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   OLG Nürnberg, 22.10.2012 - 1 Ws 422/12   

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https://dejure.org/2012,31795
OLG Nürnberg, 22.10.2012 - 1 Ws 422/12 (https://dejure.org/2012,31795)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 22.10.2012 - 1 Ws 422/12 (https://dejure.org/2012,31795)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 22. Oktober 2012 - 1 Ws 422/12 (https://dejure.org/2012,31795)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen für die Beanspruchung einer Gebühr mit Zuschlag gem. Vorbem. 4 Abs. 4 VV RVG; Umfang einer im Beschwerdeverfahren ergangenen positiven Kostengrundentscheidung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    RVG -VV Vorbem. 4 Abs. 4
    Rechtsanwaltsvergütung; Voraussetzungen für den Anfall des "Haft-"Zuschlags

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Verfahrensgebühr mit Zuschlag für Verteidiger erfordert Freiheitsentzug des Mandanten

  • rechtsportal.de (Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StRR 2013, 39
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 17.11.1966 - II ZR 22/65

    Auferlegung der Kosten der Berufungsinstanz

    Auszug aus OLG Nürnberg, 22.10.2012 - 1 Ws 422/12
    Auch aus der von der Beschwerdeführerin zitierten Fundstelle (Herget in Zöller, ZPO, 29. Aufl. § 97 Rn. 15; BGH NJW 1967, 203) folgt nichts anderes.
  • OLG Nürnberg, 21.01.2011 - 1 Ws 713/10

    Weisungen im Rahmen der Führungsaufsicht: Begründungspflicht wegen

    Auszug aus OLG Nürnberg, 22.10.2012 - 1 Ws 422/12
    Die sofortige Beschwerde hat in der Sache jedoch nur insoweit Erfolg, als für das Verfahren vor dem Oberlandesgericht Nürnberg (Az.: 1 Ws 713/10) eine Verfahrensgebühr nach VV-Nr. 4205, also mit Zuschlag für nicht auf freiem Fuß befindliche Mandanten in Höhe von 312, 50 EUR angefallen ist.
  • OLG Nürnberg, 30.12.2014 - 2 AR 36/14

    Festsetzung der Pflichtverteidigergebühren im Übergangsfall: Voraussetzungen für

    Die Bewilligung einer Pauschgebühr nach § 51 Abs. 1 Satz 1 und 3 RVG setzt wegen ihres Ausnahmecharakters voraus, dass sich die anwaltliche Mühewaltung von sonstigen - auch überdurchschnittlichen Sachen - in exorbitanter Weise abhebt (Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 17.09.2013 - 3 StR 117/12, StRR 2013, 39, und vom 11.02.2014 - 4 StR 73/10, StRR 2014, 198).

    Die anwaltliche Mühewaltung muss sich von sonstigen - auch überdurchschnittlichen Sachen - in exorbitanter Weise abheben (BGH StRR 2013, 39 Rdn. 5 nach juris; BGH StRR 2014, 198 Rdn. 5 nach juris).

    Die Tätigkeit des Verteidigers muss insgesamt das Durchschnittsmaß erheblich überschritten haben (Mayer/Kroiß, aaO. § 51 Rdn. 14) und sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch von überdurchschnittlichen Verfahren in exorbitanter Weise abheben (BGH StRR 2013, 39 Rdn. 5 nach juris; StRR 2014, 198 Rdn. 5 nach juris).

    Die Dauer der Hauptverhandlungstermine kann wegen der Einführung der Längenzuschläge - hier nach Nr. 4117, 4118 VV RVG - bei der Frage des besonderen Umfangs des Verfahrens im Sinne von § 51 Abs. 1 RVG nicht mehr berücksichtigt werden (vgl. BGH StRR 2013, 39 Rdn. 6 nach juris; BGH StRR 2014, 198 Rdn. 6 nach juris; OLG Karlsruhe Rpfleger 2005, 694 Rdn. 5 nach juris; Thüringer OLG NJW 2006, 933 Rdn. 16 nach juris [zu § 42 RVG]; Mayer/Kroiß, aaO. § 51 Rdn. 2; s. auch Burhoff, RVG aaO. § 51 Rdn. 15; wohl auch OLG Hamm NJW 2007, 311 Rdn. 15 nach juris).

  • OLG Hamm, 08.11.2016 - 3 Ws 396/16

    Heranwachsender; Widerruf; Strafaussetzung zur Bewährung; mündliche Anhörung

    Die bloße Übersendung des an den Verurteilten gerichteten Anhörungsanschreibens an den Bewährungshelfer erscheint hierfür nicht ausreichend (OLG Hamm, Beschluss vom 14. August 2012 - III-1 Ws 422/12).
  • OLG Nürnberg, 15.11.2017 - 2 AR 40/17

    Gebühren eines Pflichtverteidigers für ein überdurchschnittlich umfangreiches

    Wie die Bezirksrevisorin zutreffend ausgeführt hat, kann die Länge der Hauptverhandlungstermine wegen der Längenzuschläge - hier nach Nr. 4117, 4118 VV RVG - bei der Frage des besonderen Umfangs des Verfahrens im Sinne von § 51 Abs. 1 RVG nicht mehr berücksichtigt werden (vgl. nur BGH StRR 2013, 39 Rdn. 6 nach juris; BGH StRR 2014, 198 Rdn. 6 nach juris).
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