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   BGH, 17.09.2013 - 3 StR 117/12   

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https://dejure.org/2013,26677
BGH, 17.09.2013 - 3 StR 117/12 (https://dejure.org/2013,26677)
BGH, Entscheidung vom 17.09.2013 - 3 StR 117/12 (https://dejure.org/2013,26677)
BGH, Entscheidung vom 17. September 2013 - 3 StR 117/12 (https://dejure.org/2013,26677)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • HRR Strafrecht

    § 51 RVG
    Voraussetzungen einer über die gesetzlichen Gebühren hinausgehenden Pauschgebühr des Rechtsanwalts für die Vertretung in der Revisionshauptverhandlung (exorbitanter Mehraufwand)

  • lexetius.com
  • Burhoff online

    Pauschgebühr, Revisionshauptverhandlung

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 51 Abs 1 S 1 RVG, § 51 Abs 1 S 3 RVG, Nr 4132 RVG-VV, Nr 4134 RVG-VV
    Vergütung des anwaltlichen Beistands für den Nebenkläger im Revisionsverfahren vor dem Bundesgerichtshof: Terminsgebühr bei Anschluss an das Plädoyer des Generalbundesanwalts; Berücksichtigung der Verhandlungsdauer

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Pauschvergütung für den Vertreter eines Nebenklägers für eine Revisionshauptverhandlung

  • rewis.io

    Vergütung des anwaltlichen Beistands für den Nebenkläger im Revisionsverfahren vor dem Bundesgerichtshof: Terminsgebühr bei Anschluss an das Plädoyer des Generalbundesanwalts; Berücksichtigung der Verhandlungsdauer

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    RVG § 51 Abs. 1
    Pauschvergütung für den Vertreter eines Nebenklägers für eine Revisionshauptverhandlung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Auszüge und Kurzanmerkung)

    "Nein, m.E. haben die Strafsenate des BGH an Gebührenfragen keine Lust…”

Besprechungen u.ä.

  • Burhoff online Blog (Auszüge und Kurzanmerkung)

    "Nein, m.E. haben die Strafsenate des BGH an Gebührenfragen keine Lust…”

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StRR 2014, 39
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 08.09.1970 - 5 StR 704/68

    Entscheidung des Bundesgerichtshofes über die Vergütung eines nur für das

    Auszug aus BGH, 17.09.2013 - 3 StR 117/12
    Für die Vorbereitung und Wahrnehmung der Revisionshauptverhandlung vor dem Bundesgerichtshof - nur insoweit ist der Bundesgerichtshof zuständig (BGH, Beschluss vom 8. September 1970 - 5 StR 704/68, BGHSt 23, 324) - kommt eine Pauschvergütung nach § 51 RVG nicht in Betracht.
  • BGH, 01.06.2015 - 4 StR 267/11

    Festsetzung einer Pauschgebühr (besonderer Umfang oder besondere Schwierigkeit

    Die Bewilligung einer Pauschgebühr stellt dabei die Ausnahme dar; die anwaltliche Mühewaltung muss sich von sonstigen - auch überdurchschnittlichen Sachen - in exorbitanter Weise abheben (BGH, Beschluss vom 11. Februar 2014 - 4 StR 73/10, Rn. 5; Beschluss vom 17. September 2013 - 3 StR 117/12, Rn. 5).
  • OLG Nürnberg, 30.12.2014 - 2 AR 36/14

    Festsetzung der Pflichtverteidigergebühren im Übergangsfall: Voraussetzungen für

    Die Bewilligung einer Pauschgebühr nach § 51 Abs. 1 Satz 1 und 3 RVG setzt wegen ihres Ausnahmecharakters voraus, dass sich die anwaltliche Mühewaltung von sonstigen - auch überdurchschnittlichen Sachen - in exorbitanter Weise abhebt (Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 17.09.2013 - 3 StR 117/12, StRR 2013, 39, und vom 11.02.2014 - 4 StR 73/10, StRR 2014, 198).

    Auch der Bundesgerichtshof sieht in seiner jüngsten Rechtsprechung die Vor- und Nachbesprechungen des Verteidigers mit seinem Mandanten als durch die gesetzlichen Terminsgebühren abgegolten an (BGH StRR 2014, 39 Rdn. 6 nach juris; StRR 2014, 198 Rdn. 6 nach juris).

  • OLG Nürnberg, 15.11.2017 - 2 AR 40/17

    Gebühren eines Pflichtverteidigers für ein überdurchschnittlich umfangreiches

    Grundsätzlich sind auch die erforderliche Vor- und Nachbereitung der einzelnen Hauptverhandlungstermine sowie die Vor- und Nachbesprechungen des Verteidigers mit seinem Mandanten mit der jeweiligen Terminsgebühr abgegolten (vgl. BGH StRR 2014, 39 Rdn. 6 nach juris; StRR 2014, 198 Rdn. 6 nach juris; OLG Hamm AGS 2006, 408 Rdn. 16 nach juris; StRR 2009, 438 Rdn. 15 nach juris; OLG Karlsruhe StraFo 2008, 439 Rdn. 7 nach juris; Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG aaO., W 4118 - 4123 Rdn. 5 m.w.N.; Burhoff, RVG, aaO. Vorbemerkung 4 Rdn. 62 mit zahlreichen Nachweisen zur oberlandesgerichtlichen Rspr.; anders nur OLG Bremen StraFo 2012, 39, Rdn. T1 nach juris).
  • OLG Stuttgart, 04.07.2016 - 4 ARs 91/15

    Vergütung des Pflichtverteidigers: Bewilligung und Bemessung einer Pauschgebühr

    Die anwaltliche Mühewaltung muss sich von sonstigen - auch überdurchschnittlichen Sachen - in exorbitanter Weise abheben (BGH, Beschluss vom 11. Februar 2014 - 4 StR 73/10, BeckRS 2014, 05300 Rn. 5; Beschluss vom 17. September 2013 - 3 StR 117/12, BeckRS 2013, 17198 Rn. 5).
  • OLG Karlsruhe, 09.12.2014 - 2 AR 32/14

    Bemessung der Pauschgebühr für den Pflichtverteidiger in einer Umfangsache:

    Die bloße Dauer einer Hauptverhandlung kann wegen der Einführung des Längenzuschlages nach Nr. 4134 VV RVG bei der Frage des Umfangs im Sinne von § 51 Abs. 1 RVG nicht mehr berücksichtigt werden (BGH, Beschluss vom 17.09.2013 - 3 StR 117/12 - und Beschluss vom 11.02.2014 - 4 StR 73/10, jeweils bei juris); ob hiervon in besonders extremen Fällen eine Ausnahme zu machen ist, bedarf vorliegend keiner Entscheidung.
  • OLG München, 02.01.2023 - 1 AR 280/22

    Voraussetzung einer Pauschvergütung nach § 51 Abs. 1 RVG

    Die Bewilligung einer Pauschgebühr stellt dabei die Ausnahme dar; die anwaltliche Mühewaltung muss sich von sonstigen - auch überdurchschnittlichen Sachen - in exorbitanter Weise abheben (BGH, Beschluss vom 11. Februar 2014 - 4 StR 73/10, Rn. 5; Beschluss vom 17. September 2013 - 3 StR 117/12, Rn. 5).
  • OLG Koblenz, 29.06.2016 - 1 AR 99/15

    Zur Gewährung einer Pauschgebühr für den Beistand im Auslieferungsverfahren

    Sie ist daher nur zu gewähren, wenn Besonderheiten des Falles eine gemessen am Durchschnittsmaß des Gebührentatbestandes außerordentlich gesteigerte anwaltliche Mühewaltung erfordern und die Regelvergütung aus diesem Grund ein gebührenrechtliches Sonderopfer des Verteidigers bedeuten würde (std.Rspr. des Senats, s. etwa Beschluss vom 6. Januar 2015 - 1 AR 52/14; Beschluss vom 23. Dezember 2014 - 1 AR 46/14, Beschluss vom 1. Februar 2013 - 1 AR 42/12 Str; Beschluss vom 30. Juli 2012 - 1 AR 24/12 Str.; BGH, Beschlüsse vorn 1. Juni 2015 - 4 StR 267/11; vom 11. Februar 2014 - 4 StR 73/10; vom 17. September 2013 - 3 StR 117/12 [jeweils [...]]; OLG Frankfurt NJW 2006, 457 ; s. auch BT-Drucksache 15/9171 S. 201 f.; BVerfG NStZ-RR 2007, 359, 360; Hartmann, Kostengesetze, 44. Aufl., § 51 Rdn. 4 ff.).
  • OLG Köln, 06.03.2015 - 1 RVGs 9/15

    Pauschgebühr, Bemessung, Kompensation

    Die Bewilligung setzt voraus, dass die anwaltliche Mühewaltung sich von sonstigen - auch überdurchschnittlichen Sachen - in ganz erheblicher Weise abheben muss (vgl. BGH, 3 StR 117/12, Beschluss vom 17.09.2013; BGH, 4 StR 73/10, Beschluss vom 11.02.2014; jeweils: "in exorbitanter Weise").
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