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   KG, 01.12.1982 - (2) Ss 145/82 (28/82)   

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KG, 01.12.1982 - (2) Ss 145/82 (28/82) (https://dejure.org/1982,6024)
KG, Entscheidung vom 01.12.1982 - (2) Ss 145/82 (28/82) (https://dejure.org/1982,6024)
KG, Entscheidung vom 01. Dezember 1982 - (2) Ss 145/82 (28/82) (https://dejure.org/1982,6024)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • StV 1983, 95
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • OLG Köln, 31.03.1987 - Ss 761/86

    Behauptung der Verwechslung einer Blutprobe durch Beweisantrag

    Ob dem Antrag eine solche bestimmte Beweisbehauptung entnommen werden kann, ist durch Auslegung zu ermitteln, wobei alle übrigen Umstände, die näheren Aufschluß über den Willen des Antragstellers geben können, insbesondere auch der sich aus dem Verteidigungsinteresse ergebende Sinn und Zweck des Beweisantrags zu berücksichtigen ist (vgl. BGH Strafverteidiger 1981, 603 und bei Schwenn Strafverteidiger 1981, 633, BGH Strafverteidiger 1982, 55; BayObLG VRS 62, 450; KG Strafverteidiger 1983, 95; OLG Hamm VRS 40, 205; SenE vom 30. Juli 1985 - Ss 333/85).

    Ein Antragsteller darf zwar im Rahmen eines Beweisantrags auch Tatsachen behaupten, deren Vorliegen er nur vermutet oder für möglich hält (BGHSt 21, 118, 125; BGH NJW 1983, 126, 127; KG Strafverteidiger 1983, 95; KK-Herdegen, § 244 StPO Rdnr. 49).

  • BGH, 19.12.1986 - 2 StR 324/86

    Abgrenzung von Beweisantrag und Beweisermittlungsantrag; Vermutung in Form der

    Es ist insbesondere nicht ersichtlich, wie sie sich mit dem in der Rechtsprechung auch des Bundesgerichtshofs fest verankerten Grundsatz vertragen soll, daß es dem Antragsteller nicht verwehrt sein kann, auch solche Tatsachen unter Beweis zu stellen, die er lediglich für möglich hält (BGHSt 21, 118, 125; BGH NJW 1983, 126, 127; vgl. auch BGH Strafverteidiger 1981, 166 und KG Strafverteidiger 1983, 95) oder vermutet (BGH NJW a.a.O.; BGH, Urteil vom 13. November 1958 - 4 StR 386/58, mitgeteilt bei Schwenn a.a.O. S. 635; Herdegen in KK StPO § 244 Rdn. 49 mit weiteren Nachweisen).
  • KG, 18.02.1998 - 1 Ss 349/97

    Abgrenzung von Beweis- und Beweisermittlungsantrag; Verbot der Beweisantizipation

    Beweisanträge können jedoch nach der Rechtsprechung dann - und nur dann - als Beweisermittlungsanträge behandelt werden, wenn es sich bei der Beweisbehauptung um eine aus der Luft gegriffene, aufs Geradewohl geäußerte haltlose Vermutung handelt, die scheinbar in eine Tatsachenbehauptung gekleidet ist und mit deren Bestätigung der Antragsteller selbst nicht rechnet (vgl. KG StV 1983, 95, Dahs/Dahs, Die Revision im Strafprozeß, 5. Aufl. Rdnr. 320 m. w. N.).
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