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   BGH, 15.05.1985 - 2 StR 149/85   

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https://dejure.org/1985,2397
BGH, 15.05.1985 - 2 StR 149/85 (https://dejure.org/1985,2397)
BGH, Entscheidung vom 15.05.1985 - 2 StR 149/85 (https://dejure.org/1985,2397)
BGH, Entscheidung vom 15. Mai 1985 - 2 StR 149/85 (https://dejure.org/1985,2397)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Geltung des Grundsatzes "in dubio pro reo" für die Strafzumessung - Strafrahmenmilderung beim Leugnen der Tat durch den Angeklagten und daher fehlendem Vortrag bezüglich mildernder Umstände

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • StV 1986, 5
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 12.06.1981 - 3 StR 186/81

    Unterlassenes Vorbringen eines strafmildernden Umstandes bei der Berücksichtigung

    Auszug aus BGH, 15.05.1985 - 2 StR 149/85
    Dabei kann allein daraus, daß der die Tat leugnende Angeklagte keine Umstände behauptet hat, die eine Strafrahmenmilderung nach § 213 StGB rechtfertigen, nicht ohne weiteres geschlossen werden, daß solche nicht vorlagen (vgl. BGH, Beschluß vom 12. Juni 1981 - 3 StR 186/81).
  • BGH, 17.12.1982 - 2 StR 780/82

    Bejahung eines minder schweren Falles des Totschlags allein auf Grund der Annahme

    Auszug aus BGH, 15.05.1985 - 2 StR 149/85
    Es ist vielmehr nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" von der für den Angeklagten günstigsten Möglichkeit auszugehen, die nach den gesamten Umständen in Betracht kommt (vgl. BGH, Beschluß vom 17. Dezember 1983 - 2 StR 780/82).
  • BGH, 26.10.1983 - 2 StR 597/83

    Wirkungen der Möglichkeit einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit

    Auszug aus BGH, 15.05.1985 - 2 StR 149/85
    Das gilt hier nicht nur für das Motiv und die Umstände der Tat (vgl. BGH, Beschluß vom 20. Dezember 1984 - 1 StR 777/84), sondern auch für die Frage, warum und zu welchem Zeitpunkt der Angeklagte in einen seine strafrechtliche Verantwortlichkeit erheblich vermindernden Geisteszustand geriet (vgl. auch BGH, Beschluß vom 26. Oktober 1983 - 2 StR 597/83; Beschluß vom 19. Juni 1984 - 1 StR 297/84; und Beschluß vom 3. Mai 1984 - 4 StR 224/84).
  • BGH, 03.05.1984 - 4 StR 224/84

    Zusammenfassung von Tatbeständen aufgrund einer natürlichen Betrachtungsweise

    Auszug aus BGH, 15.05.1985 - 2 StR 149/85
    Das gilt hier nicht nur für das Motiv und die Umstände der Tat (vgl. BGH, Beschluß vom 20. Dezember 1984 - 1 StR 777/84), sondern auch für die Frage, warum und zu welchem Zeitpunkt der Angeklagte in einen seine strafrechtliche Verantwortlichkeit erheblich vermindernden Geisteszustand geriet (vgl. auch BGH, Beschluß vom 26. Oktober 1983 - 2 StR 597/83; Beschluß vom 19. Juni 1984 - 1 StR 297/84; und Beschluß vom 3. Mai 1984 - 4 StR 224/84).
  • BGH, 19.06.1984 - 1 StR 297/84

    Berücksichtigung von Merkmalen eines gesetzlichen Tatbestandes bei einer

    Auszug aus BGH, 15.05.1985 - 2 StR 149/85
    Das gilt hier nicht nur für das Motiv und die Umstände der Tat (vgl. BGH, Beschluß vom 20. Dezember 1984 - 1 StR 777/84), sondern auch für die Frage, warum und zu welchem Zeitpunkt der Angeklagte in einen seine strafrechtliche Verantwortlichkeit erheblich vermindernden Geisteszustand geriet (vgl. auch BGH, Beschluß vom 26. Oktober 1983 - 2 StR 597/83; Beschluß vom 19. Juni 1984 - 1 StR 297/84; und Beschluß vom 3. Mai 1984 - 4 StR 224/84).
  • BGH, 02.08.1984 - 4 StR 409/84

    Straftaten gegen das Leben: Strafzumessung, "Mittelstrafe"

    Auszug aus BGH, 15.05.1985 - 2 StR 149/85
    Zu beanstanden ist auch, daß die Strafkammer aus den unter III 2 b genannten Gründen eine Strafe aus der Mitte des gesetzlichen Strafrahmens verhängt hat (vgl. BGH, Beschl. v. 2. August 1984 - 4 StR 409/84).
  • BGH, 20.12.1984 - 1 StR 777/84

    Ablehnung eines minder schweren Falles der Körperverletzung mit Todesfolge trotz

    Auszug aus BGH, 15.05.1985 - 2 StR 149/85
    Das gilt hier nicht nur für das Motiv und die Umstände der Tat (vgl. BGH, Beschluß vom 20. Dezember 1984 - 1 StR 777/84), sondern auch für die Frage, warum und zu welchem Zeitpunkt der Angeklagte in einen seine strafrechtliche Verantwortlichkeit erheblich vermindernden Geisteszustand geriet (vgl. auch BGH, Beschluß vom 26. Oktober 1983 - 2 StR 597/83; Beschluß vom 19. Juni 1984 - 1 StR 297/84; und Beschluß vom 3. Mai 1984 - 4 StR 224/84).
  • BGH, 09.05.2001 - 3 StR 542/00

    Erforderlichkeit einer Notwehrhandlung; Erlaubnistatbestandsirrtum

    Es ist nach Ausschöpfung aller verfügbaren Beweismittel und Beweisanzeichen (vgl. BGH NStZ 1983, 453) von diesem Umstand zugunsten des Angeklagten ausgegangen (vgl. BGHR StGB § 32 II Angriff 6; BGH NJW 1991, 503, 504; BGH StV 1986, 5) und hat deshalb eine tatsächlich bestehende Notwehrlage angenommen.
  • BGH, 28.08.2018 - 4 StR 320/18

    Grundsätze der Strafzumessung (unzulässige strafschärfende Berücksichtigung

    Im Übrigen lassen diese Ausführungen auch besorgen, dass die Strafkammer verkannt hat, dass der Zweifelssatz uneingeschränkt auch für die Strafzumessung gilt (vgl. BGH, Urteile vom 28. Juli 1983 - 4 StR 310/83, StV 1983, 456; vom 15. Mai 1985 - 2 StR 149/85, StV 1986, 5).
  • BGH, 20.08.2003 - 2 StR 285/03

    Sexueller Missbrauch eines Kindes (Strafzumessung; Doppelverwertungsverbot);

    Im übrigen lassen diese Ausführungen auch noch besorgen, daß die Strafkammer verkannt hat, daß der Zweifelssatz uneingeschränkt auch für die Strafzumessung gilt (vgl. BGH StV 1983, 456; 1986, 5).
  • BGH, 17.10.1991 - 4 StR 465/91

    Strafzumessung bei Vollrausch

    Ist aber das Verhältnis von Vollrausch zum Verletzungstatbestand (Rauschtat) ein Stufenverhältnis, das die Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo rechtfertigt (BGHSt 32, 48, 57 ), so versteht es sich von selbst, daß dem Verurteilten daraus im Rahmen der Strafzumessung keine Nachteile erwachsen dürfen (BGH StV 1986, 5; vgl. auch BGH NStZ 1987, 70; StV 1988, 328, 329 ).
  • BGH, 13.01.2005 - 4 StR 469/04

    Richterliche Vernehmung im Ermittlungsverfahren (Benachrichtigung des

    Schließlich läßt der - nach dem Gesamtzusammenhang im Rahmen der Strafzumessungserwägungen ersichtlich allein den Fall II. 3 der Urteilsgründe betreffende - Klammerzusatz auf UA 30: "(wobei die Kammer bis zuletzt erhebliche Zweifel behalten hat, ob nicht auch bei den Taten am Freitag die Angeklagten sich selbst an den Tätlichkeiten beteiligten)" besorgen, daß die Jugendkammer den auch für die Strafzumessung uneingeschränkt geltenden Grundsatz in dubio pro reo (st. Rspr.; vgl. BGHSt 43, 195, 209; BGH StV 1986, 5) verkannt hat.
  • BGH, 30.07.2019 - 4 StR 194/19

    Grundsätze der Strafzumessung (Doppelverwertungsverbot; Anwendung des

    Im Übrigen lassen diese Ausführungen auch besorgen, dass die Strafkammer verkannt hat, dass der Zweifelssatz uneingeschränkt auch für die Strafzumessung gilt (vgl. BGH, Urteile vom 28. Juli 1983 - 4 StR 310/83, StV 1983, 456; vom 15. Mai 1985 - 2 StR 149/85, StV 1986, 5; Beschluss vom 26. August 2018 - 4 StR 320/18, aaO).
  • BGH, 07.10.1997 - 4 StR 389/97

    Anforderungen an die Strafbemessung und Geltung des Zweifelsatzes - Teilweise

    Des weiteren hat das Landgericht verkannt, daß der Zweifelssatz uneingeschränkt auch für die Strafzumessung gilt (vgl. BGH StV 1983, 456; 1986, 5; Tröndle StGB 48. Aufl. § 46 Rdn. 17 a).
  • BGH, 03.07.1991 - 5 StR 209/91

    Anwendung von DDR-Strafrecht (keine Berücksichtigung von politischen

    Es darf sich zwar nicht zu Lasten des Angeklagten auswirken, daß sichere Feststellungen zu Einzelheiten des inneren oder äußeren Geschehens nicht getroffen werden können; vielmehr ist von der für den Angeklagten günstigsten Möglichkeit auszugehen, die nach den gesamten Umständen in Betracht kommt (vgl. BGHR StGB § 32 Abs. 2 Angriff 4; BGH StV 1986, 5; BGH NJW 1991, 503).
  • BGH, 07.12.1995 - 4 StR 688/95

    Strafrahmenminderung - Strafzumessung - Zusammentreffen von Milderungsgründen

    Auch für die Strafzumessung gilt uneingeschränkt der Zweifelsgrundsatz, so daß jeweils von der für den Angeklagten günstigsten Möglichkeit auszugehen ist, die nach den gesamten Umständen in Betracht kommt (vgl. BGH StV 1986, 5).
  • BGH, 07.01.1997 - 4 StR 601/96

    Schwere räuberische Erpressung bei tatsächlich bestehender oder irrtümlich

    Das Landgericht hat insoweit verkannt, daß der Zweifelssatz uneingeschränkt auch für die Strafzumessung gilt (vgl. BGH StV 1983, 456; 1986, 5; Dreher/Tröndle a.a.O. § 46 Rdn. 17 a).
  • BGH, 08.09.1989 - 2 StR 392/89

    Voraussetzungen eines minder schweren Falls des Totschlags - Berücksichtigung

  • OLG Bremen, 16.08.1989 - Bl 183/89

    Strafprozeßrecht: Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate,

  • BGH, 23.02.1995 - 4 StR 767/94

    Strafzumessung - Strafänderung - Strafänderungsgründe - Strafmilderung -

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