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   OLG Celle, 23.08.2012 - 1 Ws 248/12   

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OLG Celle, 23.08.2012 - 1 Ws 248/12 (https://dejure.org/2012,28432)
OLG Celle, Entscheidung vom 23.08.2012 - 1 Ws 248/12 (https://dejure.org/2012,28432)
OLG Celle, Entscheidung vom 23. August 2012 - 1 Ws 248/12 (https://dejure.org/2012,28432)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Burhoff online

    Spendenbetrug, Untreue, Spendenwerbung, hohe Kosten,

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 263 Abs. 1 StGB; § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 Alt. 1, 2 StGB; § 263 Abs. 5 StGB; § 266 StGB; § 55 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO
    Begründen eines hinreichenden Tatverdachts wegen Betruges zum Nachteil der Spender bei Verursachung hoher Kosten für die Spendenwerbung einer vorläufig als gemeinnützig anerkannten GmbH ohne Angaben zur Höhe der Kosten; Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht i.S.v. § ...

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Begründen eines hinreichenden Tatverdachts wegen Betruges zum Nachteil der Spender bei Verursachung hoher Kosten für die Spendenwerbung einer vorläufig als gemeinnützig anerkannten GmbH ohne Angaben zur Höhe der Kosten; Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht i.S.v. § ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Dauerhaft hohe Kosten für Spendenwerbung; Zweckwidrigen Verwendung der Spendenmittel

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • niedersachsen.de (Pressemitteilung)

    Spendensammler haben sich nicht strafbar gemacht

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    12,5 Mio. EUR mittels Spendenwerbeanschreiben

  • strafrecht-bundesweit.de (Kurzmitteilung)

    Hohe Kosten für die Spendenwerbung begründen alleine noch keinen Betrug iSd § 263 StGB - Aus einer hohen Kostenquote kann nicht geschlossen werden, dass von Anfang an eine Absicht zur zweckwidrigen Verwendung von Spendenmittel bestand

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Spendensammler haben sich nicht strafbar gemacht

  • tertius-online.de (Leitsatz/Kurzinformation/Zusammenfassung)
  • strafrechtsverband.de (Nichtamtliche Pressemitteilung)

    Spendensammler für Krebsforschung haben sich nicht strafbar gemacht

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung)

    Spenden müssen nicht zeitnah an Krebsforscher gehen

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Kein strafbares Handeln von Spendensammler durch Nutzung von Mailings

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Spendensammler haben sich mit plakativen Mailings nicht strafbar gemacht - OLG Celle: Spender wurden durch Spendewerbeanschreiben für eine Krebsforschung nicht getäuscht

Besprechungen u.ä.

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Betrug durch Spendenwerbung- und beschaffung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2012, 6
  • NStZ-RR 2013, 13 (Ls.)
  • StRR 2012, 403
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (34)

  • BGH, 10.11.1994 - 4 StR 331/94

    Spendenverein - § 263 StGB, Spendenbetrug, Zweckverfehlung

    Auszug aus OLG Celle, 23.08.2012 - 1 Ws 248/12
    a) Bei der Frage, was als taugliche Täuschungshandlung für einen Spendenbetrug in Betracht kommt, ist von den Grundsätzen auszugehen, die der Bundesgerichtshof in seiner Leitentscheidung zu dieser Fallgruppe (Urteil vom 10. November 1994 - 4 StR 331/94, NJW 1995, 539; NStZ 1995, 134, m. Anm Rudolphi, NStZ 1995, 289, m. Anm. Marxen, EWiR 1996, 375) aufgestellt hat.

    Eine schadensbegründende Zweckverfehlung ist nur dann zu bejahen, wenn "der Spendensammler - wie von vornherein erkannt und gewollt - pflichtwidrig mehr Unkosten als notwendig verursacht und dieses Mehr an Unkosten aus den Spendengeldern begleicht" (Rudolphi, NStZ 1995, 289, 290).

    Es ist in diesem Zusammenhang auch darauf hinzuweisen, dass in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall kommerzieller Spendenwerbung der angeklagte Vereinsvorsitzende sogar ein Unternehmen seiner Ehefrau mit der Mitgliederwerbung und -verwaltung beauftragt hatte und der Bundesgerichtshof dennoch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür gesehen hat, dass die satzungsgemäß caritative Aufgabenstellung des Vereins nur Vorwand für die Erlangung von Mitgliedsbeiträgen im Eigeninteresse der Angeklagten war (vgl. BGH NJW 1995, 539).

    Außerdem erfolgt die Aberkennung der Gemeinnützigkeit und Nachveranlagung zur Körperschaftssteuer nicht generell, sondern regelmäßig für bestimmte Veranlagungszeiträume, wie schon der Sachverhalt zeigt, der der Entscheidung des Bundesgerichtshofs zum Spendenbetrug (BGH NJW 1995, 539) zugrunde lag.

  • BGH, 20.12.1994 - 1 StR 593/94

    Untreue - GmbH - Geschäftsführer - Vergütungsansprüche

    Auszug aus OLG Celle, 23.08.2012 - 1 Ws 248/12
    Zwar kann auch die Gesamtheit der Gesellschafter nicht unbeschränkt in Vermögensverfügungen einwilligen, sondern ein Einverständnis ist bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausgeschlossen, wenn die Vermögensverfügung geeignet ist, das Stammkapital der Gesellschaft zu beeinträchtigen oder wenn durch die Vermögensverfügung eine konkrete und unmittelbare Existenzgefährdung einträte, weil der GmbH ihre Produktionsgrundlagen entzogen würden oder ihre Liquidität gefährdet wäre (BGHSt 49, 147, 157; BGHR StGB § 266 Abs. 1 Nachteil 23, 25, 33 und 37; BGH NJW 2003, 2996, 2998; BGH wistra 2003, 344, 346; jeweils m.w.N.).

    Häufigster Fall ist, dass durch die Leistung eine Verbindlichkeit des Geschäftsherrn getilgt wird (BGH NStZ 1995, 185; LK-Schünemann § 266 Rn. 169 m.w.N.).

    Damit lag ein tatbestandsausschließendes Einverständnis der Inhaberin des zu betreuenden Vermögens vor, welches nur dann unwirksam gewesen wäre, wenn durch die Vermögensverfügung entgegen § 30 GmbHG das Stammkapital der Gesellschaft beeinträchtigt oder eine konkrete und unmittelbare Existenzgefährdung eingetreten wäre, weil der GmbH ihre Produktionsgrundlagen entzogen würden oder ihre Liquidität gefährdet wäre (BGHSt 49, 147, 157; BGHR StGB § 266 Abs. 1 Nachteil 23, 25, 33 und 37; BGH NJW 2003, 2996, 2998; 1997, 66, 68; BGH wistra 2003, 344, 346; jeweils m.w.N.).

  • BVerfG, 23.06.2010 - 2 BvR 2559/08

    Untreuetatbestand: Präzisierungsgebot, Verschleifungsverbot

    Auszug aus OLG Celle, 23.08.2012 - 1 Ws 248/12
    Denn Umfang und Grenzen der im Rahmen von § 266 Abs. 1 StGB strafrechtlich relevanten Pflichten richten sich nach dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis; es besteht eine Anbindung an die zivil- oder öffentlichrechtlichen Grundlagen (BVerfGE 126, 170, 204; BGHSt 50, 331, 335; Fischer § 266 Rn. 58; SSW-Saliger, StGB § 266 Rn. 31 m.w.N.).

    Bei dessen Auslegung ist es von Verfassungs wegen geboten, die Anwendung des Untreuetatbestands auf Fälle klarer und deutlicher (evidenter) Fälle pflichtwidrigen Handelns zu beschränken (vgl. BVerfGE 126, 170, 210; BGHSt 43, 293, 297; 47, 148, 152; 47, 187, 197; 55, 288, 300).

    Allerdings genügt es von Verfassungs wegen nicht, dass eine Vermögensgefährdung nicht ausgeschlossen werden kann; diese ist vielmehr konkret festzustellen und zu beziffern (BVerfGE 126, 170, 229).

  • BGH, 06.05.1986 - 4 StR 124/86

    Verurteilung wegen Urkundenfälschung - Verfälschung von Postquittungen - Verstoß

    Auszug aus OLG Celle, 23.08.2012 - 1 Ws 248/12
    Es ist nämlich ganz herrschende Meinung, dass die durch die Untreuehandlung verursachte Vermögensminderung nur durch einen Vorteil kompensiert wird, der unmittelbar auf der Untreuehandlung beruht, während dagegen ein Vermögensvorteil, der sich nicht aus der pflichtwidrigen Handlung selbst ergibt, sondern durch eine andere, rechtlich selbständige Handlung hervorgebracht wird, den Vermögensnachteil rechtlich nicht ausräumt (BGH NStZ 1986, 455; 1996, 191; 2010, 330; NStZ-RR 2006, 175; LK-Schünemann § 266 Rn. 169 ff.; Fischer § 266 Rn. 115; jew. m.w.N.).

    Dass es hier auf den zeitlichen Faktor nicht ankommen kann, ergibt sich wiederum aus einem Vergleich mit der Anwendung des Unmittelbarkeitsprinzips auf der Vorteilsseite; auch dort räumt ein Vermögensvorteil, der sich nicht aus der pflichtwidrigen Handlung selbst ergibt, sondern durch eine andere, rechtlich selbständige Handlung hervorgebracht wird, den Vermögensnachteil im Sinne des § 266 StGB selbst dann nicht aus, wenn beides zufällig zu gleicher Zeit geschieht (BGHSt 17, 147, 149; BGH NStZ 1986, 455; LK-Schünemann § 266 Rn. 170 m.w.N.).

  • BGH, 09.03.1981 - II ZR 54/80

    Verpflichtung einer Vor-GmbH; Umfang der Versicherung über Einlageleistungen bei

    Auszug aus OLG Celle, 23.08.2012 - 1 Ws 248/12
    Hieran ändert sich nichts dadurch, dass die Vorgesellschaft als weitgehend verselbständigte Vermögensmasse bereits am Wirtschaftsleben teilnehmen und durch Geschäfte, die ihr Geschäftsführer mit Ermächtigung der Gesellschafter in ihrem Namen abschließt, verpflichtet werden kann (vgl. BGHZ 80, 129, 139) und damit einer juristischen Person angenähert ist.

    Vor der Eintragung in das Handelsregister ist das "Gesellschaftsvermögen" rechtlich noch nicht der Gesellschaft zugeordnet, vielmehr besteht bei einer Mehrpersonengesellschaft Gesamthandsvermögen (BGHZ 80, 129, 135), bei einer Einpersonengesellschaft Sondervermögen (BGH wistra 2000, 178; Baumbach/Hueck-Fastrich GmbHG 19. Aufl. § 11 Rn. 41).

  • BGH, 24.10.1990 - 3 StR 16/90

    Verurteilung wegen Steuerhinterziehung und Untreue - Fehlende

    Auszug aus OLG Celle, 23.08.2012 - 1 Ws 248/12
    Zwar kann auch die Gesamtheit der Gesellschafter nicht unbeschränkt in Vermögensverfügungen einwilligen, sondern ein Einverständnis ist bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausgeschlossen, wenn die Vermögensverfügung geeignet ist, das Stammkapital der Gesellschaft zu beeinträchtigen oder wenn durch die Vermögensverfügung eine konkrete und unmittelbare Existenzgefährdung einträte, weil der GmbH ihre Produktionsgrundlagen entzogen würden oder ihre Liquidität gefährdet wäre (BGHSt 49, 147, 157; BGHR StGB § 266 Abs. 1 Nachteil 23, 25, 33 und 37; BGH NJW 2003, 2996, 2998; BGH wistra 2003, 344, 346; jeweils m.w.N.).

    Damit lag ein tatbestandsausschließendes Einverständnis der Inhaberin des zu betreuenden Vermögens vor, welches nur dann unwirksam gewesen wäre, wenn durch die Vermögensverfügung entgegen § 30 GmbHG das Stammkapital der Gesellschaft beeinträchtigt oder eine konkrete und unmittelbare Existenzgefährdung eingetreten wäre, weil der GmbH ihre Produktionsgrundlagen entzogen würden oder ihre Liquidität gefährdet wäre (BGHSt 49, 147, 157; BGHR StGB § 266 Abs. 1 Nachteil 23, 25, 33 und 37; BGH NJW 2003, 2996, 2998; 1997, 66, 68; BGH wistra 2003, 344, 346; jeweils m.w.N.).

  • BGH, 22.02.1991 - 3 StR 348/90

    Straftaten gegen das Vermögen: Untreue bei KG

    Auszug aus OLG Celle, 23.08.2012 - 1 Ws 248/12
    Zwar kann auch die Gesamtheit der Gesellschafter nicht unbeschränkt in Vermögensverfügungen einwilligen, sondern ein Einverständnis ist bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausgeschlossen, wenn die Vermögensverfügung geeignet ist, das Stammkapital der Gesellschaft zu beeinträchtigen oder wenn durch die Vermögensverfügung eine konkrete und unmittelbare Existenzgefährdung einträte, weil der GmbH ihre Produktionsgrundlagen entzogen würden oder ihre Liquidität gefährdet wäre (BGHSt 49, 147, 157; BGHR StGB § 266 Abs. 1 Nachteil 23, 25, 33 und 37; BGH NJW 2003, 2996, 2998; BGH wistra 2003, 344, 346; jeweils m.w.N.).

    Damit lag ein tatbestandsausschließendes Einverständnis der Inhaberin des zu betreuenden Vermögens vor, welches nur dann unwirksam gewesen wäre, wenn durch die Vermögensverfügung entgegen § 30 GmbHG das Stammkapital der Gesellschaft beeinträchtigt oder eine konkrete und unmittelbare Existenzgefährdung eingetreten wäre, weil der GmbH ihre Produktionsgrundlagen entzogen würden oder ihre Liquidität gefährdet wäre (BGHSt 49, 147, 157; BGHR StGB § 266 Abs. 1 Nachteil 23, 25, 33 und 37; BGH NJW 2003, 2996, 2998; 1997, 66, 68; BGH wistra 2003, 344, 346; jeweils m.w.N.).

  • BGH, 10.07.1996 - 3 StR 50/96

    Treuhand - Erwerb einer GmbH - Untreue

    Auszug aus OLG Celle, 23.08.2012 - 1 Ws 248/12
    Zwar kann auch die Gesamtheit der Gesellschafter nicht unbeschränkt in Vermögensverfügungen einwilligen, sondern ein Einverständnis ist bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausgeschlossen, wenn die Vermögensverfügung geeignet ist, das Stammkapital der Gesellschaft zu beeinträchtigen oder wenn durch die Vermögensverfügung eine konkrete und unmittelbare Existenzgefährdung einträte, weil der GmbH ihre Produktionsgrundlagen entzogen würden oder ihre Liquidität gefährdet wäre (BGHSt 49, 147, 157; BGHR StGB § 266 Abs. 1 Nachteil 23, 25, 33 und 37; BGH NJW 2003, 2996, 2998; BGH wistra 2003, 344, 346; jeweils m.w.N.).

    Damit lag ein tatbestandsausschließendes Einverständnis der Inhaberin des zu betreuenden Vermögens vor, welches nur dann unwirksam gewesen wäre, wenn durch die Vermögensverfügung entgegen § 30 GmbHG das Stammkapital der Gesellschaft beeinträchtigt oder eine konkrete und unmittelbare Existenzgefährdung eingetreten wäre, weil der GmbH ihre Produktionsgrundlagen entzogen würden oder ihre Liquidität gefährdet wäre (BGHSt 49, 147, 157; BGHR StGB § 266 Abs. 1 Nachteil 23, 25, 33 und 37; BGH NJW 2003, 2996, 2998; 1997, 66, 68; BGH wistra 2003, 344, 346; jeweils m.w.N.).

  • BGH, 20.01.2000 - 4 StR 342/99

    Bestechlichkeit; Unterlassen einer Diensthandlung; Amtsträger; Tatidentität;

    Auszug aus OLG Celle, 23.08.2012 - 1 Ws 248/12
    Solange aber die Gründung der GmbH noch nicht abgeschlossen, diese also als Vorgesellschaft noch nicht in das Handelsregister eingetragen ist, kommt es ausschließlich auf das Einverständnis aller Gründungsgesellschafter an, welches zu diesem Zeitpunkt noch keinen Einschränkungen unterliegt (vgl. BGHSt 3, 23, 25; BGHR StGB § 266 Abs. 1 Nachteil 27; BGH wistra 1989, 264, 266; 2000, 178; LK-Schünemann StGB 12. Aufl. § 266 Rn. 244; NK-Kindhäuser StGB 3. Aufl. § 266 Rn. 72).

    Vor der Eintragung in das Handelsregister ist das "Gesellschaftsvermögen" rechtlich noch nicht der Gesellschaft zugeordnet, vielmehr besteht bei einer Mehrpersonengesellschaft Gesamthandsvermögen (BGHZ 80, 129, 135), bei einer Einpersonengesellschaft Sondervermögen (BGH wistra 2000, 178; Baumbach/Hueck-Fastrich GmbHG 19. Aufl. § 11 Rn. 41).

  • BGH, 22.05.2003 - 5 StR 520/02

    Steuerhinterziehung (Steuerverkürzungsabsicht; Geltendmachung von Vorsteuer aus

    Auszug aus OLG Celle, 23.08.2012 - 1 Ws 248/12
    Zwar kann auch die Gesamtheit der Gesellschafter nicht unbeschränkt in Vermögensverfügungen einwilligen, sondern ein Einverständnis ist bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausgeschlossen, wenn die Vermögensverfügung geeignet ist, das Stammkapital der Gesellschaft zu beeinträchtigen oder wenn durch die Vermögensverfügung eine konkrete und unmittelbare Existenzgefährdung einträte, weil der GmbH ihre Produktionsgrundlagen entzogen würden oder ihre Liquidität gefährdet wäre (BGHSt 49, 147, 157; BGHR StGB § 266 Abs. 1 Nachteil 23, 25, 33 und 37; BGH NJW 2003, 2996, 2998; BGH wistra 2003, 344, 346; jeweils m.w.N.).

    Damit lag ein tatbestandsausschließendes Einverständnis der Inhaberin des zu betreuenden Vermögens vor, welches nur dann unwirksam gewesen wäre, wenn durch die Vermögensverfügung entgegen § 30 GmbHG das Stammkapital der Gesellschaft beeinträchtigt oder eine konkrete und unmittelbare Existenzgefährdung eingetreten wäre, weil der GmbH ihre Produktionsgrundlagen entzogen würden oder ihre Liquidität gefährdet wäre (BGHSt 49, 147, 157; BGHR StGB § 266 Abs. 1 Nachteil 23, 25, 33 und 37; BGH NJW 2003, 2996, 2998; 1997, 66, 68; BGH wistra 2003, 344, 346; jeweils m.w.N.).

  • BGH, 18.06.2003 - 5 StR 489/02

    Bochumer Urteil gegen Bauinvestor teilweise aufgehoben

  • BGH, 13.05.2004 - 5 StR 73/03

    Urteil in Sachen Bremer Vulkan in vollem Umfang aufgehoben

  • BGH, 17.07.2009 - 5 StR 394/08

    Strafrechtliche Garantenpflicht eines "Compliance Officers"

  • BGH, 13.09.2010 - 1 StR 220/09

    Revision des ehemaligen Vorstandsvorsitzenden der Arbeitnehmerorganisation AUB

  • BFH, 18.12.2002 - I R 60/01

    Gemeinnütziger Verein, Selbstlosigkeit

  • BGH, 13.04.2011 - 1 StR 94/10

    Urteil in Kölner Parteispendenaffäre aufgehoben

  • BFH, 23.09.1998 - I B 82/98

    Vorläufige Anerkennung der Gemeinnützigkeit

  • BFH, 23.02.1999 - XI B 128/98

    Spenden; Spenden-Haftungsbescheid

  • BFH, 23.02.1999 - XI B 130/98

    Spendenbescheinigung; Haftungsbescheid

  • BGH, 17.06.1952 - 1 StR 668/51

    Anforderungen an die Einzahlung des Vermögens in eine GmbH - Erkundigungspflicht

  • BGH, 20.02.1962 - 1 StR 496/61
  • BGH, 24.07.1991 - 4 StR 258/91

    Vermögensschaden - Betrug - Grundstückskauf - Vorsatz bei Vertragsschluß - Rechte

  • BGH, 04.11.1997 - 1 StR 273/97

    BGH beanstandet Verurteilung eines Theaterintendanten wegen Untreue durch

  • BGH, 15.11.2001 - 1 StR 185/01

    Untreue durch Kreditvergabe

  • BGH, 06.12.2001 - 1 StR 215/01

    Untreue durch Unternehmensspenden

  • BGH, 23.05.2002 - 1 StR 372/01

    Vorteilsannahme durch Drittmitteleinwerbung

  • BGH, 07.10.2003 - 1 StR 212/03

    Untreue (Abschluss eines Austauschvertrages als Nachteil im Sinne einer

  • BGH, 21.12.2005 - 3 StR 470/04

    Freisprüche im Mannesmann-Verfahren aufgehoben

  • BGH, 09.02.2006 - 5 StR 423/05

    Untreue (Überweisung auf ein Privatkonto; Nachteil: Befreiung von

  • BGH, 17.08.2006 - 4 StR 117/06

    Grundsätze zum "Vermögensnachteil"; Vermögensnachteil bei Übernahme einer

  • BGH, 10.11.2009 - 4 StR 194/09

    Untreue (Vermögensnachteil durch "Kick-Back-Zahlung": Bewertung von

  • BGH, 15.05.2012 - 3 StR 118/11

    Aufgabe der Interessentheorie (Merkmalsüberwälzung; Ziel des § 14 StGB;

  • OLG Hamm, 29.04.1999 - 2 Ws 71/99

    Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens, DRK Bochum, Untreue

  • BGH, 25.04.2007 - 1 StR 181/07

    Einziehung von Tatmitteln (ausreichende Feststellungen); Tenorierung bei

  • OLG Celle, 18.07.2013 - 1 Ws 238/13

    Rechtsfolgen der Verweigerung einer vertraglich vereinbarten Freigabe von

    Die Staatsanwaltschaft und der Generalstaatsanwalt haben auch insofern zutreffend darauf abgestellt, dass nur eine gravierende Pflichtverletzung zur Verwirklichung des Untreuetatbestands herangezogen werden darf (vgl. Senatsbeschluss vom 23. August 2012 - 1 Ws 248/12, OLGSt StGB § 266 Nr. 15), und diese im vorliegenden Fall zu Recht verneint, weil die Ablehnung der Freigabe auf einer Beurteilung der Werthaltigkeit der Sicherheiten durch die Beschuldigten beruhte, die jedenfalls nicht evident falsch war.
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Rechtsprechung
   OLG Hamburg, 17.09.2012 - 3 Ws 93/12 - 1 OBL 62/12, 3 Ws 93/12, 1 OBL 62/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,29230
OLG Hamburg, 17.09.2012 - 3 Ws 93/12 - 1 OBL 62/12, 3 Ws 93/12, 1 OBL 62/12 (https://dejure.org/2012,29230)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 17.09.2012 - 3 Ws 93/12 - 1 OBL 62/12, 3 Ws 93/12, 1 OBL 62/12 (https://dejure.org/2012,29230)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 17. September 2012 - 3 Ws 93/12 - 1 OBL 62/12, 3 Ws 93/12, 1 OBL 62/12 (https://dejure.org/2012,29230)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Burhoff online

    Zweiter Pflichtverteidiger, Vergütungsanspruch, Umfang

  • Burhoff online

    Pflichtverteidiger, Erstreckung, Beschränkung, zweiter Pflichtverteidiger,

  • openjur.de

    Vergütungsanspruch eines zweiten Pflichtverteidigers

  • Justiz Hamburg

    § 45 Abs 3 RVG, § 48 Abs 1 RVG, § 48 Abs 5 S 1 RVG
    Pflichtverteidigervergütung: Vergütungsanspruch eines zweiten Pflichtverteidigers

  • Wolters Kluwer

    Bestimmen des Vergütungsanspruchs eines zum notwendigen Verteidiger bestellten Rechtsanwalts in Strafsachen nach den Maßgaben der §§ 45, 48 RVG

  • rechtsportal.de

    RVG § 45; RVG § 48 Abs. 1; RVG § 48 Abs. 5
    Bestimmen des Vergütungsanspruchs eines zum notwendigen Verteidiger bestellten Rechtsanwalts in Strafsachen nach den Maßgaben der §§ 45 , 48 RVG

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Keine Rückwirkungsfiktion beim zweiten Pflichtverteidiger

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Vergütungsanspruch eines zweiten Pflichtverteidigers

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2012, 390
  • StRR 2012, 403
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerfG, 20.03.2007 - 2 BvR 51/07

    Berufsfreiheit (verhältnismäßige Eingriffe; Sonderopfer und Erfordernis der

    Auszug aus OLG Hamburg, 17.09.2012 - 3 Ws 93/12
    Die eingerichtete staatliche Vergütungspflicht wird allerdings nicht uneingeschränkt sondern im Wege eines Ausgleichs mit dem besonderen Interesse der Gemeinschaft an einem mit dem Recht der Pflichtverteidigung verbundenen beschränkten Kostenrisiko vorgenommen (vgl. BVerfG [Kammer], NStZ-RR 2007, 359, 360).

    Dabei ist mit Blick auf das Grundrecht auf freie Berufsausübung ein unzumutbares Opfer des Rechtsanwalts durch vergütungsrechtliche Regelungen zu verhindern (vgl. BVerfGE 68, 237, 255; BVerfG [Kammer], NStZ-RR 2007, 359, 360).

  • BVerfG, 01.02.2005 - 2 BvR 2456/04

    Vergütungsanspruch des Pflichtverteidigers - Zur Auslegung und Anwendung des § 99

    Auszug aus OLG Hamburg, 17.09.2012 - 3 Ws 93/12
    Die Rückwirkungsfiktion und mit ihr eine umfassend abgesicherte - zumindest vorläufige - Kostenübernahme durch den Staat erweist sich vor diesem Hintergrund nicht als vergütungsrechtlicher Selbstzweck, sondern stellt sich als Ausprägung rechtsstaatlich garantierter Pflichtverteidigung dar (vgl. hierzu BVerwGE 39, 238, 241ff.; BVerfG [Kammer], NJW 2005, 1264; BGH, MDR 1979, 1004; zur konventionsrechtlichen Bewertung vgl. nur Esser, Auf dem Weg zu einem europäischen Strafverfahrensrecht [2002], S. 474ff.; Gaede, Fairness als Teilhabe [2007], S. 564ff.); die effektive Verteidigung eines Beschuldigten ist gerade unabhängig von dessen wirtschaftlichen Verhältnissen sicherzustellen.
  • OLG Bremen, 18.03.2013 - Ws 90/12

    Zur Prozessunfähigkeit eines unter querulatorisch-fanatischen, narzisstischen und

    Auszug aus OLG Hamburg, 17.09.2012 - 3 Ws 93/12
    Eine hiergegen gerichtete Beschwerde blieb ohne Erfolg (vgl. Senatsbeschluss vom 9. Mai 2012 - 3 Ws 92/12).
  • OLG Köln, 13.12.2002 - 2 Ws 634/02

    Gebührenrechtliche Rückwirkung einer späteren Pflichtverteidigerbestellung auf

    Auszug aus OLG Hamburg, 17.09.2012 - 3 Ws 93/12
    Eine rückwirkende Bestellung nach Verfahrensabschluss ist grundsätzlich ebenso ausgeschlossen wie eine Rückwirkung einer Bestellung für in der Vergangenheit liegende anwaltliche Tätigkeiten (vgl. BGH, NStZ-RR 2009, 348; OLG Köln, NStZ-RR 2003, 287, 288; Ebert, a.a.O., Rn. 117).
  • OLG Karlsruhe, 16.07.2008 - 3 Ws 281/08

    Rechtsanwaltsvergütung: Vergütungsanspruch des Terminsvertreters

    Auszug aus OLG Hamburg, 17.09.2012 - 3 Ws 93/12
    Dieser kann grundsätzlich wegen der von ihm allein eingenommenen Vertreterrolle nur die Terminsgebühr nebst anteiliger Umsatzsteuer verlangen; sein Anspruch geht nicht über das hinaus, was in der Person des bestellten Verteidigers im Falle dessen Erscheinens angefallen wäre (vgl. etwa KG, BeckRS 2008, 10345; NStZ-RR 2005, 327; OLG Celle, NJOZ 2006, 3706; a.A. OLG Karlsruhe, NJW 2008, 2935).
  • OLG Hamm, 05.05.2009 - 3 Ws 68/09

    Zuständigkeit des Einzelrichters; fehlerhafte Besetzung des Spruchkörpers;

    Auszug aus OLG Hamburg, 17.09.2012 - 3 Ws 93/12
    Hierdurch soll - in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise (vgl. OLG Hamm, NJOZ 2010, 1744) - ein ressourcenschonender Personaleinsatz einerseits und eine zügige Verfahrensförderung andererseits ermöglicht werden (vgl. BT-Drucks. 14/4722, S. 69, 110f.).
  • OLG Celle, 21.01.2011 - 10 WF 6/11

    Gebühren des beigeordneten Rechtsanwalts bei Abschluss eines Vergleichs über

    Auszug aus OLG Hamburg, 17.09.2012 - 3 Ws 93/12
    bb) Für die Höhe und den Umfang des Vergütungsanspruchs ist in sämtlichen Verfahrensordnungen nach § 48 Abs. 1 RVG in erster Linie der Bestellungsakt selbst maßgeblich (vgl. nur BeckOK-RVG/Sommerfeld/Sommerfeld, 18. Ed., § 48 Rn. 4; Ebert in Mayer/Kroiß, 5. Aufl., RVG § 48 Rn. 2; OLG Brandenburg, MDR 2009 175; OLG Celle, MDR 2011, 324).
  • OLG Celle, 25.08.2006 - 1 Ws 423/06

    Beiordnung eines anderen Rechtsanwalts anstelle eines an diesem Tage

    Auszug aus OLG Hamburg, 17.09.2012 - 3 Ws 93/12
    Dieser kann grundsätzlich wegen der von ihm allein eingenommenen Vertreterrolle nur die Terminsgebühr nebst anteiliger Umsatzsteuer verlangen; sein Anspruch geht nicht über das hinaus, was in der Person des bestellten Verteidigers im Falle dessen Erscheinens angefallen wäre (vgl. etwa KG, BeckRS 2008, 10345; NStZ-RR 2005, 327; OLG Celle, NJOZ 2006, 3706; a.A. OLG Karlsruhe, NJW 2008, 2935).
  • OLG Brandenburg, 01.04.2008 - 6 W 203/07

    Gebühren und Auslagen des auswärtigen Prozesskostenhilfeanwalts

    Auszug aus OLG Hamburg, 17.09.2012 - 3 Ws 93/12
    bb) Für die Höhe und den Umfang des Vergütungsanspruchs ist in sämtlichen Verfahrensordnungen nach § 48 Abs. 1 RVG in erster Linie der Bestellungsakt selbst maßgeblich (vgl. nur BeckOK-RVG/Sommerfeld/Sommerfeld, 18. Ed., § 48 Rn. 4; Ebert in Mayer/Kroiß, 5. Aufl., RVG § 48 Rn. 2; OLG Brandenburg, MDR 2009 175; OLG Celle, MDR 2011, 324).
  • KG, 13.03.2008 - 1 Ws 77/08

    Rechtsanwaltsvergütung: Gebühr des Terminsvertreters des beigeordneten

    Auszug aus OLG Hamburg, 17.09.2012 - 3 Ws 93/12
    Dieser kann grundsätzlich wegen der von ihm allein eingenommenen Vertreterrolle nur die Terminsgebühr nebst anteiliger Umsatzsteuer verlangen; sein Anspruch geht nicht über das hinaus, was in der Person des bestellten Verteidigers im Falle dessen Erscheinens angefallen wäre (vgl. etwa KG, BeckRS 2008, 10345; NStZ-RR 2005, 327; OLG Celle, NJOZ 2006, 3706; a.A. OLG Karlsruhe, NJW 2008, 2935).
  • BVerfG, 06.11.1984 - 2 BvL 16/83

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit des Fehlens einer Pauschvergütungsregelung

  • BVerfG, 28.03.1984 - 2 BvR 275/83

    Anrechnung der Gebühren des zur Verfahrenssicherung bestellten

  • BGH, 13.03.2003 - IX ZB 134/02

    Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung durch den

  • KG, 29.06.2005 - 5 Ws 164/05

    Rechtsanwaltskosten im Strafverfahren: Gebühren des anwaltlichen Vertreters des

  • BGH, 20.07.2009 - 1 StR 344/08

    Antrag auf nachträgliche Bestellung eines Verteidigers für die

  • BGH, 03.05.1979 - III ZR 59/78

    Erlass eines Grundurteils - Vereinbarung eines von den gesetzlichen Gebühren

  • OLG Hamburg, 20.11.2017 - 2 Ws 179/17

    Vergütung des Pflichtverteidigers: Vorausgegangene Tätigkeit als Wahlverteidiger

    Sinn und Zweck diese Regelung ist, dass der Pflichtverteidiger mit Blick auf die durch § 48 Abs. 6 RVG gesicherte vergütungsrechtliche Expektanz seine Verteidigungsaktivitäten zu Gunsten einer umfassenden Rechtswahrung des Beschuldigten frühzeitig und effektiv entfaltet und nicht etwa von einem - regelmäßig erst späteren - Bestellungzeitpunkt abhängig macht (HansOLG Hamburg, Beschluss 17. September 2012, Az.: 3 Ws 93/12, juris Rn. 18 ff. m.w.N.).
  • LG Koblenz, 06.07.2020 - 4 KLs 2050 Js 3517/AC17

    Terminsvertreter, Gebühren

    Nach anderer Auffassung hat die Landeskasse jedenfalls in den Fällen, in denen die Beiordnung des Rechtsanwalts als bloßer Terminsvertreter für einen Hauptverhandlungstermin erfolgt ist und der originär bestellte Verteidiger die Gebühren für die vorgelagerte Tätigkeit schon verdient hat, nur noch die Terminsgebühr nebst Umsatzsteuer zu erstatten (OLG Koblenz, Beschl. v. 16.10.2012 - 2 Ws 759/12, BeckRS 2012, 22226, beck-online; OLG Oldenburg, Beschluss vom 13. Mai 2014 - 1 Ws 195/14, juris; OLG Celle, Beschluss vom 19. Dezember 2008 - 2 Ws 365/08, juris; KG Berlin, Beschluss vom 29. Juni 2005 - 5 Ws 164/05, juris; OLG Rostock, Beschluss vom 15. September 2011 -1 Ws 201/11, Rn. 46 f., juris; OLG Hamburg, Beschluss vom 17. September 2012 - 3 Ws 93/12, Rn. 15, juris).

    Dieser letztgenannten Auffassung ist zu folgen, denn der Anspruch als ersatzweise bestellter Pflichtverteidiger kann nicht höher sein als er in der Person des vertretenen Rechtsanwalts angefallen wäre, wenn dieser selbst zum Termin erschienen wäre, oder wenn der Rechtsanwalt ohne Beiordnung als Vertreter des bestellten Rechtsanwalts gemäß § 5 RVG aufgetreten wäre (OLG Koblenz, Beschl. v. 16.10.2012 - 2 Ws 759/12, BeckRS 2012, 22226, beck-online; KG Berlin, Beschluss vom 29. Juni 2005 - 5 Ws 164/05, juris; OLG Rostock, Beschluss vom 15. September 2011 - 1 Ws 201/11, Rn. 46 f., juris; OLG Hamburg, Beschluss vom 17. September 2012 - 3 Ws 93/12, Rn. 15, juris).

  • OLG Düsseldorf, 09.05.2018 - 1 Ws 274/17

    Erstreckung, Umfang, beschränkte Beiordnung

    Zwar fingiert die Ausnahmevorschrift des § 48 Abs. 6 Satz 1 RVG, mit der unter anderem von Streit und Unklarheiten vermieden werden sollen (vgl. OLG Hamburg, NStZ-RR 2012, 390), im Grundsatz die vergütungsrechtliche Rückwirkung der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Strafverfahren.
  • LG Koblenz, 06.07.2020 - 4 KLs 2050 Js 3517/17

    Terminsvertreter, Pflichtverteidiger, Grundgebühr

    Nach anderer Auffassung hat die Landeskasse jedenfalls in den Fällen, in denen die Beiordnung des Rechtsanwalts als bloßer Terminsvertreter für einen Hauptverhandlungstermin erfolgt ist und der originär bestellte Verteidiger die Gebühren für die vorgelagerte Tätigkeit schon verdient hat, nur noch die Terminsgebühr nebst Umsatzsteuer zu erstatten (OLG Koblenz, Beschl. v. 16.10.2012 - 2 Ws 759/12, BeckRS 2012, 22226, beck-online; OLG Oldenburg, Beschluss vom 13. Mai 2014 - 1 Ws 195/14, juris; OLG Celle, Beschluss vom 19. Dezember 2008 - 2 Ws 365/08, juris; KG Berlin, Beschluss vom 29. Juni 2005 - 5 Ws 164/05, juris; OLG Rostock, Beschluss vom 15. September 2011 -1 Ws 201/11, Rn. 46 f., juris; OLG Hamburg, Beschluss vom 17. September 2012 - 3 Ws 93/12, Rn. 15, juris).

    Dieser letztgenannten Auffassung ist zu folgen, denn der Anspruch als ersatzweise bestellter Pflichtverteidiger kann nicht höher sein als er in der Person des vertretenen Rechtsanwalts angefallen wäre, wenn dieser selbst zum Termin erschienen wäre, oder wenn der Rechtsanwalt ohne Beiordnung als Vertreter des bestellten Rechtsanwalts gemäß § 5 RVG aufgetreten wäre (OLG Koblenz, Beschl. v. 16.10.2012 - 2 Ws 759/12, BeckRS 2012, 22226, beck-online; KG Berlin, Beschluss vom 29. Juni 2005 - 5 Ws 164/05, juris; OLG Rostock, Beschluss vom 15. September 2011 - 1 Ws 201/11, Rn. 46 f., juris; OLG Hamburg, Beschluss vom 17. September 2012 - 3 Ws 93/12, Rn. 15, juris).

  • OLG Braunschweig, 15.07.2015 - 1 Ws 103/15

    Zubilligung einer Vergütung gegenüber einem wegen der Abwesenheit des

    Bezüglich der darauf folgenden Frage, ob dem Vertreter hinsichtlich des von ihm wahrgenommenen Termins ein eigener Vergütungsanspruch zusteht oder ob unter Berücksichtigung von § 5 RVG grundsätzlich nur der vertretene Pflichtverteidiger die im Rahmen seiner Vertretung angefallenen Gebühren abrechnen darf, bestehen wiederum divergierende Auffassungen (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 29. Juni 2005, Az.: 5 Ws 164/05 - juris Rn. 11-13; OLG Celle, Beschluss vom 19. Dezember 2008, Az.: 2 Ws 365/08 - juris Rn. 12, 15; Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 10. September 2009, Az.: 2 Ws 125/09 - juris Rn. 24 f.; OLG Bremen, Beschluss vom 14. Dezember 2009, Az.: Ws 119/09 - BeckRS 2011, 03437; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 29. Juli 2010, Az.: 1 Ws 82/10 - juris Rn. 5 f.; OLG Stuttgart, Beschluss vom 3. Februar 2011, Az.: 4 Ws 195/10 - juris Rn. 13, 16; OLG Rostock, Beschluss vom 15. September 2011, Az.: I Ws 201/11 - juris Rn. 36, 46; Hanseatisches OLG, Beschluss vom 17. September 2012, Az.: 3 Ws 93/12 - juris Rn. 15; OLG Koblenz, Beschluss vom 16. Oktober 2012, Az.: 2 Ws 759/12 - juris Rn. 14; OLG Oldenburg, Beschluss vom 13. Mai 2014, Az.: 1 Ws 195/14 - juris Rn. 14).
  • LG Kaiserslautern, 11.01.2019 - 4 Ks 6034 Js 10590/16

    Rückwirkende Aufhebung der Pflichtverteidigerbestellung, Kein Entfallen des

    Dieser entsteht demnach regelmäßig nur für solche Tätigkeiten, die der Rechtsanwalt nach erfolgter Bestellung sowie vor dem Ende der Wirkungsdauer des Bestellungsakts erbracht hat (OLG Hamburg NStZ-RR 2012, 390).
  • LG Hannover, 19.10.2015 - 33 Qs 51/15

    Vergütung der Beiordnung eines Rechtsanwalts als Terminsvertreter; Begründung

    Bezüglich der darauf folgenden Frage, ob dem Vertreter hinsichtlich des von ihm wahrgenommenen Termins ein eigener Vergütungsanspruch zusteht oder ob unter Berücksichtigung von § 5 RVG grundsätzlich nur der vertretene Pflichtverteidiger die im Rahmen seiner Vertretung angefallenen Gebühren abrechnen darf, bestehen wiederum divergierende Auffassungen (vgl. OLG Braunschweig, Beschluss vom 15. Juli 2015, Az.: 1 Ws 103115, ; KG Berlin, Beschluss vom 29. Juni 2005, Az.: 5 Ws 164/05 , Rn. 11-13; OLG Gelle, Beschluss vom 19. Dezember 2008, Az.: 2 Ws 365/08 , Rn. 12, 15; Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 10. September 2009, Az.: 2 Ws 125/09 , Rn. 24 f.; OLG Bremen, Beschluss vom 14. Dezember 2009, Az.: Ws 119/09 , BeckRS 2011, 03437; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 29. Juli 2010, Az.: 1 Ws 82/10 , Rn. 5 f.; OLG Stuttgart, Beschluss vom 3. Februar 2011, Az.: 4 Ws 195/10 , Rn. 13, 16; OLG Rostock, Beschluss vom 15. September 2011, Az.: I Ws 201/11, Rn. 36, 46; Hanseatisches OLG, Beschluss vom 17. September 2012, Az.: 3 Ws 93/12 , Rn. 15; OLG Koblenz, Beschluss vom 16. Oktober 2012, Az.: 2 Ws 759/12 , Rn. 14; OLG Oldenburg, Beschluss vom 13. Mai 2014, Az.: 1 Ws 195/14, Rn. 14).
  • LG Düsseldorf, 23.10.2017 - 10 KLs 5/13

    Erstreckung, Umfang, beschränkte Beiordnung

    Insbesondere soll er - im Hinblick auf eine spätere (von ihm erwartete) Bestellung - schon frühzeitig effektiv und umfassend verteidigen (vgl. OLG Hamburg NStZ-RR 2012, 390 Juris Rn. 19 m.w.N.).
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Rechtsprechung
   OLG München, 16.10.2012 - 4 Ws 179/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,32496
OLG München, 16.10.2012 - 4 Ws 179/12 (https://dejure.org/2012,32496)
OLG München, Entscheidung vom 16.10.2012 - 4 Ws 179/12 (https://dejure.org/2012,32496)
OLG München, Entscheidung vom 16. Oktober 2012 - 4 Ws 179/12 (https://dejure.org/2012,32496)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Burhoff online

    Zusätzliche Gebühr, Befriedungsgebühr, Revisionsrücknahme

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Entstehung einer zusätzlichen Verfahrensgebühr nach Rücknahme der Revision

  • rechtsportal.de

    RVG -VV Nr. 4141
    Rechtsanwaltsvergütung; Befriedungsgebühr bei Revisionsrücknahme

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2013, 64
  • StRR 2012, 403
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG München, 11.02.2008 - 4 Ws 8/08

    Rechtsanwaltsgebühr: Entstehung einer Befriedungsgebühr bei Rücknahme einer

    Auszug aus OLG München, 16.10.2012 - 4 Ws 179/12
    Dies sei nach einem Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 11.2.2008 (Aktenzeichen 4 Ws 008/08) ausreichend, um die Anweisung der entsprechenden Gebühr zu rechtfertigen.

    26 3.2 Der Senat hält an seiner Rechtsprechung, dass die Gebühr nach Rücknahme der Revision jedenfalls nur dann entstehen kann, wenn eine nicht nur zulässig eingelegte, sondern auch begründete Revision zurückgenommen wird, fest (Senatsbeschluss vom 11.2.2008 AZ: 4 Ws 008/08; OLG Köln aaO Rdn. 12).

  • OLG Rostock, 06.03.2012 - I Ws 62/12

    Pflichtverteidigervergütung: Anfall einer Befriedungsgebühr bei

    Auszug aus OLG München, 16.10.2012 - 4 Ws 179/12
    Denn nach dem Willen des Gesetzgebers soll durch diese Zusatzgebühr der Verlust der Hauptverhandlungsgebühr für den Verteidiger ausgeglichen und damit die Rücknahme vor der Durchführung der Hauptverhandlung gefördert werden (OLG Rostock Beschluss vom 6.3.2012 Az: I Ws 62/12 (RVG) zitiert nach juris Rdn. 10, 11; OLG Köln Beschluss vom 18.4.2008 Az: 2 Ws 164/08 zitiert nach juris Rdn. 12, 19 m.w.N.).
  • OLG Köln, 18.04.2008 - 2 Ws 164/08

    Rechtsanwaltsvergütung: Befriedungsgebühr bei Revisionsrücknahme

    Auszug aus OLG München, 16.10.2012 - 4 Ws 179/12
    Denn nach dem Willen des Gesetzgebers soll durch diese Zusatzgebühr der Verlust der Hauptverhandlungsgebühr für den Verteidiger ausgeglichen und damit die Rücknahme vor der Durchführung der Hauptverhandlung gefördert werden (OLG Rostock Beschluss vom 6.3.2012 Az: I Ws 62/12 (RVG) zitiert nach juris Rdn. 10, 11; OLG Köln Beschluss vom 18.4.2008 Az: 2 Ws 164/08 zitiert nach juris Rdn. 12, 19 m.w.N.).
  • OLG Celle, 20.05.2019 - 2 Ws 141/19

    Zusätzliche Verfahrensgebühr, Rücknahme der Revision

    Mit der Gebühr soll eine intensive und zeitaufwendige Tätigkeit des Verteidigers, die zur Vermeidung der Hauptverhandlung und damit beim Verteidiger zum Verlust der Hauptverhandlungsgebühr führt, gebührenrechtlich honoriert werden (BT-Dr. 15/1971, 227; vgl. OLG Celle, Beschluss vom 22.01.2014, 1 Ws 19/14 ; OLG München, Beschluss vom 16.10.2012, 4 Ws 179/12 (K) ; OLG Oldenburg NStZ-RR 2011, 96 [OLG Oldenburg 03.11.2010 - 1 Ws 434/10] ; OLG Koblenz, Beschluss vom 15.05.2008, 1 Ws 229/08 ; Mayer/Kroiß , RVG, 7. Auflage, 2018, RVG Nr. 4141-4147 VV, Rn. 2; Gerold/Schmidt , RVG, 23. Auflage, 2017, VV 4141, Rn. 1; Bischof/Jungbauer u.a. , RVG, 8. Auflage, 2018, Nrn. 4100-4304 VV, Rn. 107) Dies gilt auch, wenn - wie hier - eine Revision zurückgenommen wurde (so explizit Abs. 1 Ziff. 3 der Norm).

    Die überwiegende obergerichtliche Rechtsprechung folgert demgegenüber aus dem Normzweck, dass für das Entstehen der Gebühr erforderlich sei, dass Revisionshauptverhandlungstermin anberaumt ist bzw. konkrete Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass eine Hauptverhandlung durchgeführt worden wäre, wenn nicht die Revision zurückgenommen worden wäre ( OLG Braunschweig, Beschluss vom 08.03.2016, 1 Ws 49/16 ; OLG München, Beschluss vom 16.10.2012, 4 Ws 179/12 (K) ; OLG Oldenburg NStZ-RR 2011, 96 [OLG Oldenburg 03.11.2010 - 1 Ws 434/10] und OLG Hamburg, Beschluss vom 16.06.2008, 2 Ws 82/08 jeweils m.w.N; so auch Mayer/Kroiß , RVG, RVG Nr. 4141-4147 VV, Rn. 11, Riedel/Sußbauer , RVG, 10. Auflage, 2015, VV 4141, Rn. 22 und Hartmann , Kostengesetze, 48. Auflage, 2018, VV 4141, Rn. 6; offenlassend: Bischof/Jungbauer u.a. , Nrn. 4100-4304 VV, Rn. 116).

  • LG Limburg, 23.03.2018 - 1 Ks 2 Js 52458/16

    Die Entstehung der Gebühr gemäß VV Nr. 4141 RVG für die Rücknahme der Revision

    Die Gebühr entsteht danach nur, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass eine Hauptverhandlung durchgeführt worden wäre (vgl. OLG München, NStZ-RR 2013, 64 [OLG München 16.10.2012 - 4 Ws 179/12 (K)] ; Kroiß, in Mayer/Kroiß, RVG, 7. Aufl., Nrn. 4141-4147 VV Rn. 11; BeckOK RVG/Kotz, 38. Ed. 15.7.2015, RVG Rn. 40 ff.).

    Bei einer unzulässigen Revision ist jedoch mit einer Entscheidung ohne Revisionshauptverhandlung gemäß §§ 346 Abs. 1, 349 Abs. 1 StPO zu rechnen (vgl. OLG München, NStZ-RR 2013, 64 [OLG München 16.10.2012 - 4 Ws 179/12 (K)] ; BeckOK RVG/Kotz, 38. Ed. 15.7.2015, RVG Rn. 37 f.).

  • OLG Braunschweig, 08.03.2016 - 1 Ws 49/16

    Entstehen der zusätzlichen Verfahrensgebühr gem. Nr. 4141 Anm. 1 S. 1 Nr. 3 VV

    Mit der großen Mehrheit der Oberlandesgerichte ( vgl. u.a. OLG Oldenburg a.a.O. m.z.w.N.; OLG Rostock, Beschluss vom 06. März 2012 - I Ws 62/12; OLG München, Beschluss vom 16. Oktober 2012 - 4 Ws 179/12, juris ) hat auch der Senat schon in der Vergangenheit entschieden, dass die Gebühr im Falle einer Revisionsrücknahme deshalb nur anfällt, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ausnahmsweise eine Hauptverhandlung anberaumt worden wäre ( vgl. OLG Braunschweig, Beschluss vom 21. Juli 2011 - Ws 178/11, juris, Rn. 3 ).
  • LG Limburg, 23.03.2018 - 1 Ks

    Die Entstehung der Gebühr gemäß VV Nr. 4141 RVG für die Rücknahme der Revision

    Die Gebühr entsteht danach nur, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass eine Hauptverhandlung durchgeführt worden wäre (vgl. OLG München, NStZ-RR 2013, 64 ; Kroiß, in Mayer/Kroiß, RVG, 7. Aufl., Nrn. 4141-4147 VV Rn. 11; BeckOK RVG/Kotz, 38. Ed. 15.7.2015, RVG Rn. 40 ff.).

    Bei einer unzulässigen Revision ist jedoch mit einer Entscheidung ohne Revisionshauptverhandlung gemäß §§ 346 Abs. 1, 349 Abs. 1 StPO zu rechnen (vgl. OLG München, NStZ-RR 2013, 64 ; BeckOK RVG/Kotz, 38. Ed. 15.7.2015, RVG Rn. 37 f.).

  • LG Aschaffenburg, 02.05.2018 - Qs 44/18

    Zusätzliche Gebühr bei Revisionsrücknahme

    In den Gründen der Entscheidung des OLG München, Beschluss vom 16.10.2012 - 4 Ws 179/12 (K), wird folgendes ausgeführt: Unter Berücksichtigung des Obersatzes der gesetzlichen Regelung (durch die anwaltliche Mitwirkung wird die Hauptverhandlung entbehrlich) und der Gesetzesmaterialien (BT-Dr. 15/1971, S. 227 [228]) entsteht die Zusatzgebühr Nr. 4141 VV RVG nur dann, wenn eine Hauptverhandlung anberaumt worden ist oder zumindest konkrete Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass eine Revisionshauptverhandlung durchgeführt worden wäre und durch die rechtzeitige, durch anwaltliche Tätigkeit bewirkte Rücknahme der Revision entbehrlich wurde.
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Rechtsprechung
   OLG Koblenz, 21.09.2012 - 2 SsBs 54/12   

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https://dejure.org/2012,30037
OLG Koblenz, 21.09.2012 - 2 SsBs 54/12 (https://dejure.org/2012,30037)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 21.09.2012 - 2 SsBs 54/12 (https://dejure.org/2012,30037)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 21. September 2012 - 2 SsBs 54/12 (https://dejure.org/2012,30037)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Abfassung der Urteilsgründe bei Fahreridentifizierung anhand eines Lichtbilds

  • RA Kotz

    Geschwindigkeitsüberschreitung - Identifizierung des Betroffenen anhand eines Lichtbilds

  • rechtsportal.de

    StPO § 267 Abs. 1 S. 3
    Anforderungen an die Urteilsgründe bei Fahreridentifizierung anhand eines Lichtbilds

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • strafrecht-bundesweit.de (Kurzmitteilung)

    Die Täteridentifizierung anhand von Lichtbildern - Hat ein Tatrichter einen Betroffenen anhand von Lichtbildern identifiziert, muss das Urteil Feststellungen zur Geeignetheit des Beweisfotos treffen

Papierfundstellen

  • StRR 2012, 403
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Hamm, 20.06.2008 - 3 Ss OWi 434/08

    Täteridentifizierung; Uteilsgründe; Schverständigengutachten

    Auszug aus OLG Koblenz, 21.09.2012 - 2 SsBs 54/12
    Den zutreffenden Ausführungen (vgl. hierzu auch Beschlüsse des Senats vom 7. Dezember 2010 - 2 SsBs 76/10 -, vom 14. Juli 2004 - 2 Ss 40/04 - und vom 5. Juli 2012 - 2 SsBs 64/12 - OLG Hamm in SVR 2009, 269; OLG Celle in NZV 2002, 472 ) tritt der Senat bei.
  • OLG Koblenz, 02.10.2009 - 2 SsBs 100/09

    Möglichkeit der Annahme von Vorsatz bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung

    Auszug aus OLG Koblenz, 21.09.2012 - 2 SsBs 54/12
    Die Urteilsgründe lassen nicht in rechtlich überprüfbarer Weise erkennen, ob die vom Sachverständigen oder vom Bußgeldrichter selbst durch Vergleich des Tatfotos mit dem Gesicht des Betroffenen, vorgenommene Identifizierung eine tragfähige Grundlage für die richterliche Überzeugungsbildung ist (vgl. Senat, Beschluss vom 02.10.2009 - 2 SsBs 100/09 - zitiert nach [...]).
  • OLG Celle, 17.07.2002 - 222 Ss 124/02

    Umfang der Darlegungspflicht im Bußgeldverfahren; Morphologisches

    Auszug aus OLG Koblenz, 21.09.2012 - 2 SsBs 54/12
    Den zutreffenden Ausführungen (vgl. hierzu auch Beschlüsse des Senats vom 7. Dezember 2010 - 2 SsBs 76/10 -, vom 14. Juli 2004 - 2 Ss 40/04 - und vom 5. Juli 2012 - 2 SsBs 64/12 - OLG Hamm in SVR 2009, 269; OLG Celle in NZV 2002, 472 ) tritt der Senat bei.
  • OLG Bamberg, 20.02.2008 - 3 Ss OWi 180/08

    Verkehrsordnungswidrigkeit: Anforderungen an die Identifizierung des Täters

    Auszug aus OLG Koblenz, 21.09.2012 - 2 SsBs 54/12
    Hat der Sachverständige im Rahmen seiner Gutachtenerstattung auch Lichtbilder ausgewertet, muss dem Rechtsbeschwerdegericht in der oben beschriebenen Weise - prozessordnungsgemäße Verweisung auf ein Lichtbild oder Beschreibung - die Nachprüfung ermöglicht werden, ob die Lichtbilder für eine Überzeugungsbildung überhaupt geeignet sind (OLG Bamberg, NZV 2008, 211 m.w.N.).
  • OLG Brandenburg, 23.09.2004 - 2 Ss 40/04
    Auszug aus OLG Koblenz, 21.09.2012 - 2 SsBs 54/12
    Den zutreffenden Ausführungen (vgl. hierzu auch Beschlüsse des Senats vom 7. Dezember 2010 - 2 SsBs 76/10 -, vom 14. Juli 2004 - 2 Ss 40/04 - und vom 5. Juli 2012 - 2 SsBs 64/12 - OLG Hamm in SVR 2009, 269; OLG Celle in NZV 2002, 472 ) tritt der Senat bei.
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