldanspruches für bedürftige Strafgefangene im Sinne von § 46 StVollzG zu berücksichtigen (vgl. OLG München FamRZ 2012, 1576; OLG Hamburg Beschluss vom 11. August 2011 - 2 Ws 75/11; OLG Hamburg NStZ-RR 2009, 127; OLG Karlsruhe FamRZ 1998, 248; Zimmermann, Prozesskosten- und Verfahrenskostenhilfe, 4. Auflage, Rn. 73;Lissner/Dietrich/Eilzer/Germann/Kessel, Beratungs- und Prozesskosten-, Verfahrenskostenhilfe, Rn. 42; a.A. Motzer in Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Auflage, § 115 ZPO, Rn. 33).

    Dieses Taschengeld soll es dem Gefangenen ermöglichen, in einem bescheidenen Maße nach individuellen Bedürfnissen zusätzliche Dinge kaufen zu können (OLG Karlsruhe FamRZ 1998, 248 - juris Tz. 9).

  • OLG München, 18.06.2012 - 12 WF 980/12

    Prozesskostenhilfe: Bemessung des von einem Strafgefangenen einzusetzenden

    Auszug aus KG, 22.03.2013 - 9 W 13/13
    Bei der Berechnung des gemäß § 115 Abs. 2 ZPO einzusetzenden Einkommens eines Prozesskostenhilfe beantragenden Strafgefangenen ist anstelle des Freibetrages für die Partei gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 lit. a ZPO nur ein Abzug in Höhe des um 10% erhöhten Taschengeldanspruches für bedürftige Strafgefangene im Sinne von § 46 StVollzG zu berücksichtigen (Anschluss OLG München, 18. Juni 2012, 12 WF 980/12, FamRZ 2012, 1576; OLG Hamburg Beschluss vom 11. August 2011, 2 Ws 75/11; OLG Hamburg, 17. November 2008, 3 Vollz (Ws) 64/08, NStZ-RR 2009, 127 und OLG Karlsruhe, 15. September 1997, 16 WF 58/97, FamRZ 1998, 248).(Rn.8) (Rn.11).

    Bei Strafgefangenen, die Arbeitseinkommen erzielen, ist jedoch nach ganz überwiegender Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum, der sich der Senat anschließt, anstelle des Freibetrages für die Partei gemäß § 115 Absatz 1 Satz 3 Ziffer 2 a) ZPO nur ein Abzug in Höhe des um 10 % erhöhten Taschengeldanspruches für bedürftige Strafgefangene im Sinne von § 46 StVollzG zu berücksichtigen (vgl. OLG München FamRZ 2012, 1576; OLG Hamburg Beschluss vom 11. August 2011 - 2 Ws 75/11; OLG Hamburg NStZ-RR 2009, 127; OLG Karlsruhe FamRZ 1998, 248; Zimmermann, Prozesskosten- und Verfahrenskostenhilfe, 4. Auflage, Rn. 73;Lissner/Dietrich/Eilzer/Germann/Kessel, Beratungs- und Prozesskosten-, Verfahrenskostenhilfe, Rn. 42; a.A. Motzer in Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Auflage, § 115 ZPO, Rn. 33).

  • OLG Brandenburg, 13.07.2016 - 9 WF 168/16

    Einzusetzendes Erwerbseinkommen bei Verfahrenskostenhilfebewilligung: Bemessung

    Bei Strafgefangenen ist anstelle des üblichen persönlichen Freibetrages nur ein Abzug in Höhe des um 10 % erhöhten Taschengeldanspruchs für bedürftige Strafgefangene im Sinne von § 76 StVollzG zu berücksichtigen (herrschende Meinung: KG Berlin StRR 2013, 202; OLG München FamRZ 2012, 1576; OLG Hamburg vom 11. August 2011 - 2 Ws 75/11; OLG Karlsruhe FamRZ 1998, 248).
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