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BGH, 11.11.1980 - 1 StR 506/80 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Strafbarkeit wegen Betrugs - Anforderungen an die Rüge der Nichtbescheidung eines Hilfsbeweisantrags - Voraussetzungen für die Wirksamkeit der Wahl eines Schöffen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
GVG § 40 Abs. 3 S. 1
Papierfundstellen
- NStZ 1981, 150
- StV 1981, 126
Wird zitiert von ... (5)
- BGH, 19.05.1993 - 2 StR 645/92
Verurteilung eines Kassenarztes wegen Betruges - Annahme eines …
v. 11. November 1980 - 1 StR 506/80 = StV 1981, 126 Beschl. v. 28. November 1980 - 2 StR 680/80 = StV 1981, 124. - BGH, 07.04.1993 - 2 StR 517/92
Gesamtvorsatz - Eingespieltes Bezugs- und Verkaufssystem - Tatentschluß - …
v. 11. November 1980 - 1 StR 506/80 = StV 1981, 126. - BGH, 13.08.1985 - 1 StR 330/85
Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung - Aussetzung der Strafe zur …
Die sonstigen von der Revision in Verbindung mit der Mitwirkung der Schöffen vorgebrachten Beanstandungen (die im Schöffenwahlausschuß mitwirkenden Vertrauenspersonen seien sämtlich kommunale Mandatsträger gewesen; der Ausschuß habe nicht über den Wahlmodus Beschluß gefaßt; zu Schöffen seien nur "politisch genehme Personen" gewählt worden) sind unbegründet (vgl. BGH, Urt. vom 11. November 1980 - 1 StR 506/80). - BGH, 19.01.1988 - 1 StR 577/87
Vorauswahl von Schöffen durch Fraktionen eines Kreistags
Zwar ist nicht untersagt, (nur) Mitglieder der Vertretungskörperschaften zu Vertrauenspersonen zu wählen und hierbei das Verhältnis der Fraktionen zugrunde zu legen (BGH NStZ 1981, 150), doch sind die Vertrauenspersonen auch in diesem Fall - vom Gesetz her gesehen - nicht Vertreter der Parteien, denen sie angehören. - BGH, 30.03.1982 - 1 StR 838/81
Strafbarkeit wegen sexueller Nötigung, wegen Körperverletzung, wegen Widerstandes …
Nach § 264 StPO muß das Gericht die in der Anklage bezeichnete Tat, wie sie sich nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung darstellt, unter allen in Betracht kommenden Gesichtspunkten aburteilen und den Unrechtsgehalt der Tat, sofern keine rechtlichen Hindernisse im Wege stehen, voll ausschöpfen (BGHSt 25, 72, 75; BGH, Urteil vom 11. November 1980 - 1 StR 506/80).