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   BGH, 04.04.1985 - 5 StR 193/85   

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https://dejure.org/1985,921
BGH, 04.04.1985 - 5 StR 193/85 (https://dejure.org/1985,921)
BGH, Entscheidung vom 04.04.1985 - 5 StR 193/85 (https://dejure.org/1985,921)
BGH, Entscheidung vom 04. April 1985 - 5 StR 193/85 (https://dejure.org/1985,921)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Berufungsinstanz - Eröffnungsbeschluss - Nachholung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BGHSt 33, 167
  • NJW 1985, 1720
  • MDR 1985, 599
  • NStZ 1985, 324
  • StV 1985, 353
  • StV 1985, 354
  • JR 1986, 119
 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 18.03.1980 - 1 StR 213/79

    nachgeholter Eröffnungsbeschluß - § 207 Abs. 1 StPO, versehentlich unterlassener

    Auszug aus BGH, 04.04.1985 - 5 StR 193/85
    In der Berufungsverhandlung kann ein fehlender Eröffnungsbeschluß nicht mehr nachgeholt werden (Ergänzung zu BGHSt 29, 224).

    Der Bundesgerichtshof hat entschieden, daß der Eröffnungsbeschluß noch in der Hauptverhandlung des ersten Rechtszuges vor der Vernehmung des Angeklagten zur Sache nachgeholt werden kann (BGHSt 29, 224).

  • RG, 23.06.1932 - III 539/32

    Ist die Bestimmung des § 328 Abs. 3 StPO. über die Verweisung der Sache an das

    Auszug aus BGH, 04.04.1985 - 5 StR 193/85
    Außerdem war sie aus Rechtsgründen daran gehindert, die Sache an sich als Gericht des ersten Rechtszuges zu verweisen, weil ein Verfahrenshindernis bestand (RGSt 66, 314) und die Voraussetzungen des § 328 Abs. 3 StPO nicht gegeben waren.
  • RG, 26.05.1921 - 174/21

    Wie hat das Landgericht auf die Berufung des Amtsanwalts gegen ein

    Auszug aus BGH, 04.04.1985 - 5 StR 193/85
    Dadurch unterscheidet sich der Fall von demjenigen, den das Reichsgericht in RGSt 56, 113 zu beurteilen hatte.
  • BGH, 02.11.2005 - 4 StR 418/05

    Besetzung der großen Straf- bzw. Jugendkammer (Nachholung einer zunächst

    Allerdings konnte die Jugendkammer den bis dahin fehlenden Eröffnungsbeschluss nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs noch in der Hauptverhandlung nachholen (BGHSt 29, 224; BGH NStZ 1981, 448; 1985, 324; 1986, 276; 1987, 239).
  • BGH, 11.01.2011 - 3 StR 484/10

    Verfahrenshindernis (fehlender wirksamer Eröffnungsbeschluss);

    Da der fehlende Eröffnungsbeschluss ausweislich der Sitzungsniederschriften vom 13. April 2010, 19. April 2010, 22. April 2010, 26. April 2010 und 10. Mai 2010 in der Hauptverhandlung nicht nachgeholt worden ist (dazu BGHSt 29, 224; 33, 167) und das Verfahrenshindernis nicht durch die nachträgliche Erklärung des Richters, die Eröffnung des Verfahrens beschlossen zu haben, beseitigt werden kann (BGH DRiZ 1981, 343), ist das Urteil des Landgerichts aufzuheben (§ 349 Abs. 4 StPO) und das Verfahren gemäß § 354 Abs. 1 StPO einzustellen (vgl. Schneider a.a.O. § 206a Rn. 4; Meyer-Goßner StPO 53. Aufl. § 206a Rn. 6, jeweils m.w.N.).".
  • KG, 16.03.2015 - 161 Ss 20/15

    Fehlen der Prozessvoraussetzung eines wirksamen Eröffnungsbeschlusses als von

    Der Senat hat gemäß § 354 Abs. 1 StPO in der Sache selbst zu entscheiden und das Verfahren nach § 260 Abs. 3 StPO einzustellen (vgl. BGHSt 33, 167; BGH NStZ-RR 2011, 150, 151; NStZ 1987, 239; StV 1983, 2; BayObLGSt 1985, 141, 142; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 203 Rdn. 4, § 260 Rdn. 43, § 354 Rdn. 6).

    Eine Zurückverweisung an das Landgericht kommt nicht in Betracht (so aber - nicht tragend - BGHSt 29, 224), da der Eröffnungsbeschluss durch das Berufungsgericht nicht mehr nachgeholt werden kann (vgl. BGHSt 33, 167; BayObLG a.a.O.; OLG Düsseldorf StraFo 2012, 58), dieses vielmehr bereits nach § 260 Abs. 3 StPO hätte verfahren müssen (vgl. HansOLG Hamburg VRS 107, 449 - juris Rd. 14; Paul in Karlsruher Kommentar, a.a.O., § 328 Rdn. 4).

    Zugleich war das im Schuldspruch rechtskräftige Urteil des Amtsgerichts Tiergarten, soweit es den versuchten Diebstahl betrifft, aufzuheben, da bereits seinem Erlass insoweit das Fehlen des Eröffnungsbeschlusses entgegenstand und der Schuldspruch wegen versuchten Diebstahls daher schon durch das Berufungsgericht nach § 328 Abs. 1 StPO hätte aufgehoben werden müssen (verbunden mit der Teileinstellung des Verfahrens nach § 260 Abs. 3 StPO; vgl. BGHSt 33, 167; BayObLG a.a.O.).

  • OLG Zweibrücken, 02.05.2008 - 1 Ws 142/08

    Strafverfahren: Inhaltliche Mängel eines Eröffnungsbeschlusses und

    Das Rechtsmittelgericht ist dazu nicht befugt (vgl. BGHSt 33, 167; KK-Tolksdorf a.a.O. § 207 Rdnr. 21; LR-Rieß a.a.O. § 207 Rdnr. 44a).
  • OLG Saarbrücken, 08.04.2014 - 1 Ws 19/14

    Absehen von der nachträglichen Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe:

    Vielmehr bleiben die ursprünglichen Straferkenntnisse als selbstständige Entscheidungen und alleinige Grundlage für die jeweilige Vollstreckung, also auch für Nachtragsentscheidungen betreffend die Aussetzung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung, bestehen (vgl. OLG Karlsruhe StV 1985, 243; OLG Düsseldorf VRS 88, 368 f.; KG JR 1986, 119 und NJW 2003, 2468 ff. - Rn. 7 f. nach juris; Schönke/Schröder/Stree/Kinzig, StGB, 28. Aufl., § 58 Rn. 8; a. A.: OLG Düsseldorf StV 1984, 382, 383; Horn in: StV 1985, 243 f.; KK-Appl, StPO, 7. Aufl., § 460 Rn. 25; KMR-Stöckel, StPO, § 460 Rn. 42).

    Wird gemäß § 53 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 StGB beim Zusammentreffen von Freiheits- und Geldstrafen von einer Gesamtstrafenbildung abgesehen, werden die Urteile oder Strafbefehle, durch welche diese Strafen verhängt wurden, erst Recht nicht "einbezogen" oder "zusammengezogen" (vgl. KG JR 1986, 119; Gollmer NJW 1971, 1247, 1248).

  • OLG Hamm, 09.11.1999 - 4 Ss 1038/99

    Fehlender Eröffnungsbeschluß, Eröffnungsbeschluß ohne Unterschrift

    Da ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 1. März 1999 auch in der amtsgerichtlichen Hauptverhandlung ein Eröffnungsbeschluss nicht nachgeholt worden ist (vgl. BGHSt 29, 224; 33, 167) - es wurde lediglich der Anklagesatz der Anklageschrift vom 07.12.1998 verlesen -, besteht ein von Amts wegen zu beachtendes Verfahrenshindernis, das zur Verfahrenseinstellung führt.
  • KG, 13.03.2003 - 5 Ws 90/03

    Rechtsfolgen nachträglicher Gesamtstrafenbildung: Neubeginn und Neufestsetzung

    Denn in diesem Fall ist das auf Freiheitsstrafe mit Bewährung lautende Erkenntnis unverändert geblieben und bildet nach wie vor die alleinige Grundlage für die Vollstreckung der Freiheitsstrafe (vgl. KG JR 1986, 119).
  • BayObLG, 03.12.2003 - 2St RR 114/03

    Beschleunigte Verfahren vor dem Amtsgericht; Fehlen eines Eröffnungsbeschlusses

    a) Für das Berufungsgericht besteht die Möglichkeit, einen Eröffnungsbeschluss nachzuholen, generell nicht (allg. M.; vgl. BGHSt 33, 167; BayObLG JZ 1986, 452; LR-Rieß 25. Aufl. § 207 Rn. 44 a; KMR-Seidl § 203 Rn. 10), somit auch nicht nach einem in der 1. Instanz geführten beschleunigten Verfahren (Radtke JR 2001, 137 m.w.N.).
  • OLG Karlsruhe, 28.05.2003 - 1 Ss 49/03

    Rechtsfolgen fehlender Unterzeichnung des Eröffnungsbeschlusses

    Da ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 28. August 2001 auch in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht der Eröffnungsbeschluss nicht nachgeholt worden ist (vgl. zur Möglichkeit der Nachholung des Eröffnungsbeschlusses BGHSt 29, 224 ; 33, 167 ) - das Gericht ging davon aus, das Hauptverfahren mit Beschluss vom 16. August 2001 bereits eröffnet zu haben - besteht ein von Amts wegen zu beachtendes Verfahrenshindernis, das gemäß §§ 206a, 354 Abs. 1 StPO zur Verfahrenseinstellung zwingt.
  • OLG Bamberg, 08.02.2019 - 1 Ws 165/18

    Notwendigkeit eines vorhergehenden Eröffnungsbeschlusses im selbständigen

    Zwar kann der Eröffnungsbeschluss in der Hauptverhandlung bis zum Erlass der Erstentscheidung nachgeholt und sodann zur Sache verhandelt werden (BGHSt 29, 224; Meyer-Goßner/Schmitt § 203 Rn. 4 m.w.N.), eine Nachholung im Berufungsverfahren ist jedoch ausgeschlossen (vgl. BGHSt 33, 167; OLG Bamberg, Beschluss vom 16.06.2016 - 3 OLG 8 Ss 54/16 = wistra 2017, 80; Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O.), obwohl dieses noch einmal eine komplette Tatsacheninstanz eröffnet.
  • BGH, 09.01.1987 - 3 StR 601/86

    Verfahrenseinstellung mangels wirksamen Eröffnungsbeschlusses

  • OLG Hamburg, 04.04.2019 - 2 Rev 7/19

    Eröffnung des Hauptverfahrens durch einen Verbindungsbeschluss

  • OVG Berlin-Brandenburg, 30.11.2022 - 90 H 6.19

    Feststellung der Unwürdigkeit, als Zahnarzt tätig zu sein; wirksame Eröffnung des

  • KG, 01.11.2021 - 4 Ws 80/21

    Fehlender Eröffnungsbeschluss im selbständigen Einziehungsverfahren

  • OLG Hamburg, 12.11.2018 - 2 Rev 92/18

    Strafverfahren: Schlüssige Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens in

  • OLG Zweibrücken, 05.08.2008 - 1 Ss 35/08

    Aufhebung eines Urteils auf eine Revision hin wegen des Fehlens eines

  • BGH, 15.12.1986 - StbSt (R) 5/86

    Rechtsfolgen des Fehlens eines Eröffnungsbeschlusses im berufsgerichtlichen

  • OLG Frankfurt, 23.07.2002 - 3 Ws 704/02

    Nachträgliche Gesamtstrafenbildung: Ausschluss einer Geldstrafe und einer

  • OLG Zweibrücken, 22.09.1997 - 1 Ss 200/97

    Unwirksamkeit der Zulassung einer Anklage zur Hauptverhandlung mangels eines

  • OLG Naumburg, 06.12.1995 - 2 Ss 375/95

    Einstellung des Verfahrens durch Urteil wegen eines Verfahrenshindernisses unter

  • KG, 03.12.2008 - 1 Ss 267/08

    Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe: Berücksichtigung mehrerer

  • LG Kleve, 07.04.2020 - 120 Qs 23/20
  • BayObLG, 20.12.1985 - RReg. 2 St 328/85

    Zurückverweisung; Fehlen; Eröffnungsbeschluß

  • OLG München, 26.05.2023 - 2 Ws 357/23

    Eröffnungsbeschluss bei verbundenen Verfahren durch schlüssige Willenserklärung

  • BGH, 09.11.1989 - 4 StR 491/89

    Ersatz eines Eröffnungsbeschlusses durch einen Verbindungsbeschluss

  • OLG Düsseldorf, 24.11.1994 - 1 Ws 920/94
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Rechtsprechung
   BGH, 08.05.1985 - 3 StR 100/85   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1985,2404
BGH, 08.05.1985 - 3 StR 100/85 (https://dejure.org/1985,2404)
BGH, Entscheidung vom 08.05.1985 - 3 StR 100/85 (https://dejure.org/1985,2404)
BGH, Entscheidung vom 08. Mai 1985 - 3 StR 100/85 (https://dejure.org/1985,2404)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Beurteilung, ob eine in die Straftat verwickelte Zeugin Mitbeschuldigte des Angeklagten ist - Berechtigung eines Zeugen, in einem Verfahren gegen mehrere Beschuldigte das Zeugnis zu verweigern, wenn der Zeuge zu einem von ihnen in einem Angehörigenverhältnis steht

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NStZ 1985, 419
  • StV 1985, 353
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 12.02.1974 - 1 StR 535/73

    Verweigerung des Zeugnisses zugunsten eines nicht angehörigen Mitbeschuldigten -

    Auszug aus BGH, 08.05.1985 - 3 StR 100/85
    Voraussetzung für ein solches mit Wirkung für andere bestehendes Zeugnisverweigerungsrecht ist, daß zwischen den Angehörigen des Zeugen und dem anderen, zu dessen Gunsten das Zeugnisverweigerungsrecht wirken soll, in irgendeinem Stadium des Verfahrens prozessuale Gemeinsamkeit in dem Sinne besteht, daß sie in Bezug auf das gleiche historische Ereignis nach prozeßrechtlicher Betrachtungsweise förmlich Mitbeschuldigte gewesen sind (BGH StV 1982, 557; BGH MDR 1979, 952, 953; BGH NJW 1974, 758 [BGH 12.02.1974 - 1 StR 535/73]; BGH bei Holtz MDR 1978, 280, 281; BGH NStZ 1984, 176; vgl. auch KK-Pelchen § 52 Rdn 6; Kleinknecht/Meyer, StPO 37. Aufl. § 52 Rdn 11).

    Daß sie in dem den Angeklagten betreffenden der Staatsanwaltschaft zugeleiteten Vorgang im untechnischen Sinne als Tatgenossin bezeichnet worden ist, ändert an dieser Bewertung nichts (BGH NJW 1974, 758 [BGH 12.02.1974 - 1 StR 535/73], dort Ziff. 2).

  • BGH, 08.12.1977 - 2 StR 631/77

    Folgen einer unterbliebenen Belehung auf ein Zeugnisverweigerungsrecht eines

    Auszug aus BGH, 08.05.1985 - 3 StR 100/85
    Richtet sich ein einheitliches Verfahren gegen mehrere Beschuldigte, steht der Zeuge aber nur zu einem von ihnen in einem Angehörigenverhältnis nach § 52 Abs. 1 StPO, so ist er zur Verweigerung des Zeugnisses hinsichtlich aller Beschuldigten berechtigt, sofern der Sachverhalt, zu dem er aussagen soll, auch seinen Angehörigen betrifft (BGHSt 7, 194; 27, 139, 141; 32, 25, 29; BGH bei Holtz MDR 1978, 280, 281; BGH MDR 1979, 952, 953; BGH NJW 1980, 67 insoweit in BGHSt 29, 23 nicht abgedruckt; BGH StV 1981, 117; BGH NStZ 1982, 389; 1984, 176).

    Voraussetzung für ein solches mit Wirkung für andere bestehendes Zeugnisverweigerungsrecht ist, daß zwischen den Angehörigen des Zeugen und dem anderen, zu dessen Gunsten das Zeugnisverweigerungsrecht wirken soll, in irgendeinem Stadium des Verfahrens prozessuale Gemeinsamkeit in dem Sinne besteht, daß sie in Bezug auf das gleiche historische Ereignis nach prozeßrechtlicher Betrachtungsweise förmlich Mitbeschuldigte gewesen sind (BGH StV 1982, 557; BGH MDR 1979, 952, 953; BGH NJW 1974, 758 [BGH 12.02.1974 - 1 StR 535/73]; BGH bei Holtz MDR 1978, 280, 281; BGH NStZ 1984, 176; vgl. auch KK-Pelchen § 52 Rdn 6; Kleinknecht/Meyer, StPO 37. Aufl. § 52 Rdn 11).

  • BGH, 10.01.1984 - 5 StR 732/83

    Einheitliches Strafverfahren - Zeuge - Angehörigenverhältnis -

    Auszug aus BGH, 08.05.1985 - 3 StR 100/85
    Richtet sich ein einheitliches Verfahren gegen mehrere Beschuldigte, steht der Zeuge aber nur zu einem von ihnen in einem Angehörigenverhältnis nach § 52 Abs. 1 StPO, so ist er zur Verweigerung des Zeugnisses hinsichtlich aller Beschuldigten berechtigt, sofern der Sachverhalt, zu dem er aussagen soll, auch seinen Angehörigen betrifft (BGHSt 7, 194; 27, 139, 141; 32, 25, 29; BGH bei Holtz MDR 1978, 280, 281; BGH MDR 1979, 952, 953; BGH NJW 1980, 67 insoweit in BGHSt 29, 23 nicht abgedruckt; BGH StV 1981, 117; BGH NStZ 1982, 389; 1984, 176).

    Voraussetzung für ein solches mit Wirkung für andere bestehendes Zeugnisverweigerungsrecht ist, daß zwischen den Angehörigen des Zeugen und dem anderen, zu dessen Gunsten das Zeugnisverweigerungsrecht wirken soll, in irgendeinem Stadium des Verfahrens prozessuale Gemeinsamkeit in dem Sinne besteht, daß sie in Bezug auf das gleiche historische Ereignis nach prozeßrechtlicher Betrachtungsweise förmlich Mitbeschuldigte gewesen sind (BGH StV 1982, 557; BGH MDR 1979, 952, 953; BGH NJW 1974, 758 [BGH 12.02.1974 - 1 StR 535/73]; BGH bei Holtz MDR 1978, 280, 281; BGH NStZ 1984, 176; vgl. auch KK-Pelchen § 52 Rdn 6; Kleinknecht/Meyer, StPO 37. Aufl. § 52 Rdn 11).

  • BGH, 03.02.1955 - 4 StR 582/54

    Umfang der Wirkung des Verwertungsverbots - Gebrauchmachung vom

    Auszug aus BGH, 08.05.1985 - 3 StR 100/85
    Richtet sich ein einheitliches Verfahren gegen mehrere Beschuldigte, steht der Zeuge aber nur zu einem von ihnen in einem Angehörigenverhältnis nach § 52 Abs. 1 StPO, so ist er zur Verweigerung des Zeugnisses hinsichtlich aller Beschuldigten berechtigt, sofern der Sachverhalt, zu dem er aussagen soll, auch seinen Angehörigen betrifft (BGHSt 7, 194; 27, 139, 141; 32, 25, 29; BGH bei Holtz MDR 1978, 280, 281; BGH MDR 1979, 952, 953; BGH NJW 1980, 67 insoweit in BGHSt 29, 23 nicht abgedruckt; BGH StV 1981, 117; BGH NStZ 1982, 389; 1984, 176).
  • BGH, 16.03.1977 - 3 StR 327/76

    Verlesung der Niederschriften früherer Vernehmungen ohne Hinweis auf das

    Auszug aus BGH, 08.05.1985 - 3 StR 100/85
    Richtet sich ein einheitliches Verfahren gegen mehrere Beschuldigte, steht der Zeuge aber nur zu einem von ihnen in einem Angehörigenverhältnis nach § 52 Abs. 1 StPO, so ist er zur Verweigerung des Zeugnisses hinsichtlich aller Beschuldigten berechtigt, sofern der Sachverhalt, zu dem er aussagen soll, auch seinen Angehörigen betrifft (BGHSt 7, 194; 27, 139, 141; 32, 25, 29; BGH bei Holtz MDR 1978, 280, 281; BGH MDR 1979, 952, 953; BGH NJW 1980, 67 insoweit in BGHSt 29, 23 nicht abgedruckt; BGH StV 1981, 117; BGH NStZ 1982, 389; 1984, 176).
  • BGH, 20.06.1979 - 2 StR 63/79

    Verurteilung wegen Mordes - Fehlende Belehrung über ein Zeugnisverweigerungsrecht

    Auszug aus BGH, 08.05.1985 - 3 StR 100/85
    Richtet sich ein einheitliches Verfahren gegen mehrere Beschuldigte, steht der Zeuge aber nur zu einem von ihnen in einem Angehörigenverhältnis nach § 52 Abs. 1 StPO, so ist er zur Verweigerung des Zeugnisses hinsichtlich aller Beschuldigten berechtigt, sofern der Sachverhalt, zu dem er aussagen soll, auch seinen Angehörigen betrifft (BGHSt 7, 194; 27, 139, 141; 32, 25, 29; BGH bei Holtz MDR 1978, 280, 281; BGH MDR 1979, 952, 953; BGH NJW 1980, 67 insoweit in BGHSt 29, 23 nicht abgedruckt; BGH StV 1981, 117; BGH NStZ 1982, 389; 1984, 176).
  • BGH, 21.05.1982 - 2 StR 248/82

    Bestehen eines Zeugnisverweigerungsrechts eines Zeugen in einem sich gegen

    Auszug aus BGH, 08.05.1985 - 3 StR 100/85
    Richtet sich ein einheitliches Verfahren gegen mehrere Beschuldigte, steht der Zeuge aber nur zu einem von ihnen in einem Angehörigenverhältnis nach § 52 Abs. 1 StPO, so ist er zur Verweigerung des Zeugnisses hinsichtlich aller Beschuldigten berechtigt, sofern der Sachverhalt, zu dem er aussagen soll, auch seinen Angehörigen betrifft (BGHSt 7, 194; 27, 139, 141; 32, 25, 29; BGH bei Holtz MDR 1978, 280, 281; BGH MDR 1979, 952, 953; BGH NJW 1980, 67 insoweit in BGHSt 29, 23 nicht abgedruckt; BGH StV 1981, 117; BGH NStZ 1982, 389; 1984, 176).
  • BGH, 20.08.1982 - 2 StR 231/82

    Zeugnisverweigerungsrecht - Voraussetzungen - Beschuldigte - Getrennte Verfahren

    Auszug aus BGH, 08.05.1985 - 3 StR 100/85
    Voraussetzung für ein solches mit Wirkung für andere bestehendes Zeugnisverweigerungsrecht ist, daß zwischen den Angehörigen des Zeugen und dem anderen, zu dessen Gunsten das Zeugnisverweigerungsrecht wirken soll, in irgendeinem Stadium des Verfahrens prozessuale Gemeinsamkeit in dem Sinne besteht, daß sie in Bezug auf das gleiche historische Ereignis nach prozeßrechtlicher Betrachtungsweise förmlich Mitbeschuldigte gewesen sind (BGH StV 1982, 557; BGH MDR 1979, 952, 953; BGH NJW 1974, 758 [BGH 12.02.1974 - 1 StR 535/73]; BGH bei Holtz MDR 1978, 280, 281; BGH NStZ 1984, 176; vgl. auch KK-Pelchen § 52 Rdn 6; Kleinknecht/Meyer, StPO 37. Aufl. § 52 Rdn 11).
  • BGH, 29.06.1983 - 2 StR 150/83

    laute Unterhaltung - § 227 StGB, Eingreifen eines Dritten; § 231 StGB; § 252

    Auszug aus BGH, 08.05.1985 - 3 StR 100/85
    Richtet sich ein einheitliches Verfahren gegen mehrere Beschuldigte, steht der Zeuge aber nur zu einem von ihnen in einem Angehörigenverhältnis nach § 52 Abs. 1 StPO, so ist er zur Verweigerung des Zeugnisses hinsichtlich aller Beschuldigten berechtigt, sofern der Sachverhalt, zu dem er aussagen soll, auch seinen Angehörigen betrifft (BGHSt 7, 194; 27, 139, 141; 32, 25, 29; BGH bei Holtz MDR 1978, 280, 281; BGH MDR 1979, 952, 953; BGH NJW 1980, 67 insoweit in BGHSt 29, 23 nicht abgedruckt; BGH StV 1981, 117; BGH NStZ 1982, 389; 1984, 176).
  • BGH, 24.06.1986 - 5 StR 153/86

    Begriff des unerlaubten Handeltreibens

    Aus den von der Revision angeführten Aktenstellen ergibt sich nicht, daß der Zeuge Alaattin A. im vorliegenden Ermuittlungs- und Strafverfahren förmlich Mitbeschuldigter war; das Verfahren ist bereits bei Einleitung der Ermittlungen getrennt worden (Bd. I S. 2 d.A. - vgl. BGH NStZ 1985, 419, 420).
  • BGH, 23.07.1986 - 3 StR 164/86

    Zeugnisverweigerungsrecht bei früheren Ermittlungen gegen einen Angehörigen des

    Richtet sich ein einheitliches Verfahren gegen mehrere Beschuldigte, steht der Zeuge aber nur zu einem von ihnen in einem Angehörigenverhältnis nach § 52 Abs. 1 StPO, so ist er zur Verweigerung des Zeugnisses hinsichtlich aller Beschuldigter berechtigt, sofern der Sachverhalt, zu dem er aussagen soll, auch seinen Angehörigen betrifft (st. Rspr., z.B. BGH NStZ 1985, 419 m.Nachw.).

    Die bloße Gleichzeitigkeit polizeilicher Ermittlungen genügt hierfür nicht (vgl. BGH NStZ 1985, 419, 420).

  • BGH, 04.11.1986 - 1 StR 498/86

    Prozessualer Beschuldigtenbegriff

    Richtet sich ein einheitliches Verfahren gegen mehrere Beschuldigte und steht der Zeuge auch nur zu einem von ihnen in einem Angehörigenverhältnis nach § 52 StPO, so ist er zur Verweigerung des Zeugnisses hinsichtlich aller Beschuldigten berechtigt, sofern der Sachverhalt, zu dem er aussagen soll, auch seinen Angehörigen betrifft (BGHSt 7, 194; 32, 25 [29]; BGHSt 34, 138f; BGH NStZ 1985, 419; 1984, 176; 1982, 389; BGH StV 1981, 117; BGH NJW 1980, 67).

    Es genügt vielmehr, daß zwischen den Angehörigen des Zeugen und dem anderen, zu dessen Gunsten das Zeugnisverweigerungsrecht wirken soll, in irgendeinem Stadium des Verfahrens prozessuale Gemeinsamkeit in dem Sinne bestanden hat, daß sie in bezug auf das gleiche historische Ereignis nach prozeßrechtlicher Betrachtungsweise förmlich Mitbeschuldigte gewesen sind (BGHSt 34, 138; BGH NStZ 1985, 419; BGH StV 1982, 557; BGH MDR 1979, 952; BGH NJW 1974, 758; BGH NStZ 1984, 176; vgl. auch BGHSt 32, 25 [29] sowie Pelchen in KK § 52 Rn. 6).

    Der Bundesgerichtshof hat bisher noch nicht entschieden, welcher Akt die prozessuale Gemeinsamkeit zweier Verfahren begründet, die Voraussetzung dafür ist, daß mehrere Beschuldigte förmlich als Mitbeschuldigte zu bezeichnen sind; es blieb offen, ob nur eine ausdrückliche Verbindungsanordnung der Staatsanwaltschaft oder auch der Polizei genüge oder ob die von der Rechtsprechung verlangte förmliche Verbindung der Verfahren gegen mehrere Beschuldigte bereits dadurch hergestellt werde, daß die Ermittlungen bei der Polizei faktisch in einem Vorgang zusammen geführt werden (BGH NStZ 1985, 419, 420).

  • BGH, 27.05.1998 - 3 StR 31/98

    Ablehnung eines Antrages auf Vernehmung einer Anstaltspsychologin als

    Für den Bestand eines solchen Zeugnisverweigerungsrechts des Zeugen und die entsprechende Belehrungspflicht des Gerichts gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1 StPO ist jedoch stets Voraussetzung, daß zwischen dem Verfahren gegen den Angehörigen des Zeugen und gegen den anderen Beschuldigten oder Angeklagten, zu dessen Gunsten das Zeugnisverweigerungsrecht wirken soll, eine prozessuale Gemeinsamkeit in dem Sinne besteht oder bestanden hat, daß sie - der Angehörige des Zeugen und der Angeklagte - in bezug auf das gleiche historische Ereignis nach prozeßrechtlicher Betrachtungsweise förmlich Mitbeschuldigte gewesen sind (BGH NJW 1974, 758; MDR 1979, 952, 953-; NStZ 1985, 419; BGHSt 34, 138, 139 f. und 34, 215; BGHR StPO § 52 I Nr. 3 Mitbeschuldigter 8).
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Rechtsprechung
   BGH, 30.05.1985 - 4 StR 214/85   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1985,6223
BGH, 30.05.1985 - 4 StR 214/85 (https://dejure.org/1985,6223)
BGH, Entscheidung vom 30.05.1985 - 4 StR 214/85 (https://dejure.org/1985,6223)
BGH, Entscheidung vom 30. Mai 1985 - 4 StR 214/85 (https://dejure.org/1985,6223)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Unterlassen der Begründung von Verfahrensrügen einer ansonsten ordnungsgemäß begründeten Revison

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 1985, 492
  • StV 1985, 353
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 28.06.1984 - 4 StR 243/84

    Verlesung der Niederschrift einer früheren richterlichen Vernehmung der Ehefrau

    Auszug aus BGH, 30.05.1985 - 4 StR 214/85
    Das berechtigt grundsätzlich nicht, Wiedereinsetzung zu verlangen (vgl. BGH, Beschluß vom 28. Juni 1984 - 4 StR 243/84).
  • BGH, 14.01.2021 - 1 StR 242/20

    Bemessung der Tagessatzhöhe bei einer Geldstrafe (Begriff des Einkommens);

    Ergibt sich jedoch aus den Verfahrensakten - wie hier aus der Ladungsverfügung des Vorsitzenden (Bd. XVIII, Bl. 101, 104), auf der ein Vermerk über das Anlegen eines Ladungsheftes angebracht ist -, dass es weitere nicht übersandte Aktenbestandteile gibt, die für die beabsichtigte Verfahrensrüge von Bedeutung sein können, so ist es dem Verteidiger zumutbar, an die Übersendung dieser Aktenbestandteile zu erinnern (vgl. BGH, Beschlüsse vom 1. Februar 2000 - 4 StR 635/99 Rn. 3; vom 3. Dezember 1997 - 3 StR 514/97 Rn. 2 und vom 30. Mai 1985 - 4 StR 214/85 Rn. 4).

    Ob dieses Verschulden des Verteidigers dem Angeklagten zuzurechnen ist (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 11. Januar 2016 - 1 StR 435/15 Rn. 7; vom 8. April 1992 - 2 StR 119/92 Rn. 4; vom 16. Februar 1990 - 4 StR 663/89; vom 12. April 1989 - 4 StR 71/89 Rn. 2 f.; vom 30. Mai 1985 - 4 StR 214/85 Rn. 4 und vom 12. Januar 1984 - 4 StR 762/83 Rn. 2; vgl. auch: BGH, Beschlüsse vom 1. Februar 2000 - 4 StR 635/99 Rn. 3 und vom 3. Dezember 1997 - 3 StR 514/97 Rn. 2), kann indes offenbleiben.

  • OLG Hamm, 20.03.2009 - 2 Ss OWi 138/09

    Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung

    Ungeachtet dessen ist der Wiedereinsetzungsantrag jedoch unbegründet, da eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung einzelner Verfahrensrügen ausnahmsweise nur dann erfolgen kann, wenn dem Verteidiger des Beschwerdeführers trotz angemessener Bemühungen vor Ablauf der Revisionsbegründungsfrist bzw. hier der Rechtsbeschwerdebegründungsfrist keine Akteneinsicht gewährt wurde und Verfahrensrügen nachgeschoben werden sollen, die ohne Aktenkenntnis nicht begründet werden können (BGH NStZ 1997, 45 f; BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 2, 4, 7, 8; BGH StV 1985, 353).

    Ungeachtet dessen ist der Wiedereinsetzungsantrag jedoch unbegründet, da eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung einzelner Verfahrensrügen ausnahmsweise nur dann erfolgen kann, wenn dem Verteidiger des Beschwerdeführers trotz angemessener Bemühungen vor Ablauf der Revisionsbegründungsfrist keine Akteneinsicht gewährt wurde und Verfahrensrügen nachgeschoben werden sollen, die ohne Aktenkenntnis nicht begründet werden können (BGH NStZ 1997, 45 f; BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 2, 4, 7, 8; BGH StV 1985, 353).

  • BGH, 12.03.1996 - 1 StR 710/95

    Wiedereinsetzung in vorigen Stand - Nachholung von Verfahrensrügen - Fehlende

    Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung einzelner Verfahrensrügen kann ausnahmsweise dann erfolgen, wenn dem Verteidiger des Beschwerdeführers trotz angemessener Bemühungen vor Ablauf der Revisionsbegründungsfrist keine Akteneinsicht gewährt wurde und Verfahrensrügen nachgeschoben werden sollen, die ohne Aktenkenntnis nicht begründet werden können (BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 2, 4, 7, 8; BGH StV 1985, 353).
  • BGH, 08.04.1992 - 2 StR 119/92

    Erfordernis der Begründung einer Revision - Ausnahme vom Grundsatz der

    Dem Verteidiger war zuzumuten, im Hinblick auf die drohende Fristversäumnis innerhalb der laufenden Frist zur Begründung der Revision alsbald an die Erledigung seines Ersuchens vom 10. Dezember 1991 zu erinnern (vgl. BGH bei Pfeiffer/Miebach NStZ 1985, 492).
  • BGH, 12.04.1989 - 4 StR 71/89

    Unzureichende Begründung einer Besetzungsrüge

    Das berechtigt grundsätzlich nicht, Wiedereinsetzung zu verlangen (vgl. Beschlüsse des Senats vom 28. Juni 1984 - 4 StR 243/84 -, vom 30. Mai 1985 - 4 StR 214/85 und vom 10. Juni 1985 - 4 StR 264/85).
  • BGH, 04.03.2021 - 4 StR 209/20

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fristversäumung (Sinn und Zweck;

    Das kann der Fall sein, wenn die entsprechende Verfahrensrüge ohne Kenntnis der Akten nicht begründet werden kann und dem Verteidiger des Beschwerdeführers bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist trotz mehrfacher Mahnung Akteneinsicht nicht gewährt wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Mai 1985 - 4 StR 214/85).
  • BGH, 01.02.2000 - 4 StR 635/99

    Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur weiteren Begründung der

    Spätestens nachdem ihm das Urteil am 15. Oktober 1999 zugestellt und damit die Revisionsbegründungsfrist in Gang gesetzt wurde, ohne daß ihm die Verhandlungsprotokolle "erneut" zur Einsicht übersandt waren, wäre es mit Blick auf das drohende Fristversäumnis seine Aufgabe und ihm auch zuzumuten gewesen, an die Erledigung seines Akteneinsichtsersuchens zu erinnern (BGH bei Pfeiffer/Miebach NStZ 1985, 492; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. § 44 Rdn. 7 b).
  • BGH, 08.08.2001 - 2 StR 313/01

    Unzulässiger Wiedereinsetzungsantrag zur Vervollständigung von Verfahrensrügen;

    Eine Wiedereinsetzung zu diesem Zweck ist in der Rechtsprechung nur in eng begrenzten Ausnahmefällen für zulässig erachtet worden, etwa wenn dem Verteidiger bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist trotz mehrfacher Mahnung keine Akteneinsicht gewährt oder das Sitzungsprotokoll nicht zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt wurde oder bei einer zu Protokoll erklärten Revisionsbegründung der Rechtspfleger entgegen dem Begehren des Angeklagten den Inhalt von ihm vorgelegter Schriftstücke nicht in die Revisionsbegründung aufgenommen hat (BGH NStZ 1984, 418; 1985, 492 f.; 1992, 292 f.).
  • BGH, 31.10.2001 - 2 StR 345/01

    Voraussetzungen für ausnahmsweise Gewährung von Wiedereinsetzung hinsichtlich

    Die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Gewährung von Wiedereinsetzung hinsichtlich nicht angebrachter oder nicht ordnungsgemäß ausgeführter Verfahrensrügen (vgl. BGH NStZ 1984, 418; 1985, 492 f.; 1992, 292 f.; Beschluß des Senats vom 08. -August 2001 - 2 StR 313/01) liegen nicht vor.
  • BGH, 02.02.1999 - 1 StR 698/98

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

    Bei dieser Sachlage kommt eine Wiedereinsetzung nur in eng umgrenzten Ausnahmefällen in Betracht, etwa wenn dem Verteidiger bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist trotz mehrfacher Mahnung keine Akteneinsicht gewährt oder das Sitzungsprotokoll nicht zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt wurde und eine Verfahrensrüge nachgeschoben werden soll, die ohne Kenntnis der Akten bzw. des Protokolls nicht begründet werden kann (vgl. BGHSt 1, 44, 46 f.; BGH NStZ 1984, 418 und 1985, 492 f.; BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 4, 7; KK-StPO 3. Aufl. § 44 Rdn. 13 f. und § 345 Rdn. 26; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 43. Aufl. § 44 Rdn. 7 ff.).
  • OLG Hamm, 10.04.2008 - 5 Ss 126/08

    Verfahrensrüge; Nachholung; Widereinsetzung

  • KG, 01.03.2022 - 3 Ws (B) 38/22

    Wiedereinsetzung in Rechtsbeschwerdebegründungsfrist bei nicht gewährter

  • BGH, 13.11.1997 - 1 StR 470/97
  • BGH, 06.10.1988 - 1 StR 381/88

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei ordnungsgemäß mit allgmeiner Sachrüge

  • OLG Hamm, 20.04.1999 - 4 Ss OWi 98/99

    Fahrverbot, Geschwindigkeitsüberschreitung, beharrliche Pflichtverletzung,

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