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   BGH, 16.04.1985 - 1 StR 144/85   

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https://dejure.org/1985,1192
BGH, 16.04.1985 - 1 StR 144/85 (https://dejure.org/1985,1192)
BGH, Entscheidung vom 16.04.1985 - 1 StR 144/85 (https://dejure.org/1985,1192)
BGH, Entscheidung vom 16. April 1985 - 1 StR 144/85 (https://dejure.org/1985,1192)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Begründung eigenen Gewahrsams bei Beobachtung durch den Eigentümer oder Dritte - Annahme eines besonders schweren Falles bei Vorliegen eines Regelbeispiels - Nachhaltige Einwirkung eines Lockspitzels auf den Täter als wesentlicher Strafmilderungsgrund

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • StV 1985, 323
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 30.04.1953 - 5 StR 941/52

    Diebesfalle - § 242 StGB, Gewahrsam, Einwilligung, § 22 StGB, Strafbarkeit des

    Auszug aus BGH, 16.04.1985 - 1 StR 144/85
    Fordert die Polizei die Tat in der Weise heraus, daß eine Kriminalbeamtin eine Geldbörse auf eine gefüllte Einkaufstasche legt und mit anderen Kriminalbeamten auf den Markt geht, so bricht der Täter, der die Geldbörse an sich nimmt, in aller Regel den fremden Gewahrsam nicht, stellt jedenfalls keinen eigenen her (BGHSt 4, 199).
  • BGH, 23.12.1981 - 2 StR 694/81

    Betäubungsmittelstrafrecht: Tatprovokation, Strafzumessung bei Regelbeispiel

    Auszug aus BGH, 16.04.1985 - 1 StR 144/85
    Diese besonderen Umstände hätte das Landgericht schon bei der Entscheidung über den anzuwendenden Strafrahmen berücksichtigen müssen (vgl. BGH, Beschluß vom 23. September 1981 - 2 StR 694/81 - mitgeteilt bei Schoreit NStZ 1983, 18), da die festgestellte nachhaltige Einwirkung des Lockspitzels auf den Täter ein wesentlicher Strafmilderungsgrund ist (vgl. BGHSt 32, 345, 355), der allein oder im Zusammenhang mit weiteren für den Angeklagten sprechenden Umständen wie dem Vorliegen der Voraussetzungen des § 31 Nr. 1 BtmG (vgl. BGH StV 1983, 460) zur Verneinung eines besonders schweren Falles des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln hätte führen können.
  • BGH, 23.05.1984 - 1 StR 148/84

    Tatprovokation polizeilicher Lockspitzel

    Auszug aus BGH, 16.04.1985 - 1 StR 144/85
    Diese besonderen Umstände hätte das Landgericht schon bei der Entscheidung über den anzuwendenden Strafrahmen berücksichtigen müssen (vgl. BGH, Beschluß vom 23. September 1981 - 2 StR 694/81 - mitgeteilt bei Schoreit NStZ 1983, 18), da die festgestellte nachhaltige Einwirkung des Lockspitzels auf den Täter ein wesentlicher Strafmilderungsgrund ist (vgl. BGHSt 32, 345, 355), der allein oder im Zusammenhang mit weiteren für den Angeklagten sprechenden Umständen wie dem Vorliegen der Voraussetzungen des § 31 Nr. 1 BtmG (vgl. BGH StV 1983, 460) zur Verneinung eines besonders schweren Falles des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln hätte führen können.
  • BGH, 02.12.1981 - 2 StR 542/81

    Bemessung einer Strafe wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

    Auszug aus BGH, 16.04.1985 - 1 StR 144/85
    Diese entbindet den Tatrichter Jedoch nicht von einer umfassenden Abwägung aller bedeutsamen tat- und täterbezogenen Umstände, wenn gewichtige, für den Angeklagten sprechende Umstände vorhanden sind, die der Annahme eines besonders schweren Falles entgegenstehen könnten (BGH, Urteil vom 2. Dezember 1981 - 2 StR 542/81).
  • BGH, 24.08.1983 - 2 StR 476/83

    Keine Anwendung eines erhöhten Strafrahmens bei Erfüllung eines Regelbeispiels -

    Auszug aus BGH, 16.04.1985 - 1 StR 144/85
    Diese besonderen Umstände hätte das Landgericht schon bei der Entscheidung über den anzuwendenden Strafrahmen berücksichtigen müssen (vgl. BGH, Beschluß vom 23. September 1981 - 2 StR 694/81 - mitgeteilt bei Schoreit NStZ 1983, 18), da die festgestellte nachhaltige Einwirkung des Lockspitzels auf den Täter ein wesentlicher Strafmilderungsgrund ist (vgl. BGHSt 32, 345, 355), der allein oder im Zusammenhang mit weiteren für den Angeklagten sprechenden Umständen wie dem Vorliegen der Voraussetzungen des § 31 Nr. 1 BtmG (vgl. BGH StV 1983, 460) zur Verneinung eines besonders schweren Falles des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln hätte führen können.
  • OLG Hamm, 29.04.2014 - 1 RVs 25/14

    Begründung neuen, nicht notwendigerweise tätereigenen Gewahrsams trotz

    Wesentlich sind zum Beispiel die mehr oder weniger große räumliche Nähe des Eigentümers oder seiner Beauftragten und die Schnelligkeit ihres Eingreifens sowie Umfang und Gewicht des Diebesgutes, alles dies unter Umständen in Verbindung mit besonderen Alarmeinrichtungen (BGH, Beschl. v. 16.04.1985 - 1 StR 144/85 - juris; vgl. auch OLG Hamm NJW 1954, 523).
  • BGH, 26.07.1995 - 4 StR 234/95

    Abgrenzung von Diebstahl und Betrug bei Mitnahme von Waren in

    Es entspricht allgemeiner Auffassung, daß sich die Frage, ob der Täter fremden Gewahrsam gebrochen und eigenen begründet hat, ob mit anderen Worten die tatsächliche Sachherrschaft auf ihn übergegangen und deshalb der Diebstahl vollendet ist, nach den Anschauungen des täglichen Lebens beurteilt (st. Rspr.; BGH NStZ 1987, 71 m.w.N.) und von den Umständen des Einzelfalles abhängt (BGH StV 1985, 323; OLG Köln NJW 1984, 810), mithin - auch im Fall beobachteter Wegnahme in einem Kaufhaus - im wesentlichen Tatfrage ist (BGHR StGB § 242 Abs. 1 Wegnahme 4).
  • BGH, 18.02.2010 - 3 StR 556/09

    Schwerer Raub (Verwenden eines gefährlichen Werkzeugs; Drohung; Versuch;

    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Strafkammer zur Begründung ihrer rechtlichen Würdigung herangezogenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs in StV 1985, 323, die eine andere Fallgestaltung zum Gegenstand hat.
  • BGH, 15.04.2008 - 4 StR 651/07

    Unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Erlangung der

    Insofern unterscheidet sich der vorliegende Fall, worauf der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend hingewiesen hat, von der vom Landgericht angeführten, die Frage der Gewahrsamserlangung nach § 242 Abs. 1 StGB betreffenden Entscheidung (BGH StV 1985, 323); dort erfolgte die Festnahme des Täters sofort nach Entgegennahme des Geldes.
  • BGH, 03.07.1986 - 4 StR 199/86

    Verurteilung wegen Diebstahls - Beurteilung der Vollendung einer Wegnahmehandlung

    Ebenso fehlen Anhaltspunkte dafür, daß der Angeklagte von vornherein keine Möglichkeit gehabt hätte, mit der Beute zu entkommen (vgl. BGH StV 1985, 323); vielmehr hatte der Angeklagte die Kassenzone und im zweiten Fall das Schuhgeschäft bereits verlassen, als er gestellt wurde.
  • BGH, 08.11.1985 - 2 StR 446/85

    Berücksichtigung der Tatprovokation durch polizeiliche Lockspitzel bei der

    Die Einwirkung eines polizeilichen Lockspitzels auf den Täter ist grundsätzlich bei der Strafzumessung und dort vor allem auch bei der Entscheidung über den anzuwendenden Strafrahmen zu würdigen (vgl. BGHSt 32, 345, 355; BGH, Beschluß vom 16. April 1985 - 1 StR 144/85).
  • AG Lübeck, 27.06.2012 - 61 Ds 70/12

    Diebstahl: Gewahrsamsbruch beim Ladendiebstahl; Voraussetzungen einer kurzen

    Für Fälle wie den hier zur Beurteilung stehenden Ladendiebstahl hat die Rechtsprechung eine Vollendung des objektiven Diebstahlstatbestandes deshalb angenommen, wenn der Täter die handliche Beute in seiner Kleidung versteckt oder in einem leicht zu transportierenden Behältnis mit sich führt, weil der eigene Gewahrsam des Täters damit hergestellt ist (grundlegend BGH NJW 1961, 2266 f.; 1975, 320; Fischer, StGB, 59. A. 2012, § 242 Rdnr. 18, 20 f. m. w. N.), mag der Täter dabei auch - typischerweise von einem Ladendetektiv - beobachtet werden (dazu auch OLG Düsseldorf NJW 1986, 2266; 1990, 1492; abweichend bei polizeilicher "Herausforderung" und Beobachtung der Tat BGH StV 1985, 323: bloßer Versuch; grundlegend anderer Ansicht etwa Eser/Bosch, in: Schönke/Schröder, StGB, 28. A. 2010, § 263 Rdn. 40).
  • BayObLG, 29.05.1995 - 1St RR 75/95

    Fototüte mit Sicherungsetikett - § 242 StGB, Gewahrssamssphäre, faktische

    Im Selbstbedienungsladen ist das bereits der Fall, wenn der Täter - jedenfalls bei Sachen geringen Umfangs - die Beute mit Zueignungsabsicht in die Tasche steckt oder sonst verbirgt (vgl. Dreher/Tröndle aaO.; Lackner aaO. Rn. 16, je m.w.N.) Das gilt in einem solchen Fall selbst dann, wenn der Täter vom Verkaufspersonal beobachtet wird (BGHSt aaO.; NStZ 1987, 71 ; nach BGH StV 1985, 323 kommt es hierbei auf die Einzelheiten an; vgl. auch BGH NStZ 1988, 270 ).
  • BGH, 19.07.1994 - 1 StR 362/94

    Räuberische Erpressung - Diebstahl - Versuch - Vermögensnachteil - Waffenbesitz -

    Insoweit ist für die Fälle des Diebstahls in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, daß eigener Gewahrsam des Diebes trotz Wegnahme nicht entstanden ist, wenn die Polizei die Wegnahme bereits hätte verhindern können, der Täter sofort danach festgenommen wurde und er keine Möglichkeit hatte zu entkommen (BGH StV 1985, 323; vgl. auch BGHSt 4, 199, 200).
  • BGH, 08.10.1987 - 2 StR 437/87

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln - Rüge der Verletzung förmlichen

    Das gilt auch bei Berücksichtigung der zusätzlichen (auch auf die Vermittlung L. zurückzuführenden) Einflußnahme des Scheinkäufers V. (vgl. zu den insoweit geltenden Grundsätzen und anzuwendenden Maßstäben z.B. BGH StV 1985, 272; 1985, 323; 1986, 100; Körner BtMG 2. Aufl. § 29 Rdn. 179 - jeweils mit Nachweisen).
  • OLG Hamm, 20.04.1995 - 4 Ss 103/95

    Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen einer strafrechtlichen Verurteilung wegen

  • BayObLG, 13.10.1998 - 4St RR 173/98

    Diebstahl - Vollendung

  • OLG Bremen, 16.08.1989 - Bl 183/89

    Strafprozeßrecht: Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate,

  • BayObLG, 07.10.1998 - 4St RR 167/98

    Diebstahl: Vollendung

  • BayObLG, 20.08.1993 - RReg. 4 St 141/93

    Betäubungsmittel; Menge; Schwere; Verstoß; Wirkstoffgehalt; Gefahren; Körperlich;

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