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   KG, 03.08.2010 - 1 ARs 44/09   

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https://dejure.org/2010,13573
KG, 03.08.2010 - 1 ARs 44/09 (https://dejure.org/2010,13573)
KG, Entscheidung vom 03.08.2010 - 1 ARs 44/09 (https://dejure.org/2010,13573)
KG, Entscheidung vom 03. August 2010 - 1 ARs 44/09 (https://dejure.org/2010,13573)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 61 Abs 1 S 1 RVG
    Pauschvergütung für Pflichtverteidiger: Rückzahlungsanspruch für einen Pauschvergütungsvorschuss bei Verjährung des Vergütungsanspruchs

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rückforderung eines Vergütungsvorschusses nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Pauschvergütung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Antrag auf Pauschvergütung nach Verjährung der Vergütungsansprüche; Rückforderung des Vorschusses auf eine Pauschvergütung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • StRR 2011, 118
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • VerfGH Berlin, 25.07.2002 - VerfGH 89/01
    Auszug aus KG, 03.08.2010 - 1 ARs 44/09
    Anlass, von dieser Rechtsansicht abzuweichen, die verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist (vgl. Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Beschluss vom 25. Juli 2002 - VerfGH 89/01 und 92/01 -), besteht nicht.
  • FG Hessen, 02.03.1998 - 12 Ko 5220/97

    Erstattungsfähigkeit von Besprechungsgebühren für Rechtsanwälte durch das

    Auszug aus KG, 03.08.2010 - 1 ARs 44/09
    4 Nach ständiger Rechtsprechung des Kammergerichts zur BRAGO beginnt die Verjährungsfrist für den Vergütungsanspruch des Pflichtverteidigers mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch nach dem ersten in § 16 BRAGO genannten Zeitpunkt fällig wird; ein Anspruch auf Pauschvergütung nach § 99 Abs. 1 BRAGO kann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn hinsichtlich des Vergütungsanspruchs Verjährung eingetreten ist (vgl. KG JurBüro 1999, 26; Beschluss vom 12. Mai 2004 - 4 ARs 71/03 - m.w.N.).
  • KG, 10.12.2009 - 1 Ws 164/09

    Rechtsanwaltsgebühren: Anwendbares Verfahrensrecht nach Inkrafttreten des RVG bei

    Auszug aus KG, 03.08.2010 - 1 ARs 44/09
    Der Beschluss, durch den die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle festgestellt hat, dass der Vorschuss zurückzuzahlen ist, und die Verfügung, mit der sie den Rechtsanwalt zur Rückzahlung aufgefordert hat, bedeuten rechtlich die Aufhebung der Verfügung, durch die die Vergütung des Rechtsanwalts entsprechend der Vorschussbewilligung festgesetzt worden ist (vgl. Senat AGS 2010, 295).
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