Rechtsprechung
OLG Oldenburg, 03.12.2009 - 1 Ws 643/09 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- Burhoff online
§ 33 RVG
Einziehung, Verfall; Beratung; Ermittlungsverfahren; Gegenstandswert - Burhoff online
Nr. 4142 VV RVG
Einziehung, Verfall; Beratung; Ermittlungsverfahren; Gegenstandswert - openjur.de
Rechtsanwaltsgebühren: Vergütung des Pflichtverteidigers für Beratung des Angeklagten bezüglich eines in der Anklageschrift beantragten Verfalls
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
Nr. 4142 RVG-VV; § 442 StPO
Verfahrensgebühr im Verfallsverfahren als reine Wertgebühr nach Maßgabe der zum Zeitpunkt der Beratung erkennbaren Anhaltspunkte in der Verfahrensakte - IWW
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Verfahrensgebühr im Verfallsverfahren als reine Wertgebühr nach Maßgabe der zum Zeitpunkt der Beratung erkennbaren Anhaltspunkte in der Verfahrensakte
- Judicialis
RVG-VV Nr. 4142; ; RVG § 33 Abs. 3
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
RVG -VV Nr. 4142; StPO § 442
Verfahrensgebühr im Verfallsverfahren als reine Wertgebühr nach Maßgabe der zum Zeitpunkt der Beratung erkennbaren Anhaltspunkte in der Verfahrensakte - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Burhoff online Blog (Kurzinformation)
Nr. 4142 VV RVG
Einziehungsgebühr Nr. 4142 VV RVG: Da steckt ggf. eine MengeGeld drin - strafrechtsblogger.de (Kurzinformation)
Verfahrensgebühr bei Verfall
Verfahrensgang
- LG Osnabrück, 04.11.2009 - 10 KLs 14/09
- OLG Oldenburg, 03.12.2009 - 1 Ws 643/09
Papierfundstellen
- NJW 2010, 884
- StRR 2010, 356
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (1)
- KG, 18.07.2005 - 5 Ws 256/05
Verteidigergebühren: Beratung über außergerichtliche Einziehung
Auszug aus OLG Oldenburg, 03.12.2009 - 1 Ws 643/09
Maßgebend ist der Zeitpunkt der Anwaltstätigkeit (vgl. OLG Karlsruhe NStZ-RR 2007, 683. KG NStZ-RR 2005, 358).
- LG Hamburg, 18.10.2021 - 612 Qs 100/20
Gebührenansprüche für Verteidiger eines Einziehungsbeteiligten
Denn die Gebühr findet ihren Sinn darin, dass der besondere Einsatz des Rechtsanwalts mit dem Ziel der Bewahrung des Eigentums des Mandanten wegen der sich häufig aufwendig und umfangreich gestaltenden Tätigkeit abgegolten werden soll (OLG Oldenburg, Beschluss vom 03.12.2009 - 1 Ws 643/09 = NJW 2010, 884, 885).Die zusätzliche Gebühr Nr. 5116 VV RVG findet ihren Sinn darin, dass der besondere Einsatz des Rechtsanwalts mit dem Ziel der Bewahrung des Eigentums des Mandanten wegen der sich häufig aufwendig und umfangreich gestaltenden Tätigkeit abgegolten werden soll (OLG Oldenburg, Beschluss vom 03.12.2009 - 1 Ws 643/09 = NJW 2010, 884, 885).
- LG Nürnberg-Fürth, 20.01.2022 - 12 Qs 1/22
Gebührenfestsetzung nur bei Sachbefassung
Diese Einschränkung wird dahin formuliert, dass die Einziehung "ernsthaft" in Betracht kommt (…Kremer in Riedel/Sußbauer, RVG, 10. Aufl., VV 4142 Rn. 6), dass entsprechende Beratung "nach Aktenlage geboten" ist (OLG Oldenburg, Beschluss vom 3. Dezember 2009 - 1 Ws 643/09, juris Rn. 6), oder dass Fragen der Einziehung "naheliegen" (…vgl. Burhoff in Gerold/Schmidt, RVG, 25. Aufl., VV 4142 Rn. 12 m.w.N. und weiteren Beispielen). - KG, 30.06.2021 - 1 Ws 16/21
Strafverteidigerkosten nach Teil-Verfahrenseinstellung: Voraussetzungen der …
Auch Besprechungen und Beratungen des Mandanten lösen die Gebühr aus, sofern die Tätigkeit nach Aktenlage geboten war (…vgl. Burhoff in Gerold/Schmidt, RVG 24. Aufl., W 4142 Rdnr. 10, 12 m.w.N.; OLG Oldenburg, Beschluss vom 3. Dezember 2009 - 1 Ws 643/09 -). - OLG Zweibrücken, 06.07.2023 - 1 Ws 22/23
Bestimmung des Gegenstandswerts anhand objektivem wirtschaftlichen Interesse an …
Der in der zugelassenen Anklage enthaltene Hinweis auf die in Betracht kommende Rechtsfolge der Verfallsanordnung ist nicht völlig bedeutungslos; der Hinweis in der Anklageschrift führt immerhin dazu, dass durch sie ein rechtlicher Hinweis des Gerichts in der Hauptverhandlung entbehrlich wird (OLG Karlsruhe…, Beschluss vom 23.08.2007 - 3 Ws 267/07, juris Rn. 7; OLG Oldenburg, Beschluss vom 03.12.2009 - 1 Ws 643/09, juris Rn. 8 …und Beschluss vom 06.07.2011 - 1 Ws 351/11, juris Rn. 11).