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Rechtsprechung
   BGH, 28.01.1983 - 1 StR 820/81   

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https://dejure.org/1983,363
BGH, 28.01.1983 - 1 StR 820/81 (https://dejure.org/1983,363)
BGH, Entscheidung vom 28.01.1983 - 1 StR 820/81 (https://dejure.org/1983,363)
BGH, Entscheidung vom 28. Januar 1983 - 1 StR 820/81 (https://dejure.org/1983,363)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung - Möglichkeit des vorteilhaften Vertragsschlusses im Interesse des betreuten Vermögens - Vereitelung der Möglichkeit eines dem betreuten Vermögen vorteilhaften und sich vermögensmehrend auswirkenden Vertragsschlusses

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB (1975) § 266

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BGHSt 31, 232
  • NJW 1983, 1807
  • MDR 1983, 680
  • StV 1983, 319
  • StV 1983, 326
 
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Wird zitiert von ... (27)

  • BGH, 02.11.2011 - 2 StR 375/11

    Irrtümliche Notwehr bei Tötung eines Polizeibeamten

    Erwerbsund Gewinnaussichten können nur ausnahmsweise Vermögensbestandteil sein, wenn sie so verdichtet sind, dass ihnen der Rechtsverkehr bereits einen wirtschaftlichen Wert beimisst, weil sie mit einiger Wahrscheinlichkeit einen Vermögenszuwachs erwarten lassen (vgl. BGH, Urteil vom 20. Februar 1962 - 1 StR 496/61, BGHSt 17, 147, 148; Urteil vom 19. Januar 1965 - 1 StR 497/64, 20, 143, 145 f.; Urteil vom 28. Januar 1983 - 1 StR 820/81, 31, 232, 234).
  • BVerfG, 23.06.2010 - 2 BvR 2559/08

    Untreuetatbestand: Präzisierungsgebot, Verschleifungsverbot

    So hat schon das Reichsgericht beispielsweise den aus dem Unterlassen einer verzinslichen Anlage von Geldern resultierenden Zinsausfallschaden als tatbestandsrelevanten Nachteil anerkannt (vgl. RG, Urteil vom 10. Juli 1888, GA 36 , S. 400); der Bundesgerichtshof bejaht in ständiger Rechtsprechung die Erfüllung des Untreuetatbestands, wenn der Täter die Möglichkeit eines besonders vorteilhaften Vertragsschlusses des Vermögensinhabers mit einem Dritten dadurch vereitelt, dass er sich von dem Dritten für den Fall des Vertragsschlusses eine Zuwendung versprechen lässt, die der Dritte aus dem vom Vermögensinhaber zu leistenden - entsprechend erhöhten - Entgelt bestreitet (sog. Kickback-Zahlung, vgl. etwa BGHSt 31, 232; 50, 299 ; BGH, Beschluss vom 20. Januar 1984 - 3 StR 520/83 -, wistra 1984, S. 109; Urteil vom 8. Mai 2003 - 4 StR 550/02 -, NStZ 2003, S. 540 ; Urteil vom 9. Juli 2009 - 5 StR 263/08 -, NJW 2009, S. 3248).
  • BGH, 13.09.2010 - 1 StR 220/09

    Revision des ehemaligen Vorstandsvorsitzenden der Arbeitnehmerorganisation AUB

    Mit den im Tatzeitraum geleisteten Zahlungen an den Angeklagten S., die den Fortbestand der AUB sicherstellten, wurde aus Sicht der Verantwortlichen der Siemens AG - jedenfalls im Tatzeitraum - der mit den Zahlungen angestrebte wirtschaftliche Vorteil, auf den bei der Gesamtsaldierung allein abzustellen ist (BGH, Urteil vom 28. Januar 1983 - 1 StR 820/81, BGHSt 31, 232, 234 f.; BGH, Urteil vom 4. November 1997 - 1 StR 273/97, BGHSt 43, 293, 298; BGH, Urteil vom 29. August 2008 - 2 StR 587/07, BGHSt 52, 323 Rn. 45 ff.; siehe auch BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2010 - 2 BvR 2559/08 u.a., Rn. 142, 153, 150), bereits erreicht.
  • BGH, 09.07.2009 - 5 StR 263/08

    Bestechlichkeit und Untreue eines Verantwortlichen des

    Im Rahmen seiner Vermögensbetreuungspflicht nach § 266 Abs. 1 StGB, die mit der Pflichtwidrigkeit im Rahmen des § 332 StGB korrespondiert, durfte der Angeklagte die Möglichkeit eines für das Vermögen des Versorgungswerks vorteilhaften Vertragsabschlusses aus finanziellem Eigeninteresse nicht vereiteln oder unberücksichtigt lassen (vgl. BGHSt 31, 232, 235; BGH NStZ 2003, 540, 541).
  • BGH, 09.06.2004 - 5 StR 136/04

    Zu den Anforderungen an eine Verurteilung wegen Rabattbetrugs

    Etwas anderes gilt aber dann, wenn die unterlassene Vermögensmehrung sich nicht nur auf eine tatsächliche Erwerbs- oder Gewinnaussicht bezieht, sondern bereits so verdichtet ist, daß ihr der Geschäftsverkehr deswegen bereits wirtschaftlichen Wert beimißt, weil sie mit Wahrscheinlichkeit einen Vermögenszuwachs erwarten läßt (BGHSt 17, 147, 148; vgl. auch BGHSt 20, 143, 145; 31, 232, 234 zur Untreue).
  • BGH, 14.07.2021 - 6 StR 282/20

    Freispruch des früheren Oberbürgermeisters von Hannover und Verurteilung dessen

    aa) Die Möglichkeit einer Übertragung von Vermögensbetreuungspflichten ist durch den Bundesgerichtshof anerkannt (vgl. BGH, Urteile vom 6. Mai 1952 - 1 StR 60/52, BGHSt 2, 324; vom 10. November 1959 - 5 StR 337/59, BGHSt 13, 330, 331 f.; vom 28. Januar 1983 - 1 StR 820/81, BGHSt 31, 232; vom 13. Mai 2004 - 5 StR 73/03, BGHSt 49, 147, 161; Beschlüsse vom 23. August 1995 - 5 StR 371/95, BGHSt 41, 224, 229; vom 31. Juli 2009 - 2 StR 95/09, BGHSt 54, 52, 58 f.).
  • BGH, 08.05.2003 - 4 StR 550/02

    Untreue (Nachteil; Vermögensbetreuungspflicht; Beihilfe bei kollusivem

    Im Rahmen dieser Vermögensbetreuungspflicht durfte der Angeklagte die Möglichkeit eines dem betreuten Vermögen vorteilhaften Vertragsabschlusses nicht vereiteln oder unberücksichtigt lassen, um unter Berufung darauf, daß Leistung und Gegenleistung äquivalent sind, für sich oder einen Dritten einen Betrag zu erlangen, den der Treugeber mit Sicherheit erspart hätte, wenn die Möglichkeit des vorteilhaften Vertragsschlusses im Interesse des betreuten Vermögens genutzt worden wäre (BGHSt 31, 232 ff. = NJW 1983, 1807 ff.; BGH wistra 1984, 109 und 189, 224).
  • BGH, 01.04.2008 - 3 StR 493/07

    Urteile gegen Hauptangeklagte im "Heros-Verfahren" rechtskräftig

    Durch die Übertragung der Geldbearbeitungsdienstleistungen auf die N. traf die qualifizierte Vermögensbetreuungspflicht auch diese Gesellschaft (vgl. BGHSt 2, 324; BGH NJW 1983, 1807; BGHR StGB § 266 Abs. 1 Vermögensbetreuungspflicht 31), die als juristische Person mit einer eigenen Betriebsorganisation auch die im Verhältnis zu dem beauftragenden anderen Unternehmen erforderliche Selbständigkeit zur Erfüllung dieser Aufgaben besaß (vgl. BGHSt 13, 330, 331 f.).

    Ist die Treuepflicht einem Unternehmen übertragen worden, so kann ein Angestellter neben dem Unternehmensinhaber oder - bei juristischen Personen - deren gesetzlichen Vertreter jedoch dann Träger der qualifizierten Vermögensbetreuungspflicht sein, wenn ihm die diese Pflicht begründenden Tätigkeiten übertragen werden und er aufgrund der ihm eingeräumten Befugnisse bei der Erfüllung dieser Aufgaben hin reichend selbständig agieren kann (BGH NJW 1983, 1807; BGHR StGB § 266 Abs. 1 Vermögensbetreuungspflicht 31).

  • BAG, 25.11.2021 - 8 AZR 226/20

    Beginn der Verjährung bei Wettbewerbsverstoß - Stufenklage

    Dabei übersieht die Klägerin jedoch, dass Gewinnerwartungen nur dann als ein durch § 263 Abs. 1 StGB geschützter Vermögensbestandteil anzuerkennen sind, wenn sich im maßgeblichen Zeitpunkt der Vermögensverfügung des Getäuschten (dazu etwa BGH 19. Mai 2021 - 1 StR 496/20 - Rn. 12 mwN) die Aussicht des Geschädigten auf einen Erwerb bereits so verdichtet hatte, dass nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge die Möglichkeit einer Vermögensmehrung bestand, und es sich nicht nur um eine wirtschaftlich noch nicht fassbare, flüchtige Hoffnung handelte, die vom Schutzbereich des § 263 StGB nicht erfasst ist (vgl. Schönke/Schröder/Perron 30. Aufl. § 263 Rn. 87 f. mwN; zum Begriff des Vermögensschadens in § 266 StGB vgl. BGH 28. Januar 1983 - 1 StR 820/81 - zu C I 3 b der Gründe, BGHSt 31, 232) .
  • BGH, 09.12.1987 - 3 StR 104/87

    5 Jahre verzögerte Zuleitung an den BGH - § 347 StPO, willkürliche und

    Denn selbst wenn trotzdem ein Anspruch der S.-Bank AG auf Herausgabe dieser "bemakelten" Gewinne bestand, könnte die Nichtgeltendmachung des Anspruchs nur dann zu einem Vermögensnachteil im Sinne des Untreuetatbestandes führen, wenn zu Lasten der Angeklagten feststände, daß nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise bei Erfüllung des Anspruchs die Vermögenslage der Bank insgesamt günstiger gewesen wäre (vgl. BGHSt 31, 232, 234 f.; 15, 342, 343; BGH NJW 1975, 1234 f.; BGH, Beschlüsse vom 10. Januar 1979 - 3 StR 347/78, vom 28. April 1981 - 5 StR 131/81 - und vom 1. März 1983 - 5 StR 784/82).
  • BGH, 25.01.1995 - 5 StR 491/94

    Steuerliche Gestellungspflicht nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO ist kein besonderes

  • BGH, 02.02.2010 - 4 StR 345/09

    Vermögensschaden beim Betrug auf der Grundlage der HOAI (Abrechnung von

  • OLG Koblenz, 14.07.2011 - 2 Ss 80/11

    Untreue: Überweisung von einem Bankkonto des Vollmachtgebers auf das Konto des

  • BGH, 23.03.2000 - 4 StR 19/00

    Voraussetzungen an die Feststellung eines Irrtums (Bankmitarbeiter); Betrug;

  • BGH, 10.11.2009 - 4 StR 194/09

    Untreue (Vermögensnachteil durch "Kick-Back-Zahlung": Bewertung von

  • BGH, 22.02.2022 - StB 2/22

    Ablehnung des Antrags auf Verteidigerwechsel (sofortige Beschwerde;

  • OLG Hamm, 30.06.2016 - 4 RVs 58/16

    Betrug; Untreue; Schuldspruchberichtigung durch das Revisionsgericht

  • BGH, 14.01.1998 - 1 StR 504/97

    Untreue in Form des Treubruchstatbestands

  • BGH, 20.01.1984 - 3 StR 520/83

    Abschöpfung verschleierter Aufschläge durch Zwischengeschäfte beim Immobilienkauf

  • BGH, 17.02.1983 - 1 StR 325/82

    Vernehmung durch den Rechtshilferichter - Unerreichbarkeit eines im Ausland

  • OLG Frankfurt, 02.10.2012 - 1 Ws 38/12

    Verwirklichung des Untreuetatbestandes durch einen Landrat, der einer

  • OLG Köln, 29.01.1993 - 2 Wx 48/92

    Prüfungsmaßstab eines Nachlassgerichts bei Anfechtung einer letztwilligen

  • BGH, 29.09.1987 - VI ZR 300/86

    GmbH - Geschäftsführer - Partner - Unerlaubte Handlung - § 266 StGB

  • BGH, 08.05.1984 - 1 StR 835/83

    Strafbarkeit wegen Betruges in Tateinheit mit Untreue - Anforderungen an die Rüge

  • BGH, 22.02.2022 - StB 3/22

    Ablehnung des Antrags auf Verteidigerwechsel (sofortige Beschwerde;

  • OLG Stuttgart, 02.04.1990 - 3 Ss 57/90

    Begriff des Geschäftsgeheimnisses ; Interesse an der Geheimhaltung ; Verwertung

  • BGH, 29.11.1983 - 1 StR 401/83

    Verurteilung wegen Untreue - Aussetzung der Strafe zur Bewährung - Benutzung

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Rechtsprechung
   BGH, 10.05.1983 - 5 StR 221/83   

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https://dejure.org/1983,1879
BGH, 10.05.1983 - 5 StR 221/83 (https://dejure.org/1983,1879)
BGH, Entscheidung vom 10.05.1983 - 5 StR 221/83 (https://dejure.org/1983,1879)
BGH, Entscheidung vom 10. Mai 1983 - 5 StR 221/83 (https://dejure.org/1983,1879)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Beanstandung des Nichtbescheidens des Beweisantrags auf Vernehmung des Zeugen - Voraussetzungen der Unerreichbarkeit eines Zeugen

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NStZ 1983, 422
  • StV 1983, 319
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BGH, 05.12.2019 - 1 StR 517/19

    Ablehnung eines Beweisantrages (Begriff der Unerreichbarkeit; zwingende Ablehnung

    Auf die Beachtung der zwingenden Vorschrift des § 244 Abs. 6 Satz 1 StPO können die Prozessbeteiligten auch nicht verzichten (BGH, Beschluss vom 10. Mai 1983 - 5 StR 221/83 Rn. 2; LR/Becker, StPO, 27. Aufl., § 244 Rn. 132, jeweils mwN).

    Bei dieser Sachlage beanstandet der Beschwerdeführer zutreffend die Nichtbescheidung seines Beweisantrags (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. März 1999 - 5 StR 566/98 Rn. 2; vom 4. August 1983 - 1 StR 341/83, NStZ 1983, 568 und vom 10. Mai 1983 - 5 StR 221/83 Rn. 2).

    Da somit die tatsächlichen Grundlagen für eine ordnungsgemäße Prüfung des Ablehnungsgrundes der Unerreichbarkeit fehlen, kann dies der Senat wegen des fehlenden Gerichtsbeschlusses nach § 244 Abs. 6 Satz 1 StPO nicht ohne weiteres unterstellen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Mai 1983 - 5 StR 221/83 Rn. 3).

  • BGH, 21.02.1985 - 1 StR 15/85

    Unerreichbarkeit eines im Ausland zu ladenden Zeugen; Weigerung des Erscheinens

    Ein Zeuge ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unerreichbar wenn der Tatrichter unter Beachtung der ihm obliegenden Aufklärungspflicht alle der Bedeutung des Zeugnisses entsprechenden Bemühungen zur Beibringung des Zeugen vergeblich entfaltet hat und auch keine begründete Aussicht besteht, daß der Zeuge in absehbarer Zeit von dem Gericht als Beweismittel herangezogen werden kann (vgl. zuletzt: BGH NStZ 1982, 78; 1982, 212; 1983, 180; 1983, 422; BGH StrVert 1984, 60; BGH wistra 1984, 77).
  • BGH, 07.05.1986 - 2 StR 583/85

    Ablehnung des Beweisantrages wegen Nichterreichbarkeit eines Zeugen -

    Ein Zeuge ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur unerreichbar, wenn der Tatrichter unter Beachtung der ihm obliegenden Aufklärungspflicht alle der Bedeutung des Zeugnisses entsprechenden Bemühungen zur Beibringung des Zeugen vergeblich entfaltet hat und keine begründete Aussicht besteht, daß der Zeuge in absehbarer Zeit von dem Gericht als Beweismittel herangezogen werden kann (vgl. u.a. BGH GA 1980, 355 = BGH bei Holtz, MDR 1980, 456; BGH NStZ 1983, 422).
  • BGH, 21.02.1985 - 1 StR 13/85
    Ein Zeuge ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unerreichbar wenn der Tatrichter unter Beachtung der ihm obliegenden Aufklärungspflicht alle der Bedeutung des Zeugnisses entsprechenden Bemühungen zur Beibringung des Zeugen vergeblich entfaltet hat und auch keine begründete Aussicht besteht, daß der Zeuge in absehbarer Zeit von dem Gericht als Beweismittel herangezogen werden kann (vgl. zuletzt: BGH NStZ 1982, 78; 1982, 212; 1983, 180; 1983, 422; BGH StrVert 1984, 60; BGH wistra 1984, 77).
  • BGH, 30.10.1984 - 5 StR 525/84

    Revision gegen eine Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit

    Ein Zeuge ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur unerreichbar, wenn der Tatrichter unter Beachtung der ihm obliegenden Aufklärungspflicht alle der Bedeutung des Zeugnisses entsprechenden Bemühungen zur Beibringung des Zeugen vergeblich entfaltet hat und keine begründete Aussicht besteht, daß der Zeuge in absehbarer Zeit von dem Gericht als Beweismittel herangezogen werden kann (vgl. u.a. BGH GA 1980, 355 = b. Holtz MDR 1980, 456; NStZ 1983, 422 [BGH 10.05.1983 - 5 StR 221/83]).
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Rechtsprechung
   BGH, 09.02.1983 - 3 StR 475/82   

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https://dejure.org/1983,3240
BGH, 09.02.1983 - 3 StR 475/82 (https://dejure.org/1983,3240)
BGH, Entscheidung vom 09.02.1983 - 3 StR 475/82 (https://dejure.org/1983,3240)
BGH, Entscheidung vom 09. Februar 1983 - 3 StR 475/82 (https://dejure.org/1983,3240)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Nichtteilnahme eines Verteidigers bei einer kommissarischen Vernehmung eines Zeugen

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • StV 1983, 319
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BGH, 26.02.1988 - 4 StR 51/88

    Strafbarkeit wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von

    Trotz des - hier gegebenen - Einverständnisses aller Beteiligten hätte die Verlesung aber durch begründeten Gerichtsbeschluß angeordnet werden müssen (BGH StV 1983, 319, 320; NStZ 1986, 325).

    Zwar hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs im Urteil vom 9. Februar 1983 (3 StR 475/82 = StV 1983, 319 mit Anmerkung Schlothauer; vgl. auch BGH, Urteil vom 5. August 1975 - 1 StR 376/75) in dem damals zu entscheidenden Fall das Beruhen des tatrichterlichen Urteils auf dem Fehlen des Beschlusses nach § 251 Abs. 4 StPO verneint, da allen Beteiligten der Grund der Verlesung bekannt war.

  • BayObLG, 14.02.2005 - 5St RR 248/04

    Begründetheit der Verfahrensrüge bei Änderungen des Prozessrechts

    Das schließt allerdings nicht aus, dass das Einverständnis unter besonderen Umständen auch durch schlüssiges Verhalten zweifelsfrei zum Ausdruck gebracht werden kann (BGHSt 9, 230, 232 f.; BGH StV 1983, 319, 320; NStZ 1983, 516, 517).

    c) Zwar hat der 3. Strafsenat bei Verlesung richterlicher Vernehmungen nach § 251 Abs. 1 Nr. 4 StPO a.F. ein Beruhen des tatrichterlichen Urteils auf dem fehlenden Beschluss nach § 251 Abs. 4 StPO verneint, da allen Beteiligten der Grund der Verlesung bekannt war (BGH StV 1983, 319).

  • BayObLG, 14.02.2005 - 5St RR 248/05

    Verlesung eines Gutachtens

    Das schließt allerdings nicht aus, dass das Einverständnis unter besonderen Umständen auch durch schlüssiges Verhalten zweifelsfrei zum Ausdruck gebracht werden kann (BGHSt 9, 230, 232 f.; BGH StV 1983, 319, 320; NStZ 1983, 516, 517).

    c) Zwar hat der 3. Strafsenat bei Verlesung richterlicher Vernehmungen nach § 251 Abs. 1 Nr. 4 StPO a.F. ein Beruhen des tatrichterlichen Urteils auf dem fehlenden Beschluss nach § 251 Abs. 4 StPO verneint, da allen Beteiligten der Grund der Verlesung bekannt war (BGH StV 1983, 319).

  • OLG Brandenburg, 10.10.1995 - 2 Ss 40/95

    Verfahrensfehler durch Nichtbekanntgabe des Grundes der Verlesung von Urkunden;

    Zwar ist im Falle der Verlesung richterlicher Vernehmungen (§ 251 Abs. 1 StPO ) gelegentlich ausgesprochen worden, das Urteil beruhe auf dem Verfahrensverstoß nicht, wenn "allen Beteiligten der Grund der Verlesung bekannt war" (BGH StV 1983, 319; vgl. auch die Nachweise bei Kleinknecht/Meyer-Goßner, 42. Aufl., § 251 Rdn. 42).
  • BGH, 30.09.1997 - 1 StR 537/97

    Verwerfung einer Revision - Beruhen der Verlesung der Aussage einer Zeugin auf

    Die Rüge der Verletzung von § 251 Abs. 4 Satz 1 StPO griffe auch dann nicht durch, wenn man davon ausgeht, daß sie zulässig erhoben ist: Da allen Beteiligten der Grund der auf § 251 Abs. 1 Nr. 4 StPO gestützten Verlesung der Aussage der Zeugin bekannt war, kann das Urteil nicht darauf beruhen, daß die Verlesung auf einer Anordnung des Vorsitzenden und nicht, wie es geboten gewesen wäre, auf einem Gerichtsbeschluß beruhte (BGH StV 1983, 319, 320).
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