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   BGH, 11.02.2014 - 1 StR 355/13   

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https://dejure.org/2014,3534
BGH, 11.02.2014 - 1 StR 355/13 (https://dejure.org/2014,3534)
BGH, Entscheidung vom 11.02.2014 - 1 StR 355/13 (https://dejure.org/2014,3534)
BGH, Entscheidung vom 11. Februar 2014 - 1 StR 355/13 (https://dejure.org/2014,3534)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • HRR Strafrecht

    Art. 6 Abs. 1, Abs. 3 lit. b) EMRK; § ... 147 StPO; § 265 Abs. 4 StPO; § 338 Nr. 8 StPO; § 344 Abs. 2 StPO; § 299 Abs. 1 StGB; § 52 StGB; § 357, Satz 2 StPO; § 78 Abs. 1 StGB; § 78c StGB; § 111i Abs. 2 StPO
    Umfang des Rechts auf Akteneinsicht (unzureichende Zeit: Erforderlichkeit eines Bemühens um hinreichende Akteneinsicht durch die Verteidigung; Akteneinsichtsrecht des Angeklagten; kein Anspruch auf Erstellung weiterer Aktenteile); unzulässige Beschränkung der ...

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 147 Abs 1 StPO, § 147 Abs 4 S 1 StPO, § 163 StPO
    Telekommunikationsüberwachung: Erstreckung des Akteneinsichtsrechts auf Tonaufzeichnungen; Gewährung der Akteneinsicht in Räumlichkeiten der Polizei

  • IWW

    § 349 Abs. 4 StPO, § ... 349 Abs. 2 StPO, § 299 Abs. 1 StGB, § 300 Satz 1 StGB, § 300 Satz 2 Nr. 2 Alt. 1 StGB, § 300 Satz 2 Nr. 2 Alt. 2 StGB, § 300 Satz 2 Nr. 1 StGB, § 338 Nr. 8 StPO, Art. 20 Abs. 3 GG, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO

  • Wolters Kluwer

    Beschränkung der Verteidigung bzgl. Einsichtnahme in die Telekommunikationsüberwachung i.R.e. Verurteilung wegen Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr beim Vertrieb von DSL-Verträgen

  • rewis.io

    Telekommunikationsüberwachung: Erstreckung des Akteneinsichtsrechts auf Tonaufzeichnungen; Gewährung der Akteneinsicht in Räumlichkeiten der Polizei

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beschränkung der Verteidigung bzgl. Einsichtnahme in die Telekommunikationsüberwachung i.R.e. Verurteilung wegen Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr beim Vertrieb von DSL-Verträgen

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Die Akteneinsicht nach einer TÜ

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Was der Rechtsanwalt erfährt, darf nicht abgehört/verwendet werden…

  • lto.de (Kurzinformation)

    Haftstrafe für Ex-Media-Markt-Chef - Über fünf Jahre wegen Bestechlichkeit

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Daten der Telekommunikationsüberwachung unterliegen dem Recht auf Akteneinsicht

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2014, 2456
  • NStZ 2014, 347
  • StV 2015, 10
  • StRR 2014, 162
 
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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (21)

  • BGH, 15.03.2001 - 5 StR 454/00

    Urteil gegen Mitarbeiter des Blutspendedienstes rechtskräftig

    Auszug aus BGH, 11.02.2014 - 1 StR 355/13
    Die erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgte Auskehr seines Anteils an den Angeklagten R. muss daher außer Acht bleiben (vgl. auch BGH, Urteil vom 15. März 2001 - 5 StR 454/00, NJW 2001, 2102, 2105).

    Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen ist in den Fällen B.I.6.a) Nr. 1 bis 3 der Urteilsgründe zugunsten des Angeklagten R. davon auszugehen, dass die Übergabe an den Angeklagten H. vor dem 22. Februar 2006 erfolgte (zur Anwendung des Zweifelssatzes auf die Verjährung begründende Tatsachen vgl. BGH, Urteil vom 15. März 2001 - 5 StR 454/00, NJW 2001, 2102, 2105).

  • OLG Frankfurt, 13.09.2001 - 3 Ws 853/01

    Akteneinsichtsrecht des Verteidigers: Gewährleistung und Art der Einsicht in

    Auszug aus BGH, 11.02.2014 - 1 StR 355/13
    Der Senat kann offen lassen, ob in Fällen, in denen die bloße Besichtigung zu Informationszwecken nicht ausreichend ist, im Einzelfall zur Gewährleistung einer angemessenen Verteidigung und eines fairen Verfahrens ein Anspruch auf Anfertigung und Überlassung einer Kopie besteht (Meyer-Goßner aaO, § 147 Rn. 19; Laufhütte/Willnow in KK-StPO, 7. Aufl., § 147 Rn. 10; Lüderssen/Jahn in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 147 Rn. 112, 117; Wessing in BeckOK-StPO, Stand 30. September 2013, § 147 Rn. 19; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29. Mai 2012 - 2 Ws 146/12, NJW 2012, 2742; OLG Frankfurt, Beschluss vom 13. September 2001 - 3 Ws 853/01, StV 2001, 611; für einen generellen Anspruch auf Überlassung einer Kopie: Beulke/Witzigmann, StV 2013, 75, Meyer-Mews, NJW 2012, 2743).

    Daneben war ab diesem Zeitpunkt auch sichergestellt, dass die Mitschnitte der Telefongespräche gemeinsam mit dem Angeklagten in der Justizvollzugsanstalt angehört werden konnten (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 30. September 1994 - 2 Ws 400/94, StV 1995, 12; OLG Frankfurt, Beschluss vom 13. September 2001 - 3 Ws 853/01, StV 2001, 611, Laufhütte/Willnow in KK-StPO, aaO, § 147 Rn. 10).

  • BGH, 18.10.1995 - 3 StR 324/94

    Verfolgbarkeit von Mitarbeitern des MfS der DDR nach der Wiedervereinigung für

    Auszug aus BGH, 11.02.2014 - 1 StR 355/13
    Von einer tatbestandlichen Handlungseinheit hinsichtlich aller aus einer Unrechtsvereinbarung erlangten Vorteile ist nur auszugehen, wenn die Annahme auf eine Unrechtsvereinbarung zurückgeht, die den zu leistenden Vorteil genau festlegt, mag er auch in bestimmten Teilleistungen zu erbringen sein (BGH, Urteile vom 18. Oktober 1995 - 3 StR 324/94, BGHSt 41, 292, 302; 11. Mai 2001 - 3 StR 549/00, BGHSt 47, 22, 30, und vom 20. August 2003 - 2 StR 160/03, wistra 2004, 29).
  • BGH, 31.03.2011 - 4 StR 657/10

    Handlungseinheit (Konkurrenzen) bei der Bestechlichkeit und Bestechung

    Auszug aus BGH, 11.02.2014 - 1 StR 355/13
    a) Eine Erstreckung gemäß § 357 Satz 1 StPO hat auch in Fällen fehlender Verfahrensvoraussetzungen und bestehender Verfahrenshindernisse zu erfolgen, soweit diese auch für den Nichtrevidenten Bedeutung haben (vgl. Gericke in KK-StPO, aaO, § 357 Rn. 7, Meyer-Goßner, aaO, § 357 Rn. 10, BGH, Beschlüsse vom 31. März 2011 - 4 StR 657/10, wistra 2011, 308, 309; und vom 29. Juli 1998 - 2 StR 197/98).
  • BGH, 29.07.1998 - 2 StR 197/98

    Verjährungsfrist für die Vergehen der Bestechlichkeit und der Bestechung

    Auszug aus BGH, 11.02.2014 - 1 StR 355/13
    a) Eine Erstreckung gemäß § 357 Satz 1 StPO hat auch in Fällen fehlender Verfahrensvoraussetzungen und bestehender Verfahrenshindernisse zu erfolgen, soweit diese auch für den Nichtrevidenten Bedeutung haben (vgl. Gericke in KK-StPO, aaO, § 357 Rn. 7, Meyer-Goßner, aaO, § 357 Rn. 10, BGH, Beschlüsse vom 31. März 2011 - 4 StR 657/10, wistra 2011, 308, 309; und vom 29. Juli 1998 - 2 StR 197/98).
  • BGH, 10.04.2013 - 1 StR 22/13

    Verfall (entgegenstehende Ansprüche Dritter: Auffangrechtserwerb des Staates,

    Auszug aus BGH, 11.02.2014 - 1 StR 355/13
    Ihrer Anwendung auf bereits zuvor beendete Taten steht § 2 Abs. 5 i.V.m. Abs. 3 StGB entgegen, wonach insoweit das mildere alte Recht gilt, nach dem diese bedingte Verfallsanordnung nicht möglich war (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. April 2013 - 1 StR 22/13, NStZ-RR 2013, 254 mwN, und vom 23. Oktober 2008 - 1 StR 535/08, NStZ-RR 2009, 56).
  • BGH, 23.10.2008 - 1 StR 535/08

    Keine Rückwirkung des Auffangrechtserwerbs neuer Form (materiell-rechtlicher

    Auszug aus BGH, 11.02.2014 - 1 StR 355/13
    Ihrer Anwendung auf bereits zuvor beendete Taten steht § 2 Abs. 5 i.V.m. Abs. 3 StGB entgegen, wonach insoweit das mildere alte Recht gilt, nach dem diese bedingte Verfallsanordnung nicht möglich war (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. April 2013 - 1 StR 22/13, NStZ-RR 2013, 254 mwN, und vom 23. Oktober 2008 - 1 StR 535/08, NStZ-RR 2009, 56).
  • BGH, 20.08.2003 - 2 StR 160/03

    Bestechlichkeit (Unrechtsvereinbarung; Tateinheit; Tatmehrheit; Klammerwirkung

    Auszug aus BGH, 11.02.2014 - 1 StR 355/13
    Von einer tatbestandlichen Handlungseinheit hinsichtlich aller aus einer Unrechtsvereinbarung erlangten Vorteile ist nur auszugehen, wenn die Annahme auf eine Unrechtsvereinbarung zurückgeht, die den zu leistenden Vorteil genau festlegt, mag er auch in bestimmten Teilleistungen zu erbringen sein (BGH, Urteile vom 18. Oktober 1995 - 3 StR 324/94, BGHSt 41, 292, 302; 11. Mai 2001 - 3 StR 549/00, BGHSt 47, 22, 30, und vom 20. August 2003 - 2 StR 160/03, wistra 2004, 29).
  • BGH, 11.05.2001 - 3 StR 549/00

    Zur Verurteilung eines Mitarbeiters der GEZ wegen Bestechlichkeit

    Auszug aus BGH, 11.02.2014 - 1 StR 355/13
    Von einer tatbestandlichen Handlungseinheit hinsichtlich aller aus einer Unrechtsvereinbarung erlangten Vorteile ist nur auszugehen, wenn die Annahme auf eine Unrechtsvereinbarung zurückgeht, die den zu leistenden Vorteil genau festlegt, mag er auch in bestimmten Teilleistungen zu erbringen sein (BGH, Urteile vom 18. Oktober 1995 - 3 StR 324/94, BGHSt 41, 292, 302; 11. Mai 2001 - 3 StR 549/00, BGHSt 47, 22, 30, und vom 20. August 2003 - 2 StR 160/03, wistra 2004, 29).
  • OLG Koblenz, 30.06.1995 - 1 Ws 322/95

    Ablehnung eines Verteidigerantrages; Anfechtbarkeit mit der Beschwerde;

    Auszug aus BGH, 11.02.2014 - 1 StR 355/13
    Ein Anspruch auf Erstellung weiterer Aktenteile besteht nicht (vgl. zur Übersetzung von in fremder Sprache geführten Telefongesprächen BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2007 - 3 StR 404/07, NStZ 2008, 230; OLG Koblenz, Beschluss vom 30. Juni 1995 - 1 Ws 322/95, NStZ 1995, 611).
  • BGH, 14.11.1997 - 3 StR 529/97

    Rüge wegen willkürlicher Abtrennung eines Verfahrens

  • OLG Köln, 30.09.1994 - 2 Ws 400/94

    Verteidiger; Antrag; Beteiligung des Angeklagten; Abhören von Tonbändern;

  • BGH, 04.12.2007 - 3 StR 404/07

    Ablehnung wiederholter Anträge auf Zwischenentscheidungen (Begründung); Zuordnung

  • BGH, 23.02.2010 - 4 StR 599/09

    Rüge der unvollständigen Akteneinsicht in TÜ-Protokolle; wesentliche Beschränkung

  • OLG Karlsruhe, 29.05.2012 - 2 Ws 146/12

    Anspruch des Verteidigers eines Angeklagten auf Überlassung von sämtlichen i.R.

  • BGH, 03.10.1979 - 3 StR 264/79

    Zulässiges Verteidigerhandeln

  • BGH, 18.06.2009 - 3 StR 89/09

    Gesetzlicher Richter; Besetzung der Großen Strafkammer; Zweierbesetzung;

  • BGH, 02.02.1999 - 1 StR 636/98

    Revision wegen Verfahrensmangels; Vernehmung eines Zeugen während des

  • EGMR, 12.03.2003 - 46221/99

    Freiheit der Person (rechtmäßige Freiheitsentziehung; effektives

  • OLG Brandenburg, 20.09.1995 - 2 Ws 174/95

    Rechtswegeröffnung bei richterlichen Entscheidungen über das Akteneinsichtsrecht

  • EGMR, 21.09.1993 - 12350/86

    KREMZOW v. AUSTRIA

  • BGH, 17.03.2015 - 2 StR 281/14

    Schuldspruch gegen ehemaligen thüringischen Innenminister wegen

    Maßgeblich ist insoweit, ob die Unrechtsvereinbarung den Vorteil hinreichend genau festlegt, mag er auch in bestimmten Teilleistungen zu erbringen sein (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 11. Februar 2014 - 1 StR 355/13 juris Rn. 40; Fischer, StGB, 62. Aufl., § 331 Rn. 39, jeweils mwN).
  • BGH, 24.03.2022 - 3 StR 375/20

    Keine Verhängung von Geldstrafe neben der Freiheitsstrafe trotz Antrags

    Dies wiederum würde den Begriff der Tat sprengen; im Tatbestand der Bestechlichkeit ist eine solche Zusammenfassung mit ungewisser Tragweite nicht angelegt (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. Oktober 2017 - 2 StR 252/16, juris Rn. 17 ff.; vom 11. Februar 2014 - 1 StR 355/13, juris Rn. 40; vom 31. März 2011 - 4 StR 657/10, wistra 2011, 308 Rn. 4; Urteile vom 14. November 2003 - 2 StR 164/03, BGHR StGB § 78b Abs. 4 Strafdrohung 2; vom 3. Dezember 1997 - 2 StR 267/97, BGHR StGB § 332 Dienstpflichten 1; vom 13. Oktober 1994 - 1 StR 614/93, BGHR StGB § 1 Bestechlichkeit 1; vom 4. Oktober 1994 - 5 StR 503/94, juris Rn. 12; MüKoStGB/Krick, 3. Aufl., § 299 Rn. 132).

    Die Annahme einer fortgesetzten Handlung kommt nach der Aufgabe dieser Rechtsprechung durch die Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen vom 3. Mai 1994 (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Mai 1994 - GSSt 2/93 u.a., BGHSt 40, 138) auch für die Bestechungsdelikte nicht mehr in Betracht (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2017 - 2 StR 252/16, juris Rn. 19; Urteil vom 17. März 2015 - 2 StR 281/14, NStZ 2015, 451, 453; Beschlüsse vom 11. Februar 2014 - 1 StR 355/13, juris Rn. 40; vom 31. März 2011 - 4 StR 657/10, wistra 2011, 308 Rn. 4; Urteile vom 24. Juni 2010 - 3 StR 84/10, BGHR StGB § 332 Abs. 1 Konkurrenzen 8 Rn. 6; vom 11. Februar 2009 - 2 StR 339/08, NStZ 2009, 445, 446; vom 14. November 2003 - 2 StR 164/03, BGHR StGB § 78b Abs. 4 Strafdrohung 2; vom 20. August 2003 - 2 StR 160/03, wistra 2004, 29; vom 11. Mai 2001 - 3 StR 549/00, BGHSt 47, 22, 30; vom 13. November 1997 - 1 StR 323/97, NStZ-RR 1998, 269; Beschluss vom 5. Juni 1996 - 3 StR 534/95 II, BGHR StGB § 1 Bestechung 1; Urteile vom 18. Oktober 1995 - 3 StR 324/94, BGHSt 41, 292, 302 f.; vom 13. Oktober 1994 - 1 StR 614/93, BGHR StGB § 1 Bestechlichkeit 1; AnwK-StGB/Wollschläger, 3. Aufl., § 299 Rn. 35; LK/Tiedemann, StGB, 12. Aufl., § 299 Rn. 59; Matt/ Renzikowski/Sinner, StGB, 2. Aufl., § 299 Rn. 33; MüKoStGB/Krick, 3. Aufl., § 299 Rn. 132; SK-StGB/Rogall, 9. Aufl., § 299 Rn. 111; SSW-StGB/Rosenau, 5. Aufl., § 299 Rn. 47).

  • OLG Bamberg, 04.04.2016 - 3 Ss OWi 1444/15

    Kein Anspruch des Betroffenen auf Überlassung der digitalen Messdatei bei

    Im Rahmen der Begründung müssen daher wenigstens Tatsachen vortragen werden, aufgrund derer die Möglichkeit des Beruhens durch das Revisions- oder Rechtsbeschwerdegericht geprüft werden kann (st.Rspr., u. a. BGH, Urteil vom 26.05.1981 - 1 StR 48/81 = BGHSt 30, 131/135 = NJW 1981, 2267 = NStZ 1981, 361 = StV 1981, 500; BGH, Beschlüsse vom 11.02.2014 - 1 StR 355/13 = NStZ 2014, 347 = BGHR StPO § 338 Nr. 8 = StV 2015, 10 und vom 02.12.2015 - 4 StR 423/15 [bei juris]; vgl. auch LR/Franke StPO 26. Aufl. § 338 Rn. 125; KK/Gericke StPO 7. Aufl. § 338 Rn. 101; SSW/Widmaier/Momsen StPO 2. Aufl. § 338 Rn. 79; Meyer-Goßner/Schmitt § 338 Rn. 59, jeweils m. w. N.).

    b) Damit kommt der digitalen Messdatei allenfalls die Funktion eines, amtlich verwahrten Beweisstücks i. S. d. § 46 Abs. 1OWiG i. V. m. § 147 Abs. 1 2. Alt. StPO zu (in diesem Sinne jedenfalls für digital aufgezeichnete Audiodateien BGH, Beschluss vom 11.02.2014 - 1 StR 355/13 = NStZ 2014, 347 = BGHR StPO § 338 Nr. 8 = StV 2015, 10; vgl. auch OLG Nürnberg, Beschluss vom 11.02.2015 - 2 Ws 8/15 = StraFo 2015, 102 = wistra 2015, 246 = OLGSt StPO § 147 Nr. 7).

  • OLG Koblenz, 17.07.2018 - 1 OWi 6 SsBs 19/18

    Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitung; Elektronische

    Im Rahmen der Begründung müssen daher Tatsachen vorgetragen werden, aufgrund derer wenigstens die Möglichkeit des Beruhens des ergangenen Urteils auf dem behaupteten Verfahrensfehler durch das Revisions- oder Rechtsbeschwerdegericht geprüft werden kann (vgl. BGHSt 30, 131, 135; BGH NStZ 2014, 347; OLG Bamberg a.a.O.).
  • OLG Koblenz, 30.03.2021 - 5 Ws 16/21

    Anspruch auf Durchsicht beschlagnahmter Papiere bzw. elektronischer

    Ein Recht der Verteidigung auf Beteiligung an der Durchsicht von Papieren und elektronischen Speichermedien gem. § 110 StPO ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 25. Juli 2019, wonach die Strafverfolgungsbehörden zur Ermöglichung eines fairen Verfahrens im Sinne von Art. 6 Abs. 1 u. 3 EMRK gehalten sind, der Verteidigung jedenfalls bei stichhaltig begründetem Antrag alle in ihren Händen befindlichen sachlichen Beweise zulasten und zugunsten des Betroffenen offenzulegen (EGMR, Urt. 1586/15 R/Deutschland v. 25.07.2019 - NJW 2020, 3019; vgl. auch die dasselbe Verfahren betreffende Revisionsentscheidung des Bundesgerichtshofs vom 11.02.2014, Beschl. 1 StR 355/13 - NStZ 2014, 347).
  • OLG Celle, 05.07.2016 - 2 Ws 114/16

    Akteneinsicht des Verteidigers in Aufzeichnungen einer

    Vor diesem Hintergrund besteht in der Rechtsprechung weitgehende Einigkeit, dass die Daten einer in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren überwachten und aufgezeichneten Telekommunikation zwar einerseits insgesamt dem Recht des Verteidigers auf Akteneinsicht bzw. Besichtigung der amtlich verwahrten Beweisstücke gemäß § 147 Abs. 1 StPO unterliegen (vgl. BGH, StV 2010, 228; NStZ 2014, 347), dass jedoch andererseits grundsätzlich von einer ausreichenden Gewährung des Rechts auf Akteneinsicht und Besichtigung amtlich verwahrter Beweisstücke auszugehen ist, wenn der Verteidigung die Möglichkeit eingeräumt wird, sich aufgezeichnete Telefongespräche in den Räumlichkeiten der Justizbehörden oder der Polizei anzuhören, erforderlichenfalls auch mehrfach und unter Hinzuziehung von Dolmetschern sowie gegebenenfalls auch zusammen mit dem Angeklagten (vgl. BGH, NStZ 2014, 347; OLG Frankfurt, NJW-Spezial 2014, 25; StV 2001, 611; OLG Nürnberg, StraFo 2015, 102; OLG Karlsruhe, NJW 2012, 2742; Beschluss vom 05. April 2007, 1 Ws 42-43/07; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Auflage, § 147 Rn. 19).

    Danach kann in bestimmten Fällen, in denen ein Anhören der Audiodateien im Gewahrsamsbereich der Justiz für eine sachgerechte Verteidigung nicht ausreicht, ein Anspruch der Verteidigung auf Überlassung einer Kopie bestehen (vgl. BGH, NStZ 2014, 347; OLG Frankfurt, NJW-Spezial 2014, 25; StV 2016, 148; StV 2001, 611; OLG Karlsruhe, NJW 2012, 2742; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Auflage, § 147 Rn. 19).

    In jedem Fall ist es erforderlich, bei der Prüfung eine Gesamtabwägung unter Berücksichtigung der Interessen des Angeklagten einerseits und der Interessen der unbeteiligten Dritten andererseits vorzunehmen, bei der insbesondere auch - auf Seiten des Angeklagten - zu berücksichtigen ist, ob und in welchem Umfang für ihn bzw. seinen Verteidiger bereits die Möglichkeit bestand, die im Verfahren aufgezeichneten Telefongespräche in den Räumlichkeiten der Behörden anzuhören, und ob und in welchem Umfang hiervon Gebrauch gemacht worden ist (vgl. BGH, NStZ 2014, 347; OLG Karlsruhe, NJW 2012, 2742; Beschluss vom 05. April 2007, 1 Ws 42-43/07).

    Dem steht schon entgegen, dass es sich um eine Haftsache handelt, in der die Verteidigung als Organ der Rechtspflege mehr noch als ohnehin schon in jedem Strafverfahren die Obliegenheit trifft, unter Berücksichtigung der gebotenen Verfahrensbeschleunigung und -förderung sich aktiv um eine umfassende Einsichtnahme in die Akten zu bemühen und alle zumutbaren Anstrengungen in diese Richtung zu unternehmen (vgl. BGH, NStZ 2014, 347; OLG Celle, NStZ 2016, 305).

  • OLG Nürnberg, 11.02.2015 - 2 Ws 8/15

    Aufgezeichnete Telekommunikationsüberwachung im Strafverfahren: Aushändigung der

    Bei den Daten der Telekommunikationsüberwachung handele es sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 11.02.2014, 1 StR 355/13) um Augenscheinsobjekte, die als Beweisstücke nach § 147 Abs. 4, 1 StPO grundsätzlich nur am Ort ihrer amtlichen Verwahrung angehört werden können.

    Allerdings handelt es sich bei dabei gewonnenen Tonaufzeichnungen um Augenscheinobjekte, die als Beweisstücke nach § 147 Abs. 4 Satz 1, Abs. 1 StPO grundsätzlich nur am Ort ihrer amtlichen Verwahrung besichtigt bzw. bei Tonaufzeichnungen angehört werden können (BGH NStZ 2014, 347).

  • OLG Celle, 26.08.2016 - 1 Ws 415/16

    Unanfechtbarkeit der Entscheidung über die Art und Weise der Gewährung von

    Bei dieser Bewertung braucht der Senat nicht zu entscheiden, ob die auf den Festplatten befindlichen Dateien als Beweisstücke (BGH NStZ 2014, 347; OLG Nürnberg, Beschluss wistra 2015, 246; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29. Mai 2012 - 2 Ws 146/12-, zitiert nach juris) oder - wozu der Senat tendiert - als sonstige Aktenbestandteile einzuordnen sind (so auch OLG Stuttgart in OLGSt § 58a Nr. 1; Pfeiffer § 147 Rn. 6; offen lassend OLG Celle, Beschluss vom 24. Juli 2015 - 2 Ws 116/15 - auszugsweise abgedruckt in NStZ 2015, 305; Hanseatisches OLG, Beschluss vom 16. Februar 2016 - 3 Ws 11-12/16 - Hanseatisches OLG Beschluss vom 27. Mai 2016 - 2 Ws 88/16).

    Während die Beschwerde nach § 304 StPO keinen formalen Beschränkungen unterliegt, kann der Angeklagte die unterlassene Übersendung der Dateien in die Kanzleiräume seines Verteidigers nur mittels der - äußerst strengen Anforderungen unterliegenden - Revisionsrüge nach § 338 Nr. 8 StPO angreifen (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 11.2.2014 - 1 StR 355/13).

  • KG, 15.03.2016 - 2 StE 14/15

    Akteneinsichtsrecht des Verteidigers: Anspruch auf Überlassung von digitalen

    Denn dazu gehören die - konkretisiert durch die Identität von Tat und Täter - vom ersten Zugriff der Polizei (§ 163 StPO) an gesammelten Beweismittel einschließlich etwaiger Bild- und Tonaufnahmen (vgl. BGH NStZ 2014, 347; StraFo 2009, 338; a.A. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 147 Rdn. 19, wonach das Besichtigungsrecht kein Teil des Akteneinsichtsrechts sei).

    Die Verteidigung trifft bei dieser Sach- und Rechtslage die Obliegenheit, sich unter Berücksichtigung der gebotenen Verfahrensbeschleunigung aktiv um die Einsichtnahme zu bemühen und alle zumutbaren Anstrengungen in diese Richtung zu unternehmen (BGH NStZ 2014, 347); der zusätzliche Aufwand, der sich durch das Abhören der Dateien am Ort ihrer Verwahrung ergibt, ist grundsätzlich nicht unzumutbar (vgl. OLG Celle a.a.O. S. 148).

    Der Senat lässt allerdings - der Ansicht des Bundesgerichtshofes (NStZ 2014, 347) folgend - in besonderen Fallkonstellationen Ausnahmen vom Verbot der Herausgabe zu.

  • OLG Frankfurt, 11.08.2015 - 3 Ws 438/15

    Einsicht der Verteidigung in Telekommunikationsüberwachungsdateien

    Vorliegend geht es vielmehr darum, auf welche Art und Weise diese Besichtigung erfolgen soll, also entweder am Ort der amtlichen Verwahrung (Räumlichkeiten der Polizei in Stadt1), was den Regelfall darstellt (vgl. hierzu BGH NStZ 2014, 347-350 [BGH 11.02.2014 - 1 StR 355/13] ) oder ausnahmsweise den Verteidigern amtlich gefertigte Kopien der Daten ausgehändigt werden.
  • OLG Hamburg, 27.05.2016 - 2 Ws 88/16

    Akteneinsichtsrecht des Strafverteidigers: Statthaftigkeit der Beschwerde der

  • BayObLG, 06.04.2020 - 201 ObOWi 291/20

    Standardisiertes Messverfahren: Keine unzulässige Beschränkung der Verteidigung

  • BGH, 16.02.2021 - 4 StR 517/20

    Entfernung des Angeklagten bei Vernehmung von Mitangeklagten und Zeugen

  • OLG Saarbrücken, 13.11.2018 - 1 Ws 258/18

    Anfechtbarkeit einer gerichtlichen Entscheidung über die Akteneinsichtsform

  • OLG Köln, 30.06.2016 - 2 Ws 388/16

    Keine Überlassung von Kopien der vollständigen Telekommunikationsüberwachung an

  • OLG Hamburg, 16.02.2016 - 3 Ws 11/16

    Akteneinsichtsrecht des Strafverteidigers: Anspruch auf Überlassung von

  • OLG Celle, 24.07.2015 - 2 Ws 116/15

    Anfechtung der Entscheidung des Vorsitzenden des erkennenden Gerichts zur

  • KG, 05.07.2017 - 172 OJs 6/16

    Staatsschutzsache: Voraussetzungen für die Herausgabe von Kopien der

  • BGH, 31.05.2023 - 1 StR 340/22

    Bestimmen der Verjährungsfrist bei Abgabenhinterziehung nach den allgemeinen

  • LG Bremen, 16.06.2015 - 4 KLs 500 Js 63429/14

    Akteneinsichtsrecht des Strafverteidigers - Tonaufzeichnungen einer

  • OLG Karlsruhe, 14.11.2016 - 1 Ws 223/16

    Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate: Verfahrensverzögerung auf

  • BGH, 04.01.2023 - 5 StR 412/22

    Rüge der unzulässigen Beschränkung der Verteidigung wegen nicht hinreichend

  • KG, 08.03.2016 - 3 Ws 114/16

    Unzulässige Beschwerde gegen Versagung der Zugänglichmachung von Audiodateien

  • BGH, 24.01.2018 - 5 StR 569/17

    Unbegründetheit einer Revision mangels Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten

  • AG Eisenach, 15.05.2018 - 336 Js 4825/18

    PolyScan Speed - Geschwindigkeitsmessung - Herausgabe der Rohmessdaten

  • LG Regensburg, 24.07.2017 - 6 Qs 29/17
  • AG Eisenach, 07.02.2017 - 311 Js 21940/16

    Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitung:

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Rechtsprechung
   OLG Nürnberg, 03.03.2014 - 2 Ws 63/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,7304
OLG Nürnberg, 03.03.2014 - 2 Ws 63/14 (https://dejure.org/2014,7304)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 03.03.2014 - 2 Ws 63/14 (https://dejure.org/2014,7304)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 03. März 2014 - 2 Ws 63/14 (https://dejure.org/2014,7304)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Burhoff online

    Pflichtverteidiger, ausländischer Angeklagter

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erforderlichkeit einer Pflichtverteidigerbestellung bei einfacher Sach- und Rechtslage aufgrund von sprachlichen Verständigungsschwierigkeiten des Angeklagten u. Hinzuziehung eines Dolmetschers zum Verfahren; Pflicht zur Vorlage der Übersetzungsfrage an den EuGH

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Erforderlichkeit einer Pflichtverteidigerbestellung bei einfacher Sach- und Rechtslage aufgrund von sprachlichen Verständigungsschwierigkeiten des Angeklagten bei gleichzeitiger Hinzuziehung eines Dolmetschers zum Verfahren

  • rechtsportal.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation)

    Pflichti XI - Viermal "Munition im "Beiordnungstampf”

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Keine Beiordnung eines Pflichtverteidigers allein aufgrund sprachlicher Verständigungsschwierigkeiten

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2014, 183
  • StRR 2014, 162
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (25)

  • OLG Karlsruhe, 27.06.2005 - 1 Ss 184/04

    Unterlassene Übersetzung der Anklageschrift für einen ausländischen Angeklagten:

    Auszug aus OLG Nürnberg, 03.03.2014 - 2 Ws 63/14
    An der Fähigkeit zu angemessener Selbstverteidigung fehlt es allerdings dann, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür sprechen, dass der Angeklagte aufgrund seiner Persönlichkeit oder seiner besonderen persönlichen Fähigkeiten nicht in der Lage sein wird, alle Möglichkeiten einer angemessenen Verteidigung auszuschöpfen (vgl. OLG Karlsruhe StV 2005, 655 Rdn. 6 nach juris m.w.N.).

    Demgemäß besteht insbesondere dann Anlass zur Prüfung der Frage, ob der Angeklagte fähig ist, sich ohne den Beistand eines Verteidigers ausreichend selbst zu verteidigen, wenn er sprachbedingte Verständigungsschwierigkeiten hat oder aus einem anderen Kulturkreis stammt und mit dem deutschen Rechtssystem nur unzureichend vertraut ist (vgl. OLG Karlsruhe StV 2005, 655 Rdn. 7 nach juris m.w.N.).

    Einer Pflichtverteidigerbestellung bedarf es deshalb nicht, wenn die mit den sprachbedingten Verständigungsschwierigkeiten einhergehenden Beschränkungen durch den Einsatz von Übersetzungshilfen, insbesondere durch die (unentgeltliche) Hinzuziehung eines Dolmetschers, angemessen ausgeglichen werden können (vgl. OLG Karlsruhe StV 2005, 655 Rdn. 8 nach juris).

    (1) Allerdings wird in der Rechtsprechung die Auffassung vertreten, eine Pflichtverteidigerbestellung sei regelmäßig in den Fällen geboten, in denen der aus § 201 StPO i.V.m. Art. 6 Abs. 3 lit. a EMRK folgende Anspruch des sprachunkundigen Angeklagten auf rechtzeitige Bekanntgabe der Anklageschrift unter Beifügung einer Übersetzung in einer ihm verständlichen Sprache verletzt worden ist und er sich deshalb nicht sachgerecht selbst verteidigen konnte (OLG Karlsruhe StV 2002, 299 Rdn. 11 nach juris, und StV 2005, 655 Rdn. 5 und 9 nach juris).

    Nach bereits vor Inkrafttreten des § 187 Abs. 2 GVG einhellig in Rechtsprechung und Schrifttum vertretener Ansicht hat der Angeschuldigte gemäß § 201 StPO i.V.m. Art. 6 Abs. 3 lit. a und b EMRK einen Rechtsanspruch auf Bekanntgabe der Anklageschrift mit einer Übersetzung in einer ihm verständlichen Sprache (vgl. nur OLG Düsseldorf StV 2010, 512 Rdn. 2 nach juris; OLG Karlsruhe StV 2005, 655 Rdn. 10 nach juris mit zahlreichen Nachweisen zur Rechtsprechung und Literatur; Meyer-Goßner aaO. Art. 6 MRK Rdn. 18 m.w.N.; Schneider, in: KK StPO 7. Aufl. § 201 Rdn. 4), es sei denn er ist anderweitig ausreichend über die Anklagegründe informiert worden (EGMR, Entscheidung vom 09.03.2010 - Nr. 60705/08 Rdn. 21 ff. nach juris).

    Die vollständige und frühzeitige Information über den Anklagevorwurf und die Beweislage dient der Herstellung von "Waffengleichheit" zwischen der Staatsanwaltschaft einerseits und dem Angeschuldigten andererseits und ist für ein rechtsstaatliches und faires Strafverfahren essentiell (vgl. EGMR, NJW 1999, 3545, 3546) und daher auch in sachlich oder rechtlich einfach gelagerten Fällen unerlässlich (vgl. OLG Karlsruhe StV 2005, 655 Rdn. 10 nach juris mit zahlreichen Nachweisen zur Rechtsprechung).

    Die mündliche Übersetzung der Anklageschrift in der Hauptverhandlung genügt hierfür regelmäßig nicht (OLG Hamm, StV 2004, 364 Rdn. 8 ff. nach juris; OLG Karlsruhe StV 2005, 655 Rdn. 11 nach juris; so auch Schneider, aaO. § 201 Rdn. 4 m.w.N. zum Meinungstand; differenzierend OLG Hamburg, StV 1994, 65 Rdn. nach juris 12 ff.; and. Ans. bei rechtlich und tatsächlich überschaubarem Verfahrensgegenstand OLG Düsseldorf, NJW 2003, 2766, 2767).

    Unterbleibt die gebotene Mitteilung der Anklageschrift in einer dem Angeschuldigten verständlichen Sprache, so soll dieser im Zwischenverfahren geschehene - schwere - Verfahrensfehler im weiteren Verfahren insbesondere durch die Beiordnung eines Pflichtverteidigers ausgeglichen werden können (vgl. OLG Karlsruhe, StV 2002, 299 Rdn. 12 nach juris, und StV 2005, 655 Rdn. 11 nach juris).

  • BVerfG, 17.05.1983 - 2 BvR 731/80

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Verfahrensgestaltung bei einem

    Auszug aus OLG Nürnberg, 03.03.2014 - 2 Ws 63/14
    Das Recht auf ein faires Verfahren verbietet es, den der deutschen Sprache nicht oder nicht hinreichend mächtigen Angeklagten zu einem unverstandenen Objekt des Verfahrens herabzuwürdigen; er muss in die Lage versetzt werden, die ihn betreffenden wesentlichen Verfahrensvorgänge zu verstehen und sich im Verfahren verständlich machen zu können (BVerfGE 64, 135 Rdn. 34 nach juris).

    34 b. Demzufolge können sprachbedingte Verständigungsschwierigkeiten dazu führen, dass die Voraussetzungen, unter denen wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Bestellung eines Verteidigers notwendig wird, eher als erfüllt angesehen werden müssen, als dies sonst der Fall wäre (vgl. BVerfGE 64, 135, Rdn. 45 nach juris m.w.N.; BGHSt 46, 178 = NJW 2001, 309 Rdn. 8 nach juris; Laufhütte, aaO., § 140 Rdn. 24 m.w.N.).

    Damit soll - der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entsprechend - die Verpflichtung zur schriftlichen Urteilsübersetzung in der Regel dann nicht greifen, wenn eine effektive Verteidigung des nicht ausreichend sprachkundigen Angeklagten dadurch ausreichend gewährleistet wird, "dass der von Gesetzes wegen für die Revisionsbegründung verantwortliche Rechtsanwalt das schriftliche Urteil kennt" (BVerfGE 64, 135, Rdn. 56 nach juris).

  • OLG Karlsruhe, 17.10.2000 - 3 Ss 102/00

    Notwendige Verteidigung

    Auszug aus OLG Nürnberg, 03.03.2014 - 2 Ws 63/14
    (1) Allerdings wird in der Rechtsprechung die Auffassung vertreten, eine Pflichtverteidigerbestellung sei regelmäßig in den Fällen geboten, in denen der aus § 201 StPO i.V.m. Art. 6 Abs. 3 lit. a EMRK folgende Anspruch des sprachunkundigen Angeklagten auf rechtzeitige Bekanntgabe der Anklageschrift unter Beifügung einer Übersetzung in einer ihm verständlichen Sprache verletzt worden ist und er sich deshalb nicht sachgerecht selbst verteidigen konnte (OLG Karlsruhe StV 2002, 299 Rdn. 11 nach juris, und StV 2005, 655 Rdn. 5 und 9 nach juris).

    Unterbleibt die gebotene Mitteilung der Anklageschrift in einer dem Angeschuldigten verständlichen Sprache, so soll dieser im Zwischenverfahren geschehene - schwere - Verfahrensfehler im weiteren Verfahren insbesondere durch die Beiordnung eines Pflichtverteidigers ausgeglichen werden können (vgl. OLG Karlsruhe, StV 2002, 299 Rdn. 12 nach juris, und StV 2005, 655 Rdn. 11 nach juris).

  • BVerfG, 27.08.2003 - 2 BvR 2032/01

    Zur Verpflichtung der Staatskasse, im Rahmen von Gesprächen zwischen dem

    Auszug aus OLG Nürnberg, 03.03.2014 - 2 Ws 63/14
    Dem Beschuldigten, der die Gerichtssprache nicht versteht oder sich nicht in ihr ausdrücken kann, dürfen daher keine Nachteile im Vergleich zu einem dieser Sprache kundigen Beschuldigten entstehen (vgl. zusammenfassend BVerfG, NJW 2004, 50, Rdn. 16 f. nach juris; OLG München, Beschluss vom 18.11.2013 - 4 StRR 120/13, NJW-Spezial 2014, 89, Rdn. 11 nach juris).

    Für das Gespräch mit dem Verteidiger habe der nicht ausreichend sprachkundige Beschuldigte bereits nach geltendem Recht Anspruch auf einen kostenlosen Dolmetscher aus Artikel 6 Abs. 3 lit. e EMRK sowie Art. 3 Abs. 3 Satz 1 und Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes (unter Hinweis auf BVerfG NJW 2004, 50).

  • OLG München, 18.11.2013 - 4St RR 120/13

    Revisionseinlegungsfrist: Anspruch eines Angeklagten auf Zustellung eines

    Auszug aus OLG Nürnberg, 03.03.2014 - 2 Ws 63/14
    Dem Beschuldigten, der die Gerichtssprache nicht versteht oder sich nicht in ihr ausdrücken kann, dürfen daher keine Nachteile im Vergleich zu einem dieser Sprache kundigen Beschuldigten entstehen (vgl. zusammenfassend BVerfG, NJW 2004, 50, Rdn. 16 f. nach juris; OLG München, Beschluss vom 18.11.2013 - 4 StRR 120/13, NJW-Spezial 2014, 89, Rdn. 11 nach juris).

    Mit dieser Bestimmung soll gewährleistet werden, dass der Angeklagte die wesentlichen Verfahrensvorgänge nachvollziehen und sich im Verfahren verständlich machen kann (OLG München, Beschluss vom 18.11.2013 - 4 StRR 120/13, Rdn. 15 nach juris).

  • BGH, 26.10.2000 - 3 StR 6/00

    Unentgeltliche Zuziehung eines Dolmetschers

    Auszug aus OLG Nürnberg, 03.03.2014 - 2 Ws 63/14
    34 b. Demzufolge können sprachbedingte Verständigungsschwierigkeiten dazu führen, dass die Voraussetzungen, unter denen wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Bestellung eines Verteidigers notwendig wird, eher als erfüllt angesehen werden müssen, als dies sonst der Fall wäre (vgl. BVerfGE 64, 135, Rdn. 45 nach juris m.w.N.; BGHSt 46, 178 = NJW 2001, 309 Rdn. 8 nach juris; Laufhütte, aaO., § 140 Rdn. 24 m.w.N.).

    Zur umfassenden Gewährleistung des Anspruchs des der Gerichtssprache nicht kundigen Angeklagten aus Art. 6 Abs. 3 lit. e EMRK ist es nämlich nicht grundsätzlich erforderlich, ihm einen Pflichtverteidiger zu bestellen, da dieser einen aus Art. 6 Abs. 3 lit. e EMRK herzuleitenden und nunmehr auch in § 187 GVG gesetzlich statuierten Anspruch auf unentgeltliche Zuziehung eines Dolmetschers für das gesamte Strafverfahren hat, auch wenn kein Fall der notwendigen Verteidigung gegeben ist (BGHSt 46, 178 = NJW 2001, 309 Rdn. 23 und 18 ff. nach juris).

  • OLG Hamm, 27.11.2003 - 4 StVK 3/04

    Übersendung der Anklageschrift an den ausländischen Angeklagten mit schriftlicher

    Auszug aus OLG Nürnberg, 03.03.2014 - 2 Ws 63/14
    Die mündliche Übersetzung der Anklageschrift in der Hauptverhandlung genügt hierfür regelmäßig nicht (OLG Hamm, StV 2004, 364 Rdn. 8 ff. nach juris; OLG Karlsruhe StV 2005, 655 Rdn. 11 nach juris; so auch Schneider, aaO. § 201 Rdn. 4 m.w.N. zum Meinungstand; differenzierend OLG Hamburg, StV 1994, 65 Rdn. nach juris 12 ff.; and. Ans. bei rechtlich und tatsächlich überschaubarem Verfahrensgegenstand OLG Düsseldorf, NJW 2003, 2766, 2767).
  • OLG Düsseldorf, 02.07.2003 - 2 Ss 88/03

    Übersetzung der Anklage nach Verlesung in der Hauptverhandlung

    Auszug aus OLG Nürnberg, 03.03.2014 - 2 Ws 63/14
    Die mündliche Übersetzung der Anklageschrift in der Hauptverhandlung genügt hierfür regelmäßig nicht (OLG Hamm, StV 2004, 364 Rdn. 8 ff. nach juris; OLG Karlsruhe StV 2005, 655 Rdn. 11 nach juris; so auch Schneider, aaO. § 201 Rdn. 4 m.w.N. zum Meinungstand; differenzierend OLG Hamburg, StV 1994, 65 Rdn. nach juris 12 ff.; and. Ans. bei rechtlich und tatsächlich überschaubarem Verfahrensgegenstand OLG Düsseldorf, NJW 2003, 2766, 2767).
  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

    Auszug aus OLG Nürnberg, 03.03.2014 - 2 Ws 63/14
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH, Urteil vom 06.10.1982, Rs. C-283/81, C.I.L.F.I.T., Slg. 1982, S. 3415 ff., Rdn. 21) muss ein nationales letztinstanzliches Gericht seiner Vorlagepflicht nachkommen, wenn sich in einem bei ihm schwebenden Verfahren eine Frage des Unionsrechts stellt, es sei denn, das Gericht hat festgestellt, dass die gestellte Frage nicht entscheidungserheblich ist, dass die betreffende unionsrechtliche Bestimmung bereits Gegenstand einer Auslegung durch den Gerichtshof war oder dass die richtige Anwendung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt (vgl. BVerfGE Beschluss vom 28.01.2013 - 2 BvR 1561 - 1564/12, Rdn. 178 nach juris).
  • EGMR, 09.03.2010 - 60705/08

    Fehlen der Übersetzung der Anklageschrift vor der Hauptverhandlung bei

    Auszug aus OLG Nürnberg, 03.03.2014 - 2 Ws 63/14
    Nach bereits vor Inkrafttreten des § 187 Abs. 2 GVG einhellig in Rechtsprechung und Schrifttum vertretener Ansicht hat der Angeschuldigte gemäß § 201 StPO i.V.m. Art. 6 Abs. 3 lit. a und b EMRK einen Rechtsanspruch auf Bekanntgabe der Anklageschrift mit einer Übersetzung in einer ihm verständlichen Sprache (vgl. nur OLG Düsseldorf StV 2010, 512 Rdn. 2 nach juris; OLG Karlsruhe StV 2005, 655 Rdn. 10 nach juris mit zahlreichen Nachweisen zur Rechtsprechung und Literatur; Meyer-Goßner aaO. Art. 6 MRK Rdn. 18 m.w.N.; Schneider, in: KK StPO 7. Aufl. § 201 Rdn. 4), es sei denn er ist anderweitig ausreichend über die Anklagegründe informiert worden (EGMR, Entscheidung vom 09.03.2010 - Nr. 60705/08 Rdn. 21 ff. nach juris).
  • EGMR, 25.03.1999 - 25444/94

    PÉLISSIER AND SASSI v. FRANCE

  • BVerfG, 14.10.2004 - 2 BvR 1481/04

    EGMR-Entscheidungen

  • OLG Hamburg, 14.09.1992 - 2 Ws 396/92

    Hauptverhandlung; Mündliche Übersetzung; Mitteilung der Anklageschrift; Fehlen

  • OLG Stuttgart, 09.01.2014 - 2 StE 2/12

    Strafverfahren: Pflicht zur schriftlichen Übersetzung eines nicht rechtskräftigen

  • KG, 30.07.2008 - 2 Ws 363/08

    Pflichtverteidigerbestellung: schwierige Rechtslage wegen möglicherweise

  • OLG Celle, 16.10.2008 - 1 Ws 517/08

    Erforderlichkeit der Beiordnung eines Pflichtverteidigers für eine Berufung gegen

  • OLG Karlsruhe, 24.05.2005 - 2 Ws 121/05

    Notwendige Verteidigung: Voraussetzungen für die Beiordnung eines Verteidigers

  • BGH, 29.06.1954 - 5 StR 207/54
  • BVerfG, 27.11.1997 - 1 BvL 12/91

    Hamburger Ruhegeldgesetz

  • KG, 25.09.2012 - 4 Ws 102/12

    Keine Pflichtverteidigerbestellung wegen Auskunftsrechts des unverteidigten

  • BVerfG, 10.06.1975 - 2 BvR 1074/74

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Gewährung der Wiedereinsetzung in den

  • OLG Hamburg, 06.12.2013 - 2 Ws 253/13

    Strafverfahren: Umfang und Grenzen des Anspruchs des Angeklagten auf schriftliche

  • OLG München, 09.01.2014 - 4St RR 261/13

    Strafverfahren: Anfechtbarkeit des auf gescheiterten Verständigungsgesprächen

  • OLG Jena, 23.10.2003 - 1 Ss 232/03

    Strafverfahren, Pflichtverteidiger, notwerndige Verteidigung, Akteneinsicht

  • BVerfG, 28.01.1992 - 1 BvR 1025/82

    Nachtarbeitsverbot

  • BGH, 05.04.2022 - 3 StR 16/22

    Verurteilungen wegen Kriegsverbrechens in Syrien rechtskräftig

    Der systematische Zusammenhang spricht ebenfalls dafür, bei der fehlenden Verteidigungsmöglichkeit besonders die persönlichen Fähigkeiten des Beschuldigten in den Blick zu nehmen (vgl. im Ergebnis ebenso LR/Jahn, StPO, 27. Aufl., § 140 Rn. 100; KK-StPO/Willnow, 8. Aufl., § 140 Rn. 24; SK-StPO/Wohlers, 5. Aufl., § 140 Rn. 46; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl., § 140 Rn. 30 ff.; s. auch OLG Hamm, Beschluss vom 14. August 2003 - 2 Ss 439/03, NJW 2003, 3286, 3287; OLG Nürnberg, Beschluss vom 3. März 2014 - 2 Ws 63/14, juris Rn. 29; KG, Beschluss vom 23. Februar 2016 - 3 Ws 87/16, juris Rn. 8 mwN).
  • BGH, 18.02.2020 - 3 StR 430/19

    Kein Anspruch auf schriftliche Übersetzung eines nicht rechtskräftigen

    Ein Anspruch auf schriftliche Übersetzung eines nicht rechtskräftigen erstinstanzlichen Strafurteils besteht nicht, wenn der Angeklagte verteidigt ist, er und sein Verteidiger bei der Urteilsverkündung anwesend waren und dem Angeklagten die Urteilsgründe durch einen Dolmetscher mündlich übersetzt wurden, sofern der Angeklagte nicht ausnahmsweise ein berechtigtes Interesse an einer schriftlichen Übersetzung hat (vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 13. September 2018 - 1 StR 320/17, BGHSt 63, 192; vom 22. Januar 2018 - 4 StR 506/17, BGHR GVG § 187 Abs. 2 Übersetzung 1; vom 10. Juli 2014 - 3 StR 262/14, NStZ 2014, 725; OLG Braunschweig, Beschluss vom 11. Mai 2016 - 1 Ws 82/16, juris; OLG Hamm, Beschlüsse vom 26. Januar 2016 - III-1 Ws 8/16, juris; vom 11. März 2014 - III-2 Ws 40/14, NStZ-RR 2014, 217; OLG Celle, Beschluss vom 22. Juli 2015 - 1 Ss (OWi) 118/15, juris; OLG Nürnberg, Beschluss vom 3. März 2014 - 2 Ws 63/14, NStZ-RR 2014, 183; OLG Stuttgart, Beschluss vom 9. Januar 2014 - 6-2 StE 2/12, juris; BeckOK StGB/ Walther, § 187 GVG Rn. 3; Kissel/Mayer, GVG, 9. Aufl., § 187 Rn. 16, 18; KK/Diemer, StPO, 8. Aufl., § 187 GVG Rn. 4; LR/Krauß, StPO, 26. Aufl., § 187 GVG Rn. 14; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., § 187 GVG Rn. 4; SSWStPO/Rosenau, 3. Aufl., § 187 GVG Rn. 7; SSWStPO/Mosbacher/Claus, 3. Aufl., § 37 Rn. 58; aA MüKoStPO/Gaede, Art. 6 EMRK Rn. 275; SKStPO/ Frister, 5. Aufl., § 187 GVG Rn. 10; SKStPO/Meyer, 5. Aufl., Art. 6 EMRK Rn. 537; Kotz, StRR 2014, 364; Bockemühl, StV 2014, 537; Eisenberg, JR 2013, 442; Heldmann, StV 1981, 251; Sieg, MDR 1981, 281; Schmidt, Verteidigung von Ausländern, 4. Aufl., S. 131 f.; vgl. auch LR/Esser, StPO, 26. Aufl., Art. 6 EMRK Rn. 849; differenzierend MüKoStPO/O?lakcio?lu, § 187 GVG Rn. 27, 48 f.; Römer, NStZ 1981, 474; Schneider, StV 2015, 379; Yalcin, ZRP 2013, 104).
  • LG Berlin, 17.05.2019 - 533 Qs 32/19

    Pflichtverteidigerbestellung, Ausländer, Sprachschwierigkeiten,

    Einer Pflichtverteidigerbestellung bedarf es deshalb nicht, wenn die mit den sprachbedingten Verständigungsschwierigkeiten einhergehenden Beschränkungen durch den Einsatz Von Übersetzungshilfen, insbesondere durch die (unentgeltliche) Hinzuziehung eines Dolmetschers, angemessen ausgeglichen werden können (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vorn 3. März 2014 - 2 Ws 63/14: KG: Beschluss vorn 30.06.2017; 2 Ws 34/.17).
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Rechtsprechung
   BGH, 18.02.2014 - KRB 12/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,4322
BGH, 18.02.2014 - KRB 12/13 (https://dejure.org/2014,4322)
BGH, Entscheidung vom 18.02.2014 - KRB 12/13 (https://dejure.org/2014,4322)
BGH, Entscheidung vom 18. Februar 2014 - KRB 12/13 (https://dejure.org/2014,4322)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 46 Abs 3 S 4 OWiG, § 304 Abs 4 S 2 Nr 4 StPO, § 406e Abs 4 StPO
    Kartellrechtliches Bußgeldverfahren: Beschwerde gegen die Ablehnung eines Akteneinsichtsantrags des Verletzten durch das Oberlandesgericht

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Statthaftigkeit einer Beschwerde gegen erstinstanzliche Entscheidungen des Oberlandesgerichts über das Akteneinsichtsrecht des Verletzten nach § 406e Abs. 4 StPO

  • Betriebs-Berater

    Verteidigungsmöglichkeiten bei Abweisung von Akteneinsicht in Kartellbußgeldverfahren

  • rewis.io

    Kartellrechtliches Bußgeldverfahren: Beschwerde gegen die Ablehnung eines Akteneinsichtsantrags des Verletzten durch das Oberlandesgericht

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Statthaftigkeit einer Beschwerde gegen erstinstanzliche Entscheidungen des Oberlandesgerichts über das Akteneinsichtsrecht des Verletzten nach § 406e Abs. 4 StPO

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Kein Beschwerderecht des Verletzten gegen Verweigerung der Akteneinsicht bei Entscheidung durch das OLG

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Verteidigungsmöglichkeiten bei Abweisung von Akteneinsicht in Kartellbußgeldverfahren

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHSt 59, 183
  • NJW 2014, 1194
  • BB 2014, 705
  • StRR 2014, 162
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 19.12.1989 - KRB 4/89

    Beschwerde gegen Versagung der Akteneinsicht im kartellrechtlichen

    Auszug aus BGH, 18.02.2014 - KRB 12/13
    Die Beschwerde gegen erstinstanzliche Entscheidungen des Oberlandesgerichts über das Akteneinsichtsrecht des Verletzten nach § 406e Abs. 4 StPO ist nicht statthaft (Anschluss an BGH, 19. Dezember 1989, KRB 4/89, BGHSt 36, 338).

    Wie der Bundesgerichtshof - allerdings noch unter Geltung der Vorgängerregelung - bereits entschieden hat (BGH, Beschluss vom 19. Dezember 1989 - KRB 4/89, BGHSt 36, 338; vgl. auch Beschluss vom 10. Oktober 1990 - StB 19/90, NStZ 1991, 95), ist die Beschwerde durch diese Vorschrift indessen nur insoweit eröffnet, als einem Verfahrensbeteiligten durch die (teilweise) Verweigerung der Akteneinsicht die sachgerechte Interessenwahrnehmung in dem Straf- bzw. Bußgeldverfahren erschwert wird.

  • BGH, 04.10.2007 - KRB 59/07

    Akteneinsichtsgesuch

    Auszug aus BGH, 18.02.2014 - KRB 12/13
    Dies trifft zwar auf das kartellrechtliche Ordnungswidrigkeitsverfahren zu (§ 83 GWB), weshalb der Bundesgerichtshof in Kartellbußgeldsachen die Beschwerden in den Fällen des § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO unter engen Voraussetzungen zugelassen hat (BGH, Beschluss vom 4. Oktober 2007 - KRB 59/07, BGHSt 52, 58 Rn. 4).

    Dies ergibt sich aus dem Zweck der gesetzlichen Regelung des § 304 Abs. 4 Satz 2 Nr. 4 StPO, die den Streit um den Umfang der Akteneinsicht im Hinblick auf ein anhängiges Straf- (bzw. Bußgeld-)Verfahren einer Entscheidung durch das Rechtsmittelgericht zuführen will (BGH, Beschluss vom 4. Oktober 2007 - KRB 59/07, BGHSt 52, 58 Rn. 5).

  • BGH, 10.10.1990 - StB 19/90

    Unanfechtbarkeit der richterlichen Entscheidung über Ablehnung bzw. Gewährung von

    Auszug aus BGH, 18.02.2014 - KRB 12/13
    Wie der Bundesgerichtshof - allerdings noch unter Geltung der Vorgängerregelung - bereits entschieden hat (BGH, Beschluss vom 19. Dezember 1989 - KRB 4/89, BGHSt 36, 338; vgl. auch Beschluss vom 10. Oktober 1990 - StB 19/90, NStZ 1991, 95), ist die Beschwerde durch diese Vorschrift indessen nur insoweit eröffnet, als einem Verfahrensbeteiligten durch die (teilweise) Verweigerung der Akteneinsicht die sachgerechte Interessenwahrnehmung in dem Straf- bzw. Bußgeldverfahren erschwert wird.
  • BGH, 18.01.2005 - 2 StE 9/03

    Postverkehr mit Untersuchungshäftling (Anhalten von Sendungen; Mitteilung an den

    Auszug aus BGH, 18.02.2014 - KRB 12/13
    Auch ihre Beschwerden sind deshalb nicht statthaft, weil diese ebenfalls ein außerhalb des Kartellbußgeldverfahrens liegendes Streitverhältnis betreffen (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Januar 2005 - StB 6/04, BGHR StPO § 304 Abs. 4 Akteneinsicht 3).
  • OLG Düsseldorf, 13.03.2019 - Kart 7/18
    bb) Im kartellbehördlichen Bußgeldverfahren richtet sich das Verfahrensrecht auf Akteneinsicht nicht nach § 29 VwVfG, sondern nach § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m den Vorschriften der StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 18.02.2014, KRB 12/13, Rn. 2 bei juris - Rechtsschutz bei Akteneinsicht ; Beschluss vom 04.10.2007, KRB 59/07, Rn. 4 bei juris - Akteneinsichtsgesuch ; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.08.2012, V-4 Kart 5/11 (OWi), V-4 Kart 6/11 (OWi), Rn. 21 bei juris - Akteneinsicht in Bonusanträge ; Schmidt in: Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 5. Auflage 2014, § 72 GWB Rn. 1).
  • BGH, 03.11.2022 - StB 46/22

    Statthaftigkeit der Beschwerde gegen Beschlüsse des Oberlandesgerichts zur

    Denn § 304 Abs. 4 Satz 2 Nr. 4 StPO eröffnet die Beschwerde gegen von einem erstinstanzlich tätigen Oberlandesgericht erlassene Beschlüsse und Verfügungen betreffend die Akteneinsicht nur insoweit, als einem Verfahrensbeteiligten durch deren (teilweise) Versagung die sachgerechte Interessenwahrnehmung in dem Strafverfahren erschwert wird (s. BGH, Beschluss vom 18. Februar 2014 - KRB 12/13, BGHSt 59, 183 Rn. 5).

    Weder hat der Angeklagte geltend gemacht, durch den Umfang der Akteneinsicht der Nebenklage drohten ihm Nachteile im Sinne einer Einschränkung der Verteidigungsmöglichkeiten, noch ist dies sonst ersichtlich (vgl. - für den Betroffenen im Kartellbußgeldverfahren - BGH, Beschluss vom 18. Februar 2014 - KRB 12/13, aaO, Rn. 6).

  • BGH, 02.11.2022 - StB 47/22

    Akteneinsicht des Verletzten (schutzwürdige Interessen des Beschuldigten;

    Bei der notwendigen restriktiven Auslegung der Vorschrift verbietet es dieser Bezug des Akteneinsichtsrechts auf das anhängige Strafverfahren, die Beschwerde auch in solchen Fällen als statthaft anzusehen, bei denen die sachgerechte Verteidigung oder Mitwirkung in diesem Verfahren nicht in Frage steht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. Januar 2005 - StB 6/04, BGHR StPO § 304 Abs. 4 Akteneinsicht 3; vom 18. Februar 2014 - KRB 12/13, BGHSt 59, 183 Rn. 5; vom 19. Dezember 1989 - KRB 4/89, BGHSt 36, 338, 339).
  • BGH, 02.11.2022 - StB 48/22

    Akteneinsicht des Verletzten (schutzwürdige Interessen des Beschuldigten;

    Bei der notwendigen restriktiven Auslegung der Vorschrift verbietet es dieser Bezug des Akteneinsichtsrechts auf das anhängige Strafverfahren, die Beschwerde auch in solchen Fällen als statthaft anzusehen, bei denen die sachgerechte Verteidigung oder Mitwirkung in diesem Verfahren nicht in Frage steht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. Januar 2005 - StB 6/04, BGHR StPO § 304 Abs. 4 Akteneinsicht 3; vom 18. Februar 2014 - KRB 12/13, BGHSt 59, 183 Rn. 5; vom 19. Dezember 1989 - KRB 4/89, BGHSt 36, 338, 339).
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Rechtsprechung
   BGH, 29.01.2014 - 4 StR 254/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,5382
BGH, 29.01.2014 - 4 StR 254/13 (https://dejure.org/2014,5382)
BGH, Entscheidung vom 29.01.2014 - 4 StR 254/13 (https://dejure.org/2014,5382)
BGH, Entscheidung vom 29. Januar 2014 - 4 StR 254/13 (https://dejure.org/2014,5382)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • HRR Strafrecht

    Art. 6 Abs. 1 EMRK; § 257c StPO; § 56b Abs. 1 Satz 1 StGB
    Verständigung (Recht auf ein faires Verfahren; Aufklärungspflicht des Gerichts über zu erwartende Rechtsfolgen: mögliche Bewährungsauflagen, strafähnliche Funktion)

  • lexetius.com

    StGB § 56b; StPO § 257c; MRK Art. 6 Abs. 1

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 56b Abs 1 S 1 StGB, § 257c StPO, Art 5 MRK, Art 6 Abs 1 MRK, Art 2 Abs 1 GG
    Verständigung im Strafverfahren: Notwendiger Hinweis auf konkret in Betracht kommende Bewährungsauflagen

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Hinweis auf in Betracht kommende Bewährungsauflagen vor einer Verständigung als Grundsatz des fairen Verfahrens

  • rewis.io

    Verständigung im Strafverfahren: Notwendiger Hinweis auf konkret in Betracht kommende Bewährungsauflagen

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Hinweis auf in Betracht kommende Bewährungsauflagen vor einer Verständigung als Grundsatz des fairen Verfahrens

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Verständigung im Strafprozess: Rechtsmittel bei Bewährungsauflagen

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Verständigung, Verständigung, Verständigung….

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Deal, Bewährungsauflagen - und der Grundsatz des fairen Verfahren

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Angeklagter kann vor Verständigung auf konkret in Betracht kommende Bewährungsauflagen hinzuweisen sein

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Zur Hinweispflicht des Strafrichters vor Verständigung auf eine Bewährungsstrafe

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Gericht muss bei Strafrechts-Deal vorab über Bewährungsauflagen reden

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Deal: Hinweis auf drohende Bewährungsauflagen?

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Bewährungsauflagen sind Bestandteil des Deals im Strafprozess

Besprechungen u.ä.

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Angeklagter kann vor Verständigung auf konkret in Betracht kommende Bewährungsauflagen hinzuweisen sein

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHSt 59, 172
  • NJW 2014, 1831
  • NJ 2014, 307
  • StV 2014, 393
  • JR 2014, 355
  • StRR 2014, 162
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 19.03.2013 - 2 BvR 2628/10

    Verständigungsgesetz

    Auszug aus BGH, 29.01.2014 - 4 StR 254/13
    Nur in diesem Fall ist gewährleistet, dass er autonom darüber entscheiden kann, ob er von seiner Freiheit, die Aussage zu verweigern, Gebrauch macht oder sich auf eine Verständigung einlässt (BVerfG, NJW 2013, 1058, 1071; vgl. auch BT-Drucks. 16/12310, S. 14, 15).

    Der Senat kann indes nicht ausschließen, dass die Angeklagte von ihrem Schweigerecht Gebrauch gemacht hätte, wenn sie vor dem Zustandekommen der Verständigung darauf hingewiesen worden wäre, dass zur Genugtuung für das begangene Unrecht die Erteilung einer Bewährungsauflage gemäß § 56b StGB in Betracht kommt, und dass in diesem Fall das Urteil anders ausgefallen wäre (vgl. BVerfG, NJW 2013, 1058, 1067, 1071; BGH, Urteil vom 7. August 2013 - 5 StR 253/13, NStZ 2013, 728).

    Eine Fallkonstellation, in der ausnahmsweise ein Beruhen des Urteils auf der Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren bei Zustandekommen einer Verständigung ausgeschlossen werden kann (vgl. BGH, aaO; vgl. auch BVerfG, NJW 2013, 1058, 1071, Tz. 127), liegt hier nicht vor.

    Die Entscheidung des 2. Strafsenats, wonach die Angeklagte aufgrund einer getroffenen "Einigung" nicht habe darauf vertrauen können, dass die Strafkammer davon absehen werde, ihr im Rahmen eines Bewährungsbeschlusses die Zahlung eines Geldbetrages aufzuerlegen, ist vor Inkrafttreten der gesetzlichen Regelung von verfahrensbeendenden Absprachen im Strafverfahren (Gesetz zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren vom 29. Juli 2009, BGBl. I S. 2353) und vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 19. März 2013, in der Mindestanforderungen an eine verfassungskonforme Ausgestaltung solcher Absprachen formuliert worden sind (BVerfG, NJW 2013, 1058), ergangen.

  • OLG Dresden, 26.02.2007 - 1 Ws 24/07
    Auszug aus BGH, 29.01.2014 - 4 StR 254/13
    aa) Aus dessen Gewährleistung ergibt sich, dass der Angeklagte vor einer Verständigung gemäß § 257c StPO, deren Gegenstand die Verhängung einer zur Bewährung auszusetzenden Freiheitsstrafe ist, auf konkret in Betracht kommende Bewährungsauflagen hingewiesen werden muss, die nach § 56b Abs. 1 Satz 1 StGB der Genugtuung für das begangene Unrecht dienen und deren Erteilung Voraussetzung für die in Aussicht gestellte Strafaussetzung ist (vgl. OLG Saarbrücken, NJW 2014, 238, 239; OLG Köln, NJW 1999, 373, 374; Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., § 257c Rn. 12; MüKo-StGB/Groß, 2. Aufl., § 56b Rn. 35; Hubrach in LK-StGB, 12. Aufl., § 56b Rn. 30; SK-StPO/Frisch, 4. Aufl., § 305a Rn. 13; aA OLG Dresden, NStZ-RR 2007, 267; Stree/Kinzig in Schönke/ Schröder, StGB, 28. Aufl., § 56b Rn. 33; Kaetzler, wistra 1999, 253, 255).

    cc) Auf den Umstand, dass die verhängte Bewährungsauflage dem Inhalt der getroffenen Verständigung nicht widersprach, weil sich diese zu der Frage der Bewährungsauflage nicht verhielt, kommt es aus den vorgenannten Gründen ebenso wenig an wie auf die Frage, ob die Angeklagte auf das Ausbleiben von Bewährungsauflagen vertrauen durfte (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 26. Februar 2007 - 1 Ws 24/07, Rn. 6, 7 (juris)).

  • OLG Saarbrücken, 04.10.2013 - 1 Ws 106/13

    Strafverfahren: Anordnung einer Bewährungsauflage ohne Hinweis in der

    Auszug aus BGH, 29.01.2014 - 4 StR 254/13
    aa) Aus dessen Gewährleistung ergibt sich, dass der Angeklagte vor einer Verständigung gemäß § 257c StPO, deren Gegenstand die Verhängung einer zur Bewährung auszusetzenden Freiheitsstrafe ist, auf konkret in Betracht kommende Bewährungsauflagen hingewiesen werden muss, die nach § 56b Abs. 1 Satz 1 StGB der Genugtuung für das begangene Unrecht dienen und deren Erteilung Voraussetzung für die in Aussicht gestellte Strafaussetzung ist (vgl. OLG Saarbrücken, NJW 2014, 238, 239; OLG Köln, NJW 1999, 373, 374; Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., § 257c Rn. 12; MüKo-StGB/Groß, 2. Aufl., § 56b Rn. 35; Hubrach in LK-StGB, 12. Aufl., § 56b Rn. 30; SK-StPO/Frisch, 4. Aufl., § 305a Rn. 13; aA OLG Dresden, NStZ-RR 2007, 267; Stree/Kinzig in Schönke/ Schröder, StGB, 28. Aufl., § 56b Rn. 33; Kaetzler, wistra 1999, 253, 255).

    Denn nur wenn der Angeklagte über den gesamten Umfang der Rechtsfolgenerwartung bei der Verständigung informiert ist, kann er autonom eine Entscheidung über seine Mitwirkung treffen (OLG Saarbrücken, NJW 2014, 238, 239).

  • OLG Celle, 04.07.1989 - 1 Ws 195/89
    Auszug aus BGH, 29.01.2014 - 4 StR 254/13
    Sie dienen gemäß § 56b Abs. 1 Satz 1 StGB der Genugtuung für das begangene Unrecht und stellen damit eine strafähnliche Sanktion dar (Stree/Kinzig in Schönke/Schröder, aaO, § 56b Rn. 1, 2; Arloth, NStZ 1990, 148, 149).
  • BGH, 07.08.2013 - 5 StR 253/13

    Verständigung (Verstoß gegen die Pflicht zur Belehrung hinsichtlich der

    Auszug aus BGH, 29.01.2014 - 4 StR 254/13
    Der Senat kann indes nicht ausschließen, dass die Angeklagte von ihrem Schweigerecht Gebrauch gemacht hätte, wenn sie vor dem Zustandekommen der Verständigung darauf hingewiesen worden wäre, dass zur Genugtuung für das begangene Unrecht die Erteilung einer Bewährungsauflage gemäß § 56b StGB in Betracht kommt, und dass in diesem Fall das Urteil anders ausgefallen wäre (vgl. BVerfG, NJW 2013, 1058, 1067, 1071; BGH, Urteil vom 7. August 2013 - 5 StR 253/13, NStZ 2013, 728).
  • BGH, 26.09.2002 - 1 StR 111/02

    Vorlage; Anfrageverfahren; audiovisuelle Vernehmung von Vertrauenspersonen der

    Auszug aus BGH, 29.01.2014 - 4 StR 254/13
    Durch diese Gesetzesänderung und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist die Entscheidung vom 17. Februar 1995 insoweit überholt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. August 2005 - 5 StR 180/05, BGHSt 50, 216, 224; vom 9. September 1997 - 1 StR 730/96, BGHSt 43, 237, 239; vom 26. September 2002 - 1 StR 111/02, NJW 2003, 74, 75; KK-StPO/Hannich, 7. Aufl., § 132 GVG, Rn. 8).
  • BGH, 17.02.1995 - 2 StR 29/95

    Bewährung - Bewährungsbeschluss - Geldzahlung - Geldzahlungspflicht -

    Auszug aus BGH, 29.01.2014 - 4 StR 254/13
    Einer Divergenzvorlage nach § 132 Abs. 2 GVG im Hinblick auf den Beschluss des 2. Strafsenats vom 17. Februar 1995 (2 StR 29/95, BGHR StPO vor § 1/faires Verfahren, Vereinbarung 6) bedarf es nicht.
  • BGH, 15.11.1968 - 4 StR 190/68

    Beweiskraft eines Kraftfahrzeugscheins hinsichtlich der Angaben zur Person des

    Auszug aus BGH, 29.01.2014 - 4 StR 254/13
    An dem Beruhenszusammenhang fehlt es nur, wenn feststeht, dass ein rechtsfehlerfreies Verfahren zu demselben Ergebnis geführt hätte (BGH, Urteil vom 15. November 1968 - 4 StR 190/68, BGHSt 22, 278, 280; Franke in LR-StPO, 26. Aufl., § 337 Rn. 180 mwN).
  • OLG Köln, 16.01.1998 - 2 Ws 687/97

    Verständigung im Strafprozeß

    Auszug aus BGH, 29.01.2014 - 4 StR 254/13
    aa) Aus dessen Gewährleistung ergibt sich, dass der Angeklagte vor einer Verständigung gemäß § 257c StPO, deren Gegenstand die Verhängung einer zur Bewährung auszusetzenden Freiheitsstrafe ist, auf konkret in Betracht kommende Bewährungsauflagen hingewiesen werden muss, die nach § 56b Abs. 1 Satz 1 StGB der Genugtuung für das begangene Unrecht dienen und deren Erteilung Voraussetzung für die in Aussicht gestellte Strafaussetzung ist (vgl. OLG Saarbrücken, NJW 2014, 238, 239; OLG Köln, NJW 1999, 373, 374; Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., § 257c Rn. 12; MüKo-StGB/Groß, 2. Aufl., § 56b Rn. 35; Hubrach in LK-StGB, 12. Aufl., § 56b Rn. 30; SK-StPO/Frisch, 4. Aufl., § 305a Rn. 13; aA OLG Dresden, NStZ-RR 2007, 267; Stree/Kinzig in Schönke/ Schröder, StGB, 28. Aufl., § 56b Rn. 33; Kaetzler, wistra 1999, 253, 255).
  • BGH, 09.09.1997 - 1 StR 730/96

    Landfriedensbruch (keine einschränkende Auslegung der formellen

    Auszug aus BGH, 29.01.2014 - 4 StR 254/13
    Durch diese Gesetzesänderung und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist die Entscheidung vom 17. Februar 1995 insoweit überholt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. August 2005 - 5 StR 180/05, BGHSt 50, 216, 224; vom 9. September 1997 - 1 StR 730/96, BGHSt 43, 237, 239; vom 26. September 2002 - 1 StR 111/02, NJW 2003, 74, 75; KK-StPO/Hannich, 7. Aufl., § 132 GVG, Rn. 8).
  • BGH, 10.08.2005 - 5 StR 180/05

    Gesetzlicher Richter (Unabhängigkeit und Unparteilichkeit; Verbot, Richter in

  • BGH, 21.01.2021 - 4 StR 83/20

    Freispruch eines Richters vom Vorwurf der Rechtsbeugung bestätigt

    Sie stellen damit eine strafähnliche Sanktion dar (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Januar 2014 - 4 StR 254/13, BGHSt 59, 172; Kinzig in Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl., § 56b Rn. 2 mwN).
  • OLG Frankfurt, 11.02.2015 - 1 Ss 293/14

    Mitteilungs- und Aufklärungspflichten bei Verständigung

    Zu den gerichtlichen Mitteilungs- und Aufklärungspflichten bei einer Verständigung gemäß § 257 c StPO, deren Gegenstand auch die Verhängung einer zur Bewährung auszusetztenden Freiheitsstrafe ist (Anschluss an und Abgrenzung zu BGH 59, 172 = NJW 2014, 1831 = StV 2014, 393; BGH [4, Strafsenat] NJW 2014, 3173 = StV 2016, 150 f. = NStZ 2014, 665 sowie BGH [1, Strafsenat] StV 2015, 151 f.).

    a) Nach einem beachtlichen Teil der obergerichtlichen Rechtsprechung (BGHSt 59, 172 = NJW 2014, 1831 = StV 2014, 393 = JR 2014, 355 m. zust. Anm. Bachmann = NJ 2014, 307 m. krit. Anm. Fleischmann; BGH NJW 2014, 3173 f. = StV 2015, 150 f. = NStZ 2014, 665; ebenso schon OLG Saarbrücken NJW 2014, 238; Meyer-Goßner, StPO, 57. Aufl. 2014, § 257c Rn. 12) gebietet es der Grundsatz des fairen Verfahrens, den Angeklagten vor einer Verständigung gem. § 257c StPO, deren Gegenstand auch die Verhängung einer zur Bewährung auszusetzenden Freiheitsstrafe ist, auf konkret in Betracht kommende Bewährungsauflagen gem. § 56b StGB Abs. 1 StGB hinzuweisen.

    Nur dann, wenn der Angeklagte über den gesamten Umfang der Rechtsfolgenerwartung bei der Verständigung informiert sei, könne er autonom eine Entscheidung über seine Mitwirkung treffen (BGHSt 59, 172 Tz. 11).

    Der erkennende Senat macht sich die hier zum Ausdruck kommenden Bedenken nur insoweit zu eigen, als die Grundlage diese Rechtsprechung vom 4. Strafsenat ausdrücklich (BGHSt 59, 172 Tz. 9) im Prinzip eines fairen Verfahrens (Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 6 Abs. 1 1 EMRK) gesehen wird.

    c) Letztlich kann diese Frage offenbleiben, weil der erkennende Senat jedenfalls inhaltlich mit dem 4. Strafsenat ( BGHSt 59, 172 Tz. 10) darin übereinstimmt, dass der Tatrichter auf alle konkret in Betracht kommenden Bewährungsauflagen hinweisen muss, die nach der gesetzlichen Konzeption des § 56b StGB dem Ausgleich begangenen Unrechts dienen und deren Erteilung Voraussetzung für die in Aussicht gestellte Strafaussetzung ist.

    Sie kam - ungeachtet der Frage, ob diese Hinweispflicht nicht schon im gesetzlichen Transparenzprogramm des § 257c StPO ausdrücklich vorgesehen ist - im vorliegenden Fall selbst bei einer Herleitung aus den ungeschriebenen Grundsätzen eines fairen Verfahrens auch deshalb nicht überraschend, weil die für die amtliche Sammlung vorgesehene Leitentscheidung BGHSt 59, 172 (Beschluss v. 29.01.2014 - 4 StR 254/13) u.a. bereits in NJW 25/2014 (S. 1831 ff.) am 18.6.2014 bzw. StV 7/2014 (S. 393 ff.) am 17.06.2014 und damit jeweils ca. sechs Wochen vor der Verkündung des hier angegriffenen Urteils allgemein zugänglich veröffentlicht wurde.

    An dem Beruhenszusammenhang fehlt es nur, wenn feststeht, dass ein rechtsfehlerfreies Verfahren zu demselben Ergebnis geführt hätte ( BGH NJW 2014, 1831 f.; NJW 1969, 473; [...] Franke in: Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl. [2013], § 337 Rn. 180 m.w.N.).

  • OLG Frankfurt, 11.02.2015 - 1 Ss 294/14

    Hinweispflicht des Gerichts im Hinblick auf die Erwägung von Bewährungsauflagen

    Zu den gerichtlichen Mitteilungs- und Aufklärungspflichten bei einer Verständigung gemäß § 257c StPO , deren Gegenstand auch die Verhängung einer zur Bewährung auszusetzenden Freiheitsstrafe ist (Anschluss an und Abgrenzung zu BGH 59, 172 = NJW 2014, 1831 = StV 2014, 393 ; BGH [4. Strafsenat] NJW 2014, 3173 = StV 2016, 150 f. = NStZ 2014, 665 sowie BGH [1. Strafsenat] StV 2015, 151 f.).

    a) Nach einem beachtlichen Teil der obergerichtlichen Rechtsprechung (BGHSt 59, 172 = NJW 2014, 1831 = StV 2014, 393 = JR 2014, 355 m. zust. Anm. Bachmann = NJ 2014, 307 m. krit. Anm. Fleischmann; BGH NJW 2014, 3173 f. = StV 2015, 150 f. = NStZ 2014, 665; ebenso schon OLG Saarbrücken NJW 2014, 238; Meyer-Goßner, StPO , 57. Aufl. 2014, § 257c Rn. 12) gebietet es der Grundsatz des fairen Verfahrens, den Angeklagten vor einer Verständigung gem. § 257c StPO , deren Gegenstand auch die Verhängung einer zur Bewährung auszusetzenden Freiheitsstrafe ist, auf konkret in Betracht kommende Bewährungsauflagen gem. § 56b StGB Abs. 1 StGB hinzuweisen.

    Nur dann, wenn der Angeklagte über den gesamten Umfang der Rechtsfolgenerwartung bei der Verständigung informiert sei, könne er autonom eine Entscheidung über seine Mitwirkung treffen (BGHSt 59, 172 Tz. 11).

    Der erkennende Senat macht sich die hier zum Ausdruck kommenden Bedenken nur insoweit zu eigen, als die Grundlage diese Rechtsprechung vom 4. Strafsenat ausdrücklich (BGHSt 59, 172 Tz. 9) im Prinzip eines fairen Verfahrens (Art. 20 Abs. 3 GG , Art. 6 Abs. 1 1 EMRK ) gesehen wird.

    c) Letztlich kann diese Frage offenbleiben, weil der erkennende Senat jedenfalls inhaltlich mit dem 4. Strafsenat (BGHSt 59, 172 Tz. 10) darin übereinstimmt, dass der Tatrichter auf alle konkret in Betracht kommenden Bewährungsauflagen hinweisen muss, die nach der gesetzlichen Konzeption des § 56b StGB dem Ausgleich begangenen Unrechts dienen und deren Erteilung Voraussetzung für die in Aussicht gestellte Strafaussetzung ist.

    Sie kam - ungeachtet der Frage, ob diese Hinweispflicht nicht schon im gesetzlichen Transparenzprogramm des § 257c StPO ausdrücklich vorgesehen ist - im vorliegenden Fall selbst bei einer Herleitung aus den ungeschriebenen Grundsätzen eines fairen Verfahrens auch deshalb nicht überraschend, weil die für die amtliche Sammlung vorgesehene Leitentscheidung BGHSt 59, 172 (Beschluss v. 29.01.2014 - 4 StR 254/13) u.a. bereits in NJW 25/2014 (S. 1831 ff.) am 18.6.2014 bzw. StV 7/2014 (S. 393 ff.) am 17.06.2014 und damit jeweils ca. sechs Wochen vor der Verkündung des hier angegriffenen Urteils allgemein zugänglich veröffentlicht wurde.

    An dem Beruhenszusammenhang fehlt es nur, wenn feststeht, dass ein rechtsfehlerfreies Verfahren zu demselben Ergebnis geführt hätte (BGH NJW 2014, 1831 f.; NJW 1969, 473; [...] Franke in: Löwe/Rosenberg, StPO , 26. Aufl. [2013], § 337 Rn. 180 m.w.N.).

  • BGH, 07.10.2014 - 1 StR 182/14

    Umsatzsteuerhinterziehung (Umsatzsteuerkarussell; Vollendung bei

    bb) Nach der Rechtsprechung des 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofs gebietet der Anspruch auf ein faires Verfahren (Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK), dass ein Angeklagter vor einer Verständigung gemäß § 257c StPO, deren Gegenstand die Verhängung einer zur Bewährung auszusetzenden Freiheitsstrafe ist, auf konkret in Betracht kommende Bewährungsauflagen hingewiesen werden muss (BGH, Beschlüsse vom 29. Januar 2014 - 4 StR 254/13, NJW 2014, 1831 f.; vom 11. September 2014 - 4 StR 148/14, NStZ 2014, 665 f.).

    cc) Der Senat kann offen lassen, ob der Rechtsprechung des 4. Strafsenats insoweit zu folgen wäre, dass die vom Bundesverfassungsgericht für Fairnessverletzungen im Zusammenhang mit Verstößen gegen die Belehrungspflicht aus § 257c Abs. 5 StPO formulierten verfassungsrechtlichen Anforderungen an die revisionsgerichtliche Beruhensprüfung (vgl. BVerfGE 133, 168, 224 f. Rn. 99 und 238 Rn. 127; BVerfG, Beschluss vom 25. August 2014 - 2 BvR 2048/13, NJW 2014, 3506, 3507 Rn. 16) auch auf eine unterbliebene Unterrichtung über Bewährungsauflagen bei im gerichtlichen Verständigungsvorschlag in Aussicht gestellter zur Bewährung auszusetzender Freiheitsstrafe (siehe BGH, Beschluss vom 29. Januar 2014 - 4 StR 254/13, NJW 2014, 1831, 1832) zu übertragen sind.

    Wesentlich ist damit die unzureichende Information über den gesamten Umfang der Rechtsfolgenerwartung; denn nur auf der Grundlage umfassender Information kann der Angeklagte autonom über die Mitwirkung an der Verständigung entscheiden (BGH, Beschluss vom 29. Januar 2014 - 4 StR 254/13, NJW 2014, 1831, 1832).

  • BGH, 06.02.2018 - 5 StR 600/17

    Einziehung von Taterträgen (zwingende Maßnahmen der Vermögensabschöpfung kein

    aa) Aus dessen Gewährleistung hat die höchstrichterliche Rechtsprechung allerdings für Fälle, in denen die Verhängung einer Bewährungsstrafe Gegenstand einer Verständigung war, eine Verpflichtung des Gerichts zur Offenlegung des gesamten Umfangs der Rechtsfolgenerwartung vor Zustandekommen der Verständigung in Bezug auf Bewährungsauflagen abgeleitet (BGH, Beschlüsse vom 29. Januar 2014 - 4 StR 254/13, BGHSt 59, 172, 174, 175, und vom 8. September 2016 - 1 StR 346/16, NStZ-RR 2016, 379; siehe auch OLG Saarbrücken, NJW 2014, 238, 239; OLG Frankfurt, NJW 2015, 1974, 1975).

    Erst die Information darüber, dass neben der Strafe selbst weitere Maßnahmen mit Vergeltungscharakter und möglichen erheblichen Belastungen drohen, versetzten den Angeklagten in die Lage, von seiner Entscheidungsfreiheit auf einer hinreichenden tatsächlichen Grundlage Gebrauch zu machen (BGH, Beschluss vom 29. Januar 2014 - 4 StR 254/13, aaO Rn. 11, 12; vgl. zur Abgrenzung bei einer nicht von der Informationspflicht umfassten Bewährungsweisung einer Wohnsitzwechselanzeige BGH, Beschlüsse vom 7. Oktober 2014 - 1 StR 426/14, NStZ 2015, 179, 180, und vom 8. September 2016 - 1 StR 346/16, aaO; OLG Frankfurt, aaO S. 1976).

  • BVerfG, 28.12.2020 - 2 BvR 211/19

    Grundrechtsverletzung durch Auferlegung von Verfahrenskosten iHv ca 30.000 Euro

    Die Geldauflage dient der Genugtuung für das begangene Unrecht (§ 56b Abs. 1 Satz 1 StGB) und stellt eine strafähnliche Sanktion dar (vgl. BGHSt 59, 172 ; Kinzig, in: Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl. 2019, § 56b Rn. 2).
  • BGH, 08.09.2016 - 1 StR 346/16

    Hinweis auf mögliche Bewährungsauflagen vor einer Verständigung (erforderlicher

    bb) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss ein Angeklagter vor einer Verständigung gemäß § 257c StPO, deren Gegenstand die Verhängung einer zur Bewährung auszusetzenden Freiheitsstrafe ist, auf konkret in Betracht kommende Bewährungsauflagen hingewiesen werden, die nach § 56b Abs. 1 Satz 1 StGB der Genugtuung für das begangene Unrecht dienen und deren Erteilung Voraussetzung für die in Aussicht gestellte Strafaussetzung ist (BGH, Beschluss vom 29. Januar 2014 - 4 StR 254/13, BGHSt 59, 172, 174).

    Erst die Kenntnis des Umstandes, dass ihm neben der zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe weitere Maßnahmen mit Vergeltungscharakter drohen, die - wie hier in Form von Zahlungsauflagen - eine erhebliche Belastung darstellen können, versetzt den Angeklagten in die Lage, von seiner Entscheidungsfreiheit, ob er auf das Angebot des Gerichts eingehen möchte, auf einer hinreichenden tatsächlichen Grundlage Gebrauch zu machen (BGH, Beschlüsse vom 29. Januar 2014 - 4 StR 254/13, BGHSt 59, 172, 174 f. und vom 11. September 2014 - 4 StR 148/14, NJW 2014, 3173).

    Der Senat kann nicht ausschließen, dass sich die Angeklagte nicht auf die Verständigung eingelassen hätte, wenn sie vor deren Zustandekommen darauf hingewiesen worden wäre, dass zur Genugtuung für das begangene Unrecht die Erteilung einer Bewährungsauflage gemäß § 56b StGB in Betracht kommt (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. März 2013 - 2 BvR 2628/10 u.a., NJW 2013, 1058, 1067, 1071; BGH, Beschluss vom 29. Januar 2014 - 4 StR 254/13, BGHSt 59, 172, 176).

  • BGH, 09.01.2018 - 1 StR 368/17

    Belehrung über die Rechtsfolgen einer Verständigung (erforderlicher Hinweis auf

    aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss ein Angeklagter vor einer Verständigung gemäß § 257c StPO, deren Gegenstand die Verhängung einer zur Bewährung auszusetzenden Freiheitsstrafe ist, auf konkret in Betracht kommende Bewährungsauflagen hingewiesen werden, die nach § 56b Abs. 1 Satz 1 StGB der Genugtuung für das begangene Unrecht dienen und deren Erteilung Voraussetzung für die in Aussicht gestellte Strafaussetzung ist (BGH, Beschlüsse vom 8. September 2016 - 1 StR 346/16, NStZ-RR 2016, 379, 380 und vom 29. Januar 2014 - 4 StR 254/13, BGHSt 59, 172, 174).

    Erst die Kenntnis des Umstandes, dass ihm neben der zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe weitere Maßnahmen mit Vergeltungscharakter drohen, die - wie hier in Form der Zahlungsauflage nebst kumulativ verhängter Arbeitsauflage - eine erhebliche Belastung darstellen können, versetzt den Angeklagten in die Lage, von seiner Entscheidungsfreiheit, ob er auf das Angebot des Gerichts eingehen möchte, auf einer hinreichenden tatsächlichen Grundlage Gebrauch zu machen (BGH, Beschlüsse vom 8. September 2016 - 1 StR 346/16, NStZ-RR 2016, 379, 380; vom 29. Januar 2014 - 4 StR 254/13, BGHSt 59, 172, 174 f. und vom 11. September 2014 - 4 StR 148/14, NJW 2014, 3173).

    Der Senat kann nicht ausschließen, dass sich die Angeklagte nicht auf die Verständigung eingelassen hätte, wenn sie vor deren Zustandekommen darauf hingewiesen worden wäre, dass zur Genugtuung für das begangene Unrecht die Erteilung mehrerer Bewährungsauflagen gemäß § 56b StGB - insbesondere die von ihr abgelehnte Arbeitsauflage nach § 56b Abs. 2 Nr. 3 StGB - in Betracht kommt (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. März 2013 - 2 BvR 2628/10 u.a., NJW 2013, 1058, 1067, 1071; BGH, Beschluss vom 29. Januar 2014 - 4 StR 254/13, BGHSt 59, 172, 176).

  • OLG Rostock, 02.06.2015 - 20 Ws 110/15

    Verständigung im Strafprozess: Konsequenzen einer fehlenden Verständigung über

    b) Soweit Verteidigung und Generalstaatsanwaltschaft die Auffassung vertreten, § 257c StPO und der Grundsatz des fairen Verfahrens (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK) geböten es, einen Angeklagten vor einer Verständigung, deren Gegenstand die Verhängung einer zur Bewährung auszusetzenden Freiheitsstrafe ist, auch auf konkret in Betracht kommende Bewährungsauflagen gemäß § 56b Abs. 1 Satz 1 StGB hinzuweisen, woraus bei einem Schweigen der Verständigung wie im vorliegenden Fall die Rechtswidrigkeit einer dahingehenden Auflage folge, teilt der Senat die dem zu Grunde liegende überwiegende Auffassung in Rechtsprechung und Literatur nicht (vgl. BGH, Beschl. v. 11.09.2014, 4 StR 148/14, NJW 2014, 3173; Beschl. V. 29.01.2014, 4 StR 254/13, BGHSt 59, 172; OLG Köln, Beschl. V. 16.01.1998, 2 Ws 687/97, NJW 1999, 373; soweit ersichtlich zuletzt OLG Frankfurt, Beschl. V. 11.02.2015, 1 Ss 293/14, juris; Meyer-Goßner, StPO, 57. Aufl. § 257c Rdn. 12; einschränkend "in aller Regel": Saarländisches OLG, Beschl. v. 04.10.2013, 1 Ws 106/13, NJW 2014, 238; ausdrücklich offenlassend BGH, Beschl. v. 07.10.2014, 1 StR 426/14, StraFo 2014, 514; a. A. BGH Beschl. v. 17.02.1995, 2 StR 29/95; NStE Nr. 128 zu § 261; OLG Dresden, Beschl. v. 26.02.2007, 1 Ws 24/07; Kaetzler, wistra 1999, 253ff.).

    Auffassung (vgl. nur BGH, Beschl. v. 29.01.2014 a.a.O.) die ihrer Ansicht nach zwingend notwendige Einbeziehung der Auflagen mit einer nach dem Wortlaut des § 56b Abs. 1 Satz 1 StGB der Bewährungsauflage innewohnenden strafähnlichen Genugtuungsfunktion dieser Maßnahmen begründet, wird dies nach Auffassung des Senats dem Wesen der Bewährungsauflage letztlich nicht gerecht.

  • BGH, 25.11.2015 - 1 StR 79/15

    Verständigung (zulässiger Gegenstand einer Verständigung: Höhe der Kompensation

    Der Senat kann dahinstehen lassen, ob durch die Revision hinreichend dargetan ist, dass eine Verständigung gerade über die Höhe der Kompensation für überlange Verfahrensdauer erfolgt ist oder ob das Gericht mit der Bekanntgabe der in Aussicht genommenen Kompensationshöhe den Angeklagten aus Fairnessgründen über den gesamten Umfang der Rechtsfolgenerwartung bei der Verständigung informieren wollte, damit dieser eine autonome Entscheidung über seine Mitwirkung treffen konnte (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 29. Januar 2014 - 4 StR 254/13, BGHSt 59, 172, 174).
  • BGH, 07.10.2014 - 1 StR 426/14

    Verständigung (Recht auf faires Verfahren: Offenlegung von Bewährungsweisungen

  • BGH, 11.09.2014 - 4 StR 148/14

    Verständigung (Recht auf faires Verfahren; erforderliche Belehrung über die

  • BGH, 15.01.2014 - 1 StR 302/13

    Verständigung (unterlassene Belehrung über die Bindungswirkung der Verständigung:

  • BGH, 29.04.2015 - 1 StR 182/14

    Pauschvergütung

  • OLG Hamm, 29.12.2015 - 2 RVs 47/15

    Verständigung, informelle, Zulässigkeit

  • OLG Brandenburg, 13.01.2020 - 53 Ss 152/19

    Wirksamkeit der Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch bei

  • KG, 04.04.2014 - 3 Ws 165/14

    Strafaussetzung zur Bewährung: Anforderungen an die Bestimmtheit einer

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Rechtsprechung
   BGH, 05.02.2014 - 1 StR 527/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,2531
BGH, 05.02.2014 - 1 StR 527/13 (https://dejure.org/2014,2531)
BGH, Entscheidung vom 05.02.2014 - 1 StR 527/13 (https://dejure.org/2014,2531)
BGH, Entscheidung vom 05. Februar 2014 - 1 StR 527/13 (https://dejure.org/2014,2531)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • HRR Strafrecht

    § 345 Abs. 1 Satz 2 StPO; § 261 StPO
    Verspätete Verfahrensrüge (Revisionsbegründungsfrist; Inbegriffsrüge)

  • HRR Strafrecht

    § 318 StPO
    Rücknahme der Revision (Entscheidung über deren Wirksamkeit; Ermächtigung des Verteidigers: Form)

  • lexetius.com

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation)

    Das Phänomen der Reue, oder: Die Wirksamkeit der Revisionsrücknahme

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Ermächtigung des Verteidigers zur Rechtsmittelrücknahme formlos möglich

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StRR 2014, 162
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 20.09.2007 - 4 StR 297/07

    Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts (wirksame

    Auszug aus BGH, 05.02.2014 - 1 StR 527/13
    Bezweifelt ein Verfahrensbeteiligter die Wirksamkeit einer Revisionsrücknahme, so entscheidet das Revisionsgericht darüber in Form einer Feststellung (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Februar 2011 - 4 StR 691/10, wistra 2011, 314; Beschluss vom 20. September 2007 - 4 StR 297/07, NStZ 2009, 51; Beschluss vom 10. April 1991 - 3 StR 354/90, BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 8; vgl. auch Paul in KK, StPO, 7. Aufl., § 302 Rn. 14a mwN).
  • BGH, 10.04.1991 - 3 StR 354/90

    Feststellende Klärung durch förmliche Entscheidung des Rechtsmittelgerichts über

    Auszug aus BGH, 05.02.2014 - 1 StR 527/13
    Bezweifelt ein Verfahrensbeteiligter die Wirksamkeit einer Revisionsrücknahme, so entscheidet das Revisionsgericht darüber in Form einer Feststellung (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Februar 2011 - 4 StR 691/10, wistra 2011, 314; Beschluss vom 20. September 2007 - 4 StR 297/07, NStZ 2009, 51; Beschluss vom 10. April 1991 - 3 StR 354/90, BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 8; vgl. auch Paul in KK, StPO, 7. Aufl., § 302 Rn. 14a mwN).
  • BGH, 05.12.2001 - 1 StR 482/01

    Rechtsmittelverzicht; Hinweispflicht; Irreführung; Wiedereinsetzung in den

    Auszug aus BGH, 05.02.2014 - 1 StR 527/13
    Der Antrag auf Aufschub der Vollstreckung gemäß § 47 Abs. 2 StPO ist mit dieser Entscheidung gegenstandslos (BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2001 - 1 StR 482/01).
  • BGH, 17.02.2011 - 4 StR 691/10

    Wirksame Rücknahme der Revision durch einen Analphabeten (Entscheidung des

    Auszug aus BGH, 05.02.2014 - 1 StR 527/13
    Bezweifelt ein Verfahrensbeteiligter die Wirksamkeit einer Revisionsrücknahme, so entscheidet das Revisionsgericht darüber in Form einer Feststellung (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Februar 2011 - 4 StR 691/10, wistra 2011, 314; Beschluss vom 20. September 2007 - 4 StR 297/07, NStZ 2009, 51; Beschluss vom 10. April 1991 - 3 StR 354/90, BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 8; vgl. auch Paul in KK, StPO, 7. Aufl., § 302 Rn. 14a mwN).
  • OLG Bamberg, 03.04.2018 - 3 Ss OWi 330/18

    Ausdrückliche Ermächtigung zur Rücknahme oder Beschränkung des Rechtsbehelfs in

    bb) Da allerdings für die nach § 67 I 2 OWiG i.V.m. § 302 II StPO erforderliche ausdrückliche Ermächtigung, die im Zeitpunkt der Erklärung der Einspruchsbeschränkung vorgelegen haben muss, keine besondere Form vorgeschrieben ist und der Nachweis auch nachträglich, etwa durch eine anwaltliche Versicherung, erbracht werden kann (st.Rspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 06.12.2016 - 4 StR 558/16 = NStZ-RR 2017, 185; 15.04.2015 - 1 StR 112/15 = NStZ-RR 2016, 24; 05.02,2014 - 1 StR 527/13 [bei juris]; Urt. v. 18.07.2013 - 4 StR 100/13 = NStZ-RR 2013, 352 = BGHR StPO § 302 I Rücknahme 7), hat der Senat entsprechende Ermittlungen durchgeführt.
  • OLG Bamberg, 13.08.2018 - 3 Ss OWi 980/18

    Versagung einer Fahrverbotsprivilegierung aufgrund pauschaler Prognose zur

    Da allerdings für die nach § 67 I 2 OWiG i.V.m. § 302 II StPO erforderliche ausdrückliche Ermächtigung, die im Zeitpunkt der Erklärung der Einspruchsbeschränkung vorgelegen haben muss, keine besondere Form vorgeschrieben ist und der Nachweis auch nachträglich, etwa durch eine anwaltliche Versicherung, erbracht werden kann (st.Rspr., vgl. nur BGH, Beschl. vom 06.12.2016 - 4 StR 558/16 = NStZ-RR 2017, 185; 15.04.2015 - 1 StR 112/15 = NStZ-RR 2016, 24; 05.02.2014 - 1 StR 527/13 [bei juris]; Urt. v. 18.07.2013 - 4 StR 100/13 = NStZ-RR 2013, 352 = BGHR StPO § 302 I Rücknahme 7; OLG Bamberg a.a.O.), hat der Senat entsprechende Ermittlungen durchgeführt.
  • OLG Bamberg, 08.02.2019 - 2 Ss OWi 123/19

    Unwirksamkeit nachträglicher Einspruchsbeschränkung wegen fehlender anwaltlicher

    bereits unter dem 19.05.2017 und damit noch vor Erlass des Bußgeldbescheids sowie der Unterbevollmächtigten ausgestellt worden sind, noch ist ein entsprechender Nachweis für die Existenz einer notwendigen ausdrücklichen Ermächtigung bereits im Zeitpunkt der Einspruchsbeschränkung in zulässiger Weise nachträglich (vgl. hierzu neben BGHSt 36, 259/260 u.a. BGH, Beschluss vom 06.12.2016 - 4 StR 558/16 = NStZ-RR 2017, 185; 15.04.2015 - 1 StR 112/15 = NStZ-RR 2016, 24; 05.02,2014 - 1 StR 527/13 [bei juris]; Urt. v. 18.07.2013 - 4 StR 100/13 = NStZ-RR 2013, 352 = BGHR StPO § 302 I Rücknahme 7 und OLG Bamberg a.a.O.; Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O. § 302 Rn. 33) erbracht worden.
  • OLG Koblenz, 13.10.2016 - 2 OLG 4 Ss 150/16

    Revision in Strafsachen: Entscheidung des Rechtsmittelgerichts über die

    Das gilt auch dann, wenn eine Entscheidung des iudex a quo nicht vorliegt (BGH, Beschluss 1 StR 527/13 vom 05.02.2014, juris).

    Da das Rechtsmittel wirksam zurückgenommen worden ist, bleibt für eine Verwerfung der Revision als unzulässig kein Raum (vgl. nur BGH, Beschluss 1 StR 527/13 vom 05.02.2014, juris).

  • OLG Hamburg, 11.03.2015 - 1 Ws 32/15

    Strafverfahren: Zuständiges Gericht bei Streit über die Wirksamkeit einer

    Bei Zweifeln an der Wirksamkeit einer Rechtsmittelrücknahme hat das Rechtsmittelgericht, sofern es bereits mit der Sache befasst war, darüber eine feststellende Klärung durch förmliche Entscheidung herbeizuführen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juli 2000 - 3 StR 257/00; Beschluss vom 5. Februar 2014 - 1 StR 527/13; BeckOK StPO/Cirener § 302 Rn. 13 m.w.N.).
  • KG, 08.01.2015 - 4 Ws 128/14

    Wirksamkeit der Rechtsmittelrücknahme durch den Verteidiger, ausdrückliche

    b) Dass ihr der Angeklagte - zu einem Zeitpunkt nach der allgemeinen Vollmachtserteilung - eine ausdrückliche Ermächtigung zur Berufungsrücknahme, für die eine bestimmte Form nicht vorgeschrieben ist (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Februar 2014 - 1 StR 527/13 - [bei juris]), erteilt hätte, behauptet die Verteidigerin nicht.
  • OLG Celle, 22.04.2022 - 1 Ss 5/22

    Keine anschließende Verwerfung durch Urteil nach EInspruchsrücknahme gegen

    Ein Nachweis ist auch durch anwaltliche Versicherung möglich (BGH, Beschluss vom 5. Februar 2014 - 1 StR 527/13 -, juris Rn. 28).
  • BayObLG, 01.02.2021 - 202 StRR 4/21

    Anforderungen an Nachweis für Ermächtigung des Verteidigers zur nachträglichen

    Dies ist ausreichend, weil für die Ermächtigung, die im Zeitpunkt der Erklärung der Rechtsmittelbeschränkung vorgelegen haben muss, keine besondere Form vorgeschrieben ist und der Nachweis auch nachträglich, etwa durch eine anwaltliche Auskunft, erbracht werden kann (st.Rspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 27.03.2019 - 4 StR 597/18 = NStZ 2019, 548 = StraFo 2019, 422 = BGHR StPO § 302 Abs. 2 Rücknahme 14; 06.12.2016 - 4 StR 558/16 = NStZ-RR 2017, 185; 15.04.2015 - 1 StR 112/15 = NStZ-RR 2016, 24; 05.02.2014 - 1 StR 527/13 bei juris; Urt. v. 18.07.2013 - 4 StR 100/13 = NStZ-RR 2013, 352 = BGHR StPO § 302 Abs. 1 Rücknahme 7).
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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 11.03.2014 - III-2 Ws 40/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,5006
OLG Hamm, 11.03.2014 - III-2 Ws 40/14 (https://dejure.org/2014,5006)
OLG Hamm, Entscheidung vom 11.03.2014 - III-2 Ws 40/14 (https://dejure.org/2014,5006)
OLG Hamm, Entscheidung vom 11. März 2014 - III-2 Ws 40/14 (https://dejure.org/2014,5006)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Burhoff online

    GVG § 187
    Übersetzung, schriftliche, Urteil, Dolmetscher

  • Burhoff online

    Dolmetscher, verteidigter Angeklagter, Übersetzung, schriftliche Urteilsgründe

  • openjur.de

    Kein uneingeschränkter Anspruch des der deutschen Sprache nicht mächtigen Angeklagten auf schriftliche Übersetzung des Urteils

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Kein uneingeschränkter Anspruch des der deutschen Sprache nicht mächtigen Angeklagten auf schriftliche Übersetzung des Urteils

  • Wolters Kluwer

    Umfang des Anspruchs eines der deutschen Sprache nicht mächtigen Angeklagten auf eine schriftliche Übersetzung des Urteils

  • ra.de
  • rewis.io
  • rechtsportal.de

    GVG § 187 Abs. 2; StPO § 37 Abs. 3
    Kein Erfordernis der Übersetzung der schriftlichen Urteilsgründe bei verteidigtem Angeklagten, dem in der Hauptverhandlung die wesentlichen mündlichen Urteilsgründe durch einen Dolmetscher übersetzt worden sind

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Nochmals Dolmetscher - (Immer) Übersetzung der schriftlichen Urteilsbegründung?

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Schriftliche Übersetzung des vollständigen Urteils kann bei Hinzuziehung eines Dolmetschers entbehrlich sein

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2014, 217
  • StV 2014, 534
  • StRR 2014, 162
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Stuttgart, 09.01.2014 - 2 StE 2/12

    Strafverfahren: Pflicht zur schriftlichen Übersetzung eines nicht rechtskräftigen

    Auszug aus OLG Hamm, 11.03.2014 - 2 Ws 40/14
    Damit sind die Voraussetzungen des § 187 Abs. 2 S. 4 u. 5 GVG, der Ausnahmen von dem in § 187 Abs. 2 S. 1 GVG geregelten Grundsatz, dass nicht rechtskräftige Urteile in der Regel zu übersetzen sind, vorsieht, erfüllt (so auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 9.1.2014, 6-2 StE 2/12 - bei juris).
  • BVerfG, 17.05.1983 - 2 BvR 731/80

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Verfahrensgestaltung bei einem

    Auszug aus OLG Hamm, 11.03.2014 - 2 Ws 40/14
    Die Ausnahmeregelung des § 187 Abs. 2 S. 4 u. 5 GVG entspricht insoweit auch den Vorgaben der in Art. 3 Abs. 7 der Richtlinie 2010/64/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über das Recht auf Dolmetscherleistungen und Übersetzungen in Strafverfahren aufgeführten Ausnahme von der in Art. 3 Abs. 1 dieser Richtlinie statuierten Regel der grundsätzlichen schriftlichen Übersetzung aller wesentlichen Unterlagen und steht im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 64, 135), auf welche auch die Gesetzesbegründung (Drucksache 17/12578) Bezug nimmt.
  • BGH, 18.02.2020 - 3 StR 430/19

    Kein Anspruch auf schriftliche Übersetzung eines nicht rechtskräftigen

    Ein Anspruch auf schriftliche Übersetzung eines nicht rechtskräftigen erstinstanzlichen Strafurteils besteht nicht, wenn der Angeklagte verteidigt ist, er und sein Verteidiger bei der Urteilsverkündung anwesend waren und dem Angeklagten die Urteilsgründe durch einen Dolmetscher mündlich übersetzt wurden, sofern der Angeklagte nicht ausnahmsweise ein berechtigtes Interesse an einer schriftlichen Übersetzung hat (vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 13. September 2018 - 1 StR 320/17, BGHSt 63, 192; vom 22. Januar 2018 - 4 StR 506/17, BGHR GVG § 187 Abs. 2 Übersetzung 1; vom 10. Juli 2014 - 3 StR 262/14, NStZ 2014, 725; OLG Braunschweig, Beschluss vom 11. Mai 2016 - 1 Ws 82/16, juris; OLG Hamm, Beschlüsse vom 26. Januar 2016 - III-1 Ws 8/16, juris; vom 11. März 2014 - III-2 Ws 40/14, NStZ-RR 2014, 217; OLG Celle, Beschluss vom 22. Juli 2015 - 1 Ss (OWi) 118/15, juris; OLG Nürnberg, Beschluss vom 3. März 2014 - 2 Ws 63/14, NStZ-RR 2014, 183; OLG Stuttgart, Beschluss vom 9. Januar 2014 - 6-2 StE 2/12, juris; BeckOK StGB/ Walther, § 187 GVG Rn. 3; Kissel/Mayer, GVG, 9. Aufl., § 187 Rn. 16, 18; KK/Diemer, StPO, 8. Aufl., § 187 GVG Rn. 4; LR/Krauß, StPO, 26. Aufl., § 187 GVG Rn. 14; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., § 187 GVG Rn. 4; SSWStPO/Rosenau, 3. Aufl., § 187 GVG Rn. 7; SSWStPO/Mosbacher/Claus, 3. Aufl., § 37 Rn. 58; aA MüKoStPO/Gaede, Art. 6 EMRK Rn. 275; SKStPO/ Frister, 5. Aufl., § 187 GVG Rn. 10; SKStPO/Meyer, 5. Aufl., Art. 6 EMRK Rn. 537; Kotz, StRR 2014, 364; Bockemühl, StV 2014, 537; Eisenberg, JR 2013, 442; Heldmann, StV 1981, 251; Sieg, MDR 1981, 281; Schmidt, Verteidigung von Ausländern, 4. Aufl., S. 131 f.; vgl. auch LR/Esser, StPO, 26. Aufl., Art. 6 EMRK Rn. 849; differenzierend MüKoStPO/O?lakcio?lu, § 187 GVG Rn. 27, 48 f.; Römer, NStZ 1981, 474; Schneider, StV 2015, 379; Yalcin, ZRP 2013, 104).

    dd) Dieses Verständnis ist mit den Vorgaben der Richtlinie 2010/64/EU vereinbar (vgl. OLG Braunschweig, Beschluss vom 11. Mai 2016 - 1 Ws 82/16, juris Rn. 13; OLG Hamm, Beschlüsse vom 26. Januar 2016 - III-1 Ws 8/16, juris Rn. 4; vom 11. März 2014 - III-2 Ws 40/14, NStZ-RR 2014, 217; OLG Stuttgart, Beschluss vom 9. Januar 2014 - 6-2 StE 2/12, juris Rn. 7 ff.; Kissel/Mayer, GVG, 9. Aufl., § 187 Rn. 16; aA Eisenberg, JR 2013, 442, 445; MüKoStPO/O?lakcio?lu, § 187 GVG Rn. 27; Schneider, StV 2015, 379, 383; Yalcin, ZRP 2013, 104, 106; s. auch Kotz, StRR 2014, 364, 365 ("de facto europafeindlich")).

  • OLG Hamm, 26.01.2016 - 1 Ws 8/16

    Kein Anspruch des verteidigten Angeklagten auf Übersetzung der schriftlichen

    Vorliegend sind jedoch, da dem verteidigten Angeklagten die mündliche Urteilsbegründung (§ 268 Abs. 2 StPO) durch einen Dolmetscher übersetzt wurde, die Voraussetzungen des § 187 Abs. 2 S. 4 u. 5 GVG, der Ausnahmen von diesem Grundsatz vorsieht, erfüllt (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 11. März 2014, III-2 Ws 40/14 -, juris, m.w.N.).
  • OLG Braunschweig, 11.05.2016 - 1 Ws 82/16

    Kein Anspruch des bei Urteilsverkündung anwesenden und verteidigten Angeklagten

    Die prozessualen Rechte des Angeklagten, insbesondere auch der Anspruch auf ein faires Verfahren gemäß Art. 6 Abs. 3 Buchstabe e) EMRK, werden dadurch hinreichend gewahrt, dass dem verteidigten Angeklagten die mündliche Urteilsbegründung von einem Dolmetscher übersetzt worden ist (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 26. Januar 2016, 1 Ws 8/16, RN 3, zitiert nach juris; OLG Hamm, Beschluss vom 11. März 2014, 2 Ws 40/14, NStZ-RR 2014, 217; OLG Stuttgart, Beschluss vom 09.01.2014, 6 - 2 StE 2/12, StV 2014, 536 f.).
  • KG, 06.02.2020 - 5 Ws 215/19

    Voraussetzungen des § 57 StGB bei Organisierter Kriminalität (Rockermilieu)

    Beteiligt sich ein Täter aus reinem Gewinnstreben an gut organisierten Formen der Kriminalität, so belegt dies regelmäßig die besondere Gefährlichkeit des Täters, die wegen der Persönlichkeitsdefizite, die sie offenbart, zu einer strengeren Prüfung zwingt (vgl. KG, Beschlüsse vom 10. März 2014 - 2 Ws 40/14 - und 30. Dezember 2010 - 2 Ws 646/10 -).
  • KG, 24.08.2017 - 5 Ws 192/17

    Versagung der Reststrafenaussetzung wegen ungünstiger Sozialprognose trotz

    Beteiligt sich ein Täter aus reinem Gewinnstreben an gut organisierten Formen der Kriminalität, so belegt dies regelmäßig die besondere Gefährlichkeit des Täters, die wegen der Persönlichkeitsdefizite, die sie offenbart, zu einer strengeren Prüfung zwingt (vgl. KG, Beschluss vom 10. März 2014 - 2 Ws 40/14 -).
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Rechtsprechung
   LG Ingolstadt, 27.03.2014 - 2 Qs 32/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,6376
LG Ingolstadt, 27.03.2014 - 2 Qs 32/14 (https://dejure.org/2014,6376)
LG Ingolstadt, Entscheidung vom 27.03.2014 - 2 Qs 32/14 (https://dejure.org/2014,6376)
LG Ingolstadt, Entscheidung vom 27. März 2014 - 2 Qs 32/14 (https://dejure.org/2014,6376)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Burhoff online

    Strafbefehl, beschränkter Einspruch, Kostenentscheidung

  • Wolters Kluwer

    Kostentragung bei beschränktem Einspruch gegen einen Strafbefehl

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Strafbefehl/Kosten: Besser rechtskräftig werden lassen?

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Beschränkter Einspruch gegen Strafbefehl kann für Beschwerdeführer nachteilige Kostenfolge auslösen

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2015, 195
  • StRR 2014, 162
 
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Wird zitiert von ...

  • AG Kehl, 11.12.2015 - 2 Cs 206 Js 12132/15

    Strafbefehlsverfahren: Kostenteilung bei Verweigerung der Zustimmung der

    Es kann dabei dahinstehen, ob die Auferlegung der durch die Durchführung der Hauptverhandlung entstandenen Verfahrenskosten und Auslagen des Angeklagten auf die Staatskasse auf eine direkte oder entsprechende Anwendung des § 473 Abs. 3 StPO, § 465 Abs. 2 StPO oder § 21 GKG gestützt wird (vgl. zur dogmatischen Diskussion LG Neuruppin, Beschluss vom 04. Juli 2003 - 11 Qs 95/03 -, juris LG Flensburg NStZ-RR 2005, 96; LG Karlsruhe, Beschluss vom 16. August 2006 - 4 Qs 64/06 -, juris LG Ingolstadt, Beschluss vom 27. März 2014 - 2 Qs 32/14 -, juris).
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