Rechtsprechung
OLG Nürnberg, 22.10.2012 - 1 Ws 422/12 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- Burhoff online
Kostengrundentscheidung, Umfang
- Burhoff online
Haftzuschlag, Entstehen, Erschwernisse
- Burhoff online
Haftzuschlag, Entstehen, Erschwernisse
- IWW
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Voraussetzungen für die Beanspruchung einer Gebühr mit Zuschlag gem. Vorbem. 4 Abs. 4 VV RVG; Umfang einer im Beschwerdeverfahren ergangenen positiven Kostengrundentscheidung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
RVG -VV Vorbem. 4 Abs. 4
Rechtsanwaltsvergütung; Voraussetzungen für den Anfall des "Haft-"Zuschlags - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Verfahrensgebühr mit Zuschlag für Verteidiger erfordert Freiheitsentzug des Mandanten
- rechtsportal.de (Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Regensburg, 31.07.2012 - StVK 71/99
- OLG Nürnberg, 22.10.2012 - 1 Ws 422/12
Papierfundstellen
- StRR 2013, 39
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 17.11.1966 - II ZR 22/65
Auferlegung der Kosten der Berufungsinstanz
Auszug aus OLG Nürnberg, 22.10.2012 - 1 Ws 422/12
Auch aus der von der Beschwerdeführerin zitierten Fundstelle (…Herget in Zöller, ZPO, 29. Aufl. § 97 Rn. 15; BGH NJW 1967, 203) folgt nichts anderes. - OLG Nürnberg, 21.01.2011 - 1 Ws 713/10
Weisungen im Rahmen der Führungsaufsicht: Begründungspflicht wegen …
Auszug aus OLG Nürnberg, 22.10.2012 - 1 Ws 422/12
Die sofortige Beschwerde hat in der Sache jedoch nur insoweit Erfolg, als für das Verfahren vor dem Oberlandesgericht Nürnberg (Az.: 1 Ws 713/10) eine Verfahrensgebühr nach VV-Nr. 4205, also mit Zuschlag für nicht auf freiem Fuß befindliche Mandanten in Höhe von 312, 50 EUR angefallen ist.
- OLG Nürnberg, 30.12.2014 - 2 AR 36/14
Festsetzung der Pflichtverteidigergebühren im Übergangsfall: Voraussetzungen für …
Die Bewilligung einer Pauschgebühr nach § 51 Abs. 1 Satz 1 und 3 RVG setzt wegen ihres Ausnahmecharakters voraus, dass sich die anwaltliche Mühewaltung von sonstigen - auch überdurchschnittlichen Sachen - in exorbitanter Weise abhebt (Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 17.09.2013 - 3 StR 117/12, StRR 2013, 39, und vom 11.02.2014 - 4 StR 73/10, StRR 2014, 198).Die anwaltliche Mühewaltung muss sich von sonstigen - auch überdurchschnittlichen Sachen - in exorbitanter Weise abheben (BGH StRR 2013, 39 Rdn. 5 nach juris;… BGH StRR 2014, 198 Rdn. 5 nach juris).
Die Tätigkeit des Verteidigers muss insgesamt das Durchschnittsmaß erheblich überschritten haben (…Mayer/Kroiß, aaO. § 51 Rdn. 14) und sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch von überdurchschnittlichen Verfahren in exorbitanter Weise abheben (BGH StRR 2013, 39 Rdn. 5 nach juris;… StRR 2014, 198 Rdn. 5 nach juris).
Die Dauer der Hauptverhandlungstermine kann wegen der Einführung der Längenzuschläge - hier nach Nr. 4117, 4118 VV RVG - bei der Frage des besonderen Umfangs des Verfahrens im Sinne von § 51 Abs. 1 RVG nicht mehr berücksichtigt werden (vgl. BGH StRR 2013, 39 Rdn. 6 nach juris;… BGH StRR 2014, 198 Rdn. 6 nach juris;… OLG Karlsruhe Rpfleger 2005, 694 Rdn. 5 nach juris;… Thüringer OLG NJW 2006, 933 Rdn. 16 nach juris [zu § 42 RVG];… Mayer/Kroiß, aaO. § 51 Rdn. 2;… s. auch Burhoff, RVG aaO. § 51 Rdn. 15;… wohl auch OLG Hamm NJW 2007, 311 Rdn. 15 nach juris).
- OLG Hamm, 08.11.2016 - 3 Ws 396/16
Heranwachsender; Widerruf; Strafaussetzung zur Bewährung; mündliche Anhörung
Die bloße Übersendung des an den Verurteilten gerichteten Anhörungsanschreibens an den Bewährungshelfer erscheint hierfür nicht ausreichend (OLG Hamm, Beschluss vom 14. August 2012 - III-1 Ws 422/12). - OLG Nürnberg, 15.11.2017 - 2 AR 40/17
Gebühren eines Pflichtverteidigers für ein überdurchschnittlich umfangreiches …
Wie die Bezirksrevisorin zutreffend ausgeführt hat, kann die Länge der Hauptverhandlungstermine wegen der Längenzuschläge - hier nach Nr. 4117, 4118 VV RVG - bei der Frage des besonderen Umfangs des Verfahrens im Sinne von § 51 Abs. 1 RVG nicht mehr berücksichtigt werden (vgl. nur BGH StRR 2013, 39 Rdn. 6 nach juris;… BGH StRR 2014, 198 Rdn. 6 nach juris).