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   OLG Hamm, 06.11.2014 - III-5 RVs 98/14   

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OLG Hamm, 06.11.2014 - III-5 RVs 98/14 (https://dejure.org/2014,36040)
OLG Hamm, Entscheidung vom 06.11.2014 - III-5 RVs 98/14 (https://dejure.org/2014,36040)
OLG Hamm, Entscheidung vom 06. November 2014 - III-5 RVs 98/14 (https://dejure.org/2014,36040)
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Volltextveröffentlichungen (13)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Verkehrsrecht Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    OLG Hamm zum bedeutenden Schaden iSd § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Vorliegen eines "bedeutenden Schadens" bemissst sich nach wirtschaftlichen Kriterien

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Unfallflucht: Führerscheinentzug nur bei "bedeutendem Schaden"

  • kanzlei-zink.de (Kurzinformation)

    Entziehung der Fahrerlaubnis bei Unfallflucht

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Bei Unfallflucht ist Schadenshöhe entscheidend für den Führerscheinentzug

  • ra-herrle.de (Kurzinformation)

    Führerscheinentzug nach Fahrerflucht: Wann ein bedeutender Schaden vorliegt

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Fahrerflucht, Fremdschaden und Fahrerlaubnis

Verfahrensgang

  • LG Essen - 33 Ns 33/14
  • OLG Hamm, 06.11.2014 - III-5 RVs 98/14

Papierfundstellen

  • StRR 2015, 112
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (12)

  • OLG Hamm, 30.09.2010 - 3 RVs 72/10

    Bestimmung des Begriffs des bedeutenden Schadens i.S.d. § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB ;

    Auszug aus OLG Hamm, 06.11.2014 - 5 RVs 98/14
    Die Grenze ist derzeit bei 1.300,- EUR anzusetzen (Beschluss des hiesigen 3. Strafsenats vom 30. September 2010 zu III-3 RVs 72/10, zitiert nach juris Rn. 9; Fischer, StGB, 61. Aufl., § 69 Rn. 29 - jeweils m.w.N.).

    Unter Berücksichtigung des von § 142 StGB geschützten Rechtsgutes (Feststellung und Sicherung der durch einen Unfall entstandenen zivilrechtlichen Ansprüche bzw. Schutz vor unberechtigten Ansprüchen) dürfen im Rahmen des zugrundezulegenden wirtschaftlichen Schadensbegriffs bei der Beurteilung eines eingetretenen Fremdschadens i.S.d. § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB nur solche Schadenspositionen herangezogen werden, die zivilrechtlich erstattungsfähig sind (vgl. dazu: Beschluss des hiesigen 3. Strafsenats vom 30. September 2010 zu III-3 RVs 72/10, zitiert nach juris Rn. 10 ff. m.w.N.).

  • BGH, 29.02.1952 - 2 StR 112/50

    Anforderungen an eine Rüge der Verletzung der Amtsaufklärungspflicht -

    Auszug aus OLG Hamm, 06.11.2014 - 5 RVs 98/14
    Soweit der Angeklagte diesbezüglich in der Gegenerklärung seines Verteidigers vom 09. Oktober 2014 - allerdings ohne nähere Begründung - die Auffassung vertritt, die Angabe der Beweismittel, derer sich das Gericht (zur Feststellung der Schadenshöhe) hätte bedienen sollen, sowie die Angabe des davon zu erwartenden Beweisergebnisses seien "jedenfalls nicht für den konkreten Fall" anzugeben gewesen, ist dies angesichts der eindeutigen höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. z.B.: BGHSt 2, 168-169; BGH, NStZ-RR 2010, 316-317; vgl. auch: Beschluss des hiesigen 2. Strafsenats vom 24. August 2001 zu 2 Ss 688/01, zitiert nach juris Rn.n 4 m.w.N.) nicht nachvollziehbar.
  • BGH, 14.10.1952 - 2 StR 306/52
    Auszug aus OLG Hamm, 06.11.2014 - 5 RVs 98/14
    Bloße Bezugnahmen und Verweisungen auf das Urteil, die Akten oder sonstige Unterlagen sind unzulässig (zu vgl. BGHSt 3, 213; 29, 203; 37, 266; 40, 218 (240); BGH StV 94, 5; Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., § 344 Rn. 20-25).
  • BGH, 06.02.1980 - 2 StR 729/79

    Anforderungen an die Geltendmachung der "die den Mangel enthaltenden Tatsachen"

    Auszug aus OLG Hamm, 06.11.2014 - 5 RVs 98/14
    Bloße Bezugnahmen und Verweisungen auf das Urteil, die Akten oder sonstige Unterlagen sind unzulässig (zu vgl. BGHSt 3, 213; 29, 203; 37, 266; 40, 218 (240); BGH StV 94, 5; Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., § 344 Rn. 20-25).
  • BGH, 17.03.1988 - 1 StR 361/87

    Überprüfung der Anrechnung von Bewährungsleistungen im Revisionsverfahren

    Auszug aus OLG Hamm, 06.11.2014 - 5 RVs 98/14
    Gegenstand der sachlich-rechtlichen Überprüfung ist ausschließlich die Urteilsurkunde, alle anderen Erkenntnisquellen sind dem Revisionsgericht verschlossen (BGHSt 35, 238, 241; BGH, NJW 1998, 3654).
  • BGH, 19.12.1990 - 3 StR 90/90

    Steuerhinterziehung bei mittelbarer Parteienfinanzierung durch Wirtschaftsverband

    Auszug aus OLG Hamm, 06.11.2014 - 5 RVs 98/14
    Bloße Bezugnahmen und Verweisungen auf das Urteil, die Akten oder sonstige Unterlagen sind unzulässig (zu vgl. BGHSt 3, 213; 29, 203; 37, 266; 40, 218 (240); BGH StV 94, 5; Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., § 344 Rn. 20-25).
  • BGH, 26.07.1994 - 5 StR 98/94

    Mittelbare Täterschaft hoher DDR-Funktionäre

    Auszug aus OLG Hamm, 06.11.2014 - 5 RVs 98/14
    Bloße Bezugnahmen und Verweisungen auf das Urteil, die Akten oder sonstige Unterlagen sind unzulässig (zu vgl. BGHSt 3, 213; 29, 203; 37, 266; 40, 218 (240); BGH StV 94, 5; Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., § 344 Rn. 20-25).
  • BGH, 12.03.1998 - 4 StR 633/97

    Anforderungen an Sachrüge gegen Schuldfähigkeitsbeurteilung eines Gutachters;

    Auszug aus OLG Hamm, 06.11.2014 - 5 RVs 98/14
    Gegenstand der sachlich-rechtlichen Überprüfung ist ausschließlich die Urteilsurkunde, alle anderen Erkenntnisquellen sind dem Revisionsgericht verschlossen (BGHSt 35, 238, 241; BGH, NJW 1998, 3654).
  • BGH, 03.12.2002 - 1 StR 378/02

    Indizwert einer Stunden nach der Tat festgestellten BAK

    Auszug aus OLG Hamm, 06.11.2014 - 5 RVs 98/14
    Der Revisionsführer muss sich auch mit den seiner Behauptung entgegenstehenden Umständen auseinandersetzen (zu vgl. BGH NStZ-RR 2003, 71 (72); 2004, 1 ff.; Meyer-Goßner, a.a.O., § 344 Rn. 24).
  • BGH, 01.07.2010 - 1 StR 259/10

    Unzulässige Aufklärungsrüge (Darlegungsanforderungen; abgelehnter

    Auszug aus OLG Hamm, 06.11.2014 - 5 RVs 98/14
    Soweit der Angeklagte diesbezüglich in der Gegenerklärung seines Verteidigers vom 09. Oktober 2014 - allerdings ohne nähere Begründung - die Auffassung vertritt, die Angabe der Beweismittel, derer sich das Gericht (zur Feststellung der Schadenshöhe) hätte bedienen sollen, sowie die Angabe des davon zu erwartenden Beweisergebnisses seien "jedenfalls nicht für den konkreten Fall" anzugeben gewesen, ist dies angesichts der eindeutigen höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. z.B.: BGHSt 2, 168-169; BGH, NStZ-RR 2010, 316-317; vgl. auch: Beschluss des hiesigen 2. Strafsenats vom 24. August 2001 zu 2 Ss 688/01, zitiert nach juris Rn.n 4 m.w.N.) nicht nachvollziehbar.
  • OLG Hamm, 24.08.2001 - 2 Ss 688/01

    Revisionsbegründung, Schriftform, Lesbarkeit von Ablichtungen, schwer lesbare

  • BGH, 22.10.1993 - 2 StR 466/93

    Ablehnungsgrund - Wahrunterstellung - Rüge - Verfahrenstatsachen

  • BayObLG, 17.12.2019 - 204 StRR 1940/19

    Westgrenzen für bedeutenden Schaden bei Führerscheinentzug

    Ob ein "bedeutender Schaden" vorliegt, bemisst sich somit alleine nach wirtschaftlichen Kriterien und beurteilt sich nach der Höhe des Betrages, um den das Vermögen des Geschädigten als direkte Folge des Unfalls vermindert wird (OLG Hamm, NZV 2011, 356, juris Rn. 9 m.w.N.; StRR 2015, 112, juris Rn. 12; OLG Stuttgart, StRR 2018. Nr. 9, 22, juris Rn. 30).

    Zum Teil wird diese Wertgrenze auch noch in jüngerer Zeit vertreten (vgl. OLG Hamm, StRR 2015, 112 juris Rn. 12; LG Mühlhausen, Beschluss vom 28.12.2015 - 3 Qs 212/15, juris Rn. 27; LG Schwerin, Beschluss vom 21.10.2015 - 32 Qs 56/15, juris Rn. 4; AG Linz, DAR 2018, 41, juris Rn. 28).

  • OLG Hamm, 05.04.2022 - 5 RVs 31/22

    Eintausendfünfhundert Euro als Wertgrenze bei § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB ; Genaue

    Diese Schadenssumme liegt nur geringfügig über der für den Schadensbetrag maßgeblichen Grenze, die im Hinblick auf die allgemeine Preissteigerung jedenfalls nicht unter 1.500 EUR anzusetzen ist (im Jahr 2014 noch für 1.300 EUR: OLG Hamm Beschluss vom 6.11.2014 - 5 RVs 98/14, BeckRS 2015, 921 Rn. 21, beck-online).

    Denn die Schadenshöhe ist sowohl nach Maßgabe des § 46 StGB im Rahmen der Strafzumessung als auch im Rahmen des Maßregelausspruches nach § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB im Zusammenhang mit der Frage der Entstehung eines "bedeutenden Schadens" relevant (OLG Hamm, Beschluss vom 06.11.2014 - III-5 RVs 98/14 -, Rn. 17, juris).

  • OLG Stuttgart, 27.04.2018 - 2 Rv 33 Ss 959/17

    Bedeutender Schaden, Wertgrenze, unerlaubtes Entfernen vom Unfallort

    Ob ein bedeutender Schaden im Sinne des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB vorliegt, bemisst sich nach wirtschaftlichen Kriterien und beurteilt sich nach der Höhe des Betrages, um den das Vermögen des Geschädigten als direkte Folge des Unfalls vermindert wird (OLG Hamm, Beschluss vom 30. September 2010 - 3 RVs 72/10 und Beschluss vom 6. November 2014 - 5 RVs 98/14, juris).
  • LG Bochum, 06.12.2022 - 1 Qs 59/22

    Entziehung der Fahrerlaubnis, bedeutender Fremdschaden, Untergrenze, Berechnung

    Dabei hat die Kammer nicht verkannt, dass nach ihrer bisherigen Rechtsprechung - orientiert auch am Beschluss des OLG Hamm vom 06.11.2014 - 5 RVs 98/14 - ein bedeutender Fremdschaden im Sinne des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB ab 1.300 Euro angenommen worden ist.

    Ob ein bedeutender Schaden im Sinne des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB vorliegt, ist nach den objektiven wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu beurteilen, um den das Vermögen des Geschädigten als unmittelbare Folge des Unfalls gemindert wird (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 06.11.2014 - 5 RVs 98/14).

  • LG Offenburg, 19.06.2017 - 3 Qs 31/17

    Entziehung der Fahrerlaubnis, bedeutender Schaden, Grenzwert

    Beschluss vom 06.11.2014 - 5 RVs 98/14 -, Rdnr 23, juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.07.2013-3 Ws 225/13 -.
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